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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1022850.pdf
Größe
523 kB
Erstellt
06.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:03

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01154 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 28.04.2015 1. Lesung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 12.05.2015 2. Lesung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Beitritt der Stadt, in ihrer Eigenschaft als Baulastträger der öffentlichen Straßen, zum Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.) Beschluss: 1. Die Stadt Leipzig tritt dem Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.) als außerordentliches Mitglied bei. 2. Der Jahresbeitrag in Höhe von 250 € wird aus dem Sachkonto 4429 2000 innerhalb des Budgets Straßen 66_54_zw finanziert. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein Kostengünstigere Alternativen geprüft nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit x aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt 250 jährlich Sachkonto 4429 2000 Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt 2015 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: x nein ja, Sachverhalt: Aus betrieblichen Interesse soll die Stadt Mitglied des Vereins zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.) werden. Nach der Sächsischen Gemeindeordnung und der Hauptsatzung handelt es sich bei der Mitgliedschaft um eine zusätzliche freiwillige Aufgabe, so dass ein Stadtratsbeschluss erforderlich ist. BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.05.2015 zu 18.19. Beitritt der Stadt, in ihrer Eigenschaft als Baulastträger der öffentlichen Straßen, zum Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.) Vorlage: VI-DS-01154 Beschluss: 1. Die Stadt Leipzig tritt dem Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.) als außerordentliches Mitglied bei. 2. Der Jahresbeitrag in Höhe von 250 € wird aus dem Sachkonto 4429 2000 innerhalb des Budgets Straßen 66_54_zw finanziert. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 21. Mai 2015 Seite: 1/1 1. Grundlage Rechtliche Verpflichtungen zur Bauwerksprüfung ergeben sich vor allem aus dem Straßengesetz. So hat der Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass Straßen und Bauwerke allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Daraus leitet sich für den Straßenbaulastträger eine zwingende Pflicht ab, die Bauwerke in seiner Baulast regelmäßig zu überwachen und zu prüfen, Sächsisches Straßengesetz in Verbindung mit den Regelungen zur Schadenersatzpflicht nach §§ 823 folgende BGB. Zur Gewährleistung der Standsicherheit, der Verkehrssicherheit und der Dauerhaftigkeit der Ingenieurbauwerke, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, ist ein Qualitätsmanagementsystem erforderlich, das die Ingenieurbauwerke von der Planung über den Bau und die Erhaltung bis zu ihrem Nutzungsende einschließlich ihrer Entsorgung erfasst. 2. Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.) Der VFIB e.V. hat sich der Aufgabe gestellt, in Zusammenarbeit mit Baulastträgern und Ingenieurbüros ein hohes Qualitätsniveau der Bauwerksprüfung zu sichern. Die Instrumente dazu sind: • Schulungen • Erfahrungsaustausch • ständige Information über Änderungen in den Vorschriften und Veröffentlichungen zu den Fachthemen Bauwerksprüfung, Bauwerksertüchtigung und Bauwerkserhaltung (die Grundpfeiler des o.g. Qualitätsmanagementsystem) Getragen wird der VFIB e.V. durch seine ordentlichen Mitglieder: • Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur • die Länder der Bundesrepublik, Sachsen vertreten durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr • Ingenieurkammern der Länder • Deutscher Städtetag Eine weitere wichtige Säule bei der Erreichung der gesteckten Ziele sind die außerordentlichen Mitglieder des Vereins (Kommunen, Kreise, Ingenieurbüros u.a.). Deren Erfahrung in der täglichen Arbeit bildet einen wichtigen Gradmesser für die Qualität der Schulungen und der Arbeit des Vereins insgesamt. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und beläuft sich für Kommunen • bis 0,6 Mio. Einwohner auf 250 € • über 0,6 Mio. Einwohner auf 500 € 3. Begründung des Beitritts Die Aufgaben im Bereich der Bauwerksprüfung und Unterhaltung unterliegen einem ständigen Wandel unter folgenden Einflüssen: • zunehmend hohes Bauwerksalter, • sich verändernde Sicherheitsstandards, • neue Bautechnologien und -konstruktionen, • der Entwicklung des Verkehrsnetzes, • zunehmend hoher Instandsetzungsbedarf/sehr hoher Instandsetzungsstau. Es ist von existentieller Bedeutung auch künftig die Qualität der Arbeiten in diesen Fachbereichen unter den sich ständig verändernden Rahmenbedingungen auf dem erforderlichen hohen Niveau zu halten. Ein Mitgliedschaft der Stadt im VFIB e.V. und eine aktive Mitwirkung im Verein bietet optimale Rahmenbedingungen für die Qualifizierung des eigenen Personals, um der hoheitlichen Verantwortung des Baulastträgers im Rahmen der Bauwerksprüfung unter den heutigen und künftigen Verkehrsanforderungen gerecht zu werden. Anlagen: 1 VFIB Satzung 2 VFIB Beitragsordnung Satzung Stand: 27.03.2014 Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung VFIB e.V. Satzung Stand: 27.03.2014 1 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: VFIB, Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung. Der Verein führt als Kurznamen: „Verein für Ingenieure der Bauwerksprüfung“ 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. 4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist es, durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise, zum Nutzen der Allgemeinheit, die Prüfung und Überwachung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Aus- und Fortbildung sowie Qualifizierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung. Zu diesem Zweck kann der Verein die Trägerschaft oder Mitträgerschaft für verschiedene Standorte in Deutschland, an denen Ausbildungs-, Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eingerichtet sind, bzw. zukünftig eingerichtet werden, übernehmen, die Einzelmaßnahmen koordinieren sowie Inhalte und Qualität derselben bestimmen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1 Siehe Übersicht Satzungänderungen in der Anlage VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014 2 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden a) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den oder die jeweils fachlich zuständigen Bundesminister b) die Länder der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den oder die jeweils fachlich zuständigen Landesminister c) die Ingenieurkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesingenieurkammer d) die Fortbildungseinrichtungen der Ingenieurkammern in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland e) die kommunalen Spitzenverbände des Bundes und der Länder f) Ausbildungsstandorte als Körperschaften öffentlichen Rechts oder als gemeinnützige Fortbildungseinrichtungen. Mitglieder, die juristische Personen sind, können sich auch durch einen Bevollmächtigten aus der jeweiligen Organisation vertreten lassen. 2. Außerordentliche Mitgliedschaften ohne Stimmrecht sind zulässig. 3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Entscheidung über den Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft obliegt dem erweiterten Vorstand. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein oder Ausschluss. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Jahres erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen. 5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise den Vereinszweck gefährdet. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Das auszuschließende Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014 3 6. Das ausgeschlossene Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden weder die geleisteten Beiträge zurück, noch hat es einen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins. §4 Mitgliederbeiträge Von den Mitgliedern (Bund und Länder sind von den Beiträgen freigestellt) werden Jahresbeiträge erhoben (ggf. Umlagen), deren Höhe die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen festsetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen. Sie sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres beginnt oder endet. Näheres bestimmt die Beitragsordnung. Freiwillige Zuwendungen sind möglich. §5 Organe Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Der Beirat §6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen unter Vorlage der Tagesordnung zusammen. Zu der Versammlung sind die Mitglieder des Beirats zuzuladen. 2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Anhörung des Beirats schriftlich einberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mind. 1/5 der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). 