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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1025404.pdf
Größe
64 kB
Erstellt
06.05.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:16

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-01368 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 20.05.2015 Zuständigkeit mündliche/schriftliche Beantwortung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Gestaltungsregelungen für gastronomische Freisitze im öffentlichen Raum Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Anfrage Grundlage für die Genehmigung von gastronomischen Freisitzen im öffentlichen Raum ist neben der Sondernutzungssatzung auch ein „Leitfaden zur Gestaltung von Freisitzen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“. Der geltende Leitfaden beinhaltet neben sicherheitsrelevanten Regelungen auch eine Vielzahl von stadtgestalterisch motivierten Vorgaben und Verboten. So gibt es Vorgaben zur Größe und Abstand von Pflanzgefäßen einschließlich Höhe des Bewuchses. Weiterhin gibt es eine Vielzahl von Vorgaben für das Freisitzmobiliar, das nach Art, Material und Abmessungen in erwünscht bzw. unerwünscht unterteilt wird. Eine plausible Begründung für alle diese Vorgaben ist im Leitfaden nicht enthalten. Derzeit ist eine Neufassung des Leitfadens verwaltungsintern in Arbeit. Darin sollen nach unserer Kenntnis die stadtgestalterischen Vorgaben weiter verschärft werden, zum Beispiel: -Form, Farbe und Material von Pflanzgefäßen -Unerwünschtheit von Loungemöbeln (wie z.B. Sitzgruppen, Sofas, Liegestühle). Für uns sind die Gründe für derart kleinliche Vorgaben und Verbote nicht verständlich. Letztlich werden damit nicht nur die Gastwirte bevormundet, sondern auch und in erster Linie all ihre Gäste ! Klar ist: gastronomische Sondernutzung darf den Gemeingebrauch nicht über Gebühr einschränken, der Fußgängerverkehr muss gewährleistet sein, vom Freisitz dürfen keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen. Seite 1/3 Aber: was der Gastwirt auf der ihm für nicht wenig Geld überlassenen Fläche macht und welche Angebote er seinen Gästen unterbreitet, damit diese sich wohlfühlen können, das muss ihm überlassen bleiben. Wir fragen an: 1. Aus welchem Grund und auf welcher konkreten Rechtsgrundlage macht die Stadtverwaltung derart umfangreiche und kleinteilige Vorgaben für Freisitze, insbesondere bzgl. Möblierung ? 2. Welche konkrete Rechtsfolge hat die Kategorisierung von Freisitzmobiliar in „erwünscht“ und „unerwünscht“ ? 3. Wie werden die Interessenvertretungen der Betroffenen (Dehoga, IHK) einbezogen ? 4. Ist die Stadtverwaltung bereit, die Endfassung des neuen Leitfadens auf die für Ordnung und Sicherheit notwendigen Regelungen und nur einige wenige elementare Gestaltungsregeln zu beschränken ? Seite 2/3