Daten
Kommune
Leipzig
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1022850.pdf
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523 kB
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06.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:03
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01154
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
28.04.2015
1. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
12.05.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
20.05.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Beitritt der Stadt, in ihrer Eigenschaft als Baulastträger der öffentlichen Straßen, zum Verein
zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von
Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.)
Beschluss:
1. Die Stadt Leipzig tritt dem Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der
Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.) als
außerordentliches Mitglied bei.
2. Der Jahresbeitrag in Höhe von 250 € wird aus dem Sachkonto 4429 2000 innerhalb des Budgets
Straßen 66_54_zw finanziert.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Kostengünstigere
Alternativen geprüft
nein
ja,
Ergebnis
siehe
Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe
Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine
Investition
(damit x
aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe
Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
250 jährlich
Sachkonto 4429 2000
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
2015
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb.
HH
Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x nein
ja,
Sachverhalt:
Aus betrieblichen Interesse soll die Stadt Mitglied des Vereins zur Förderung der
Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der
Bauwerksprüfung (VFIB e.V.) werden.
Nach der Sächsischen Gemeindeordnung und der Hauptsatzung handelt es sich bei der
Mitgliedschaft um eine zusätzliche freiwillige Aufgabe, so dass ein Stadtratsbeschluss erforderlich
ist.
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.05.2015
zu
18.19.
Beitritt der Stadt, in ihrer Eigenschaft als Baulastträger der öffentlichen
Straßen, zum Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und
Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren
der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.)
Vorlage: VI-DS-01154
Beschluss:
1. Die Stadt Leipzig tritt dem Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung
der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.)
als außerordentliches Mitglied bei.
2. Der Jahresbeitrag in Höhe von 250 € wird aus dem Sachkonto 4429 2000 innerhalb des
Budgets Straßen 66_54_zw finanziert.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 21. Mai 2015
Seite: 1/1
1. Grundlage
Rechtliche Verpflichtungen zur Bauwerksprüfung ergeben sich vor allem aus dem Straßengesetz.
So hat der Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass Straßen und Bauwerke allen
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
Daraus leitet sich für den Straßenbaulastträger eine zwingende Pflicht ab, die Bauwerke in seiner
Baulast regelmäßig zu überwachen und zu prüfen, Sächsisches Straßengesetz in Verbindung mit
den Regelungen zur Schadenersatzpflicht nach §§ 823 folgende BGB.
Zur Gewährleistung der Standsicherheit, der Verkehrssicherheit und der Dauerhaftigkeit der
Ingenieurbauwerke, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, ist ein Qualitätsmanagementsystem
erforderlich, das die Ingenieurbauwerke von der Planung über den Bau und die Erhaltung bis zu
ihrem Nutzungsende einschließlich ihrer Entsorgung erfasst.
2. Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung
von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung (VFIB e.V.)
Der VFIB e.V. hat sich der Aufgabe gestellt, in Zusammenarbeit mit Baulastträgern und
Ingenieurbüros ein hohes Qualitätsniveau der Bauwerksprüfung zu sichern.
Die Instrumente dazu sind:
•
Schulungen
•
Erfahrungsaustausch
•
ständige Information über Änderungen in den Vorschriften und Veröffentlichungen zu den
Fachthemen Bauwerksprüfung, Bauwerksertüchtigung und Bauwerkserhaltung (die Grundpfeiler
des o.g. Qualitätsmanagementsystem)
Getragen wird der VFIB e.V. durch seine ordentlichen Mitglieder:
•
Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
•
die Länder der Bundesrepublik, Sachsen vertreten durch das Staatsministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
•
Ingenieurkammern der Länder
•
Deutscher Städtetag
Eine weitere wichtige Säule bei der Erreichung der gesteckten Ziele sind die außerordentlichen
Mitglieder des Vereins (Kommunen, Kreise, Ingenieurbüros u.a.). Deren Erfahrung in der täglichen
Arbeit bildet einen wichtigen Gradmesser für die Qualität der Schulungen und der Arbeit des
Vereins insgesamt.
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und beläuft sich für Kommunen
•
bis 0,6 Mio. Einwohner auf 250 €
•
über 0,6 Mio. Einwohner auf 500 €
3. Begründung des Beitritts
Die Aufgaben im Bereich der Bauwerksprüfung und Unterhaltung unterliegen einem ständigen
Wandel unter folgenden Einflüssen:
•
zunehmend hohes Bauwerksalter,
•
sich verändernde Sicherheitsstandards,
•
neue Bautechnologien und -konstruktionen,
•
der Entwicklung des Verkehrsnetzes,
•
zunehmend
hoher
Instandsetzungsbedarf/sehr
hoher Instandsetzungsstau.
