Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1016161.pdf
Größe
13 MB
Erstellt
09.12.14, 12:00
Aktualisiert
16.04.16, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00798/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
17.02.2015
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
24.02.2015
1. Lesung
Ortschaftsrat Holzhausen
24.02.2015
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
03.03.2015
2. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
10.03.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.03.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Grundstücke Zuckelhausener Ring 13 u.a.
(Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und Teilfläche von 192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
Beschlussvorschlag:
Der Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. E-150 „Ortskern Zuckelhausener Ring“ für die Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und
192/56 der Gemarkung Zuckelhausen wird abgelehnt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Beschreibung des Sachverhaltes
2 Übersichtskarte
3 Luftbild mit LSG-Grenze
4 Übersicht der angestrebten Vorhaben
5 städtebauliches Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 15.04.2015
zu 18.5. Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Grundstücke
Zuckelhausener Ring 13 u.a. (Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und Teilfläche von
192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
Vorlage: DS-00798/14
Beschluss:
Der Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. E-150 „Ortskern Zuckelhausener Ring" für die Flurstücke 8, 10/1, 192/57
und 192/56 der Gemarkung Zuckelhausen wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und 1 Enthaltung
Leipzig, den 16. April 2015
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Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
für die Grundstücke Zuckelhausener Ring 13 u.a. (Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und Teilfläche von 192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
Beschreibung des Sachverhaltes
Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes für die Grundstücke Zuckelhausener Ring 13 u.a. (Flurstücke 8, 10/1,
192/57 und Teilfläche von 192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
0.
Einleitung
Der Antragsteller und Vorhabenträger beabsichtigt, auf den in seinem Eigentum befindlichen
Flurstücken 10/1 und 192/57 der Gemarkung Zuckelhausen Baurecht für die Errichtung von vier
Einfamilienhäuser zu schaffen sowie nachträglich rechtmäßige Zustände für ein schon errichtetes
Vorhaben auf den Flurstücken 8 und 192/56 herzustellen. Zur Darlegung der Verwaltungsmeinung
bedarf es einer tiefergehenden Betrachtung zurück liegender Ereignisse.
Im November 1998 und somit kurz vor der Eingemeindung in die Stadt Leipzig zum 01.01.1999,
hat die damals selbstständige Gemeinde Holzhausen den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. E-150
„Ortskern Zuckelhausener Ring“ nach einem mehrjährigen Planverfahren als Satzung beschlossen.
Die Bekanntmachung erfolgte nach der Eingemeindung durch die Stadt Leipzig im Juli 1999.
Die Ziele des B-Planes sind auf die funktionelle und stadtgestalterische Entwicklung der
historischen Ansiedlung Zuckelhausen ausgerichtet und sollen einen Rahmen für die zu
bebauuenden Grundstücke schaffen. In der Begründung zum B-Plan ist als dessen Grundanliegen
und Ziel formuliert, die noch immer wahrnehmbare prägnante historische Form des Rundlings mit
seiner typischen Zonierung
1. Teich mit Erschließungswegen und Vorgärten
2. Hofanlagen aus überwiegend Dreiseithöfen und
3. Bauerngärten
zu erhalten. Dieser in seiner Geschlossenheit und seinem Charakter weitgehend erhaltene Ortskern
besitzt eine kulturhistorisch hohe Wertigkeit für das Land Sachsen.
Im B-Plan wird insbesondere dem Erhalt und dem Schutz der Bauerngärten als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen eine große Bedeutung beigemessen. In der Begründung wird als ein
Entwicklungsziel des B-Planes ausdrücklich formuliert, dass das Bauen auf die bereits durch
bauliche Anlagen [geprägten] bestehenden Bereiche zu begrenzen [ist] und der äußere „grüne
Ring“ zu erhalten bzw. zu festigen [ist]. Eine besondere Würdigung erfährt in diesem
Zusammenhang auch das im Plangebiet gelegene sogenannte „Pappelwäldchen“, innerhalb dessen
in Übereinstimmung mit den Zielen des B-Planes auf den ehemals gewerblich genutzten Flächen ein
Neubaugebiet (Täschners Garten) entstand, wonach das „Pappelwäldchen“ zur Steigerung der
ökologischen Leistungsfähigkeit stufenweise mit einheimischen Baumarten ergänzt werden soll.
