Daten
Kommune
Leipzig
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1020427.pdf
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774 kB
Erstellt
04.03.15, 12:00
Aktualisiert
17.09.18, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01117
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Betriebsausschuss Kulturstätten
16.04.2015
1. Lesung
Betriebsausschuss Kulturstätten
30.04.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
20.05.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Kultur
Betreff
Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt im Bundesverband Theaterpädagogik e.V.
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt im
Bundesverband Theaterpädagogik e.V. Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft beträgt 250 €. Die
Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes des Theaters der Jungen Welt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Der Bundesverband Theaterpädagogik e.V. (BuT) wurde 1990 als Fachverband für
Theaterpädagogik gegründet. Er vertritt die Theaterpädagogik als Fachdisziplin der kulturellen und
beruflichen Bildung in Deutschland.
Er organisiert Fachtagungen und Fortbildungen zur beruflichen Weiterbildung und vernetzt
theaterpädagogische Institutionen und Einzelpersonen für eine gebündelte Wahrnehmung des
Themengebiets in der Öffentlichkeit.
Das Theater der Jungen Welt sieht in einer Mitgliedschaft gute Möglichkeiten zur Herstellung und
Vertiefung von Kontakten für mögliche Zusammenarbeiten auf Honorarbasis, die Qualifizierung
unserer Mitarbeiter durch Fortbildungen zu ergänzen. Des Weiteren entstehen durch den Austausch
mit anderen Theatern und Theaterpädagogen Ideen zur Erweiterung unseres Portfolios im Bereich
der Zusammenarbeit mit Schulen und Betreuungseinrichtungen.
Darüber hinaus ist die Mitgliedschaft im Bundesverband Garant dafür, dass die Arbeit des Theaters
der Jungen Welt dauerhaft in Fachdebatten präsent ist. Die theaterpädagogische Arbeit des
Theaters in Leipzig und der Region lässt sich so stetig und nachhaltig qualifizieren und wird auch
überregional wahrgenommen.
Anlagen:
Anlage 1: Kurzvorstellung des Vereins
Anlage 2: Vereinssatzung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.05.2015
zu
18.18.
Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt im Bundesverband
Theaterpädagogik e.V.
Vorlage: VI-DS-01117
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt im
Bundesverband Theaterpädagogik e.V. Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft beträgt 250 €. Die
Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes des Theaters der Jungen Welt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 21. Mai 2015
Seite: 1/1
Anlage 1
Kurzvorstellung des Vereins
Aufgaben und Ziele
Theaterpädagogik ist eine künstlerisch-ästhetische Praxis, in deren Fokus das Individuum, seine
Ideen und seine Ausdrucksmöglichkeiten stehen. Im Kontext der Gruppe entsteht daraus Theater.
Dieser Prozess kultureller Bildung fördert künstlerische, personale und soziale Kompetenzen.
Der Bundesverband Theaterpädagogik e.V. (BuT) wurde 1990 als Fachverband für
Theaterpädagogik gegründet. Er vertritt die Theaterpädagogik als Fachdisziplin der kulturellen und
beruflichen Bildung in Deutschland.
Orte
Theaterpädagogik findet an so unterschiedlichen Orten statt wie:
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Theatern
Kindergärten, Schulen, Hochschulen
Jugendzentren und Seniorenheimen
kirchlichen und Freizeiteinrichtungen, Volkshochschulen
Theaterpädagogischen Zentren
Krankenhäusern, Rehabilitations- und Therapiezentren
Behinderteneinrichtungen
Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung
Mitglieder
Mitglied im BuT konnen alle werden, denen das Theatermachen am Herzen liegt, unabhangig von
Beruf und Ausbildung.