Es ist von existentieller Bedeutung auch künftig die Qualität der Arbeiten in diesen Fachbereichen
unter den sich ständig verändernden Rahmenbedingungen auf dem erforderlichen hohen Niveau
zu halten.
Ein Mitgliedschaft der Stadt im VFIB e.V. und eine aktive Mitwirkung im Verein bietet optimale
Rahmenbedingungen für die Qualifizierung des eigenen Personals, um der hoheitlichen
Verantwortung des Baulastträgers im Rahmen der Bauwerksprüfung unter den heutigen und
künftigen Verkehrsanforderungen gerecht zu werden.
Anlagen:
1 VFIB Satzung
2 VFIB Beitragsordnung
Satzung
Stand: 27.03.2014
Verein
zur Förderung
der Qualitätssicherung und Zertifizierung
der Aus- und Fortbildung
von Ingenieurinnen/Ingenieuren
der Bauwerksprüfung
VFIB e.V.
Satzung
Stand: 27.03.2014 1
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen:
VFIB, Verein zur Förderung der Qualitätssicherung und Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung.
Der Verein führt als Kurznamen: „Verein für Ingenieure der Bauwerksprüfung“
2.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
3.
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
4.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.
Zweck des Vereins ist es, durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise, zum
Nutzen der Allgemeinheit, die Prüfung und Überwachung von Ingenieurbauwerken nach
DIN 1076 zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Aus- und Fortbildung sowie Qualifizierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung.
Zu diesem Zweck kann der Verein die Trägerschaft oder Mitträgerschaft für verschiedene Standorte in Deutschland, an denen Ausbildungs-, Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eingerichtet sind, bzw. zukünftig eingerichtet werden, übernehmen,
die Einzelmaßnahmen koordinieren sowie Inhalte und Qualität derselben bestimmen.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
1
Siehe Übersicht Satzungänderungen in der Anlage
VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014
2
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden
a) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den oder die jeweils fachlich zuständigen Bundesminister
b) die Länder der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den oder die jeweils
fachlich zuständigen Landesminister
c) die Ingenieurkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesingenieurkammer
d) die Fortbildungseinrichtungen der Ingenieurkammern in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
e) die kommunalen Spitzenverbände des Bundes und der Länder
f) Ausbildungsstandorte als Körperschaften öffentlichen Rechts oder als gemeinnützige
Fortbildungseinrichtungen.
Mitglieder, die juristische Personen sind, können sich auch durch einen Bevollmächtigten aus der jeweiligen Organisation vertreten lassen.
2.
Außerordentliche Mitgliedschaften ohne Stimmrecht sind zulässig.
3.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Entscheidung über den Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft obliegt dem
erweiterten Vorstand. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
4.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein oder Ausschluss. Der Austritt
kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Jahres erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand erfolgen.
5.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise den
Vereinszweck gefährdet. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Das auszuschließende Mitglied ist hierbei
nicht stimmberechtigt.
VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014
3
6.
Das ausgeschlossene Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden weder die geleisteten
Beiträge zurück, noch hat es einen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins.
§4
Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern (Bund und Länder sind von den Beiträgen freigestellt) werden Jahresbeiträge erhoben (ggf. Umlagen), deren Höhe die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen festsetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal eines jeden Jahres
zu zahlen. Sie sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des
Jahres beginnt oder endet. Näheres bestimmt die Beitragsordnung. Freiwillige Zuwendungen
sind möglich.
§5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a)
Die Mitgliederversammlung
b)
Der Vorstand
c)
Der Beirat
§6
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von
4 Wochen unter Vorlage der Tagesordnung zusammen. Zu der Versammlung sind die
Mitglieder des Beirats zuzuladen.
2.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Anhörung des Beirats schriftlich einberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mind. 1/5 der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
3.
Die Mitgliederversammlung
- bestimmt die Zielsetzung des VFIB
- beschließt über alle Fragen bzgl. der Inhalte und Qualitätssicherung der angebotenen Aus- und Fortbildungslehrgänge
- beschließt die vom Beirat vorgeschlagene Prüfungsordnung
- wählt den Vorstand
- bestätigt den Beirat
- beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluss
von Mitgliedern.