3. Die Mitgliederversammlung - bestimmt die Zielsetzung des VFIB - beschließt über alle Fragen bzgl. der Inhalte und Qualitätssicherung der angebotenen Aus- und Fortbildungslehrgänge - beschließt die vom Beirat vorgeschlagene Prüfungsordnung - wählt den Vorstand - bestätigt den Beirat - beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. - beschließt die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, den Haushalt und die Höhe der Beiträge sowie die Beitragsordnung VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014 4 - beschließt auf Vorschlag des Vorstands nach Anhörung des Beirats über die Einrichtung, die Bestellung und die Abberufung einer Geschäftsführung beschließt Satzungsänderungen beruft zwei Rechnungsprüfer 4. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 5. Mitglieder des Vorstands und Mitglieder des Beirats sind zur Teilnahme an jeder Mitgliederversammlung berechtigt, auch wenn Beiratsmitglieder nicht Vereinsmitglieder sind. Sie können auch Anträge einbringen und zu jeden Tagesordnungspunkt Stellung nehmen. 6. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 7. Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, trifft die Mitgliederversammlung im Übrigen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (E-Mail) gefasst werden, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. §7 Vorstand 1. Der Vorstand gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister. Je zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach innen und nach außen gemeinsam. 2. Darüber hinaus gehören dem Vorstand bis zu 6 Beisitzer an. 3. Die Mitglieder des Vorstands werden für 4 Jahre gewählt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden durch Nachwahl eines neuen Vorstandsmitglieds in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Sie amtieren für die noch verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 4. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis an ihre Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand, bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder Stellvertreter. VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014 5 5. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) werden grundsätzlich in geheimer Wahl je einzeln gewählt. Die Wahl der Beisitzer bestimmt eine zu erlassende Wahlordnung. 6. Im Innenverhältnis trifft der Vorstand die notwendigen Entscheidungen nach Benehmen mit dem Beirat und nimmt die Interessen der Mitglieder zwischen den Mitgliederversammlungen wahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (E-Mail) gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich zu diesem Zweck einer Geschäftsführung bedienen. 8. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben. 9. Der Vorstand gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bereitet alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt diese aus. 10. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 1 Woche. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragen. §8 Beirat 1. Der Beirat besteht aus besonders fachkundigen und erfahrenen Personen. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Ihm gehören mindestens an: a) Ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den oder die jeweils fachlich zuständigen Bundesminister b) je ein Vertreter aus der Landesverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ausbildungsstandort für Ingenieure/-innen der Bauwerksprüfung eingerichtet ist. c) je ein Vertreter aus der Ingenieurkammer des Bundeslandes, in dem ein Ausbildungsstandort für Ingenieure/-innen der Bauwerksprüfung eingerichtet ist. d) Ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände e) Ein Vertreter der Bundesingenieurkammer. 2. Bei Gründung des Vereins besteht der Beirat aus den Mitgliedern der Begleitgruppe sowie den in der Gründungsversammlung bestätigten Personen. 3. Der Beirat beruft seine Mitglieder selbst. Die Berufung erfolgt für eine 5 jährige Tätigkeit. Wiederberufungen sind zulässig. Der Beirat entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme weiterer Mitglieder im Beirat und über die weitere Berufung. VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014 6 4. Der Beirat berät Vorstand und Mitgliederversammlung in allen wichtigen Fragen der Vereinsarbeit. 5. In allen Fragen der Inhalte und Qualitätssicherung der Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge, z.B. einer Prüfungsordnung sowie bei allen Satzungsänderungen, die den Beirat betreffen, besitzt der Beirat ein Vorschlags – und uneingeschränktes Vetorecht. 