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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1020433.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
02.02.15, 12:00
Aktualisiert
13.06.18, 10:06

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. WA-00808/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 16.03.2015 Bestätigung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Wildtiere auf städtischem Gebiet - Zunahme der Populationen u. a. von Nutrias, Waschbären und Wildschweinen Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung X Nachteilig für die Stadt Leipzig. x Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Der Antrag muß abgelehnt werden. Begründung: 1. Wildlebende Tiere sind entsprechend § 960 BGB herrenlos. Das bedeutet, dass es weder eine natürliche noch juristische Personen gibt, die entsprechend dem BGB für wildlebende Tiere verantwortlich ist oder für diese haftet. Weiterhin wird der Umgang mit bestimmten Tiergruppen oder Tierarten in verschiedenen Gesetzen geregelt. Ein Großteil der wildlebenden Tiere in unserer Stadt unterliegt dem Bundesjagdgesetz und dem Sächsischen Landesjagdgesetz. Die Durchsetzung dieser Gesetze ist Aufgabe der Jagdbehörden als Auftragshandlung des Freistaates Sachsen. Seite 1/6 Damit ist die Regelung des Umgangs mit dem Jagdrecht unterliegenden Wildtieren eine originäre Aufgabe der Behörden und durch den Gesetzgeber vorgegeben. Die Notwendigkeit konzeptioneller Regelungen, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, besteht nicht. 2. Weiterhin ist für einen Großteil der geforderten Inhalte eine Erfüllung nicht möglich. Das begründet sich wie folgt: Es ist nicht möglich, seriöse, belastbare Zählungen oder Schätzungen der Bestände der meisten Wildtierarten vorzunehmen. Das betrifft auch Nutrias und Waschbären. Diese Tiere haben von Natur aus eine versteckte Lebensweise (Nutrias tauchen viel und leben in Höhlen, Waschbären leben in Höhlen und auch in den Wipfeln der Bäume). Weiterhin schwanken die Populationen der meisten Wildtierarten erheblich während des laufenden Kalenderjahres. Das bedeutet, selbst wenn es möglich wäre, annähernd genaue Zahlen zu gewinnen, wären diese Zahlen schon in der Regel nach wenigen Tagen nicht mehr aktuell (im Frühjahr und Sommer steigt die Population stark durch die hohe Zahl der Jungtiere an, im Winter ist vor allem bei Nutrias ein starkes Abnehmen der Population zu verzeichnen). Die Verantwortlichen für die Tierarten sind nach verschiedenen Gesetzlichkeiten und damit behördlichen Zuständigkeiten geregelt. Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, fallen unter die Verantwortlichkeit der Jagdbehörden. Tiere, die dem Naturschutzrecht unterliegen, fallen unter die Verantwortlichkeit der Naturschutzbehörden. Auf Grund der gesetzlichen Regelungen ist eine Benennung von Verantwortlichen seitens der Fachverwaltung nicht erforderlich. Die jeweils zuständigen Behörden beurteilen auch, soweit dies erforderlich und/oder möglich ist, die Auswirkungen der Wildtiere auf den Naturhaushalt und auf ihre Lebensräume. So wird z. B. von der Unteren Jagdbehörde der Stadt Leipzig zusammen mit dem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt und der Landestalsperrenverwaltung regelmäßig die Situation entlang von Gewässern I. Ordnung und II. Ordnung geprüft, um die Auswirkungen von Nutriapopulationen und Bisamrattenpopulationen auf die Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen zu beobachten. Die Abnahme von Vogelpopulationen durch Nestraub der Waschbären wird immer wieder in der Literatur erwähnt, ist denkbar, kann aber nur in Einzelfällen eindeutig (z. B. Waschbären) zugeordnet werden. Wenn es nicht möglich ist, belastbare Bestandszahlen zu ermitteln, ist es erst recht nicht möglich, sinnvolle Zahlen als Obergrenze