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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1011490.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
26.11.14, 12:00
Aktualisiert
17.03.16, 15:01

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00744/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 02.12.2014 Bestätigung Verwaltungsausschuss 03.12.2014 Vorberatung Ratsversammlung 10.12.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Oberbürgermeister Betreff Wahl-und Entsendeordnung Aufsichtsräte und Verbandsräte Beschluss: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbandsversammlungen. Die Wahlordnung tritt nach Beschlussfassung in Kraft. 2. Die Wahlordnung zur Bestellung von Vertretern in Aufsichtsräte und Verbandsversammlungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bzw. Mehrheitswahl vom 17.06.2009 (Beschluss Nr. RBIV-1681/09) tritt gleichzeitig außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: siehe Anlagen Anlagen: DS-00744-14 Begründung DS-00744-14 Wahl- und Entsendeordnung DS-00744-14 Anlage 1 Erklärung zur Wahl- und Entsendeordnung DS-00744-14 Anlage 2 Auszug Sächs. Amtsblatt Nr. 35 Seite 1/3 Seite 2/3 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 10.12.2014 zu 19.35. Wahl-und Entsendeordnung Aufsichtsräte und Verbandsräte Vorlage: DS-00744/14 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbandsversammlungen. Die Wahlordnung tritt nach Beschlussfassung in Kraft. 2. Die Wahlordnung zur Bestellung von Vertretern in Aufsichtsräte und Verbandsversammlungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bzw. Mehrheitswahl vom 17.06.2009 (Beschluss Nr. RBIV-1681/09) tritt gleichzeitig außer Kraft. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen bei 1 Stimmenthaltung Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 11.12.2014 Seite: 1/1 Begründung: Die Neufassung der Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbands-versammlungen ergibt sich notwendigerweise aus der Entscheidung des Stadtrates im Rahmen der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung (Stadtrat) der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse, hier § 19 Abs. 5, das in § 42 Abs.2 SächsGemO vorgesehene alternative Benennungsverfahren für die Wahl und Entsendung der Aufsichtsräte zur Anwendung zu bringen. Hinsichtlich der Regelung zur Bestellung der Verbandsräte für die Verbandsversammlungen wurde die Änderung (§ 52 Abs. 3 KomZG)aus dem Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit eingearbeitet. Hiernach kann anstelle des Oberbürgermeisters auch ein von ihm vorgeschlagener leitender Bediensteter vom Gemeinderat gewählt werden. Damit wurde die Möglichkeit einer ständigen Vertretung des OBM in den Zweckverbänden verbindlich geregelt. Eine verfahrensseitige Umsetzung des Benennungsverfahrens für die Wahl- bzw. Entsendung von Aufsichtsräten in die kommunalen Unternehmen enthält die Geschäftsordnungsregelung insoweit nicht. Daher ist die Regelung des Verfahrens erforderlich, um einerseits die Neubesetzung der Aufsichtsräte zu Beginn der Wahlperiode durch den neu gewählten Stadtrat sicherzustellen und andererseits auch die Besetzungserfordernisse während der Wahlperiode rechtsicher gestalten zu können. Die Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbandsversammlungen enthält erstmals auch eine Zusammenstellung der seit 2003 bekannten Mindestanforderungen des Sächsischen Ministerium des Innern an die Qualifikation von Aufsichtsräten und weitere Maßgaben für die Aufsichtsräte die der Stadtrat im „Leipziger Corporate Governance Kodex – Richtlinien für Unternehmenssteuerung und Unternehmensführung der Stadt Leipzig“ selbstbindend festgeschrieben hat. . 