Die Stadt Leipzig fühlt sich den im B-Plan E-150 aufgeführten städtebaulichen und freiräumlichen
Zielen verpflichtet und hat im Zuge der Fortschreibung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes
(FNP) große Teile der im B-Plan als Grünflächen festgesetzten Flächen in den FNP als Wald- bzw.
Grünfläche übernommen sowie die Grenzen des seit 2011 rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiets
(LSG) „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ entsprechend ausgewiesen.
Mit dem Eigentumswechsel einzelner Flächen ist seit etwa 2001 die Realisierung von Maßnahmen
und Vorhaben verbunden, die in erheblichem Umfang den schon beschriebenen Entwicklungszielen
des B-Planes widersprechen. Die gilt insbesondere für die zwischen dem Baugebiet Täschners
Garten und dem Zuckelhausener Ring gelegenen Wald- und Grünflächen, innerhalb derer
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Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
für die Grundstücke Zuckelhausener Ring 13 u.a. (Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und Teilfläche von 192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
•
ca. 5.000 qm des im B-Plan dargestellten Waldbestandes südlich der Straße Täschners
Garten ungenehmigt beseitigt wurden,
•
großzügig dimensionierte Erschließungsanlagen innerhalb der privaten Grünflächen angelegt
und verschiedene sonstige Nebenanlagen (z.B. eine Mauer entlang der Mölkauer Straße)
ungenehmigt errichtet wurden,
letztlich ab 2006 im Zuckelhausener Ring 13 ein vorgeblich als Nebenanlage für land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen beabsichtigtes Vorhaben tatsächlich als ein nach den Inhalten
des B-Planes unzulässiges Wohnhaus zuzüglich diverser Außenanlagen (Terrasse,
Swimmingpool, etc) realisiert wurde.
Gegen diese rechtswidrig errichtete baulichen Anlagen auf den nördlichen Teilflächen des
Grundstücks Zuckelhausener Ring 13 hat die Stadt Leipzig am 19.10.2007 eine Anordnung zur
Beseitigung der rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen erlassen. Die dagegen erhobene Klage
des Grundstückseigentümers hat das Verwaltungsgericht Leipzig am 22.04.2010 abgewiesen.
Am 13.01.2012 wurde durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen der Antrag des
Grundstückseigentümers auf Zulassung einer Berufung gegen der Beseitigungsanordnung für die
rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen abgelehnt und die durch die Stadt Leipzig vorgetragenen
und durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig bestätigten Versagensgründe vollumfänglich
bestätigt. Derzeit wird vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege die Vollstreckung des Urteils
durchgeführt.
•
Im September 2012 wurde nun durch den im Rechtsstreit unterlegenen und zur Beseitigung der
baulichen Anlagen aufgeforderten Grundstückseigentümer ein Antrag auf Einleitung eines
vorhabenbezogenen B-Planes gestellt. Über diesen Antrag hat im Sinne des § 12 BauGB der
Stadtrat zu entscheiden. Wesentliches Ziel dieses Antrages ist die Einleitung eines Planverfahrens
zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für:
•
die Legalisierung des formell und materiell rechtswidrig errichteten und genutzten
Wohnhauses auf dem Grundstück Zuckelhausener Ring 13 sowie
die Schaffung von Baurecht für 4 Einfamilienhäuser auf der Südseite der Straße Täschners
Garten.
Beide Ziele sind nur durch die Überplanung des genannten rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E150 „Zuckelhausener Ring“ zu erreichen.
•
Der Antrag zur Einleitung des vorhabenbezogenen B-Planes und die damit beabsichtigte
Veränderung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen steht auch in der Folge einer seit 2010
mit dem Ortschaftsrat Holzhausen geführten fachlichen Diskussion zur Entwicklung der Flächen
südlich der Straße Täschners Garten. Näheres dazu im Folgenden.
1.
Sachstand
1.1
zu den Flächen südlich der Straße Täschners Garten
Durch den Ortschaftsrat Holzhausen wurde mit Antrag vom 04.05.2010 ein Verwaltungsstandpunkt
zur weiteren Entwicklung der Eigentümergrundstücke abgefordert (vgl. V/OR 5, Thema: 5.
Änderung des B-Planes Nr. E-150 – Nutzbarmachung des „Grünen Ringes“). Gegenstand dieses
Beschlussantrages war im Einzelnen:
1. die Wiederherstellung des alten „Pfarrweges“ und Anbindung an die Spazierwege im Umfeld
des Klinikstandortes Leipzig-Probstheida (Parkkrankenhaus) sowie
2. die Verbesserung der Wohnbausituation für naturnahes Wohnen am Täschners Garten.
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Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
für die Grundstücke Zuckelhausener Ring 13 u.a. (Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und Teilfläche von 192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
Auf der Grundlage des 2. Beschlussantrages (naturnahes Wohnen) sollte eine Planänderung mit dem
Ziel erwirkt werden, die im rechtskräftigen B-Plan Nr. E-150 festgesetzte private Grünfläche südlich
der Straße Täschners Garten als Baufläche zu überplanen und dort die Voraussetzungen für die
Entwicklung von vier Einfamilienhausgrundstücken zu schaffen.
Im diesbezüglichen Verwaltungsstandpunkt wurde dem Ortschaftsrat folgender Alternativvorschlag
unterbreitet:
Dem Anliegen des Ortschaftsrates, den „alten Pfarrweg“ als wichtigen Bestandteil der örtlichen
Fuß- und Radwegeverbindungen sowie der Naherholungsmöglichkeiten (Spazierweg) zu realisieren, wird entsprochen. Da der B-Plan diese Wegeverbindung bereits festsetzt, ist hierfür eine
Planänderung nicht erforderlich.
Dem Wunsch des Ortschaftsrates, in der im B-Plan Nr. E-150 festgesetzten Grünzäsur Gebäude errichten zu lassen, kann nicht entsprochen werden. Eine solche Maßnahme widerspricht den
bisherigen Planungszielen, eine entsprechende Planänderung wäre städtebaulich nicht begründbar
und unter Abwägungsgesichtspunkten planungsrechtlich nicht durchführbar.
Der genannte Verwaltungsstandpunkt wurde zuletzt in der Sitzung des Fachausschuss
Stadtentwicklung und Bau am 21.09.2010 behandelt.
1.2
zum Grundstück Zuckelhausener Ring 13
Auf den rückwärtigen Flächen des Grundstücks Zuckelhausener Ring 13 wurden ab Mitte 2006
bauliche Anlagen errichtet. Vorausgegangen waren Gespräche mit den zuständigen Ämtern der Stadt
Leipzig zur Errichtung von Nebengebäuden für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Die
planungsrechtliche Zulässigkeit dieser Nutzungen und Gebäude wurde auf der Grundlage des BPlanes E-150 grundsätzlich positiv beurteilt, soweit sie innerhalb des Flurstücks 8 der Gemarkung
Zuckelhausen realisiert werden. Tatsächlich wurden die Anlagen jedoch rechtswidrig überwiegend
auf dem Flurstück 192/56 errichtet.
Folgerichtig hat die Stadt Leipzig am 19.10.2007 eine Anordnung zur Beseitigung der auf den
nördlichen Teilflächen materiell und formell rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen erlassen.
Im Zuge des nachfolgenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig wurde im Rahmen
eines Ortstermins festgestellt, dass anstelle der Nebengebäude für eine land- und
forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich offenbar eine Wohnnutzung in den bis dahin errichteten
Gebäuden angestrebt wird. Dafür sprach die Ausstattung der (Stall-)Gebäude mit hochwertiger
Küche und Bad, Dachflächenfenstern und aufwendigen Glasschiebetüren, Außenkamin und
Satellitenschüssel. Trotzdem zum Zeitpunkt des Ortstermins in dem Gebäude Tiere eingestellt
waren, wertete dies die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts ausschließlich als Versuch der
Täuschung von Gericht und Behörde. Am 22.04.2010 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage
des Grundstückseigentümers gegen die Beseitigungsanordnung abgewiesen.
Am 13.01.2012 wurde durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen der Antrag auf Zulassung einer
Berufung wegen der Beseitigungsanordnung für die rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen
abgelehnt. Weitere Rechtsmittel sind nicht gegeben, der Beschluss ist damit rechtskräftig und
unanfechtbar.
Durch das Oberverwaltungsgericht wurden die durch die Stadt Leipzig vorgetragenen und durch das
Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig bestätigten Versagensgründe
zur Lage des Vorhabens in einer Fläche, die als private Grünfläche festgesetzt ist und
zur Lage des Vorhabens außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie
zur Unzulässigkeit des Vorhabens auch bei Unwirksamkeit des B-Planes Nr. E-150 wegen
der dann gegebenen Lage des Vorhabens im planerischen Außenbereich nach § 35
Baugesetzbuch
vollumfänglich bestätigt. Mit dieser Entscheidung endete der jahrelange Rechtsstreit zwischen
Grundstückseigentümer und Stadt zugunsten der Stadt Leipzig. Derzeit wird vom Amt für
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für die Grundstücke Zuckelhausener Ring 13 u.a. (Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und Teilfläche von 192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
Bauordnung und Denkmalpflege die Vollstreckung des Urteils durchgeführt.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass trotz des Urteils des
Oberverwaltungsgerichts die Baumaßnahmen fortgesetzt und die baulichen Anlagen in erheblichem
Umfang erweitert und fertiggestellt wurden.
