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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1020427.pdf
Größe
774 kB
Erstellt
04.03.15, 12:00
Aktualisiert
17.09.18, 11:58

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01117 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Betriebsausschuss Kulturstätten 16.04.2015 1. Lesung Betriebsausschuss Kulturstätten 30.04.2015 2. Lesung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Kultur Betreff Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt im Bundesverband Theaterpädagogik e.V. Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt im Bundesverband Theaterpädagogik e.V. Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft beträgt 250 €. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes des Theaters der Jungen Welt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Der Bundesverband Theaterpädagogik e.V. (BuT) wurde 1990 als Fachverband für Theaterpädagogik gegründet. Er vertritt die Theaterpädagogik als Fachdisziplin der kulturellen und beruflichen Bildung in Deutschland. Er organisiert Fachtagungen und Fortbildungen zur beruflichen Weiterbildung und vernetzt theaterpädagogische Institutionen und Einzelpersonen für eine gebündelte Wahrnehmung des Themengebiets in der Öffentlichkeit. Das Theater der Jungen Welt sieht in einer Mitgliedschaft gute Möglichkeiten zur Herstellung und Vertiefung von Kontakten für mögliche Zusammenarbeiten auf Honorarbasis, die Qualifizierung unserer Mitarbeiter durch Fortbildungen zu ergänzen. Des Weiteren entstehen durch den Austausch mit anderen Theatern und Theaterpädagogen Ideen zur Erweiterung unseres Portfolios im Bereich der Zusammenarbeit mit Schulen und Betreuungseinrichtungen. Darüber hinaus ist die Mitgliedschaft im Bundesverband Garant dafür, dass die Arbeit des Theaters der Jungen Welt dauerhaft in Fachdebatten präsent ist. Die theaterpädagogische Arbeit des Theaters in Leipzig und der Region lässt sich so stetig und nachhaltig qualifizieren und wird auch überregional wahrgenommen. Anlagen: Anlage 1: Kurzvorstellung des Vereins Anlage 2: Vereinssatzung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.05.2015 zu 18.18. Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt im Bundesverband Theaterpädagogik e.V. Vorlage: VI-DS-01117 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt im Bundesverband Theaterpädagogik e.V. Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft beträgt 250 €. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes des Theaters der Jungen Welt. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 21. Mai 2015 Seite: 1/1 Anlage 1 Kurzvorstellung des Vereins Aufgaben und Ziele Theaterpädagogik ist eine künstlerisch-ästhetische Praxis, in deren Fokus das Individuum, seine Ideen und seine Ausdrucksmöglichkeiten stehen. Im Kontext der Gruppe entsteht daraus Theater. Dieser Prozess kultureller Bildung fördert künstlerische, personale und soziale Kompetenzen. Der Bundesverband Theaterpädagogik e.V. (BuT) wurde 1990 als Fachverband für Theaterpädagogik gegründet. Er vertritt die Theaterpädagogik als Fachdisziplin der kulturellen und beruflichen Bildung in Deutschland. Orte Theaterpädagogik findet an so unterschiedlichen Orten statt wie: • • • • • • • • Theatern Kindergärten, Schulen, Hochschulen Jugendzentren und Seniorenheimen kirchlichen und Freizeiteinrichtungen, Volkshochschulen Theaterpädagogischen Zentren Krankenhäusern, Rehabilitations- und Therapiezentren Behinderteneinrichtungen Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung Mitglieder Mitglied im BuT konnen alle werden, denen das Theatermachen am Herzen liegt, unabhangig von Beruf und Ausbildung. Aktivitäten Der fachliche Diskurs wird in der Vielfalt des theaterpädagogischen Schaffens und in Theorie und Praxis geführt durch: • • • • • • Fachtagungen, insbesondere die Frühjahrs- und Bundestagungen das jährliche Bundestreffen »Jugendclubs an Theatern« die Arbeit der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen das Fortbildungsprogramm MULTIPLIK die »Zeitschrift für Theaterpädagogik — Korrespondenzen« Dokumentationen Qualifizierung Die Qualifizierung des Berufsbildes des Theaterpädagogen bzw. der Theaterpädagogin wird hergestellt durch: • • • • • • • die Rahmenrichtlinien zur Zertifizierung von theaterpädagogischen Ausbildungsgängen die Verpflichtung zur kontinuierlichen Selbstevaluation der anerkannten bzw. empfohlenen Ausbildungseinrichtungen die Vergabe des BuT-Zertifikats den Markenschutz »Theaterpädagoge/Theaterpädagogin BuT®« Hilfestellungen beim Berufsseinstieg (Ausschuss TIBA!) Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit Arbeitsmarktpolitische Präsenz Service • • • • • • • Mitglieder-Rundbriefe und E-Mail-Newsletter Stellenbörse Beratung in Ausbildungs- und beruflichen Fragen Vernetzung von theaterpädagogischen Institutionen und Einzelpersonen Versand der »Zeitschrift für Theaterpädagogik — Korrespondenzen« Stellungnahmen zu Existenzgründungen — gegen Gebühr Mitversand von Werbematerialien — gegen Gebühr Anlage 2 Vereinssatzung Satzung des Bundesverbandes Theaterpädagogik e.V. gültig ab 28.10.2011 Seite 2 von 10 IMPRESSUM Herausgeber Bundesverband Theaterpädagogik e.V. (BuT) Genter Str. 23, 50672 Köln Tel: 0221/ 9 52 10 93 - Fax: 0221/ 9 52 10 95 mail: mail@butinfo.de net: butinfo.de Redaktion: Raimund Finke © 2011 Bundesverband Theaterpädagogik e.V. Die Rechte anderer werden dadurch nicht beeinträchtigt. Sollte an einzelnen Teilen dieser Dokumentation ein anderes Copyright als für den BuT e.V. bestehen, so ist dieses ausdrücklich gekennzeichnet. Alle innerhalb der Dokumentation genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, vom BuT selbst erstellte Objekte bleibt allein beim BuT e.V. Eine Vervielfältigung oder Verwendung dieser Dokumentation mit seinen Grafiken, Zeichnungen, Erläuterungen und Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des BuT nicht gestattet. Seite 3 von 10 INHALTSVERZEICHNIS §1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 4 §2 ZWECK 4 §3 GEMEINNÜTZIGKEIT 5 §4 MITGLIEDSCHAFT 5 §5 BEITRÄGE 6 §6 ORGANE 6 §7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 6 §8 VORSTAND 7 §9 GESCHÄFTSFÜHRER/GESCHÄFTSFÜHRERIN 8 §10 BILDUNGSKOMMISSION 9 §11 VERMÖGEN, KASSENPRÜFUNG 9 §12 PROTOKOLLE 10 §13 AUFLÖSUNG DES VEREINS 10 §14 INKRAFTTRETEN UND GÜLTIGE FASSUNG DER SATZUNG 10 Seite 4 von 10 §1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH Der Verein führt den Namen „Bundesverband Theaterpädagogik e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtgerichts Bonn eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Ort der Geschäftsstelle des Vereins wird vom Vorstand bestimmt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 ZWECK Der Bundesverband Theaterpädagogik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der theaterpädagogischen Arbeit als kultureller Bildungsarbeit an Theatern, Schulen, Bildungseinrichtungen im soziokulturellen und Freizeitbereich, in der Jugend- und Altenhilfe sowie in den entsprechenden Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Lehre und Forschung. Über die ästhetische Erziehung und Bildung junger Menschen wird er auch im Sinne der Jugendwohlfahrt wirksam. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch  die Förderung theaterpädagogischer Arbeit, die an der Konzeption der jeweiligen Einrichtung orientiert ist, die Kunstform Theater als lebendigen Prozess transparent macht, kommunikative, kreative und ästhetische Kompetenzen fördert und die wechselseitige Kommunikation der Institutionen der Kulturarbeit und ihrer Adressaten verstärkt.  die Förderung ebenso wie die Durchführung von Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung  die Organisation von Fachtagungen  die Förderung des fachlichen Austausches durch den Aufbau eines bundesweiten Kommunikationsnetzes sowie in Zusammenarbeit mit Institutionen im In- und Ausland  die Archivierung und Veröffentlichung fachspezifischer Materialien, Informationen und  Schriften  die Förderung ebenso wie die unterschiedlichen Arbeitsfeldern Durchführung von Forschungsaufträgen in den Seite 5 von 10 §3 GEMEINNÜTZIGKEIT Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige. §4 MITGLIEDSCHAFT Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die zur Erfüllung des Vereinszwecks mitarbeiten und bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind. Juristische Personen haben eine Stimme. Der/Die Delegierte muss von der delegierenden Einrichtung schriftlich benannt werden. Wenn ein/eine Delegierte/r auch als natürliche Person Mitglied ist, hat er/sie nur eine Stimme. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand nach Vorlage schriftlicher Mitgliedsanträge. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt, auf wiederholte Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, oder wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem/ Der Betroffenen muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Aufnahmeablehnung wie Ausschluss muss der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Der Bundesverband Theaterpädagogik e.V. bietet bei Streitfällen innerhalb des Verbandes zwischen Verbandsmitgliedern, institutionellen Mitgliedern und den Verbandsgremien ein Sondierungsverfahren im Sinne eines Klärungsgespräches mit Mediation an. Bei formell eingeleiteten Ausschlussverfahren muss der Verband zwingend ein Sondierungsverfahren im oben genannten Sinne schriftlich anbieten. Wird dieses Angebot nicht wahrgenommen, kann das zum Ausschluss aus dem Verband führen. Die letzte Entscheidung trifft die MV. Dieses Angebot wird i.d.R. von in der Beratungsarbeit geschulten Personen durchgeführt, die von der MV bestätigt sind. Die Bestätigung der geeigneten Personen durch die MV erfolgt ohne zeitliche Bindung. Die Anzahl ist unbegrenzt. Die Liste der von der MV bestätigten Personen ist bei der Geschäftsstelle abrufbar und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (z.B. im Internet). Die Kosten tragen die streitenden Parteien zu gleichen Anteilen. Sie entsprechen einer Aufwandsentschädigung und werden nach dem jeweiligen Aufwand bemessen. Seite 6 von 10 §5 BEITRÄGE Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. §6 ORGANE  Organe des Vereines sind: Mitgliederversammlung Vorstand Bildungskommission -  Weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung wie des Vorstandes geschaffen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Einrichtung werden vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung bestellt. Die nur vom Vorstand vorläufig bestellten Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen von der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Einrichtungen bzw. Ausschüsse legen auf der Jahreshauptversammlung einen Bericht über ihre Arbeit vor. §7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich mit einer Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis spätestens 5 Wochen vor der Sitzung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einen verspätet eingegangenen Antrag auf die Tagesordnung setzen und beraten, aber nicht beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Seite 7 von 10  Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferinnen und -prüfer  Wahl der Mitglieder der Bildungskommission  Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts  Entgegennahme des Kassenberichts  Entlastung des Vorstandes  Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm  Bildung und Auflösung von Ausschüssen, Arbeits- und Projektgruppen  Festlegung der Mitgliedsbeiträge,  Satzungsänderungsbeschlüsse §8 VORSTAND Der Vorstand besteht aus einem dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstand:  eine/m Vorsitzende/n  zwei stellvertretenden Vorsitzenden und fünf bis sieben Beisitzenden. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Der jeweils neu gewählte Vorstand gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung,  die protokollarisch festgelegt und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Darin werden  die verschiedenen Verantwortlichkeiten für die Belange des Verbandes geregelt.  