1 Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbandsversammlungen Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am ……………. folgende Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbandsversammlungen beschlossen: § 1 Grundlagen der Bestellung von Aufsichtsräten (1) Die Besetzung der Aufsichtsräte in den kommunalen Beteiligungsunternehmen mit Vertretern der Stadt Leipzig richtet sich nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO i. V. m. § 42 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SächsGemO1 i. V. m. § 19 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse. Hat die Gemeinde das Recht, mehr als ein Mitglied in einen Aufsichtsrat zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzuschlagen, dann ist auch der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter2 zu bestimmen. (2) Entsprechend der Regelung des § 19 der Geschäftsordnung des Stadtrates und seiner Ausschüsse kommt das in § 42 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SächsGemO beschriebene Benennungsverfahren entsprechend für die Besetzung der Vertreter für die Aufsichtsräte zur Anwendung. Hiernach sind die Vertreter der Stadt Leipzig in den Aufsichtsräten der kommunalen Beteiligungsunternehmen dem Oberbürgermeister durch die Fraktionen des Stadtrates schriftlich zu benennen3. (3) Das Benennungsverfahren findet auch während der Wahlperiode bei auftretenden Vakanzen von Aufsichtsratssitzen sowie bei nachträglichen Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen die sich auf die Sitzanzahl je Fraktion in den Aufsichtsräten auswirken zur Anwendung. § 2 Voraussetzungen für die Vorschläge von Aufsichtsratsmitgliedern (1) Die zu benennenden Personen müssen/sollen erklären, dass die Tatbestände des § 31 Abs. 2 Ziffer 1 – 3 SächsGemO nicht vorliegen. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO dürfen nur solche Personen als Mitglieder bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. (2) Als Voraussetzungen gelten hiernach auf Grundlage des Leitfadens zur Qualifikation, Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder in kommunalen Unternehmen und unter 1 § 42 Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsGemO Neufassung v. 01.01.2014 „Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Gemeinderat die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeinderäte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend.“ Die entsprechende Anwendung des Benennungsverfahrens für die Besetzung der Aufsichtsräte wurde mit der GO des Rates (§ 19 Abs. 5) am 16.07.2014 beschlossen. 2 In Frage kommen hier der OBM, die Fachbürgermeister oder Bedienstete nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3, 1. Halbsatz der Hauptsatzung der Stadt Leipzig vom 16.07.2014 3 ebenda- Fußnote 1 2 Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH4 und herrschender Auffassungen in der Fachliteratur folgende Zuverlässigkeitskriterien und Mindestkenntnisse, um den Anforderungern an die Tätigkeit eines Aufsichtsrates in einem kommunalen Unternehmen gerecht zu werden. Zuverlässigkeitskriterien:  Persönliche Integrität (z. B. § 31 Abs. 2 SächsGemO),  Ausreichende zeitliche Verfügbarkeit um gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten (insbesondere zur Vorbereitung u. Anwesenheit zu Sitzungen),  Keine Interessenkollisionen zwischen den vorgesehenen Personen oder ihnen nahestehenden Personen oder Unternehmen und den Interessen der Gesellschaft,  Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit im Verhältnis zu den kommunalen Anteilseignern (insbesondere keine diesbezüglichen familiären oder anderen persönlichen Bindungen oder Rücksichtnahmen). Mindestkenntnissen insbesondere hinsichtlich:     gesetzlicher und satzungsmäßiger Aufgaben eines Aufsichtsrates als Organ; Rechte und Pflichten als Aufsichtsratsmitglied zur Person; des Marktumfeldes des jeweiligen Unternehmens Betriebs- bzw. Finanzwirtschaft, um - die dem Aufsichtsrat vorgelegten Berichte verstehen, bewerten und daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können, - die Prüfung des Jahresabschlusses mit Hilfe des Abschlussprüfers durchführen zu können und - die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Führungsentscheidungen