Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1025404.pdf
Größe
64 kB
Erstellt
06.05.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-01368
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
20.05.2015
Zuständigkeit
mündliche/schriftliche Beantwortung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Gestaltungsregelungen für gastronomische Freisitze im öffentlichen Raum
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Anfrage
Grundlage für die Genehmigung von gastronomischen Freisitzen im öffentlichen Raum ist neben der
Sondernutzungssatzung auch ein „Leitfaden zur Gestaltung von Freisitzen auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen“.
Der geltende Leitfaden beinhaltet neben sicherheitsrelevanten Regelungen auch eine Vielzahl von
stadtgestalterisch motivierten Vorgaben und Verboten.
So gibt es Vorgaben zur Größe und Abstand von Pflanzgefäßen einschließlich Höhe des
Bewuchses.
Weiterhin gibt es eine Vielzahl von Vorgaben für das Freisitzmobiliar, das nach Art, Material und
Abmessungen in erwünscht bzw. unerwünscht unterteilt wird.
Eine plausible Begründung für alle diese Vorgaben ist im Leitfaden nicht enthalten.
Derzeit ist eine Neufassung des Leitfadens verwaltungsintern in Arbeit. Darin sollen nach unserer
Kenntnis die stadtgestalterischen Vorgaben weiter verschärft werden, zum Beispiel:
-Form, Farbe und Material von Pflanzgefäßen
-Unerwünschtheit von Loungemöbeln (wie z.B. Sitzgruppen, Sofas, Liegestühle).
Für uns sind die Gründe für derart kleinliche Vorgaben und Verbote nicht verständlich.
Letztlich werden damit nicht nur die Gastwirte bevormundet, sondern auch und in erster Linie all ihre
Gäste !
Klar ist: gastronomische Sondernutzung darf den Gemeingebrauch nicht über Gebühr
einschränken, der Fußgängerverkehr muss gewährleistet sein, vom Freisitz dürfen keine
Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen.
Seite 1/3
Aber: was der Gastwirt auf der ihm für nicht wenig Geld überlassenen Fläche macht und
welche Angebote er seinen Gästen unterbreitet, damit diese sich wohlfühlen können, das
muss ihm überlassen bleiben.
Wir fragen an:
1. Aus welchem Grund und auf welcher konkreten Rechtsgrundlage macht die Stadtverwaltung
derart umfangreiche und kleinteilige Vorgaben für Freisitze, insbesondere bzgl. Möblierung ?
2. Welche konkrete Rechtsfolge hat die Kategorisierung von Freisitzmobiliar in „erwünscht“ und
„unerwünscht“ ?
3. Wie werden die Interessenvertretungen der Betroffenen (Dehoga, IHK) einbezogen ?
4. Ist die Stadtverwaltung bereit, die Endfassung des neuen Leitfadens auf die für Ordnung und
Sicherheit notwendigen Regelungen und nur einige wenige elementare Gestaltungsregeln zu
beschränken ?
Seite 2/3