Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1022808.pdf
Größe
68 kB
Erstellt
24.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01085-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Nordost
06.05.2015
Anhörung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
12.05.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
20.05.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Beschränkung der Fahrzeuglasten in der Krätzbergstraße
Zustimmung
Zustimmung mit Ergänzung
Alternativvorschlag
Ablehnung
x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandsbericht
Sachverhalt:
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
Begründung:
Die Krätzbergstraße wurde 1995 gemäß den gültigen Regelwerken ausgebaut. Der Straßenzustand
wurde seitens des Verkehrs- und Tiefbauamtes am 10.03.2015 nochmals überprüft. Die
Krätzbergstraße befindet sich in einem guten Zustand. Nach ca. 20jährigem Gebrauch sind jedoch
Verschleißerscheinungen an der Straße und am Gehweg erkennbar. Es handelt sich dabei um
etwas abgesenkte Schachtabdeckungen, Straßeneinläufe und Wasserschieber mit Höhenversätzen
von maximal 2 cm, leichte Absenkungen im Gehweg sowie verschleißbedingte Abplatzungen an den
Betonborden. Diese Verschleißerscheinungen gehen nicht über das übliche Maß hinaus und stellen
keine Gefahrstellen dar.
Die Krätzbergstraße ist eine öffentlich gewidmete Straße, die im Rahmen des so genannten
Gemeingebrauchs von jedermann im Rahmen der verkehrsrechtlichen Vorschriften genutzt werden
kann. Grundsätzlich bedürfen Einschränkungen des Verkehrs einer Rechtsgrundlage. In der
Straßenverkehrs-Ordnung ist dazu festgelegt, dass Verkehrszeichen nur angeordnet werden
können, wenn sie aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sind.
Für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs, wie ein LKW-Verbot, stellt die
Straßenverkehr-Ordnung noch zusätzliche Bedingungen. Voraussetzung für diese ist, dass eine
besondere Gefahrenlage besteht. Eine allgemeine Verkehrsentlastung durch das Verbot bestimmter
Verkehrsarten kann für eine Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.
Seite 1/4
Die Krätzbergstraße weist zwischen Cradefelder Straße und Tauchaer Straße eine Fahrbahnbreite
von ca. 5,40 m auf. Diese ist ausreichend, um den Begegnungsfall Lkw-Pkw gewährleisten zu
können. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30
km/h reduziert. Ein einseitiger Gehweg ist vorhanden.
Es liegen keine Informationen über eine erhöhte Unfalllage vor. Eine besondere Gefahrenlage kann
somit nicht nachgewiesen werden.
Ferner würde sich der Lkw-Verkehr bei einem Verbot vor allem auf die Göteborger Straße verlagern,
da diese die nächstgelegene durchgehende Verbindungsstraße in Richtung Norden ist.
Auch aufgrund von Bürgeranfragen zur Änderung der Verkehrsführung im Bereich Krätzbergstraße
wurde in der Vergangenheit bereits eine verkehrsrechtliche Anhörung durchgeführt. Auch hier war
Ergebnis, dass es für eine Sperrung für den Verkehr über 7,5t oder eine Beschränkung auf den
Anliegerverkehr keine Handhabe gibt. Die Umsetzung dieser Maßnahme würde insgesamt
betrachtet nicht der Verkehrssicherheit dienen, da sich in den Straßen die den verlagerten Verkehr
aufnehmen müssten, die Verkehrssicherheit verschlechtern würde. Da keine leistungsfähigen
alternativen Strecken zur Verfügung stehen, wäre zu erwarten, dass zumindest ca. 30 Lkw pro Tag
aus dem Hauptnetz in verkehrsberuhigte Tempo-30-Zonen verdrängt würden.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist in der Göteborger Straße zwischen Stralsunder Straße und
Waldemar-Götze-Straße ebenfalls auf 30 km/h begrenzt. Im Gegensatz zur Krätzbergstraße weist
sie in diesem Abschnitt jedoch keinen Gehweg auf, obwohl sie als Schulweg ausgewiesen ist.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt liegen Bürgerhinweise vor, dass der Kfz-Verkehr den
Fußgängerverkehr nicht ausreichend beachten und gefährden würde. Der zu erwartende Anstieg
des Lkw-Verkehrs würde das Gefährdungspotential erhöhen.
Der Anordnung eines Verbots für LKW in der Krätzbergstraße fehlen somit die fachlichen und
rechtlichen Grundlagen.
Seite 2/4