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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1020430.pdf
Größe
288 kB
Erstellt
04.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:01

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01116 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Betriebsausschuss Kulturstätten 16.04.2015 1. Lesung Betriebsausschuss Kulturstätten 30.04.2015 2. Lesung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Kultur Betreff Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt in der Internationalen Vereinigung des Theaters für Kinder und Jugendliche Deutschland Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt in der Internationalen Vereinigung des Theaters für Kinder und Jugendliche Deutschland. Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft beträgt 375 €. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes des Theaters der Jungen Welt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: ASSITEJ steht für Association Internationale du Théâtre pour l'Enfance et la Jeunesse. Die Internationale Vereinigung des Theaters für Kinder und Jugendliche hat rund 80 nationale Zentren auf allen Kontinenten. Zweck der ASSITEJ ist die Erhaltung, Entwicklung und Förderung des Kinderund Jugendtheaters innerhalb der einzelnen Länder sowie die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene. Der ASSITEJ Bundesrepublik Deutschland e.V. ist als eingetragener und gemeinnütziger Verein der Verband der professionellen Kinder- und Jugendtheater in Deutschland. Der Verein versteht sich als Interessenvertretung des Kinder- und Jugendtheaters in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegenüber politischen Instanzen, gesellschaftlichen Institutionen, kulturell tätigen Einrichtungen und Unternehmungen. Er organisiert Fachtagungen, Seminare, Kurse und Ausstellungen. Des Weiteren veröffentlicht und verbreitet der Verein Bücher, Zeitschriften und Arbeitsmaterialien. Er fördert zudem den nationalen und internationalen Austausch in allen Bereichen des Kinder- und Jugendtheaters durch Theatertreffen, Werkstatt-Tage und Gastspiele. Das Theater der Jungen Welt sieht in einer Mitgliedschaft gute Möglichkeiten zur Vernetzung innerhalb der nationalen und internationalen professionellen Kinder- und Jugendtheaterszene. Diese ermöglicht einen dauerhaften fachlichen Austausch über neueste ästhetischen Entwicklungen und aktuelle inhaltlichen Debatten. Neben einem hohen Synergiepotential, beispielsweise durch die aktive Mitarbeit in den Gremien und Foren der ASSITEJ, ist insbesondere eine dauerhafte überregionale Präsenz des Theaters der Jungen Welt gegeben. Anlagen: Anlage 1: Vereinssatzung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.05.2015 zu 18.17. Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt in der Internationalen Vereinigung des Theaters für Kinder und Jugendliche Deutschland Vorlage: VI-DS-01116 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Mitgliedschaft des Theaters der Jungen Welt in der Internationalen Vereinigung des Theaters für Kinder und Jugendliche Deutschland. Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft beträgt 375 €. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes des Theaters der Jungen Welt. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 21. Mai 2015 Seite: 1/1 Anlage 1 Vereinssatzung Satzung der ASSITEJ Bundesrepublik Deutschland e.V. in der Fassung vom 5. Dezember 2009, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ASSITEJ Bundesrepublik Deutschland e.V. und ist Mitglied der Association Internationale du Theâtre pour l'Enfance et la Jeunesse (ASSITEJ) mit Sitz in Kopenhagen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (3) Sitz des Vereins ist Frankfurt Frankfurt/M. eingetragen. am Main. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Entwicklung und Erhaltung des professionellen Kinderund Jugendtheaters in der Bundesrepublik Deutschland sowie auf internationaler Ebene im Sinne der UNESCO-Resolutionen für die kulturelle Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen den Völkern und Staaten. (2) Der Verein versteht sich als Interessenvertretung des Kinder- und Jugendtheaters in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegenüber politischen Instanzen, gesellschaftlichen Institutionen, kulturell tätigen Einrichtungen und Unternehmungen. (3) Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch Fachtagungen, Seminare, Kurse, Ausstellungen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften und Arbeitsmaterialien. Er fördert weiterhin den nationalen und internationalen Austausch in allen Bereichen des Kinder- und Jugendtheaters durch Theatertreffen, Werkstatt-Tage und Gastspiele. Er beteiligt sich an Projekten und Studien anderer nationaler und internationaler Organisationen, deren Arbeit für das Kinder- und Jugendtheater von Interesse ist. Er informiert und berät seine Mitglieder und politische Instanzen. Der Verein ist der Rechtsträger des Kinder- und Jugendtheaterzentrums in der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Frankfurt/Main. (4) Diese Satzung basiert auf den Statuten der internationalen Organisation der ASSITEJ. Diese Statuten sind der Satzung als Anlage beigefügt. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Darüber hinaus erhalten Mitglieder, die nicht als steuerbefreite Körperschaft anerkannt sind, keine Förderung durch Rat oder Tat. 2 (3) Mitglieder, die im Interesse des Vereins tätig werden, haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Angestellten und Arbeitern des Vereins dürfen außer ihren vertrags- und tarifmäßigen Arbeitsvergütungen keine besonderen Zuwendungen gemacht werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitglieder (1) Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder b) assoziierte Mitglieder. (2) Ordentliches Mitglied kann jedes professionelle Kinder- und Jugendtheater mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie jede für das Kinder- und Jugendtheater tätige Institution werden. (3) Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt. (4) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. (5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. §5 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt oder Ausschluß. (2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. (3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen seinen Beschluß ist Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Der Ausschluß kann aus wichtigem Grunde erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied den Satzungen, Beschlüssen oder Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder ihnen nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht Folge leistet; außerdem wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. §6 Finanzierungen (1) Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder, soweit es sich um Theater handelt, und der Beitrag der assoziierten Mitglieder, soweit es sich um natürliche Personen handelt, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann im Einzelfall auf begründeten Antrag eines Mitglieds den Beitrag vorübergehend ermäßigen. (2) Der Jahresbeitrag der übrigen Mitglieder wird in den Beitrittsverhandlungen festgesetzt. §7 Organe des Vereins Die Organe der ASSITEJ e.V. Bundesrepublik Deutschland sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 3 §8 Mitgliederversammlung (1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die assoziierten Mitglieder haben eine beratende Stimme, aber kein Stimmrecht. (2) Stimmrechtsausübung durch ein anderes ordentliches Mitglied ist gestattet, wenn hierüber dem Vorstand bis spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend schriftlich Mitteilung gemacht wird. Jedes ordentliche Mitglied kann außer seinem eigenen Stimmrecht höchstens ein weiteres Stimmrecht ausüben. (3) Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und soll vom Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Über den Tagungsort entscheidet der Vorstand. (4) In dringenden Fällen kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder vertreten ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine erneut einberufene Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlußfähig. (6) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über 1. die Satzung und die Richtlinien für die Arbeit des Vereins, 2. die Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfern, 3. die Rechnungsberichte des Vorstandes und die Rechnungsprüfungsberichte, 4. die Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfern, 5. die Auflösung des Vereins. (7) Die Entscheidungen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8) Über die Sitzungen und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen. §9 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens elf Personen. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende drei stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister und der Schriftführer. (3) Der geschäftsführende Vorstand wird ergänzt durch bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer), die gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand bilden. (4) Der Vorstand wird alle drei Jahre Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. von der Mitgliederversammlung gewählt. Die (5) Gerichtliche wie außergerichtliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam oder zwei seiner Stellvertreter gemeinsam oder einer der vier Vorsitzenden mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer. 4 (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. § 8 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend. (7) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und wird spätestens 14 Tage vorher vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (8) Der Vorstand ist für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. § 10 Schatzmeister, Rechnungsprüfer (1) Der Vorstand legt einmal im Jahr der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 3) einen Haushaltsplan vor, der alle zu erwartenden Einnahmen und vorgesehenen Ausgaben für das nächste Geschäftsjahr enthält. (2) Der Schatzmeister ist im Rahmen einer jederzeit nachprüfbaren Geschäftsführung verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, die Verwendung der Finanzen sowie die Konten- und Buchführung. (3) Die Finanzverwaltung und Buchführung des Vereins überprüfen mindestens einmal im Jahr zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. § 11 Satzungsänderung, Auflösung (1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung vertretenen ordentlichen Mitglieder. (2) Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an das Kinderhilfswerk der UNICEF, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (2) Beschlüsse, die unter der Geltung der bisherigen Satzung von den zuständigen Organen gefaßt sind, bleiben bis zur Aufhebung durch die nach dieser Satzung zuständigen Organe in Kraft. Frankfurt am Main, den 5. Dezember 2009