2.
Bewertung der mit dem Planverfahren angestrebten Entwicklung
2.1
Schaffung von Baurecht auf bislang als Grünflächen festgesetzten Flächen
Eine Ausweitung der Wohnbauflächen südlich der Straße Täschners Garten unter Inanspruchnahme
der im B-Plan Nr. E-150 als private Grünflächen festgesetzten Freiflächen wurde im
Zusammenhang mit dem o.g. von der Verwaltung zu erarbeitenden Verwaltungsstandpunkt im Jahr
2010 unter städtebaulichen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten umfassend geprüft und
verneint. Mit Blick auf den vorliegenden Antrag des Eigentümers auf Einleitung eines
Planverfahrens wurde die Sach- und Rechtslage einer erneuten Überprüfung unterzogen.
Im Ergebnis ist – nach wie vor – festzustellen, dass die Erhaltung der ortstypischen
Siedlungsstruktur von Zuckelhausen mit ihren angrenzenden Landschaftsräumen, durch die die
Siedlungsbereiche der Ortslage klar gegliedert und ablesbar sind, von hoher städtebaulicher Qualität
und freiräumlicher Bedeutung ist. Vor dem Hintergrund der in Leipzig und im Ortsteil zur
Verfügung stehenden und in Entwicklung befindlichen Wohnbaustandorte – in unmittelbarer Nähe
wird mit dem B-Plan Nr. 403 „Wohnsiedlung am Wiesenblumenweg“ eine Gebietsentwicklung für
ca. 45 Einfamilienhäuser planerisch vorbereitet – ist zudem kein städtebaulicher Grund und auch
kein tatsächlicher zusätzlicher Flächenbedarf erkennbar, der eine Änderung des Bebauungsplans
zum Zwecke der Erweiterung der Wohnbauflächen an eben dieser Stelle zu Lasten der bestehenden
Grünstrukturen rechtfertigen könnte.
Die vom Antragsteller angestrebte Entwicklung auf dem Grundstück Zuckelhausener Ring 13, d.h.
die Legalisierung der rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen, soll in dem mit Verordnung per
03.12.2010 festgesetzten Landschaftsschutzgebiet „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal
Zweinaundorf“ erfolgen. Die Planungsabsichten laufen der o.g. Verordnung zuwider und stellen in
ihrer Realisierung im o.g. Landschaftsschutzgebiet eine verbotene Handlung dar, da in der
Verordnung im Überschneidungsbereich mit dem gültigen B-Plan Nr. E-150 nur die Realisierung
der Festsetzungen des Bebauungsplanes als zulässige Handlungen festgeschrieben wurden. Eine
Befreiung von den Verboten der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet wird durch das
zuständige Fachamt nicht in Aussicht gestellt. Dies bedeutet, dass ein B-Plan mit den hier
angestrebten Inhalten nicht aufgestellt werden kann.
Aufgrund der dargestellten materiell-rechtlichen Unzulässigkeit der Durchführung eines
Bauleitplanverfahrens zur Legalisierung des rechtswidrig errichteten Gebäudes und weiteren, die
Natur- und Umweltbelange berührenden Gründen wird seitens der Verwaltung die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zuckelhausener Ring/Täschners Garten“ innerhalb des
Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E-150 abgelehnt. Darüber hinaus
widersprechen die mit dem begehrten Planverfahren angestrebten Ziele den Zielen des bestehenden
rechtskräftigen B-Plans, insbesondere der dort verankerten dauerhaften Pflege und Erhaltung der –
ursprünglich dicht bewachsenen – festgesetzten Grünflächen, den stadtklimatischen Zielstellungen
sowie der Bewahrung des noch vorhandenen Charakters des Rundlingsdorfes Zuckelhausen
(slawische Siedlungsform). Die angestrebte Bebauung steht diesen Zielen entgegen.
2.2
Legalisierung eines rechtswidrig errichteten Bauwerks
Auch bei einer – fiktiv unterstellten – Aufgabe des LSG hätte eine Legalisierung des rechtswidrig
errichteten Bauwerks erhebliche Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung im Ortsteil, vor
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für die Grundstücke Zuckelhausener Ring 13 u.a. (Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und Teilfläche von 192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
allem aber eine negative Signalwirkung für abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen oder
den erteilten Baugenehmigungen errichteten Bauvorhaben innerhalb des gesamten Stadtgebietes.
Ein Erfolg der hier angestrebten Legalisierung der rechtswidrig errichteten Gebäude auf Grundlage
eines Bauleitplanverfahrens würde künftig die Durchsetzung bauordnungsrechtlichen Handelns
erheblich erschweren.
Das unmittelbare Umfeld des Zuckelhausener Dorfkerns weist eine Vielzahl ähnlicher
Grundstücksverhältnisse und Nutzungen wie bei dem in Rede stehende Grundstück auf. Analoge
bauliche Entwicklungen, wie sie hier vorsätzlich und in Kenntnis des Gerichtsurteils ausgeführt
wurden, wären bei einem erfolgreichen Verlauf des hier angestrebten Planverfahrens mit Blick auf
den Gleichbehandlungsgrundsatz zukünftig weder planungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich zu
steuern.
Neben den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Aspekten ist auch zu beachten, dass dem
Vorhaben zwischen 2000 und 2009 umfangreiche Rodungsmaßnahmen auf der im B-Plan Nr. E-150
als „vorhandener Wald“ gekennzeichneten Fläche vorausgingen. Diesen Rodungsmaßnahmen, die
mit dem zuständigen Forstamt Leipzig nicht abgestimmten waren, war weder eine
Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG vorausgegangen, noch waren vorher
entsprechende Fällgenehmigungen beantragt worden.
Auch diesbezüglich ist das bisherige Verwaltungshandeln auf eine Ahndung der Delikte und die
Durchsetzung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes i. S. der Festsetzungen des
geltenden Bebauungsplanes Nr. E-150 ausgerichtet.
3.
Auswirkungen
Im Falle des Zurückweisens des vorliegenden Antrags auf Einleitung eines vorhabenbezogenen BPlanes zieht der Antragsteller in Erwägung, gegen den bestehenden B-Plan Nr. E-150 gerichtlich
vorzugehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller bereits eine Bauvoranfrage im Amt für
Bauordnung und Denkmalpflege mit der Fragestellung eingereicht, ob die Errichtung von
Einfamilienhäusern auf den bisher als Grünflächen festgesetzten Flächen zulässig ist. Diese Frage
wurde im Ergebnis der planungsrechtlichen Beurteilung ablehnend beschieden.
Im Rahmen der bereits angeführten Gerichtsverfahren wurde durch die Verwaltungsgerichte auch
geprüft, ob die Zulässigkeit des rechtswidrig errichteten Vorhaben bei Unwirksamkeit des B-Planes
Nr. E-150 gegeben wäre. Seitens der Gerichte wurde dieses verneint, da sich das Vorhaben dann im
planungsrechtlichen Außenbereich befinden würde und auf dieser Beurteilungsgrundlage ebenfalls
nicht zulässig wäre. Eine Nichtigkeit des Bebauungsplanes ist im Übrigen nach den noch einmal
erfolgten Prüfungen der Verwaltung nicht zu erkennen.
4.
Schlussfolgerung
Im Sinne des § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag eines Vorhabenträgers über die
Einleitung eines vorhabenbezogenen B-Plan-Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden.
Seitens der Verwaltung wird dem Stadtrat auf Grundlage der dargelegten Gründe empfohlen, den
Antrag auf Einleitung des vorhabenbezogenen B-Plan-Verfahrens abzulehnen.
Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB weder für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, noch eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB gewährleistet und im Übrigen das gewünschte
Planungsergebnis aus rechtlichen Gründen für das rechtswidrig errichtete Vorhaben aus den
genannten Gründen nicht zu erzielen. Vielmehr käme die Durchführung des angestrebten
Bebauungsplanverfahrens zur Schaffung des Baurechts für die vier Einfamilienhäuser auf den
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Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
für die Grundstücke Zuckelhausener Ring 13 u.a. (Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und Teilfläche von 192/56) in Leipzig-Zuckelhausen
Flurstücken 10/1 und 192/57 sowie zur Herstellung der rechtmäßigen Zustände auf den Flurstücken
8 und 192/56 einer sogenannten „Gefälligkeitsplanung“ gleich, die neben der erheblichen
Bodenwertsteigerung von etwa 90–100 €/qm eine große Vorbildwirkung für gleichartige oder
ähnlich gelagerte örtliche Situationen zur Folge hätte.
Dem Gleichheitsgrundsatz folgend, könnten ähnliche Entwicklungen gegebenenfalls nicht
verhindert werden. Darüber hinaus ginge von einem solchen Beschluss eine Vorbildwirkung aus,
welche in Zukunft die Durchsetzung bauordnungsrechtlichen Handelns erheblich erschweren sowie
die Umsetzung städtebaulicher und freiräumlicher Zielstellungen erheblich erschweren würde.
08.12.2014
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), 1 : 5000, Stand: 12/2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes B-Plan Nr. E-150
Grenze des Plangebietes zum vorhabenbezogenen B-Plan
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Anlage 1
192/56
192/57
10/1
8
Luftbild 2000
LSGGren
ze
192/56
192/57
10/1
8
Luftbild 2009
Anlage 2
Lage der
beabsichtigten EFH
Lage der
rechtswidrig errichteten
baulichen Anlagen
Begründung zum Antrag auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Geltungsbereich (Teilfläche) des Bebauungsplans E 150 „Ortskern Zuckelhausener Ring“
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Dr. Paatz und Partner GmbH
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Gerhard-Ellrodt-Straße 24; 04249 Leipzig
Tel.: 0341 4243240; Fax: 0341 4243246
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Begründung zum städtebaulichen Konzept für den Antrag auf Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Geltungsbereich (Teilfläche) des Bebauungsplans E-150 „Ortskern Holzhausen, Zuckelhausener Ring“.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet des beabsichtigten Bebauungsplanes umfasst den aneinander grenzenden
Bereich der Flurstücke 8, 10/1, 192/57 und östlichen Teil des Flurstückes 192/56 der Gemarkung Zuckelhausen des Ortsteiles Holzhausen. Das rd. 1,2 ha große Areal liegt im Geltungsbereich des 1998 von der damaligen Gemeinde Holzhausen zur Satzung geführten
Bebauungsplans E-150 „Ortskern Holzhausen, Zuckelhausener Ring“.
Planungsanlass und Planungserfordernis
Planungsanlass ist die Absicht des hiesigen Eigentümers der genannten Grundstücke, in
enger Abstimmung mit der Stadt Leipzig innerhalb der rd. 2.240 m² umfassenden Fläche der
unbebauten Flurstücke 10/1 und 192/57 sowie einer kleinen nordöstlichen Teilfläche des
Flurstückes 192/56 den Bau von vier freistehenden Eigenheimen zu ermöglichen.
Das Planungserfordernis für die vier Einfamilienhäuser begründet sich in der fehlenden
Übereinstimmung des beabsichtigten Bebauungsanliegens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. E-150 „Ortskern Holzhausen, Zuckelhausener Ring“ in Bezug auf die
Flurstücke 10/1, 192/57 sowie 192/56 (Teilfläche). Diese insgesamt rd. 2.240 m² umfassenden unbebauten Flurstücksflächen sind im rechtskräftigen Bebauungsplan mit einer festgesetzten Waldfläche belegt.
Weil der Gehölzbestand nicht mehr vorhanden ist und damit auch nicht mehr das ursprünglich dort verfolgte städtebauliche Ziel, eine etwa vor fünfzig Jahren angepflanzte Hybridpappelgesellschaft zu schützen, soll es durch eine aus vier Eigenheimen bestehende lockere
Einzelhausbebauung ersetzt werden. Da diese Bebauungsabsicht den Grundzügen des gültigen Bebauungsplanes widerspricht, ist die Anpassung des Planungsrechts für diesen Teilbereich erforderlich, auch weil Befreiungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 bzw. § 31 Abs.
2 BauGB nicht vorliegen.
Da es sich um eine konkrete Investition handelt, soll das bestehende Planungsrecht im Änderungsgebiet mit neuem Baurecht belegt und hierfür die Möglichkeiten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB genutzt werden. Der Vorteil besteht darin,
dass neben der genauen Definition des Vorhabens über den Durchführungsvertrag alle Dinge der Realisierung festgeschrieben sowie auch Festlegungen für die Einhaltung der Festsetzungen vereinbar sind.
Jene Vorteile sollen gleichzeitig zur Schaffung des Planungsrechtes für den bereits erfolgten
Neubau eines kleinen eingeschossigen Wohnhauses mit separatem Nebengelass nördlich
der bestehenden Hofanlage genutzt werden, in dem diese investkonkrete Baumaßnahme
ebenfalls Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte
Wohnbebauung in Form von vier Eigenheimen zu schaffen und für sie eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Es sollen maximal zweigeschossige Einfamilienhäuser errichtet werden, die insbesondere die nordwestlich angrenzende kleinteilige Bau-
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Begründung zum Antrag auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Geltungsbereich (Teilfläche) des Bebauungsplans E 150 „Ortskern Zuckelhausener Ring“
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struktur der entstandenen Wohnanlage „Täschners Garten“ durch ihre architektonische Gestaltung berücksichtigen.
Mit der Planung ist weiterhin bezweckt, die durch den nicht mehr vorhandenen Waldbestand
entstandene innerörtliche Freifläche einer wohnwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB zuzuführen. Aus städtebaulicher Sicht wird damit der bestehende Siedlungskörper maßvoll ergänzt und die Wohnanlage „Täschners Garten“ als Bestandteil des Bebauungsplanes E-150 städtebaulich abgerundet.
Das Planungsanliegen dieses verbindlichen Bauleitplanes, den noch vorhandenen Charakter
des Rundlingsdorfes Zuckelhausen zu bewahren, wird mit dem Bau der vier Einfamilienhäuser nicht beeinträchtigt.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll außerdem die planungsrechtliche Zulässigkeit des gebauten Wohnhauses einschließlich seines Nebengelasses hergestellt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes E-150 am Standort der beiden
Baulichkeiten, eine private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und eine Waldfläche
nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB stehen seit langer Zeit im Widerspruch zur vorhandenen Situation.
So existiert der Pappelwald im Flurstück 192/56 nicht mehr. Stattdessen herrscht jetzt eine
von wenigen Laubgehölzen bestandene Wiesen- und Ruderalflur vor. Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche sind zwar mehrere kleinere, teilweise gestaltete Vegetationsareale entstanden, deren Zusammenhang ist aber durch drei unterschiedlich große Wasserbassins, zugehörigen Zuwegungen und Freiflächen unterbrochen.
Da nunmehr der Schutz der Waldgesellschaft und der südlich angrenzenden privaten Grünfläche im Flurstück 192/56 erloschen ist, wird die im Wesentlichen das vorhandene Gehöft
umfassende bebaute Grundstücksfläche der Liegenschaft durch die Aufnahme des Wohnhauses mit Nebengelass einschließlich zugehörigem Zugang sowie der unmittelbar nördlich
der Hofanlage entstandenen Wasserbassins, Zuwegungen und Freiflächen der Realität angepasst.
Dabei bleibt die anstelle der früher mit Wald bestandenen Grundstücksfläche und jetzige
Wiesen- und Ruderalflur in ihrem Bestand nahezu unberührt.
Diese im Vergleich zum Rechtsplan E-150 veränderten bauplanungsrechtlichen Regelungen
als Gegenstand des beabsichtigten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bewegen sich
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen der zugehörigen Festsetzung des
Bebauungsplanes Nr. E-150. Denn die Summe aller bereits vorhandenen versiegelten und
teilversiegelten Flächen einschließlich der des neuen Wohnhauses und seines Nebengelasses übersteigt nicht die in diesem Plan für das Hofgrundstück festgesetzte Obergrenze für
die Grundflächenzahl GRZ = 0,5.
Größere Neubauten sind damit dort nicht mehr möglich bzw. erfordern die Entsiegelung bestehender befestigter Flächen oder den Abbruch vorhandener Baulichkeiten.
Technische Infrastruktur
Für die beabsichtigten vier Eigenheimgrundstücke sichert die öffentliche Straße Täschners
Garten deren Anbindung an das örtliche Straßennetz. In der Straße liegen auch alle für die
Erschließung notwendigen Medien. Zur bereits erfolgten Erschließung des entstandenen
Wohnhauses mit Nebengelass wurden die im Grundstück anliegenden Medien genutzt.
Bebauungskonzept
Grundsätzliches Ziel des Bebauungskonzeptes für die vier Einfamilienhäuser ist, sie in das in
der Umgebung vorhandene Siedlungsgefüge, in dem das Wohnen vorherrscht, in angemessener Weise zu integrieren. Infolge der offenen Bauweise entsteht keine dichtere Bebauung
als die vorhandene in der Umgebung. Hierzu trägt die vorgeschriebene Länge der Gebäude
von max. 10,5 m und Breite von max. 9 m bei.
07.09.2012
Begründung zum Antrag auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Geltungsbereich (Teilfläche) des Bebauungsplans E 150 „Ortskern Zuckelhausener Ring“
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Die Errichtung der Eigenheime soll in Grundstücken mit Flächengrößen von 486 m² - 656 m²
erfolgen. Der damit entstehende relativ große Freiflächenanteil von über 60 % der Grundstücksfläche sichert neben einer begrenzten Versiegelung außerdem die gewollte Durchgrünung der vorgesehenen Wohngrundstücke. Da die entstehende Bodenversiegelung eine
entscheidende Umweltbelastung innerhalb der künftigen Wohngrundstücke darstellt, ist beabsichtigt im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Pflanzmaßnahmen zur Begrünung der
Grundstücke und als eventuell erforderliche Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen.
Diese tragen zur Minderung der nach der Realisierung des Bebauungsplanes eintretenden
ökologischen Veränderungen von Gestalt und Nutzung der Plangebietsfläche bei.
Auch für die Gebäudehöhe sind Mindest- und Höchstmaße beabsichtigt, die im Wesentlichen
denen in der bebauten Umgebung entsprechen. So sollen für die Höhe der Wohnhäuser
mindestens 147 m über NHN1 und höchstens 148,5 m über NHN festgesetzt werden. Damit
erlaubt die am Standort vorhandene durchschnittliche Geländehöhe von rd. 139 m über NHN
eingeschossige Gebäude mit oder ohne Dachgeschossnutzung bis hin zu zweigeschossigen
Häusern, deren Obergeschoss sich nicht im Dachraum befindet und damit ein ausgebautes
Dachgeschoss als weitere Nutzungsebene gegeben ist.
Diese Gebrauchseigenschaften werden in Verbindung mit einem vorgegebenen Neigungsbereich für das Dach von mindestens 40° bis höchstens 50° für die ebenfalls vorgeschriebenen
Sattel- oder Walmdächer einschließlich Krüppelwalmdächer erreicht. Dabei wird durch die
maximal zulässige Gebäudehöhe und die aus der Umgebungsbebauung entlehnten zulässigen Dachformen mit ihrem ebenfalls von dort stammenden festgelegten Dachneigungsbereich eine höhenmäßige Überbetonung der vier Einfamilienhäuser gegenüber den benachbarten Bestandsgebäuden vermieden. Die Nutzungsqualität der Eigenheime ist damit nicht
beeinträchtigt.
Um für die Dächer von Nebenanlagen nicht unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, sind
keine Vorgaben hinsichtlich deren Dachform und –neigung vorgesehen. So eignen sich mit
Flachdächern ausgebildete Garagen als begrüntes Dach, das zur Verminderung der Entsorgungsmenge für das Niederschlagswasser beitragen kann.
Insgesamt sollen mit der lockeren und durchgrünten Bebauung gute Lebens- und Wohnbedingungen für die künftigen Bewohner geschaffen werden. Für die des vorhandenen Wohnumfeldes sind mit dem Bau der vier Eigenheime keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
Für das Wohnhaus und das Nebengelass sind infolge ihrer Fertigstellung örtliche Bauvorschriften im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entbehrlich.
Grünkonzept
Das grünordnerische Konzept soll die Einbettung der geplanten Eigenheime in das grüne Erscheinungsbild der umgebenden Siedlungsstruktur von Holzhausen sichern. Die mit der beabsichtigten Einzelhausbebauung entstehenden nicht überbauten Grundstücksflächen bilden
einen zusammenhängenden unbebauten Freiraum, der als Grünzone in Form der neu angelegten Hausgärten wirkt.
Für die Pflanzmaßnahmen wird der Bebauungsplan eine Liste mit zu bevorzugenden Arten
empfehlen. Darin sind insbesondere standortgerechte Pflanzenarten aufgeführt. Diese gewährleisten in der Regel die Widerstandsfähigkeit und Langlebigkeit der Bepflanzungen und
somit deren Zukunftsfähigkeit. Sie begünstigen zudem die größtmögliche Vielfalt in der Entwicklung von Flora und Fauna.
Leipzig, 07.09.2012
gez. Paatz
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Normalhöhenull
07.09.2012