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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1020436.pdf
Größe
2,8 MB
Erstellt
04.03.15, 12:00
Aktualisiert
17.09.18, 12:08

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01114 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Betriebsausschuss Kulturstätten 16.04.2015 1. Lesung Betriebsausschuss Kulturstätten 30.04.2015 2. Lesung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Kultur Betreff Mitgliedschaft der Oper Leipzig im Verein "Netzwerk junger Ohren" Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt über die Mitgliedschaft der Oper Leipzig im Verein "Netzwerk junger Ohren". Der Jahresbeitrag beträgt 240 € im Rahmen einer korporativen Mitgliedschaft. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Oper Leipzig. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Das „Netzwerk junge Ohren“ ist ein überregional agierendes Netzwerk zwischen Experten und Praktikern im Bereich der Musikvermittlung. Über das Netzwerk werden Preise ausgelobt und Fördergelder ausgeschüttet. Das Netzwerk informiert die Mitglieder über aktuelle Diskussionen in der Musikvermittlung und der Theaterpädagogik sowie über Tagungen und Möglichkeiten der Förderung einzelner Projekte. Die Oper Leipzig erhielt beispielsweise im Jahr 2010 für das Theaterprojekt "Monsieur Mathieu, was wird", das im Jahr 2009 gemeinsam von Oper und sehbehinderten Schülern der Vladimir-FilatowSchule und sprachbehinderten Schülern der Käthe-Kollwitz-Schule durchgeführt worden ist, einen „junge Ohren Preis“ in der Kategorie Best practice. Zudem können die Mitglieder dieses Netzwerkes über einen regelmäßigen Newsletter und einen damit verbundenen Austausch für ihre eigenen Projekte eine überregionale Aufmerksamkeit im Kinder- und Jugendbereich erzielen. Aus dem Netzwerk ergeben sich potenzielle Projekte sowie mögliche Fördermittel. Ebenso eröffnet das Netzwerk die Möglichkeit, Projekte der Oper Leipzig bundesweit zu publizieren und Kooperationen zu entwickeln. Anlagen: Anlage 1: Kurzvorstellung des Vereins Anlage 2: Imagebroschüre Netzwerk junge Ohren Anlage 3: Vereinssatzung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.05.2015 zu 18.16. Mitgliedschaft der Oper Leipzig im Verein "Netzwerk junger Ohren" Vorlage: VI-DS-01114 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt über die Mitgliedschaft der Oper Leipzig im Verein "Netzwerk junger Ohren". Der Jahresbeitrag beträgt 240 € im Rahmen einer korporativen Mitgliedschaft. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Oper Leipzig. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 21. Mai 2015 Seite: 1/1 Anlage 1 Kurzvorstellung des Vereins Willkommen 'auf www.jungeohren.com Das Fachportal des netzwerk junge ohren unterstützt Kulturpolitik und -wirtschaft Musikvermittlung im deutschsprachigen seit 2008 Akteure aus Musik, Bildung, Raum. Als Forum für Experten und Praktiker der bietet es allen Akteuren sowie Interessierten Kommunikation reichhaltige und ortsungebundene Möglichkeiten der Information, Im "netzwerk" werden neue und erprobte Modelle der Musikvermittlung "netzmagazin" werden Texte, Thesen und Tendenzen lesbar. Ausgehend von der Vorstellung einer musikalischen Grundversorgung Entwicklungen für alle als Voraussetzung kultureller der Kulturszene beobachtet Musikvermittlung und Präsentation. vorgestellt. Im Bildung, werden aktuelle und diskutiert. richtet sich im Verständnis des netzwerks sowohl an junge Ohren, als auch an solche, die jung bleiben wollen, denn: alle Ohren bleiben jung, öffnen sie sich für die Welt der Klänge. Registrierte Teilnehmer sind aktiv eingebunden ihre Projekte vorstellen. Für Interessierte in eine lebendige Fachcommunity, sind Einblicke in Projekte, Profile und Termine möglich. Nutzen Sie das netzwerk junge ohren und sein Portal www.jungeohren.com Musikvermittlung. in der sie sich und als Ressource für Prägen Sie als Teilnehmer den Aufbau dieses Netzwerks mit, damit Musik immer auf junge Ohren trifft. das netzwerk junge ohren Musik ist ein Teil unserer Kultur und sie gehört zu unserem Leben wie die Luft, die wir zum Atmen brauchen. Hören und Zuhören sind Fähigkeiten, die nicht nur den einzelnen Menschen bereichern, sondern auch ihr Miteinander gestalten helfen. Musik baut Brücken. Musik stellt die Einheit