der Geschäftsführung beurteilen zu können. Als Nachweise können insbesondere angesehen werden:      Ausbildung, Studium, praktische Berufstätigkeit im jeweiligen Unternehmenssektor, Aus- und Weiterbildungen in den genannten Bereichen, eigene unternehmerische Erfahrung,5 langjährige Mitgliedschaft in zumindest einem Aufsichtsgremium. Weitere Maßgaben bzw. Anforderungen für die Aufsichtsräte in den städtischen Unternehmen enthält der vom Stadtrat am 11.12.2013 beschlossene „Leipziger Corporate Governance Kodex – Richtlinien für Unternehmenssteuerung und Unternehmensführung der Stadt Leipzig“ 6 wie folgt: 4  Grundsätzlich soll eine angemessene Vertretung externer Experten und eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den jeweiligen Gremien angestrebt werden.  Mitglied des Aufsichtsrats darf nicht sein, wer in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu einem Beteiligungsunternehmen oder dessen Geschäftsführung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessen- Urteil, BGH vom 15.11.1982, Az: II ZR 27/82 Leitfaden Qualifikation, Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder in kommunalen Unternehmen, (SächsABL. 2003 S. 809 ff.)- Anlage 2 6 Beschluss des Stadtrates der Stadt Leipzig (Nr. RBV- 1843/13) vom 11.12.2013 Pkt. 7.3 5 3 konflikt begründet. Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine Organ-funktion und sollen keine Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Beteiligungunternehmens ausüben.  Dem Aufsichtsrat soll kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören. Ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung darf nicht Aufsichtsratsvorsitzender sein.  Keine Person sollte, unter Abzug etwaiger Pflichtmandate, insgesamt mehr als zehn Mandate in Überwachungsgremien (Aufsichtsrat, Betriebsausschuss, Verbandsversammlungen) kommunaler oder nichtkommunaler Unternehmen wahrnehmen.  Jedes Aufsichtsratsmitglied soll durch fachliche Fort - und Weiterbildung dafür sorgen, dass es seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten erfüllen kann. Die Stadt bietet diesbezüglich entsprechende Bildungsveranstaltungen an. (4) Die Stadt Leipzig bietet, auch unter Einbeziehung externer Experten, den obigen Erfordernissen Rechnung tragende Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für (designierte) Aufsichtsräte an. (5) Die Fraktionen werden entsprechend den Vorgaben der SächsGemO und des LCGK bei der Besetzung der Aufsichtsräte sicherstellen, dass die zu benennenden Personen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und den Vorgaben des LCGK weitestgehend Rechnung tragen. Um die Umsetzung entsprechend zu dokumentieren wird empfohlen, die designierten Personen die in der Anlage 1 beiliegende Erklärung unterzeichnen zu lassen und eine Kopie davon an den Oberbürgermeister zur Dokumentation der Umsetzung der Vorgaben des § 98 Abs. 2 SächsGemO zu übermitteln. § 3 Verfahren zur Benennung (1) Mit der Konstituierung des Stadtrates werden den Fraktionen durch das Büro für Ratsangelegenheiten die Mitteilungen über Anzahl der Sitze je Beteiligungsunternehmen (ermittelt nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren - unter Beachtung der Mandate für den Oberbürgermeister bzw. ein von ihm zu benennenden Bediensteten für Unternehmen bei denen die Gemeinde mehr als ein Mitglied zu bestimmen hat – mit einer Frist für die Benennung der jeweiligen Personen übergeben. (2) Die Fraktionen übergeben die entsprechenden Vorschläge, zusammen mit etwaigen Qualifikationsformularen gem. § 2 Abs. 5 dieser Wahlordnung, fristgemäß schriftlich dem Oberbürgermeister. Dieser gibt dem Stadtrat die vorgeschlagenen Personen aufgeschlüsselt nach Unternehmen, schriftlich bekannt und sorgt für die entsprechende gesellschaftsrechtliche Umsetzung. (3) Die Fraktionen können die vorgeschlagenen Personen jederzeit abberufen. Dies ist jeweils dem Oberbürgermeister rechtzeitig schriftlich, möglichst zeitgleich verbunden mit einem