- beschließt die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, den Haushalt und die
Höhe der Beiträge sowie die Beitragsordnung
VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014
4
-
beschließt auf Vorschlag des Vorstands nach Anhörung des Beirats über die Einrichtung, die Bestellung und die Abberufung einer Geschäftsführung
beschließt Satzungsänderungen
beruft zwei Rechnungsprüfer
4.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
5.
Mitglieder des Vorstands und Mitglieder des Beirats sind zur Teilnahme an jeder Mitgliederversammlung berechtigt, auch wenn Beiratsmitglieder nicht Vereinsmitglieder sind.
Sie können auch Anträge einbringen und zu jeden Tagesordnungspunkt Stellung nehmen.
6.
Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
7.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, trifft die Mitgliederversammlung im
Übrigen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder
elektronischen Verfahren (E-Mail) gefasst werden, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
§7
Vorstand
1.
Der Vorstand gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister. Je zwei der genannten
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach innen und nach außen gemeinsam.
2.
Darüber hinaus gehören dem Vorstand bis zu 6 Beisitzer an.
3.
Die Mitglieder des Vorstands werden für 4 Jahre gewählt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden durch Nachwahl eines neuen Vorstandsmitglieds in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Sie amtieren für die noch verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4.
Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis an ihre Stelle
neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verbleibenden
Mitglieder den Vorstand, bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder
eines seiner Stellvertreter wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den
Vorsitzenden oder Stellvertreter.
VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014
5
5.
Die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) werden
grundsätzlich in geheimer Wahl je einzeln gewählt. Die Wahl der Beisitzer bestimmt eine
zu erlassende Wahlordnung.
6.
Im Innenverhältnis trifft der Vorstand die notwendigen Entscheidungen nach Benehmen
mit dem Beirat und nimmt die Interessen der Mitglieder zwischen den Mitgliederversammlungen wahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (E-Mail) gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes diesem
Verfahren zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich zu diesem Zweck einer
Geschäftsführung bedienen.
8.
Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben.
9.
Der Vorstand gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bereitet alle Beschlüsse
der Mitgliederversammlung vor und führt diese aus.
10.
Ort und Zeit der Vorstandssitzungen bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 1 Woche. Der Vorstand muss einberufen werden,
wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung
beantragen.
§8
Beirat
1.
Der Beirat besteht aus besonders fachkundigen und erfahrenen Personen. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Ihm gehören mindestens an:
a) Ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den oder die jeweils
fachlich zuständigen Bundesminister
b) je ein Vertreter aus der Landesverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ausbildungsstandort für Ingenieure/-innen der Bauwerksprüfung eingerichtet ist.
c) je ein Vertreter aus der Ingenieurkammer des Bundeslandes, in dem ein Ausbildungsstandort für Ingenieure/-innen der Bauwerksprüfung eingerichtet ist.
d) Ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände
e) Ein Vertreter der Bundesingenieurkammer.
2.
Bei Gründung des Vereins besteht der Beirat aus den Mitgliedern der Begleitgruppe sowie den in der Gründungsversammlung bestätigten Personen.
3.
Der Beirat beruft seine Mitglieder selbst. Die Berufung erfolgt für eine 5 jährige Tätigkeit.
Wiederberufungen sind zulässig. Der Beirat entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme weiterer Mitglieder im Beirat und über die weitere Berufung.
VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014
6
4.
Der Beirat berät Vorstand und Mitgliederversammlung in allen wichtigen Fragen der
Vereinsarbeit.
5.
In allen Fragen der Inhalte und Qualitätssicherung der Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge, z.B. einer Prüfungsordnung sowie bei allen Satzungsänderungen, die den
Beirat betreffen, besitzt der Beirat ein Vorschlags – und uneingeschränktes Vetorecht.
6.
Der Beirat tritt mind. einmal jährlich zusammen.
7.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist möglich.
8.
Vorsitzender des Beirats ist ein Vertreter aus einem der Fachministerien des Bundes
oder der Länder. Er wird von den Mitgliedern des Beirats mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
9.
Kraft Amtes gehört dem Beirat der Vorsitzende des Vereins an. Er hat Rede- und Antrags-recht.
10.
Der Beirat kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
§9
Eintragung
Die Satzung wird vom geschäftsführenden Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht angemeldet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in Kraft.
§ 10
Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die
Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder
des Vereins erforderlich. Eine Zustimmung kann schriftlich erfolgen.
2.
Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3.
Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und
Forschung.
Bonn, den 09.01.2008
Die Gründungsversammlung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.01.2008 beschlossen.