von Denken, Fühlen und Handeln her und darin besitzt sie ihre Kraft. Wir, vom netzwerk junge ohren, lieben die Musik in ihren vielfältigen ihre gesellschaftliche Bedeutung in allen Generationen Formen und wir setzen uns für ein. Das netzwerk junge ohren richtet sich an alle Akteure des professionellen Institutionen Musiklebens sowie an und Personen, denen eine musikalische Gesellschaft wichtig ist.Wir haben die unterschiedlichen traditionsreiche Felder des bestehenden Institutionen Musiklebens im Blick und wenden uns sowohl an wie auch an neue Organisationsformen und Kommunikationsforen. In unserem Team vereinen wir vielseitige Professionen und Kompetenzen: wir kommunizieren Themen und Wege zur Musik, regen Projekte an und gestalten sie. Wir entwickeln Ansätze, evaluieren und analysieren, beraten und vernetzen unsere Teilnehmer Strukturen für Kommunikation. und schaffen Den Projekten, die wir selbst oder mit unseren Partnern entwickeln, widmen wir uns mit voller Hingabe. So entstehen für jeden Kontext spezifische Veranstaltungsformen innovative oder individuelle Angebote. das netzwerk junge ohren Wir, vom netzwerk junge ohren, lieben die Musik in ihren vielfältigen ihre gesellschaftliche Bedeutung in allen Generationen Formen und wir setzen uns für ein. Das netzwerk junge ohren richtet sich an alle Akteure des professionellen Institutionen Musiklebens sowie an und Personen, denen eine musikalische Gesellschaft wichtig ist.Wir haben die unterschiedlichen Felder des bestehenden traditionsreiche Institutionen Musiklebens im Blick und wenden uns sowohl an wie auch an neue Organisationsformen und Kommunikationsforen. Unsere Ziele und Aufgaben: - Professionalisierung - Nutzerorientierte - Kontinuierliche im Bereich Musikvermittlung Kommunikationsstrukturen Unterstützung für fachlichen Austausch von Teilnehmern - Vernetzung und Beratung - Informationstransfers und Entwicklungsprozesse künstlerisch-kultureller Bildung - Kongresse, Veranstaltungen - Wettbewerbe: im Bereich und Tagungen junge ohren preis, YEAH! - Entwicklung und Debatte von Qualitätsstandards, Evaluation - Beiträge in Fachmedien und Foren - Projektentwicklung und -förderung - Konzeptionen und kuratorische Tätigkeit Beobachtung und Anlage 2 Imagebroschüre Netzwerk junge Ohren netz werk junge ohren Vernetzung & Kommunikation: Wir bringen Musiker und Akteure der Kulturellen Bildung zueinander. Zuhören. Verstehen. Vernetzen. Das netzwerk junge ohren vermittelt die richtigen Kontakte: für Musiker und Musikvermittler, für Veranstalter und Produzenten, für Ensembles und Orchester, für alle Akteure der Kulturellen Bildung. In den regionalen Arbeitskreisen im netzwerk junge ohren diskutieren die Musikvermittler vor Ort aktuelle Trends, neue Projekte und Herausforderungen des täglichen Arbeitens – zum Beispiel in NRW und Berlin. Österreich, Luxemburg, Schweiz, Europa: Das netzwerk junge ohren arbeitet international, vom Schweizer Kompetenznetzwerk Musikvermittlung der Kulturvermittlung Schweiz über die Kooperation mit der Plattform Musikvermittlung Österreich bis zum weitgespannten YEAH! Netzwerk. foto © ackermann/BR Das netzwerk junge ohren bereitet die Bühne für aktuelle Produktionen der Musikvermittlung: mit Sonderpublikationen für Veranstalter und Produzenten, über seine Pressearbeit und die Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel junge ohren preis und YEAH! Young EARopean Award. netzwerk junge ohren 3 Qualität & Exzellenz: Wir sind Partner der Musikkultur und Musikwirtschaft. Nur das Beste für junge Ohren! Der junge ohren preis und Young EARopean Award zeichnen hohe Qualität und wegweisende Produktionen der Musikvermittlung in Europa aus. Von A bis Z: Das netzwerk junge ohren verfügt über ein Archiv von fast 1.000 Produktionen der Musikvermittlung in Europa. Wir teilen gerne Wissen: Das netzwerk junge ohren berät Musik-Kuratoren, Programm-Macher, Verlage, Medien und Förderer in Sachen Qualität der Musikvermittlung und musikalischen Bildung – von der Idee bis zur Umsetzung. foto © mark bollhorst Vom Reißbrett auf die Bühne: Das netzwerk junge ohren begleitet Kulturinstitutionen bei Aufbau und Entwicklung von Education-Programmen, Produktionen und Abteilungen. 4 netzwerk junge ohren MitMachen. MöglichMachen. Anstoßen. Information & wertung: Wir wissen, was wichtig ist, und sagen es auch. Wir unterscheiden schnelllebige Moden von Substanz. Das netzwerk junge ohren ist neutral: verbandsunabhängiger Akteur, gefragter Gesprächspartner und Autor für Empfehlungen, Gutachten, Besetzungsverfahren und Experten-Interviews. Das netzwerk junge ohren ist Träger für Modellprojekte Kultureller Bildung – vom YEAH! Camp in Osnabrück, über Klangradar in Berlin bis zu 80vontausend in Eisenach. Teilhabe ist uns wichtig – von Kindern, Jugendlichen, Jungen und Mädchen, Alten und Jungen. Das netzwerk junge ohren setzt aktuelle Themen und präsentiert die wichtigen Akteure auf Podien, auf Messen wie der Musikmesse in Frankfurt, bei unseren Fachtagungen und Jahreskonferenzen, in Börsen und auf Festivals, wie dem mehrtägigen YEAH! Festival in Osnabrück. foto © torsten kollmer Erfahrung. Vertrauen. Kompetenz. Information – tagesaktuell mit hoher Qualität: Das netzwerk junge ohren informiert mit seiner Online-Plattform, dem Newsletter mit über 2.000 Abonnenten, redaktionellen Sonderseiten in Fachzeitschriften und via Web 2.0 über aktuelle Produktionen, Tagungen, Fördermöglichkeiten und Stellenausschreibungen. netzwerk junge ohren 7 Ausbildung & Professionalisierung: Wir stehen für eine fundierte und moderne Ausbildung des Musikers in sozialer Verantwortung. Mut. Können. Erfolg. Das netzwerk junge ohren ist als Entwickler von Studiengängen und Ausbildungsmodulen „Musikvermittlung“ an Universitäten und Hochschulen beteiligt, wie zum Beispiel an der Hochschule für Musik Hanns Eisler in Berlin. Übersicht ist die Voraussetzung für eine kluge Wahl: Das netzwerk junge ohren behält den Überblick bei den verschiedenen Studiengängen, Weiterbildungen und Ausbildungswegen zur Music Communication & Education im deutschsprachigen Raum. Das netzwerk junge ohren gibt Wissen weiter. Wir lehren und bilden weiter: Als Workshop-Partner und Impulsgeber auf kulturpolitischen Podien, bei Verbänden der Musikschulen bis zum music career center der Dresdner Musikhochschule. foto © stefan halm Das Ohr an der Basis: In Zusammenarbeit mit Schulen führt das netzwerk junge ohren eigene Projekte der kulturellen Bildung durch, wie zum Beispiel Hörbare Umwelten in Osnabrück. 8 netzwerk junge ohren Träger. MedienPartner. Netzwerk. Das netzwerk junge ohren ist seit 2007 das Forum für Experten und Praktiker der Musikvermittlung in Deutschland, der Schweiz und Österreich. Unter seinem Dach versammeln sich über 200 Musikvermittler, Ensembles, Orchester und Konzerthäuser, Hochschulen, Festivals, Initiativen und Vereine, die jungem und neuem Publikum Zugänge zur Musik eröffnen wollen. Das netzwerk junge ohren finanziert sich durch Projektarbeit, Beiträge seiner Mitglieder und Teilnehmer sowie private und öffentliche Drittmittel. foto © sébastien grébille Team. Lydia Grün Geschäftsführung Katharina von Radowitz Projektmanagement & PR Stephanie Heilmann Projektmanagement U. Magdalene Lindner Buchhaltung & Controlling netzwerk junge ohren 11 gestaltung j4-studio.com foto © anna padrós netzwerk junge ohren e.V. Zossener Straße 65 10961 Berlin, Germany +49 (0)30 53 00 29 45 kontakt@jungeohren.de www.jungeohren.de www.yeah-award.com www.facebook.com/jungeohren Anlage 3 Vereinssatzung SATZUNG des Vereins „ netzwerk junge ohren e.V.“ vom 7. Mai 2007 i.d.F. vom 1. September 2008 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Aufgabe § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „netzwerk junge ohren e.V.“, nachfolgend netzwerk genannt. (2) Er hat den Sitz in Berlin. (3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Alle in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten als geschlechtsneutral. § 2 Vereinszweck und Aufgaben des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und Kultur im Bereich der Musikvermittlung an Kinder und Jugendliche. Das netzwerk will hierzu nachhaltig die Basis der musisch-kulturellen Bildung für junge Menschen im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie aus deutschsprachigen Regionen anderer Länder) sichern und verbreitern. (2) Das netzwerk führt zur Verwirklichung des Satzungszwecks insbesondere folgende Aufgaben aus: 1. Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying für die Notwendigkeit von Konzerten für Kinder und von kultureller und musischer Bildung von Kindern und Jugendlichen allgemein. 2. Durchführung moderierter Werkstattkonzerte für Kinder und Jugendliche. 3. Durchführung von Tagungen und Seminaren zur Qualitätssteigerung von Musikvermittlungsprojekten für Kinder und Jugendliche. 4. Auszeichnung von Musikvermittlungsprojekten für Kinder und Jugendliche durch Verleihung des „junge ohren preises“. 5. Initiieren und Entwickeln von Professionalisierungsmaßnahmen im Bereich der Musikvermittlung einschließlich der Etablierung des Studienfaches Musikvermittlung/Konzertpädagogik an Musikhochschulen und Universitäten. 6. Kontaktaufbau und -pflege mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften aus dem Bereich der Jugendbildung. 7. Durchführung von Seminaren und Tagungen zu Fragen der Organisation und der technischen Durchführung von musikpädagogischen Projekten. 8. Alle weiteren Aufgaben, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen. § 3 Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1 II. Abschnitt: Mitglieder und Teilnehmer § 4 Mitglieder und Teilnehmer (1) Das netzwerk besteht aus Mitgliedern und Teilnehmern. (2) Mitglieder des Vereins können Verbände, Organisationen und Zusammenschlüsse des Musiklebens aus Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie aus deutschsprachigen Regionen anderer Länder sein. Die Mitglieder sind die Träger des netzwerk. (3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. (4) Teilnehmer des Vereins sind korporative Teilnehmer oder Einzelteilnehmer. Teilnehmer sind alle Beteiligten, die keine Mitglieder sind, aber Angebote des netzwerk nutzen, dort Informationen einbringen oder abrufen. (5) Korporative Teilnehmer sind einzelne Orchester, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstalter, einzelne Musikverlage und vergleichbare Institutionen. (6) Einzelteilnehmer sind natürliche Personen. (7) Die Teilnehmerschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Über die Teilnahme entscheidet der Vorstand. § 5 Beitragshöhe (1) Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt 1.000 €. Darüber hinaus sollen Mitglieder einen freiwilligen Ergänzungsbeitrag entrichten. (2) Der Jahresbeitrag für korporative Teilnehmer beträgt 240 €. Für korporative Teilnehmer, die bei ihrer Finanzierung selbst vorrangig auf Mitgliedsbeiträge angewiesen sind, kann die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorstand im Einzelfall befristet einen geringeren Jahresbeitrag festsetzen. (3) Einzelteilnehmer entrichten einen Jahresbeitrag von 60 €. Studenten entrichten bei Vorlage einer gültigen Studienbescheinigung einen Jahresbeitrag von 30 €. (4) Der Jahresbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten. Erfolgt ein Eintritt nach dem Ende des ersten Quartals, ist der Beitrag unverzüglich nach dem Eintritt anteilig nach verbleibenden Monaten für den Rest des Geschäftsjahres zu entrichten. § 6 Beendigung von Mitgliedschaft und Teilnahme (1) Mitgliedschaft und Teilnahme enden durch Kündigung, Ausschluss sowie durch Auflösung des Vereins, bei korporativen Teilnehmern auch durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, bei Einzelteilnehmern auch durch den Tod. (2) Mitgliedschaft und Teilnahme können mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. (3) Der Ausschluss von Mitgliedern und Teilnehmern kann mit sofortiger Wirkung a) durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied oder der Teilnehmer mit der Zahlung seines Jahresbeitrags trotz schriftlicher Mahnung und Ausschlussandrohung mehr als sechs Monate im Rückstand ist, 2 b) durch die Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Mitgliedschaft und Teilnahme nicht mehr vorliegen, der Auszuschließende schuldhaft die Rechte anderer Mitglieder oder Teilnehmer verletzt oder dem Vereinszweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung hat der Vorstand dem Auszuschließenden unter Mitteilung der Ausschlussgründe Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von vier Wochen zu geben. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Stellungnahme. An der Beschlussfassung über den Ausschluss darf der Auszuschließende nicht teilnehmen. (4) Bereits entrichtete Beiträge werden im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft oder Teilnahme nicht zurückerstattet. III. Abschnitt: Organe des Vereins § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Geschäftsführer und der Fachbeirat. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des netzwerk. (2) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. (3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte: 1. Entgegennahme des Jahresberichts; 2. Genehmigung des Jahresabschlusses; 3. Entgegennahme des Prüfungsberichts; 4. Entlastung des Vorstandes; 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 6. Wahl des Vorstandes; 7. Festsetzung von Mitglieder- und Teilnehmerbeiträgen; 8. Beschlussfassung des Haushaltsplans und des Personalplans; 9. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren; 10. Entscheidung über Ausschlüsse nach § 6 Abs. 3 Buchst. b); 11. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Fachbeirats; 12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und das verbleibende Vermögen. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich durch schriftliche Ladung mit einmonatiger Frist unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der Versammlungstermin ist den Mitgliedern und Teilnehmern mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen. (5) Mitglieder, die Punkte zur Tagesordnung anmelden wollen, müssen diese dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Versammlung bekannt geben, damit sie berücksichtigt werden können. Zur Mitteilung genügt der Eingang in der Geschäftsstelle. Bei Satzungsänderungsanträgen ist der Wortlaut des Entwurfs beizufügen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist der Punkt zwingend zur Tagesordnung anzunehmen. (6) Außerordentliche Versammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Ausscheiden einem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer. Der Vorstandsvorsitzende bzw. ein Stellvertreter kann die Leitung einem anderen Mitglied des Vorstands oder dem Geschäftsführer übertragen. (8) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlausschuss, der die erforderlichen Wahlen durchführt. 3 (9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für den Ausschluss eines Mitglieds oder Teilnehmers oder für eine Satzungsänderung sind zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (10) Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch einen von ihnen schriftlich benannten Delegierten ausgeübt. Mitglieder des Vorstands können das Stimmrecht nur als Delegierter oder persönlich ausüben. Eine doppelte Zählung ist ausgeschlossen. Teilnehmer und Mitglieder des Fachbeirats können beratend an den Versammlungen teilnehmen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht. (11) Auf den Dringlichkeitsantrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Aufnahme von nicht enthaltenen Punkten in die Tagesordnung beschließen. (12) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Ergebnis von Wahlen ist samt dem Stimmenverhältnis festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden. (13) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen (Umlaufbeschlüsse). Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern mit einer Entscheidungsfrist von vier Wochen zugeleitet. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich mindestens ein Drittel der Mitglieder daran beteiligt und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht wird. Das Ergebnis teilt der Vorstand den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mit. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Blockund Gesamtwahl sind zulässig. (3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet durch Übernahme des Amtes durch einen Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand bis zur Nachwahl ein vorläufiges Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Eine Nachwahl findet bei der nächsten Mitgliederversammlung statt. Die Amtsperiode nachgewählter Vorstandmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, wählt der Vorstand aus seinen Reihen einen Nachfolger. (4) Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vorstandsamtes sind Rücktritt und Ausschluss vom Amt. Ein Ausschlussgrund ist neben den in § 6 Abs. 3 genannten Gründen eine nicht nur vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der Amtsgeschäfte. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet auf Antrag mindestens eines anderen Vorstandsmitgliedes oder von mindestens drei stimmberechtigten Vereinsmitgliedern die Mitgliederversammlung. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung anzuhören aber selbst von der Beschlussfassung ausgeschlossen. (5) Der Vorstand bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. (6) Der Vorstand überwacht die Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele und Erfüllung der Aufgaben des netzwerk. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere a) die Entscheidung über kulturpolitische Richtungsfragen und die strategische Ausrichtung des Vereins, b) die Kontaktpflege zu verbundenen Organisationen, c) die Berufung der Mitglieder des Fachbeirats. Der Vorstand entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. 4 (7) Der Vorstand bestellt und entlässt den Geschäftsführer. Er ist berechtigt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen und ihm eine Geschäftsordnung zu geben. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Fachbeirats setzt der Vorstand dem Geschäftsführer Ziele. (8) Der Vorstand nimmt den Jahrsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr entgegen und genehmigt den Tätigkeitsbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung. (9) Der Vorstand berät und verabschiedet zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung a) Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss, b) den Haushaltsentwurf für das kommende Geschäftsjahr, c) das finanzielle Rahmenprogramm für spätere Geschäftsjahre. (10) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein und leitet sie. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss er zu einer Sitzung einladen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden (Umlaufbeschlüsse), wenn keines der Vorstandsmitglieder widerspricht. § 10 Geschäftsführung (1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des netzwerk nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung sowie der Zielvorgaben, Aufgabenstellungen und Weisungen des Vorstands. Er ist Vorgesetzter des übrigen Personals. (2) Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er hat Gesamtvertretungsmacht im Rahmen der Geschäftsordnung und der ihm erteilten Weisungen. Im Rahmen des ihm zugeteilten Etats und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel ist er berechtigt, für das netzwerk Verbindlichkeiten einzugehen. (3) Der Geschäftsführer stellt zur Vorlage an den Vorstand für das nächste Haushaltsjahr den Entwurf des Haushaltsplanes mit Arbeitsprogramm und das Rahmenprogramm für spätere Jahre auf. Er ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich. (4) Der Geschäftsführer stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn zusammen mit dem Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Vorstand vor. § 11 Fachbeirat (1) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands durch fachkundige Beratung wird ein Fachbeirat gebildet. Der Fachbeirat besteht aus bis zu zehn sach- und fachkundigen Personen des Musiklebens und der Musikvermittlung aus Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie aus deutschsprachigen Regionen anderer Länder. (2) Die Berufung der Fachbeiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand jeweils auf eine Dauer von zwei Jahren. Die Mitglieder des Vereins können Vorschläge für die Berufung machen. (3) Der Fachbeirat kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. (4) Der Fachbeirat soll in der Regel einmal jährlich einberufen werden. § 12 Geschäftsordnungen Der Verein oder einzelne Organe des Vereins können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. 5 IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 13 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der in § 8 Abs. 5 und 9 festgelegten Bestimmungen möglich. Satzungsänderungen per Umlaufbeschluss sind nicht möglich. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese sind den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen. § 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt und von mindestens drei Vierteln der in der eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. (2) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Musikrat e.V., der es im Sinne der Ziele des netzwerks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. § 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 7. Mai 2007 in Kraft. Berlin, den 7. Mai 2007 Unterschriften der Gründungsmitglieder 6