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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1022808.pdf
Größe
68 kB
Erstellt
24.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:06

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01085-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Stadtbezirksbeirat Leipzig-Nordost 06.05.2015 Anhörung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 12.05.2015 Vorberatung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Beschränkung der Fahrzeuglasten in der Krätzbergstraße Zustimmung Zustimmung mit Ergänzung Alternativvorschlag Ablehnung x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Sachstandsbericht Sachverhalt: Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Begründung: Die Krätzbergstraße wurde 1995 gemäß den gültigen Regelwerken ausgebaut. Der Straßenzustand wurde seitens des Verkehrs- und Tiefbauamtes am 10.03.2015 nochmals überprüft. Die Krätzbergstraße befindet sich in einem guten Zustand. Nach ca. 20jährigem Gebrauch sind jedoch Verschleißerscheinungen an der Straße und am Gehweg erkennbar. Es handelt sich dabei um etwas abgesenkte Schachtabdeckungen, Straßeneinläufe und Wasserschieber mit Höhenversätzen von maximal 2 cm, leichte Absenkungen im Gehweg sowie verschleißbedingte Abplatzungen an den Betonborden. Diese Verschleißerscheinungen gehen nicht über das übliche Maß hinaus und stellen keine Gefahrstellen dar. Die Krätzbergstraße ist eine öffentlich gewidmete Straße, die im Rahmen des so genannten Gemeingebrauchs von jedermann im Rahmen der verkehrsrechtlichen Vorschriften genutzt werden kann. Grundsätzlich bedürfen Einschränkungen des Verkehrs einer Rechtsgrundlage. In der Straßenverkehrs-Ordnung ist dazu festgelegt, dass Verkehrszeichen nur angeordnet werden können, wenn sie aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sind. Für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs, wie ein LKW-Verbot, stellt die Straßenverkehr-Ordnung noch zusätzliche Bedingungen. Voraussetzung für diese ist, dass eine besondere Gefahrenlage besteht. Eine allgemeine Verkehrsentlastung durch das Verbot bestimmter Verkehrsarten kann für eine Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden. Seite 1/4 Die Krätzbergstraße weist zwischen Cradefelder Straße und Tauchaer Straße eine Fahrbahnbreite von ca. 5,40 m auf. Diese ist ausreichend, um den Begegnungsfall Lkw-Pkw gewährleisten zu können. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert. Ein einseitiger Gehweg ist vorhanden. Es liegen keine Informationen über eine erhöhte Unfalllage vor. Eine besondere Gefahrenlage kann somit nicht nachgewiesen werden. Ferner würde sich der Lkw-Verkehr bei einem Verbot vor allem auf die Göteborger Straße verlagern, da diese die nächstgelegene durchgehende Verbindungsstraße in Richtung Norden ist. Auch aufgrund von Bürgeranfragen zur Änderung der Verkehrsführung im Bereich Krätzbergstraße wurde in der Vergangenheit bereits eine verkehrsrechtliche Anhörung durchgeführt. Auch hier war Ergebnis, dass es für eine Sperrung für den Verkehr über 7,5t oder eine Beschränkung auf den Anliegerverkehr keine Handhabe gibt. Die Umsetzung dieser Maßnahme würde insgesamt betrachtet nicht der Verkehrssicherheit dienen, da sich in den Straßen die den verlagerten Verkehr aufnehmen müssten, die Verkehrssicherheit verschlechtern würde. Da keine leistungsfähigen alternativen Strecken zur Verfügung stehen, wäre zu erwarten, dass zumindest ca. 30 Lkw pro Tag aus dem Hauptnetz in verkehrsberuhigte Tempo-30-Zonen verdrängt würden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist in der Göteborger Straße zwischen Stralsunder Straße und Waldemar-Götze-Straße ebenfalls auf 30 km/h begrenzt. Im Gegensatz zur Krätzbergstraße weist sie in diesem Abschnitt jedoch keinen Gehweg auf, obwohl sie als Schulweg ausgewiesen ist. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt liegen Bürgerhinweise vor, dass der Kfz-Verkehr den Fußgängerverkehr nicht ausreichend beachten und gefährden würde. Der zu erwartende Anstieg des Lkw-Verkehrs würde das Gefährdungspotential erhöhen. Der Anordnung eines Verbots für LKW in der Krätzbergstraße fehlen somit die fachlichen und rechtlichen Grundlagen. Seite 2/4