einer Population anzugeben. Unumstritten ist, dass das Füttern die Populationsdichte und -ausdehnung der meisten diskutierten Wildtierarten, wie Waschbären, Nutrias und Fuchs, begünstigt und fördert. Somit wäre ein Unterlassen des Fütterns eine wirksame Methode der Bestandsregulierung im Sinne der natürlichen Lebensumstände der Tiere. Die Obere Jagdbehörde als Aufsichtsbehörde der Stadt Leipzig hat informiert, dass der § 27 Sächs.LJagdG in Bezug auf das bestehende Fütterungsverbot für die dem Jagdrecht unterliegenden Wildarten auch in befriedeten Bezirken, also auch entlang der Flüsse in der bebauten Lage, gilt. Diese Information wurde in der Stadt Leipzig geprüft und die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die offizielle schriftliche Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde (Obere Jagdbehörde) zeitnah folgt. Seite 2/6 Damit besteht ein rechtliches Instrumentarium, zumindest in Bezug auf die dem Jagdrecht unterliegenden Tiere, das Füttern der Tiere einzuschränken. Vordergründig sollte aber hier nicht mit OWiG-Verfahren gearbeitet werden (entsprechend § 37 SächsLJagdG stellt das Füttern von Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, außerhalb von Notzeiten eine Ordnungswidrigkeit dar), sondern es ist auf Kommunikation und Aufklärung zu orientieren. Entsprechende Möglichkeiten wurden bereits geprüft und schon teilweise umgesetzt. So existieren bereits auf der Homepage der Stadt Leipzig Flyer zu Nutrias und Waschbären, sukzessiv werden diese durch Flyer über andere wichtige Wildtierarten ergänzt. Tiersichere Verschlüsse von Müllcontainern sind sicherlich für Privathaushalte zu empfehlen. Bei öffentlichen Müllcontainern steht Aufwand und Nutzen in einem zweifelhaften Verhältnis. Im Übrigen wird dadurch die Gebrauchsfähigkeit von Müllcontainern erheblich eingeschränkt. Eine Dezimierung der Bestände, also die Jagd in befriedeten Bezirken, ist kein geeignetes Mittel zu einer flächendeckenden Regulierung der Populationen der wichtigsten Wildtierarten. Einerseits ist die Bejagungsmöglichkeit in befriedeten Bezirken beschränkt, das betrifft sowohl die Mittel als auch den Umfang, andererseits reagieren die meisten Tierarten auf den Bejagungsdruck durch höhere Vermehrungsraten. Die punktuelle Beseitigung von Problemtieren wird seit Jahren praktiziert, ist in der Regel erfolgreich und hat sich bewährt. Das Umsetzen von Wildtieren ist entsprechend von jagdrechtlichen Regelungen verboten (§ 28 BJagdG und § 29 SächsLJagdG). Im Übrigen stellt sich die fachliche Frage, wohin diese Tiere verbracht werden sollten. Die Möglichkeiten der Kommunikation in Kindergärten und Schulen sollten genutzt werden, teilweise wurde dies in der Vergangenheit bereits durchgeführt. Dabei ist zu beachten, dass die Lehrpläne der Schulen durch den Freistaat Sachsen aufgestellt werden und die Stadt Leipzig also keine Möglichkeit hat, gezielt großflächig Lehrstoff mit bestimmten Inhalten an den Schulen zu vermitteln. Die Öffentlichkeits- und Pressearbeit ist ein weiteres, wichtiges Instrument zur Information und Aufklärung der Bevölkerung. Es hat sich in den vergangenen Wochen aber gezeigt, dass Grenzen bestehen, fachlich-rechtlich wünschenswerte Inhalte ungekürzt und für die breite Bürgerschaft verständlich in der Presse zu veröffentlichen. Im Resümee ist festzustellen, dass das gegenständliche Konzept auf Grund der bestehenden rechtlichen Regelungen nicht erforderlich ist. Ein Großteil der gewünschten Inhalte ist nicht durchführbar. Aufklärungsarbeit über einen artgerechten und naturverträglichen Umgang seitens der Bevölkerung mit in der Stadt wildlebenden Tieren erscheint als das Mittel der Wahl, wird weitergeführt und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ausgebaut. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 3/6 Seite 4/6