Vorschlag zur Nachbesetzung, anzuzeigen. § 4 Grundsätze zur Wahl der Verbandsräte (1) Für den Fall, dass die Bestellung von Vertretern der Verbandsversammlungen auf dem Wege der Einigung nicht möglich ist, erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 3, 16 Abs. 4 SächsKomZG eine Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl nach § 10 statt. (2) Grundsätzlich gelten die Regelungen des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in der jeweils gültigen Fassung, falls nachfolgend keine anderen 4 Festlegungen bestimmt werden. Anderslautende spezialgesetzliche Regelungen zur Wahl von Verbandsräten bleiben unberührt. (3) Gemäß § 52 Abs. 3 KomZG kann anstelle des Oberbürgermeisters auch ein von ihm vorgeschlagener leitender Bediensteter vom Gemeinderat gewählt werden. (4) Hat die Gemeinde das Recht weitere Verbandsräte zu entsenden müssen diese Stadträte sein. Es soll die Mandatsverteilung im Gemeinderat berücksichtigt werden. § 5 Wahlvorstand Für die Vorbereitung der Wahl wird ein Wahlvorstand aus Mitarbeitern des Büro für Ratsangelegenheiten und Mitarbeitern aus den Fraktionsgeschäftsstellen bestimmt. § 6 Wahlvorschläge für Verbandsräte Jede Fraktion/jede Stadträtin/jeder Stadtrat kann bis spätestens einen Tag vor dem Sitzungstag, an dem die Wahl stattfindet, beim Büro für Ratsangelegenheiten/ Wahlvorstand einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag darf maximal so viele Bewerber enthalten, wie Sitze in der Verbandsversammlung vorgesehen sind. Bestandteil des jeweiligen Wahlvorschlages sind Zustimmungserklärungen der Bewerber gemäß Anlage 16 der Kommunalwahlordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 7 Stimmzettel Durch das Büro für Ratsangelegenheiten werden die Wahlvorschläge geprüft und entsprechende Stimmzettel hergestellt. Personen, die für mehr als einen Wahlvorschlag eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, werden aus allen Wahlvorschlägen gestrichen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel bei Verhältniswahl richtet sich nach der Zahl der Fraktionsmitglieder, bei gleicher Fraktionsstärke nach der Zahl der erreichten Stimmen bei der letzten Stadtratswahl. Der Stimmzettel enthält bei Verhältniswahl neben der Bezeichnung des Wahlvorschlages (z.B.: Name der Fraktion) auch die Namen und Vornamen aller zulässigen Bewerber. § 8 Wahlhandlung bei Verhältniswahl Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass der Wahlvorschlag, der gewählt werden soll, durch Ankreuzen als gewählt gekennzeichnet wird. Wird keine oder mehr als eine Stimme abgegeben, ist der Stimmzettel ungültig. § 9 Ergebnisermittlung bei Verhältniswahl (1) Nach Ende der Stimmabgabe werden die Stimmzettel durch den Wahlvorstand auf Gültigkeit geprüft. Ungültige Stimmzettel (keine Stimmabgabe oder mehr als eine Stimme) werden ausgesondert. (2) Die zu vergebenden Sitze werden durch den Wahlvorstand nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Stimmenzahl eines jeden Wahlvorschlags wird nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Ergeben 5 sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Wahlvorschlägen, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das durch eine Person des Wahlvorstandes zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Sätzen 4 bis 6 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden wieder nach Sätzen 4 bis 6 verteilt. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge, wie sie auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, zugeteilt. § 10 Mehrheitswahl Wird nur ein oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Der Stimmzettel enthält dann entweder neben dem einzigen Wahlvorschlag auch freie Zeilen oder nur freie Zeilen. Die wahlberechtigten Personen geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass die auf dem Stimmzettel benannten Bewerber durch Ankreuzen und die anderen Personen durch eindeutige Benennung in den freien Zeilen als gewählt gekennzeichnet werden. Jede wahlberechtigte Person kann insgesamt so viele Stimmen vergeben wie Personen zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen keine oder mehr Stimmen als zulässig vergeben wurden, sind ungültig. Gewählt sind dann die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. § 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Die Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbandsversammlungen tritt nach Beschlussfassung im Stadtrat in Kraft. (2) Die Wahlordnung zur Bestellung von Vertretern in Aufsichtsräte und Verbandsversammlungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bzw. Mehrheitswahl vom 17.06.2009 (Beschluss Nr. RBIV-1681/09) tritt gleichzeitig außer Kraft. Leipzig, den Oberbürgermeister Anlage - Anlage 1 - Erklärung - Anlage 2 - Leitfaden Qualifikation, Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder in kommunalen Unternehmen,(SächsABL. 2003 S. 809 ff.) Erklärung im Zuge einer Mandatsübernahme in Aufsichtsgremien kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig (Umsetzung des § 96 Abs. 2, Satz 3 SächsGemO i. V. m. LCGK) Name: _________________________________ Vorname:___________________ Beruf : ______________________________________________________________ Hiermit erkläre ich, dass folgende Voraussetzungen vorliegen, um die Tätigkeit als Vertreter/-in der Stadt Leipzig im Aufsichtsrat der _________________________________________GmbH sachgerecht und gewissenhaft im Interesse der Stadt Leipzig erfüllen zu können. Voraussetzungsmaßstab J N Anmerkungen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 Ziffer 1-3 liegen nicht vor Es besteht keine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu dem obigen Beteiligungsunternehmen oder dessen Geschäftsführung, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet Interessenkollisionen zwischen mir nahestehenden Personen oder Unternehmen und den Interessen der Gesellschaft sind nicht gegeben Ausreichende zeitliche Verfügbarkeit um sachgerechte und gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten ist gegeben Unter Abzug von Pflichtmandaten bestehen nicht mehr als 10 Mandate in anderen Überwachungsorganen von Unternehmen Es besteht keine Organfunktion und es werden keine Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausgeübt Kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens oder seiner Tochtergesellschaften Kenntnisse der Rechte und Pflichten eines Aufsichtsratsmitgliedes (ggf. qualifizieren) sind vorhanden (ggf. Erläuterung) Betriebs- bzw. finanzwirtschaftliche Kenntnisse, um die den Aufsichtsrat vorliegenden Berichte verstehen, bewerten und daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können (inkl. Jahresabschlüsse, Wirtschaftsplananalyse) sind vorhanden (ggf. Erläuterung) Berufliche Erfahrungen in Bezug auf das Marktumfeld und/oder die Geschäftstätigkeit des Unternehmens liegen vor (ggf. Erläuterung) Eigene unternehmerische Erfahrung liegt vor. 1 Langjährige Mitgliedschaft in Aufsichtsratsgremien gegeben Aus- und Fortbildungsveranstaltungen wurden besucht (ggf. Beispiele) 1 Leitfaden Qualifikation, Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder in kommunalen Unternehmen, (SächsABL. 2003 S. 809 ff.)- Anlage 2 Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Stadt Leipzig zur optimalen Vorbereitung bzw. Ausübung von Mandaten in ihren kommunalen Beteiligungsunternehmen, zum Teil unter Einbeziehung externer Experten, Weiterbildungsveranstaltungen anbieten wird. Im Zusammenhang mit den anstehenden Neubesetzungen von Aufsichtsgremien im Ergebnis der Kommunalwahl 2014, werden dementsprechend ab dem 04. Quartal 2014, Veranstaltungen mit folgende Themenschwerpunkte zu unterschiedlichen Terminen 2014/15 angeboten:  Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen  Bewertung strategischer Unternehmenskonzepte  Wirtschaftsplan- und Jahresabschlussanalyse --------------------------------Datum: ------------------------------------------Unterschrift: