Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1020436.pdf
Größe
2,8 MB
Erstellt
04.03.15, 12:00
Aktualisiert
17.09.18, 12:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01114
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Betriebsausschuss Kulturstätten
16.04.2015
1. Lesung
Betriebsausschuss Kulturstätten
30.04.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
20.05.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Kultur
Betreff
Mitgliedschaft der Oper Leipzig im Verein "Netzwerk junger Ohren"
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt über die Mitgliedschaft der Oper Leipzig im Verein "Netzwerk
junger Ohren". Der Jahresbeitrag beträgt 240 € im Rahmen einer korporativen Mitgliedschaft. Die
Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Oper Leipzig.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Das „Netzwerk junge Ohren“ ist ein überregional agierendes Netzwerk zwischen Experten und
Praktikern im Bereich der Musikvermittlung. Über das Netzwerk werden Preise ausgelobt und
Fördergelder ausgeschüttet. Das Netzwerk informiert die Mitglieder über aktuelle Diskussionen in
der Musikvermittlung und der Theaterpädagogik sowie über Tagungen und Möglichkeiten der
Förderung einzelner Projekte.
Die Oper Leipzig erhielt beispielsweise im Jahr 2010 für das Theaterprojekt "Monsieur Mathieu, was
wird", das im Jahr 2009 gemeinsam von Oper und sehbehinderten Schülern der Vladimir-FilatowSchule und sprachbehinderten Schülern der Käthe-Kollwitz-Schule durchgeführt worden ist, einen
„junge Ohren Preis“ in der Kategorie Best practice. Zudem können die Mitglieder dieses Netzwerkes
über einen regelmäßigen Newsletter und einen damit verbundenen Austausch für ihre eigenen
Projekte eine überregionale Aufmerksamkeit im Kinder- und Jugendbereich erzielen.
Aus dem Netzwerk ergeben sich potenzielle Projekte sowie mögliche Fördermittel. Ebenso eröffnet
das Netzwerk die Möglichkeit, Projekte der Oper Leipzig bundesweit zu publizieren und
Kooperationen zu entwickeln.
Anlagen:
Anlage 1: Kurzvorstellung des Vereins
Anlage 2: Imagebroschüre Netzwerk junge Ohren
Anlage 3: Vereinssatzung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.05.2015
zu
18.16.
Mitgliedschaft der Oper Leipzig im Verein "Netzwerk junger Ohren"
Vorlage: VI-DS-01114
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt über die Mitgliedschaft der Oper Leipzig im Verein "Netzwerk
junger Ohren". Der Jahresbeitrag beträgt 240 € im Rahmen einer korporativen Mitgliedschaft.
Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Oper Leipzig.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 21. Mai 2015
Seite: 1/1
Anlage 1
Kurzvorstellung des Vereins
Willkommen
'auf www.jungeohren.com
Das Fachportal des netzwerk junge ohren unterstützt
Kulturpolitik
und -wirtschaft
Musikvermittlung
im deutschsprachigen
seit 2008 Akteure aus Musik, Bildung,
Raum. Als Forum für Experten und Praktiker der
bietet es allen Akteuren sowie Interessierten
Kommunikation
reichhaltige und ortsungebundene
Möglichkeiten
der Information,
Im "netzwerk"
werden neue und erprobte Modelle der Musikvermittlung
"netzmagazin"
werden Texte, Thesen und Tendenzen lesbar. Ausgehend von der Vorstellung einer
musikalischen Grundversorgung
Entwicklungen
für alle als Voraussetzung kultureller
der Kulturszene beobachtet
Musikvermittlung
und Präsentation.
vorgestellt.
Im
Bildung, werden aktuelle
und diskutiert.
richtet sich im Verständnis des netzwerks sowohl an junge Ohren, als auch an
solche, die jung bleiben wollen, denn: alle Ohren bleiben jung, öffnen sie sich für die Welt der Klänge.
Registrierte Teilnehmer sind aktiv eingebunden
ihre Projekte vorstellen. Für Interessierte
in eine lebendige Fachcommunity,
sind Einblicke in Projekte, Profile und Termine möglich.
Nutzen Sie das netzwerk junge ohren und sein Portal www.jungeohren.com
Musikvermittlung.
in der sie sich und
als Ressource für
Prägen Sie als Teilnehmer den Aufbau dieses Netzwerks mit, damit Musik immer
auf junge Ohren trifft.
das netzwerk junge ohren
Musik ist ein Teil unserer Kultur und sie gehört zu unserem Leben wie die Luft, die wir zum Atmen
brauchen.
Hören und Zuhören sind Fähigkeiten, die nicht nur den einzelnen Menschen bereichern, sondern
auch ihr Miteinander
gestalten helfen. Musik baut Brücken. Musik stellt die Einheit von Denken,
Fühlen und Handeln her und darin besitzt sie ihre Kraft.
Wir, vom netzwerk junge ohren, lieben die Musik in ihren vielfältigen
ihre gesellschaftliche
Bedeutung in allen Generationen
Formen und wir setzen uns für
ein.
Das netzwerk junge ohren richtet sich an alle Akteure des professionellen
Institutionen
Musiklebens sowie an
und Personen, denen eine musikalische Gesellschaft wichtig ist.Wir haben die
unterschiedlichen
traditionsreiche
Felder des bestehenden
Institutionen
Musiklebens im Blick und wenden uns sowohl an
wie auch an neue Organisationsformen
und Kommunikationsforen.
In unserem Team vereinen wir vielseitige Professionen und Kompetenzen: wir kommunizieren
Themen und Wege zur Musik, regen Projekte an und gestalten sie. Wir entwickeln
Ansätze, evaluieren und analysieren, beraten und vernetzen unsere Teilnehmer
Strukturen für Kommunikation.
und schaffen
Den Projekten, die wir selbst oder mit unseren Partnern entwickeln,
widmen wir uns mit voller Hingabe. So entstehen für jeden Kontext spezifische
Veranstaltungsformen
innovative
oder individuelle
Angebote.
das netzwerk junge ohren
Wir, vom netzwerk junge ohren, lieben die Musik in ihren vielfältigen
ihre gesellschaftliche
Bedeutung in allen Generationen
Formen und wir setzen uns für
ein.
Das netzwerk junge ohren richtet sich an alle Akteure des professionellen
Institutionen
Musiklebens sowie an
und Personen, denen eine musikalische Gesellschaft wichtig ist.Wir haben die
unterschiedlichen
Felder des bestehenden
traditionsreiche
Institutionen
Musiklebens im Blick und wenden uns sowohl an
wie auch an neue Organisationsformen
und Kommunikationsforen.
Unsere Ziele und Aufgaben:
- Professionalisierung
- Nutzerorientierte
- Kontinuierliche
im Bereich Musikvermittlung
Kommunikationsstrukturen
Unterstützung
für fachlichen Austausch
von Teilnehmern
- Vernetzung und Beratung
- Informationstransfers
und Entwicklungsprozesse
künstlerisch-kultureller
Bildung
- Kongresse, Veranstaltungen
- Wettbewerbe:
im Bereich
und Tagungen
junge ohren preis, YEAH!
- Entwicklung und Debatte von Qualitätsstandards,
Evaluation
- Beiträge in Fachmedien und Foren
- Projektentwicklung
und -förderung
- Konzeptionen und kuratorische Tätigkeit
Beobachtung und
Anlage 2
Imagebroschüre
Netzwerk junge Ohren
netz
werk
junge
ohren
Vernetzung &
Kommunikation:
Wir bringen Musiker
und Akteure der
Kulturellen Bildung
zueinander.
Zuhören.
Verstehen.
Vernetzen.
Das netzwerk junge ohren vermittelt die richtigen
Kontakte: für Musiker und Musikvermittler, für Veranstalter
und Produzenten, für Ensembles und Orchester, für alle
Akteure der Kulturellen Bildung.
In den regionalen Arbeitskreisen im netzwerk junge
ohren diskutieren die Musikvermittler vor Ort aktuelle
Trends, neue Projekte und Herausforderungen des
täglichen Arbeitens – zum Beispiel in NRW und Berlin.
Österreich, Luxemburg, Schweiz, Europa: Das netzwerk
junge ohren arbeitet international, vom Schweizer
Kompetenznetzwerk Musikvermittlung der Kulturvermittlung Schweiz über die Kooperation mit der Plattform
Musikvermittlung Österreich bis zum weitgespannten
YEAH! Netzwerk.
foto © ackermann/BR
Das netzwerk junge ohren bereitet die Bühne
für aktuelle Produktionen der Musikvermittlung: mit
Sonderpublikationen für Veranstalter und Produzenten,
über seine Pressearbeit und die Auszeichnung mit
dem Qualitätssiegel junge ohren preis und YEAH! Young
EARopean Award.
netzwerk junge ohren 3
Qualität & Exzellenz:
Wir sind Partner
der Musikkultur und
Musikwirtschaft.
Nur das Beste für junge Ohren!
Der junge ohren preis und Young EARopean Award
zeichnen hohe Qualität und wegweisende Produktionen
der Musikvermittlung in Europa aus.
Von A bis Z:
Das netzwerk junge ohren verfügt über ein Archiv von
fast 1.000 Produktionen der Musikvermittlung in Europa.
Wir teilen gerne Wissen:
Das netzwerk junge ohren berät Musik-Kuratoren,
Programm-Macher, Verlage, Medien und Förderer in
Sachen Qualität der Musikvermittlung und musikalischen
Bildung – von der Idee bis zur Umsetzung.
foto © mark bollhorst
Vom Reißbrett auf die Bühne:
Das netzwerk junge ohren begleitet Kulturinstitutionen
bei Aufbau und Entwicklung von Education-Programmen,
Produktionen und Abteilungen.
4 netzwerk junge ohren
MitMachen.
MöglichMachen.
Anstoßen.
Information & wertung:
Wir wissen, was wichtig
ist, und sagen es auch.
Wir unterscheiden
schnelllebige Moden
von Substanz.
Das netzwerk junge ohren ist neutral: verbandsunabhängiger Akteur, gefragter Gesprächspartner und Autor
für Empfehlungen, Gutachten, Besetzungsverfahren und
Experten-Interviews.
Das netzwerk junge ohren ist Träger für Modellprojekte
Kultureller Bildung – vom YEAH! Camp in Osnabrück,
über Klangradar in Berlin bis zu 80vontausend in Eisenach.
Teilhabe ist uns wichtig – von Kindern, Jugendlichen,
Jungen und Mädchen, Alten und Jungen.
Das netzwerk junge ohren setzt aktuelle Themen und
präsentiert die wichtigen Akteure auf Podien, auf Messen
wie der Musikmesse in Frankfurt, bei unseren Fachtagungen
und Jahreskonferenzen, in Börsen und auf Festivals,
wie dem mehrtägigen YEAH! Festival in Osnabrück.
foto © torsten kollmer
Erfahrung.
Vertrauen.
Kompetenz.
Information – tagesaktuell mit hoher Qualität: Das netzwerk junge ohren informiert mit seiner Online-Plattform,
dem Newsletter mit über 2.000 Abonnenten, redaktionellen
Sonderseiten in Fachzeitschriften und via Web 2.0 über
aktuelle Produktionen, Tagungen, Fördermöglichkeiten und
Stellenausschreibungen.
netzwerk junge ohren 7
Ausbildung &
Professionalisierung:
Wir stehen für eine
fundierte und moderne
Ausbildung des
Musikers in sozialer
Verantwortung.
Mut.
Können.
Erfolg.
Das netzwerk junge ohren ist als Entwickler von
Studiengängen und Ausbildungsmodulen „Musikvermittlung“ an Universitäten und Hochschulen beteiligt,
wie zum Beispiel an der Hochschule für Musik Hanns
Eisler in Berlin.
Übersicht ist die Voraussetzung für eine kluge Wahl:
Das netzwerk junge ohren behält den Überblick bei
den verschiedenen Studiengängen, Weiterbildungen
und Ausbildungswegen zur Music Communication &
Education im deutschsprachigen Raum.
Das netzwerk junge ohren gibt Wissen weiter.
Wir lehren und bilden weiter: Als Workshop-Partner und
Impulsgeber auf kulturpolitischen Podien, bei Verbänden
der Musikschulen bis zum music career center der
Dresdner Musikhochschule.
foto © stefan halm
Das Ohr an der Basis: In Zusammenarbeit mit Schulen
führt das netzwerk junge ohren eigene Projekte der
kulturellen Bildung durch, wie zum Beispiel Hörbare
Umwelten in Osnabrück.
8 netzwerk junge ohren
Träger.
MedienPartner.
Netzwerk.
Das netzwerk junge ohren ist seit 2007 das Forum für
Experten und Praktiker der Musikvermittlung in Deutschland, der Schweiz und Österreich. Unter seinem Dach
versammeln sich über 200 Musikvermittler, Ensembles,
Orchester und Konzerthäuser, Hochschulen, Festivals,
Initiativen und Vereine, die jungem und neuem Publikum
Zugänge zur Musik eröffnen wollen. Das netzwerk junge
ohren finanziert sich durch Projektarbeit, Beiträge seiner
Mitglieder und Teilnehmer sowie private und öffentliche
Drittmittel.
foto © sébastien grébille
Team.
Lydia Grün Geschäftsführung
Katharina von Radowitz Projektmanagement & PR
Stephanie Heilmann Projektmanagement
U. Magdalene Lindner Buchhaltung & Controlling
netzwerk junge ohren 11
gestaltung j4-studio.com
foto © anna padrós
netzwerk junge ohren e.V.
Zossener Straße 65
10961 Berlin, Germany
+49 (0)30 53 00 29 45
kontakt@jungeohren.de
www.jungeohren.de
www.yeah-award.com
www.facebook.com/jungeohren
Anlage 3
Vereinssatzung
SATZUNG
des Vereins „ netzwerk junge ohren e.V.“
vom 7. Mai 2007 i.d.F. vom 1. September 2008
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Aufgabe
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „netzwerk junge ohren e.V.“, nachfolgend netzwerk genannt. (2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Alle in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten als geschlechtsneutral.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und Kultur im Bereich der Musikvermittlung
an Kinder und Jugendliche. Das netzwerk will hierzu nachhaltig die Basis der musisch-kulturellen Bildung für junge Menschen im
deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie aus deutschsprachigen Regionen anderer Länder)
sichern und verbreitern.
(2)
Das
netzwerk
führt
zur
Verwirklichung
des
Satzungszwecks
insbesondere
folgende
Aufgaben
aus:
1. Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying für die Notwendigkeit von Konzerten für Kinder und von kultureller und musischer Bildung
von Kindern und Jugendlichen allgemein.
2. Durchführung moderierter Werkstattkonzerte für Kinder und Jugendliche.
3. Durchführung von Tagungen und Seminaren zur Qualitätssteigerung von Musikvermittlungsprojekten für Kinder und
Jugendliche.
4. Auszeichnung von Musikvermittlungsprojekten für Kinder und Jugendliche durch Verleihung des „junge ohren preises“.
5. Initiieren und Entwickeln von Professionalisierungsmaßnahmen im Bereich der Musikvermittlung einschließlich der
Etablierung des Studienfaches Musikvermittlung/Konzertpädagogik an Musikhochschulen und Universitäten.
6. Kontaktaufbau und -pflege mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften aus dem Bereich der Jugendbildung.
7. Durchführung von Seminaren und Tagungen zu Fragen der Organisation und der technischen Durchführung von
musikpädagogischen Projekten.
8. Alle weiteren Aufgaben, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
1
II. Abschnitt: Mitglieder und Teilnehmer
§ 4 Mitglieder und Teilnehmer
(1) Das netzwerk besteht aus Mitgliedern und Teilnehmern.
(2) Mitglieder des Vereins können Verbände, Organisationen und Zusammenschlüsse des Musiklebens aus Deutschland,
Österreich und der Schweiz sowie aus deutschsprachigen Regionen anderer Länder sein. Die Mitglieder sind die Träger des
netzwerk.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu
richten.
(4) Teilnehmer des Vereins sind korporative Teilnehmer oder Einzelteilnehmer. Teilnehmer sind alle Beteiligten, die keine
Mitglieder sind, aber Angebote des netzwerk nutzen, dort Informationen einbringen oder abrufen.
(5) Korporative Teilnehmer sind einzelne Orchester, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstalter, einzelne Musikverlage
und vergleichbare Institutionen.
(6) Einzelteilnehmer sind natürliche Personen.
(7) Die Teilnehmerschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Über die Teilnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beitragshöhe
(1) Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt 1.000 €. Darüber hinaus sollen Mitglieder einen freiwilligen Ergänzungsbeitrag
entrichten.
(2) Der Jahresbeitrag für korporative Teilnehmer beträgt 240 €. Für korporative Teilnehmer, die bei ihrer Finanzierung selbst
vorrangig auf Mitgliedsbeiträge angewiesen sind, kann die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorstand im Einzelfall
befristet einen geringeren Jahresbeitrag festsetzen.
(3) Einzelteilnehmer entrichten einen Jahresbeitrag von 60 €. Studenten entrichten bei Vorlage einer gültigen
Studienbescheinigung einen Jahresbeitrag von 30 €.
(4) Der Jahresbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten. Erfolgt ein Eintritt nach
dem Ende des ersten Quartals, ist der Beitrag unverzüglich nach dem Eintritt anteilig nach verbleibenden Monaten für den Rest
des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Beendigung von Mitgliedschaft und Teilnahme
(1) Mitgliedschaft und Teilnahme enden durch Kündigung, Ausschluss sowie durch Auflösung des Vereins, bei korporativen
Teilnehmern auch durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, bei Einzelteilnehmern auch durch den Tod.
(2) Mitgliedschaft und Teilnahme können mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
(3) Der Ausschluss von Mitgliedern und Teilnehmern kann mit sofortiger Wirkung
a)
durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied oder der Teilnehmer mit der Zahlung seines Jahresbeitrags trotz
schriftlicher Mahnung und Ausschlussandrohung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
2
b)
durch die Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Mitgliedschaft und Teilnahme nicht mehr vorliegen,
der Auszuschließende schuldhaft die Rechte anderer Mitglieder oder Teilnehmer verletzt oder dem Vereinszweck oder
den Interessen des Vereins zuwider handelt. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung hat der Vorstand
dem Auszuschließenden unter Mitteilung der Ausschlussgründe Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von
vier Wochen zu geben. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Stellungnahme. An der
Beschlussfassung über den Ausschluss darf der Auszuschließende nicht teilnehmen.
(4) Bereits entrichtete Beiträge werden im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft oder Teilnahme nicht zurückerstattet.
III. Abschnitt: Organe des Vereins § 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Geschäftsführer und der Fachbeirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des netzwerk.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:
1. Entgegennahme des Jahresberichts;
2. Genehmigung des Jahresabschlusses;
3. Entgegennahme des Prüfungsberichts;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
6. Wahl des Vorstandes;
7. Festsetzung von Mitglieder- und Teilnehmerbeiträgen;
8. Beschlussfassung des Haushaltsplans und des Personalplans;
9. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren;
10. Entscheidung über Ausschlüsse nach § 6 Abs. 3 Buchst. b);
11. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Fachbeirats;
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und das verbleibende Vermögen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich durch schriftliche Ladung mit einmonatiger Frist unter
Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der Versammlungstermin ist den Mitgliedern und Teilnehmern mindestens drei
Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen.
(5) Mitglieder, die Punkte zur Tagesordnung anmelden wollen, müssen diese dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der
Versammlung bekannt geben, damit sie berücksichtigt werden können. Zur Mitteilung genügt der Eingang in der
Geschäftsstelle. Bei Satzungsänderungsanträgen ist der Wortlaut des Entwurfs beizufügen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme des Tagesordnungspunktes. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist der Punkt zwingend zur Tagesordnung
anzunehmen.
(6) Außerordentliche Versammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Abs. 4 Satz 3
gilt entsprechend.
(7) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Ausscheiden einem
Stellvertreter oder dem Geschäftsführer. Der Vorstandsvorsitzende bzw. ein Stellvertreter kann die Leitung einem anderen
Mitglied des Vorstands oder dem Geschäftsführer übertragen.
(8) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlausschuss, der die erforderlichen Wahlen durchführt.
3
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Für den Ausschluss eines Mitglieds oder Teilnehmers oder für eine Satzungsänderung sind zwei Drittel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch einen von ihnen schriftlich
benannten Delegierten ausgeübt. Mitglieder des Vorstands
können das Stimmrecht nur als Delegierter oder persönlich ausüben. Eine doppelte Zählung ist ausgeschlossen. Teilnehmer und
Mitglieder des Fachbeirats können beratend an den Versammlungen teilnehmen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.
(11) Auf den Dringlichkeitsantrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder die Aufnahme von nicht enthaltenen Punkten in die Tagesordnung beschließen.
(12) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Ergebnis von Wahlen ist
samt dem Stimmenverhältnis festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
und den Mitgliedern zu übersenden.
(13) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen
(Umlaufbeschlüsse). Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern mit einer Entscheidungsfrist von vier Wochen zugeleitet. Der
Beschluss kommt zustande, wenn sich mindestens ein Drittel der Mitglieder daran beteiligt und eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen erreicht wird. Das Ergebnis teilt der Vorstand den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mit.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Blockund Gesamtwahl sind zulässig.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet durch Übernahme des Amtes durch einen Nachfolger. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand bis zur Nachwahl ein vorläufiges Ersatzmitglied aus den Reihen der
Vereinsmitglieder. Eine Nachwahl findet bei der nächsten Mitgliederversammlung statt. Die Amtsperiode nachgewählter
Vorstandmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus,
wählt der Vorstand aus seinen Reihen einen Nachfolger.
(4) Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vorstandsamtes sind Rücktritt und Ausschluss vom Amt. Ein Ausschlussgrund ist
neben den in § 6 Abs. 3 genannten Gründen eine nicht nur vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der Amtsgeschäfte.
Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet auf Antrag mindestens eines anderen Vorstandsmitgliedes oder von
mindestens drei stimmberechtigten Vereinsmitgliedern die Mitgliederversammlung. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor
der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung anzuhören aber selbst von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(5) Der Vorstand bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand überwacht die Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele und Erfüllung der Aufgaben des netzwerk. Er ist
zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere
a) die Entscheidung über kulturpolitische Richtungsfragen und die strategische Ausrichtung des Vereins,
b) die Kontaktpflege zu verbundenen Organisationen,
c) die Berufung der Mitglieder des Fachbeirats.
Der Vorstand entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung einem
anderen Organ zugewiesen sind.
4
(7) Der Vorstand bestellt und entlässt den Geschäftsführer. Er ist berechtigt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen und
ihm eine Geschäftsordnung zu geben. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Fachbeirats setzt der Vorstand dem
Geschäftsführer Ziele.
(8) Der Vorstand nimmt den Jahrsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr entgegen und genehmigt den Tätigkeitsbericht
zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand berät und verabschiedet zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
a) Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss,
b) den Haushaltsentwurf für das kommende Geschäftsjahr,
c) das finanzielle Rahmenprogramm für spätere Geschäftsjahre.
(10) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Ladungsfrist von
vier Wochen ein und leitet sie. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss er zu einer Sitzung einladen. Über
die Sitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse ergehen mit einfacher
Mehrheit. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden (Umlaufbeschlüsse), wenn keines der Vorstandsmitglieder
widerspricht.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des netzwerk nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung sowie der
Zielvorgaben, Aufgabenstellungen und Weisungen des Vorstands. Er ist Vorgesetzter des übrigen Personals.
(2) Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er hat Gesamtvertretungsmacht im Rahmen der
Geschäftsordnung und der ihm erteilten Weisungen. Im Rahmen des ihm zugeteilten Etats und der ihm zur Verfügung
stehenden Mittel ist er berechtigt, für das netzwerk Verbindlichkeiten einzugehen.
(3) Der Geschäftsführer stellt zur Vorlage an den Vorstand für das nächste Haushaltsjahr den Entwurf des Haushaltsplanes mit
Arbeitsprogramm und das Rahmenprogramm für spätere Jahre auf. Er ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.
(4) Der Geschäftsführer stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn zusammen mit dem Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem
Vorstand vor.
§ 11 Fachbeirat
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands durch fachkundige Beratung wird ein Fachbeirat gebildet. Der Fachbeirat
besteht aus bis zu zehn sach- und fachkundigen Personen des Musiklebens und der Musikvermittlung aus Deutschland,
Österreich und der Schweiz sowie aus deutschsprachigen Regionen anderer Länder.
(2) Die Berufung der Fachbeiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand jeweils auf eine Dauer von zwei Jahren. Die Mitglieder
des Vereins können Vorschläge für die Berufung machen.
(3) Der Fachbeirat kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
(4) Der Fachbeirat soll in der Regel einmal jährlich einberufen werden.
§ 12 Geschäftsordnungen
Der Verein oder einzelne Organe des Vereins können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben, sofern sich aus dieser
Satzung nichts anderes ergibt.
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IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der in § 8 Abs. 5 und 9 festgelegten
Bestimmungen möglich. Satzungsänderungen per Umlaufbeschluss sind nicht möglich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese sind den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt und von mindestens
drei Vierteln der in der eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Diese
Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist diese
Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den
Vorschriften des BGB richten.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Deutschen Musikrat e.V., der es im Sinne der Ziele des netzwerks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
einzuholen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 7. Mai 2007 in Kraft. Berlin, den 7. Mai 2007
Unterschriften der Gründungsmitglieder
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