Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1025244.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
08.04.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-01206-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Petition für eine Hunde - und Hundehalterfreundlichere Stadt Leipzig
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
x
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
x Nachteilig für die Stadt Leipzig.
x Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Der Antrag kann aus finanziellen und haushaltsrechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
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Einleitend sei erwähnt, dass jeder, der sich für die Anschaffung eines Tieres entscheidet, eine Reihe
von rechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Tier, aber auch gegenüber der Gesellschaft
eingeht. Dazu gehören u. a. die Einhaltung der Regelungen in der Polizeiverordnung über öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig und in der Hundesteuersatzung.
So heißt es zum Beispiel in der Polizeiverordnung der Stadt Leipzig:
§ 16 Tierhaltung
(3) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Mensch
und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden.
(4) Es ist verboten, öffentlich zugängliche Spielplätze mit Hunden zu betreten oder diese dorthin
laufen zu lassen.
(5) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder Grünanlagen und Kinderspielplätzen verrichtet. Dennoch
dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu entfernen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für
Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu befugten Kontrollkräften der
Kreispolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene von den Kontrollkräften angehalten
werden.
Darüber hinaus erhebt die Stadt Leipzig, wie fast alle Kommunen in Deutschland, eine Hundesteuer.
In der Satzung heißt es u. a. dazu:
§ 4 Steuersatz
(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund 96 EUR
für jeden weiteren Hund 192 EUR.
(2) Soweit der Hund nicht das gesamte Kalenderjahr gehalten wird, beträgt die Steuer für jeden
Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages.
(3) Die Regelungen bezüglich des Steuersatzes in den zwischen der Stadt Leipzig und den
ehemaligen Gemeinden abgeschlossenen Eingemeindungsverträgen bleiben hiervon unberührt.
Die vorliegende Statistik zeigt, dass sich die Anzahl der in Leipzig steuerlich gemeldeten Hunde
gegenüber 1993 fast verdoppelt hat. Die Zahlen stammen aus den Jahrbüchern des Amtes für
Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig.
Jahr
Anzahl der Hunde
Anzahl der Hundehalter
1993
9400
8800
1994
9800
9450
1995
10450
10100
1996
10960
10550
1997
11557
11143
1998
11779
11384
1999
13594
13099
2007
16051
15699
2008
16161
15500
2009
16294
15907
2010
16447
16008
2011
17780
17181
2012
17564
17007
2013
17863
17335
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In dieser Zeit hat sich die Zahl der Einwohner von ca. 471.000 auf über 531.000 vergrößert. Es ist
damit zu rechnen, dass sich auch die Anzahl der Hunde überproportional erhöhen wird. Diese
Entwicklung hat Auswirkungen auf das Zusammenleben in der Stadt. Offensichtlich nehmen die
Konflikte zwischen Hundehaltern und Nichthundehaltern zu. Es überwiegen derzeit die
Beschwerden über rechtswidriges und rücksichtsloses Verhalten von Hundehaltern gegenüber
Dritten. Natürlich können auch die lebensbedrohlichen Attacken gegen Hunde durch Giftköder etc.
nicht toleriert bzw. hingenommen werden.
Es ist richtig, wenn der Petent oder die Petentin die deutliche Zunahme von liegengelassenen
Hundekot benennt und kritisiert. Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Hundehalters, den Hundekot
aufzunehmen und die sonstigen Regeln (siehe oben) einzuhalten. Hundekot kann in allen
Hausmülltonnen und in öffentlichen Papierkörben in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Beutel)
abgelegt werden. Es ist nicht Aufgabe der Stadtverwaltung, Beutelspender und Kotsammelbehälter
oder Trinkgefäße für Hunde im öffentlichen Raum zu errichten, zu pflegen oder zu betreuen. Im
Haushalt der Stadt stehen dafür keine Mittel zur Verfügung.
Ständiger Beschwerdegegenstand der Hundehalter ist die vermeintlich mangelhafte Ausstattung des
öffentlichen Raumes mit Abfallbehältern/Papierkörben. Der Eigenbetrieb Stadtreinigung ist derzeit
beauftragt, ein Papierkorbkonzept zu erarbeiten, das unter der Maßgabe der haushaltrechtlichen
Umsetzbarkeit an einzelnen Standorten durchaus für Erleichterungen auch für Hundehalter führen
kann. Zudem sind in der Stadt Leipzig bereits 45 Freilaufflächen und ein Hundebadestrand
eingerichtet, an denen sich auch Papierkörbe befinden.
Der Ausweis eines Grundstückes ausschließlich für Hunde auf städtischen Grundstücken entspricht
nicht der Aufgabenwahrnahme der Daseinsvorsorge der Stadt Leipzig. Diese Forderung wird seitens
der Verwaltung als gänzlich überzogen bewertet. Allerdings stünde die Stadtverwaltung privaten
Initiativen auch zur zeitweiligen Nutzung von unbebauten Grundstücken, z. B. von
Hundesportschulen usw. offen gegenüber, soweit sich diese städteplanerisch an den jeweiligen
Standorten einordnen lassen.
Sofern in der Petition ein Bedarf nach solchen Grundstücken formuliert wird, ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass dieser durch eine entsprechende Kaufkraft für die Inanspruchnahme solcher
Dienstleistungen gedeckt ist. Zahlreiche regelmäßige Diskussionen der Stadtverwaltung mit
Hundehaltern zu solchen Wünschen zeigten, dass eine mangelnde Zahlungsbereitschaft von
Hundehaltern für solche Dienstleistungen besteht. Vielmehr fordert man solche Leistungen
steuerfinanziert von der öffentlichen Hand.
Die Erwartungshaltung der Petition, dass die Stadt Leipzig die Mittel der Hundesteuer für die
Beschaffung von Hundekot-Abfalleimern und eingezäunten Hundeplätzen einsetzt, muss zurück
gewiesen
werden.
Die
Hundesteuer
wird
nach
Maßgabe
des
Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes auf der Grundlage einer vorliegenden Satzung als örtliche
Aufwandssteuer erhoben. Da Steuern im Gegensatz zu Beiträgen und Gebühren nicht
zweckgebunden sind, fließen die Einnahmen in den Gesamthaushalt der Stadt ein. Die Hundesteuer
kann somit nicht zur Bezahlung von zusätzlichen Papierkörben bzw. zur Verrechnung mit anderen
Leistungen herangezogen werden.
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