Sie basiert auf der Fassung vom 20.11.2007 mit Ergänzungen vom 09.01.2008
VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014
7
Anlage: Satzungsänderungen
26.02.2009: Änderung §3 (3
alt:
3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Stimmen. Das Ergebnis
wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
neu:
3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag auf ordentliche
Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Entscheidung
über den Antrag auf außerordentliche
Mitgliedschaft obliegt dem erweiterten
Vorstand. Das Ergebnis wird dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
27.03.2014: Änderung §1 (1)
alt:
1. Der Verein führt den Namen:
VFIB, Verein zur Förderung der
Qualitätssicherung und Zertifizierung der
Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/
Ingenieuren der Bauwerksprüfung.
neu:
1. Der Verein führt den Namen:
VFIB, Verein zur Förderung der
Qualitätssicherung und Zertifizierung der
Aus- und Fortbildung von Ingenieurinnen/
Ingenieuren der Bauwerksprüfung.
Der Verein führt als Kurznamen: „Verein
für Ingenieure der Bauwerksprüfung“
VFIB-Satzung – Stand: 27.03.2014
8
Beitragsordnung des VFIB
vom 27. März 2014
§1
Beitragspflicht
(1)
Der VFIB erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs nach Maßgabe des § 2 von
den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
(2)
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft beginnt.
(3)
Die Beitragspflicht endet mit dem Letzten des Jahres, in dem die Mitgliedschaft
endet.
§2
Beitragshöhe
Mitgliedsbeiträge gem. § 4 der Satzung werden wie folgt erhoben:
1.
Ingenieurkammern der Länder (§ 3 Nr. 1 Lit. c) der Satzung)
gestaffelt nach der Zahl der gesamten Mitglieder
a)
mehr als 5.000 Mitglieder
3.000 Euro
b)
zwischen 2.500 bis 5.000 Mitglieder
2.500 Euro
c)
zwischen 1.000 bis 2.499 Mitglieder
1.500 Euro
d)
weniger als 1.000 Mitglieder
500 Euro
2.
Bundesingenieurkammer (§ 3 Nr. 1 Lit. c) der Satzung)
beitragsfrei
3.
Kommunale Spitzenverbände des Bundes und der Länder
(§ 3 Nr. 1 Lit. e) der Satzung)
beitragsfrei
Ausbildungsstandorte (§ 3 Nr. 1 Lit. f) der Satzung)
1.000 Euro
4.
5.
Kommunen gestaffelt nach der Einwohnerzahl
(§ 3 Nr. 2 der Satzung)
a) mehr als 0,6 Mio. Einwohner
b) bis zu 0,6 Mio. Einwohner
6.
Kreise (§ 3 Nr. 2 der Satzung)
VFIB-Beitragsordnung - Stand: 27. März 2014
500 Euro
250 Euro
250 Euro
1/2
7.
International/National tätige Dienstleistungsunternehmen
(§ 3 Nr. 2 der Satzung).
2.000 Euro
(Listenführungsgebühr für 3 Mitarbeiter ist im Beitrag enthalten)
8.
Überregional tätige Ingenieurbüros/Unternehmen
(§ 3 Nr. 2 der Satzung)
500 Euro
(Listenführungsgebühr für 2 Mitarbeiter ist im Beitrag enthalten)
9.
Sonstige Ingenieurbüros/Unternehmen
(§ 3 Nr. 2 der Satzung)
200 Euro
(Listenführungsgebühr für 1 Mitarbeiter ist im Beitrag enthalten)
§3
10.. Einzelpersonen
(§ 3 Nr. 2 der Satzung)
100 Euro
11. Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen
200 Euro
Beitragsfälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres als Jahresbeitrag im
Voraus fällig; er soll mittels Einzugsermächtigungsverfahren beglichen werden.
§4
Beitragsmahnung und -beitreibung
(1)
Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist von vier Wochen nicht beglichen
sind, werden angemahnt. Nach fristlosem Ablauf der Frist wird unter erneuter
Fristsetzung von vier Wochen ein zweites Mal gemahnt.
(2)
Geleistete Zahlungen werden zunächst auf die Mahngebühren und dann auf die
rückständigen Beiträge verrechnet.
§5
In-Kraft-Treten
Diese Änderung der Beitragsordnung tritt zum 27. März 2014 in Kraft.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung des VFIB am 27. März 2014.
VFIB-Beitragsordnung - Stand: 27. März 2014
2/2