Aktivitäten
Der fachliche Diskurs wird in der Vielfalt des theaterpädagogischen Schaffens und in Theorie und
Praxis geführt durch:
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Fachtagungen, insbesondere die Frühjahrs- und Bundestagungen
das jährliche Bundestreffen »Jugendclubs an Theatern«
die Arbeit der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen
das Fortbildungsprogramm MULTIPLIK
die »Zeitschrift für Theaterpädagogik — Korrespondenzen«
Dokumentationen
Qualifizierung
Die Qualifizierung des Berufsbildes des Theaterpädagogen bzw. der Theaterpädagogin wird
hergestellt durch:
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die Rahmenrichtlinien zur Zertifizierung von theaterpädagogischen Ausbildungsgängen
die Verpflichtung zur kontinuierlichen Selbstevaluation der anerkannten bzw. empfohlenen
Ausbildungseinrichtungen
die Vergabe des BuT-Zertifikats
den Markenschutz »Theaterpädagoge/Theaterpädagogin BuT®«
Hilfestellungen beim Berufsseinstieg (Ausschuss TIBA!)
Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit
Arbeitsmarktpolitische Präsenz
Service
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Mitglieder-Rundbriefe und E-Mail-Newsletter
Stellenbörse
Beratung in Ausbildungs- und beruflichen Fragen
Vernetzung von theaterpädagogischen Institutionen und Einzelpersonen
Versand der »Zeitschrift für Theaterpädagogik — Korrespondenzen«
Stellungnahmen zu Existenzgründungen — gegen Gebühr
Mitversand von Werbematerialien — gegen Gebühr
Anlage 2
Vereinssatzung
Satzung
des Bundesverbandes Theaterpädagogik e.V.
gültig ab 28.10.2011
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IMPRESSUM
Herausgeber
Bundesverband Theaterpädagogik e.V. (BuT)
Genter Str. 23, 50672 Köln
Tel: 0221/ 9 52 10 93 - Fax: 0221/ 9 52 10 95
mail: mail@butinfo.de
net: butinfo.de
Redaktion:
Raimund Finke
© 2011 Bundesverband Theaterpädagogik e.V.
Die Rechte anderer werden dadurch nicht beeinträchtigt. Sollte an einzelnen Teilen dieser
Dokumentation ein anderes Copyright als für den BuT e.V. bestehen, so ist dieses
ausdrücklich gekennzeichnet. Alle innerhalb der Dokumentation genannten und ggf. durch
Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den
Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen
eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu
ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für
veröffentlichte, vom BuT selbst erstellte Objekte bleibt allein beim BuT e.V. Eine
Vervielfältigung oder Verwendung dieser Dokumentation mit seinen Grafiken, Zeichnungen,
Erläuterungen und Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne
ausdrückliche Zustimmung des BuT nicht gestattet.
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INHALTSVERZEICHNIS
§1
NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
4
§2
ZWECK
4
§3
GEMEINNÜTZIGKEIT
5
§4
MITGLIEDSCHAFT
5
§5
BEITRÄGE
6
§6
ORGANE
6
§7
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
6
§8
VORSTAND
7
§9
GESCHÄFTSFÜHRER/GESCHÄFTSFÜHRERIN
8
§10
BILDUNGSKOMMISSION
9
§11
VERMÖGEN, KASSENPRÜFUNG
9
§12
PROTOKOLLE
10
§13
AUFLÖSUNG DES VEREINS
10
§14
INKRAFTTRETEN UND GÜLTIGE FASSUNG DER SATZUNG
10
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§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen „Bundesverband Theaterpädagogik e.V.“ und hat seinen Sitz in
Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtgerichts Bonn eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich ist
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Ort der Geschäftsstelle des Vereins wird vom
Vorstand bestimmt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECK
Der Bundesverband Theaterpädagogik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung der theaterpädagogischen Arbeit als kultureller Bildungsarbeit an
Theatern, Schulen, Bildungseinrichtungen im soziokulturellen und Freizeitbereich, in der
Jugend- und Altenhilfe sowie in den entsprechenden Bereichen der Aus-, Fort- und
Weiterbildung, Lehre und Forschung.
Über die ästhetische Erziehung und Bildung junger Menschen wird er auch im Sinne der
Jugendwohlfahrt wirksam.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung theaterpädagogischer Arbeit, die an der Konzeption der jeweiligen
Einrichtung orientiert ist, die Kunstform Theater als lebendigen Prozess transparent macht,
kommunikative, kreative und ästhetische Kompetenzen fördert und die wechselseitige
Kommunikation der Institutionen der Kulturarbeit und ihrer Adressaten verstärkt.
die Förderung ebenso wie die Durchführung von Maßnahmen zur Aus-, Fort- und
Weiterbildung
die Organisation von Fachtagungen
die Förderung des fachlichen Austausches durch den Aufbau eines bundesweiten
Kommunikationsnetzes sowie in Zusammenarbeit mit Institutionen im In- und Ausland
die Archivierung und Veröffentlichung fachspezifischer Materialien, Informationen und
Schriften
die Förderung ebenso wie die
unterschiedlichen Arbeitsfeldern
Durchführung
von
Forschungsaufträgen
in
den
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§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige.
§4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die zur Erfüllung des
Vereinszwecks mitarbeiten und bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind.
Juristische Personen haben eine Stimme. Der/Die Delegierte muss von der delegierenden
Einrichtung schriftlich benannt werden. Wenn ein/eine Delegierte/r auch als natürliche Person
Mitglied ist, hat er/sie nur eine Stimme.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand
nach Vorlage schriftlicher Mitgliedsanträge.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder
Auflösung des Vereins. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den
Zwecken des Vereines zuwiderhandelt, auf wiederholte Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet, oder wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht
mehr gegeben sind. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem/ Der Betroffenen
muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Aufnahmeablehnung wie Ausschluss muss der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung
begründen.
Der Bundesverband Theaterpädagogik e.V. bietet bei Streitfällen innerhalb des Verbandes
zwischen Verbandsmitgliedern, institutionellen Mitgliedern und den Verbandsgremien ein
Sondierungsverfahren im Sinne eines Klärungsgespräches mit Mediation an. Bei formell
eingeleiteten Ausschlussverfahren muss der Verband zwingend ein Sondierungsverfahren im
oben genannten Sinne schriftlich anbieten. Wird dieses Angebot nicht wahrgenommen, kann
das zum Ausschluss aus dem Verband führen. Die letzte Entscheidung trifft die MV. Dieses
Angebot wird i.d.R. von in der Beratungsarbeit geschulten Personen durchgeführt, die von der
MV bestätigt sind. Die Bestätigung der geeigneten Personen durch die MV erfolgt ohne
zeitliche Bindung. Die Anzahl ist unbegrenzt. Die Liste der von der MV bestätigten Personen ist
bei der Geschäftsstelle abrufbar und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (z.B. im Internet).
Die Kosten tragen die streitenden Parteien zu gleichen Anteilen. Sie entsprechen einer
Aufwandsentschädigung und werden nach dem jeweiligen Aufwand bemessen.
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§5 BEITRÄGE
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6 ORGANE
Organe des Vereines sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Bildungskommission
-
Weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, können auf Beschluss
der Mitgliederversammlung wie des Vorstandes geschaffen werden. Die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer dieser Einrichtung werden vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung
bestellt. Die nur vom Vorstand vorläufig bestellten Teilnehmerinnen und Teilnehmer
müssen von der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
Einrichtungen bzw. Ausschüsse legen auf der Jahreshauptversammlung einen Bericht über
ihre Arbeit vor.
§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich mit einer Tagesordnung
einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis spätestens 5 Wochen vor der
Sitzung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einen verspätet eingegangenen Antrag auf
die Tagesordnung setzen und beraten, aber nicht beschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert und der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von mindestens ein Viertel
der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand vornehmen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferinnen und -prüfer
Wahl der Mitglieder der Bildungskommission
Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts
Entgegennahme des Kassenberichts
Entlastung des Vorstandes
Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
Bildung und Auflösung von Ausschüssen, Arbeits- und Projektgruppen
Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungsbeschlüsse
§8 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus einem dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstand:
eine/m Vorsitzende/n
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
und fünf bis sieben Beisitzenden.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
Der jeweils neu gewählte Vorstand gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung,
die protokollarisch festgelegt und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Darin werden
die verschiedenen Verantwortlichkeiten für die Belange des Verbandes geregelt.
Verbindlich müssen dort die Verantwortlichkeiten für Finanzen, Protokollwesen,
Geschäftsstelle/Personal und Mitgliederbetreuung personell zugeordnet werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
von
je
zwei
geschäftsführenden
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden für drei Jahre gewählt. Die
Beisitzenden werden für zwei Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Die Möglichkeit der Wiederwahl ist nicht
begrenzt.
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Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch
den/ die Vorsitzende/n oder eine von ihm/ ihr beauftragte Person unter Mitteilung der
Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes und insgesamt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Wenn ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand vorzeitig ausscheidet, kann der
Vorstand aus den eigenen Reihen die Position kommissarisch neu besetzen. Beim vorzeitigen
Ausscheiden eines/r Beisitzenden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
die entsprechenden Aufgaben kommissarisch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt die Besetzung
der vakanten Stelle oder entscheidet neu.
§9 GESCHÄFTSFÜHRER/GESCHÄFTSFÜHRERIN
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den
geschäftsführenden Vorstand ermächtigen, eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer zu
bestellen.
Der Beschluss muss die Bestimmung enthalten, ob die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer
nur ehrenamtlich tätig wird, oder ob sie gegen Entgelt (gleichgültig, ob selbständig oder
unselbständig) beschäftigt wird.
Soweit ein Arbeitsverhältnis begründet wird, vertritt der geschäftsführende Vorstand den
Verein in der Stellung als Arbeitgeber.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Art und den Umfang der Tätigkeit der
Geschäftsführerin / des Geschäftsführers sowie über die Höhe des Entgelts nach billigem
Ermessen. Die Bestellung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers muss schriftlich
erfolgen.
Der Vorstand kann die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer mit der Durchführung der ihm
nach §8 obliegenden Aufgaben, insbesondere laufender Geschäfte sowie der Vertretung den
Hausbanken gegenüber betrauen. Er darf ihm für einzelne Aufgaben oder einen Aufgabenkreis
Vollmacht erteilen, jedoch nicht zur gerichtlichen Vertretung, Einberufung von
Mitgliederversammlungen oder für Rechtsgeschäfte, aus denen sich eine Verpflichtung oder
Haftung des Vereins für Beträge und Werte von mehr als 1.000 € Einzelwert ergeben kann.
Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist hierdurch nicht berührt.
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§10 BILDUNGSKOMMISSION
Der Bildungskommission gehören sechs Mitglieder und ein/e Vertreter/in des Vorstandes an.
Die Bildungskommission wird für drei Jahre gewählt. Wenn ein Mitglied der
Bildungskommission ausscheidet, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine
Nachwahl statt.
Die Kommissionsmitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
drei gewählte Vertreter/ Vertreterinnen als Delegierte von Ausbildungsinstitutionen, die als
Institution Mitglied im Bundesverband sein müssen,
drei gewählte Verbandsmitglieder, die nicht Angehörige eines Ausbildungsinstitutes sein
dürfen,
ein/e Vertreter / Vertreterin des Gesamtvorstandes, der / die von diesem entsandt wird.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist der Mitgliederversammlung
berichtspflichtig. Juristisch wirksame Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes.
Die Aufgaben der Bildungskommission werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§11 VERMÖGEN, KASSENPRÜFUNG
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
satzungsgemäßen Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Finanzverwaltung und Buchführung des Vereins überprüfen mindestens einmal im Jahr
zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen/ -prüfer. Diese dürfen
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören noch gegen
Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter sein.
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§12 PROTOKOLLE
Bei allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften
angefertigt, die von Versammlungsleiterin/ -leiter und Protokollführerin/ -führer zu
unterzeichnen sind.
§13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen
Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen an das Paritätische Bildungswerk - Bundesverband, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§14 INKRAFTTRETEN UND GÜLTIGE FASSUNG DER SATZUNG
Die
Ursprungsfassung
der
Satzung
ist
durch
die
Gründungsversammlung
des
Bundesverbandes Theaterpädagogik am 10. März 1990 in Unna errichtet worden. Der Verein
Bundesverband Theaterpädagogik ist am 23. August 1990 in das Vereinsregister 6036 beim
Amtsgericht Bonn eingetragen worden.
Die vorliegende Fassung ist gültig ab 28.11.2011