6. Der Beirat tritt mind. einmal jährlich zusammen. 7. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist möglich. 8. Vorsitzender des Beirats ist ein Vertreter aus einem der Fachministerien des Bundes oder der Länder. Er wird von den Mitgliedern des Beirats mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 9. Kraft Amtes gehört dem Beirat der Vorsitzende des Vereins an. Er hat Rede- und Antrags-recht. 10. Der Beirat kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben. §9 Eintragung Die Satzung wird vom geschäftsführenden Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht angemeldet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in Kraft. § 10 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich. Eine Zustimmung kann schriftlich erfolgen. 2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Bonn, den 09.01.2008 Die Gründungsversammlung Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.01.2008 beschlossen. Sie basiert auf der Fassung vom 20.11.2007 mit Ergänzungen vom 09.01.2008 VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014 7 Anlage: Satzungsänderungen 26.02.2009: Änderung §3 (3 alt: 3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. neu: 3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Entscheidung über den Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft obliegt dem erweiterten Vorstand. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 27.03.2014: Änderung §1 (1) alt: 1. Der Verein führt den Namen: VFIB, Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/ Ingenieuren der Bauwerksprüfung. neu: 1. Der Verein führt den Namen: VFIB, Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/ Ingenieuren der Bauwerksprüfung. Der Verein führt als Kurznamen: „Verein für Ingenieure der Bauwerksprüfung“ VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014 8 Beitragsordnung des VFIB vom 27. März 2014 §1 Beitragspflicht (1) Der VFIB erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs nach Maßgabe des § 2 von den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. (2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft beginnt. (3) Die Beitragspflicht endet mit dem Letzten des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet. §2 Beitragshöhe Mitgliedsbeiträge gem. § 4 der Satzung werden wie folgt erhoben: 1. Ingenieurkammern der Länder (§ 3 Nr. 1 Lit. c) der Satzung) gestaffelt nach der Zahl der gesamten Mitglieder a) mehr als 5.000 Mitglieder 3.000 Euro b) zwischen 2.500 bis 5.000 Mitglieder 2.500 Euro c) zwischen 1.000 bis 2.499 Mitglieder 1.500 Euro d) weniger als 1.000 Mitglieder 500 Euro 2. Bundesingenieurkammer (§ 3 Nr. 1 Lit. c) der Satzung) beitragsfrei 3. Kommunale Spitzenverbände des Bundes und der Länder (§ 3 Nr. 1 Lit. e) der Satzung) beitragsfrei Ausbildungsstandorte (§ 3 Nr. 1 Lit. f) der Satzung) 1.000 Euro 4. 5. Kommunen gestaffelt nach der Einwohnerzahl (§ 3 Nr. 2 der Satzung) a) mehr als 0,6 Mio. Einwohner b) bis zu 0,6 Mio. Einwohner 6. Kreise (§ 3 Nr. 2 der Satzung) VFIB-Beitragsordnung - Stand: 27. März 2014 500 Euro 250 Euro 250 Euro 1/2 7. International/National tätige Dienstleistungsunternehmen (§ 3 Nr. 2 der Satzung). 2.000 Euro (Listenführungsgebühr für 3 Mitarbeiter ist im Beitrag enthalten) 8. Überregional tätige Ingenieurbüros/Unternehmen (§ 3 Nr. 2 der Satzung) 500 Euro (Listenführungsgebühr für 2 Mitarbeiter ist im Beitrag enthalten) 9. Sonstige Ingenieurbüros/Unternehmen (§ 3 Nr. 2 der Satzung) 200 Euro (Listenführungsgebühr für 1 Mitarbeiter ist im Beitrag enthalten) §3 10.. Einzelpersonen (§ 3 Nr. 2 der Satzung) 100 Euro 11. Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen 200 Euro Beitragsfälligkeit Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres als Jahresbeitrag im Voraus fällig; er soll mittels Einzugsermächtigungsverfahren beglichen werden. §4 Beitragsmahnung und -beitreibung (1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist von vier Wochen nicht beglichen sind, werden angemahnt. Nach fristlosem Ablauf der Frist wird unter erneuter Fristsetzung von vier Wochen ein zweites Mal gemahnt. (2) Geleistete Zahlungen werden zunächst auf die Mahngebühren und dann auf die rückständigen Beiträge verrechnet. §5 In-Kraft-Treten Diese Änderung der Beitragsordnung tritt zum 27. März 2014 in Kraft. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung des VFIB am 27. März 2014. VFIB-Beitragsordnung - Stand: 27. März 2014 2/2