Verbindlich müssen dort die Verantwortlichkeiten für Finanzen, Protokollwesen,  Geschäftsstelle/Personal und Mitgliederbetreuung personell zugeordnet werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. von je zwei geschäftsführenden Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden für drei Jahre gewählt. Die Beisitzenden werden für zwei Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Die Möglichkeit der Wiederwahl ist nicht begrenzt. Seite 8 von 10 Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch den/ die Vorsitzende/n oder eine von ihm/ ihr beauftragte Person unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und insgesamt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wenn ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand aus den eigenen Reihen die Position kommissarisch neu besetzen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines/r Beisitzenden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die entsprechenden Aufgaben kommissarisch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt die Besetzung der vakanten Stelle oder entscheidet neu. §9 GESCHÄFTSFÜHRER/GESCHÄFTSFÜHRERIN Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den geschäftsführenden Vorstand ermächtigen, eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Beschluss muss die Bestimmung enthalten, ob die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer nur ehrenamtlich tätig wird, oder ob sie gegen Entgelt (gleichgültig, ob selbständig oder unselbständig) beschäftigt wird. Soweit ein Arbeitsverhältnis begründet wird, vertritt der geschäftsführende Vorstand den Verein in der Stellung als Arbeitgeber. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Art und den Umfang der Tätigkeit der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers sowie über die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen. Die Bestellung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand kann die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer mit der Durchführung der ihm nach §8 obliegenden Aufgaben, insbesondere laufender Geschäfte sowie der Vertretung den Hausbanken gegenüber betrauen. Er darf ihm für einzelne Aufgaben oder einen Aufgabenkreis Vollmacht erteilen, jedoch nicht zur gerichtlichen Vertretung, Einberufung von Mitgliederversammlungen oder für Rechtsgeschäfte, aus denen sich eine Verpflichtung oder Haftung des Vereins für Beträge und Werte von mehr als 1.000 € Einzelwert ergeben kann. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist hierdurch nicht berührt. Seite 9 von 10 §10 BILDUNGSKOMMISSION Der Bildungskommission gehören sechs Mitglieder und ein/e Vertreter/in des Vorstandes an. Die Bildungskommission wird für drei Jahre gewählt. Wenn ein Mitglied der Bildungskommission ausscheidet, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Kommissionsmitglieder setzen sich wie folgt zusammen:  drei gewählte Vertreter/ Vertreterinnen als Delegierte von Ausbildungsinstitutionen, die als Institution Mitglied im Bundesverband sein müssen,  drei gewählte Verbandsmitglieder, die nicht Angehörige eines Ausbildungsinstitutes sein dürfen,  ein/e Vertreter / Vertreterin des Gesamtvorstandes, der / die von diesem entsandt wird. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist der Mitgliederversammlung berichtspflichtig. Juristisch wirksame Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Aufgaben der Bildungskommission werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. §11 VERMÖGEN, KASSENPRÜFUNG Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Finanzverwaltung und Buchführung des Vereins überprüfen mindestens einmal im Jahr zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen/ -prüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören noch gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter sein. Seite 10 von 10 §12 PROTOKOLLE Bei allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften angefertigt, die von Versammlungsleiterin/ -leiter und Protokollführerin/ -führer zu unterzeichnen sind. §13 AUFLÖSUNG DES VEREINS Die Auflösung des Vereins erfolgt auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Paritätische Bildungswerk - Bundesverband, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §14 INKRAFTTRETEN UND GÜLTIGE FASSUNG DER SATZUNG Die Ursprungsfassung der Satzung ist durch die Gründungsversammlung des Bundesverbandes Theaterpädagogik am 10. März 1990 in Unna errichtet worden. Der Verein Bundesverband Theaterpädagogik ist am 23. August 1990 in das Vereinsregister 6036 beim Amtsgericht Bonn eingetragen worden. Die vorliegende Fassung ist gültig ab 28.11.2011