Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1016802.pdf
Größe
658 kB
Erstellt
07.11.14, 12:00
Aktualisiert
19.05.16, 19:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00676/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
09.02.2015
Bestätigung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
26.02.2015
1. Lesung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
12.03.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.03.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur Schülerbeförderung gemäß Anlage 1.
Anmerkung:
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
–
–
–
RBIII-709/01 vom 22.05.01
RBV-1717/13 vom 10.07.13 (1. Änderung)
RBV-2077/14 vom 21.05.14 (2. Änderung)
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Finanzielle Auswirkungen
nein
Kostengünstigere Alternativen geprüft
x nein
Folgen bei Ablehnung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
bis
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
x Begründung
x nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
1.100.24.1.0.01
Ergebnishaushalt
Erträge
2015 ff.
14934
SK 3341 0000
3.227.600,00 €
Aufwendungen
Finanzhaushalt
1.100.24.1.0.01
Korrekturbedarf
nach
Ausschreibung
2015 ff.
SK 42741000
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x nein
ja,
Sachverhalt:
siehe Anlagen
Anlagen:
Sachverhalt
Prüfkatalog
Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig
Synopse
Kalkulation
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 15.04.2015
zu 18.2. Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig
Vorlage: DS-00676/14
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur Schülerbeförderung gemäß Anlage 1.
Anmerkung:
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
- RBIII-709/01 vom 22.05.01
- RBV-1717/13 vom 10.07.13 (1. Änderung)
- RBV-2077/14 vom 21.05.14 (2. Änderung)
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 37
Nein - Stimmen: 22
Enthaltungen: 7
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 16. April 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
ja
niedrig
nein
ja
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja*
nein
keine
Auswirkung
*ggf.
nach
Neuausschreibung
der Beförderungsbedingungen
1)
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
1)
Stad
t
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
D:\DOC\01\00\98\94Anlagen\03\150129_51.73_NF_Schülerbeförderungssatzung_Text
_neu2.pdf
Anlage 1
Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig
(Schülerbeförderungssatzung)
Auf der Grundlage der §§ 2 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
vom 18.03.2003 in der Fassung vom 18.10.2012 und des § 23 Absatz 3 des Schulgesetzes für den
Freistaat Sachsen (SächsSchulG) vom 16.07.2004 in der Fassung vom 05.06.2010 hat der
Stadtrat der Stadt Leipzig am …........2014 folgende Neufassung der Satzung zur
Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig vom 22. Mai 2001 (Beschluss-Nr. RBIII-709/01), geändert
mit Beschluss-Nr. RBV-1717/13 der Ratsversammlung am 10.07.2013, zuletzt geändert mit
Beschluss Nr. RBV-2077/14 vom 21.05.2014 beschlossen:
1.
Geltungsbereich
Diese Satzung regelt nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften die
Anspruchsberechtigung,
die
Eigenanteile,
die
Kostenerstattung
und
Beförderungsleistungen für Schüler/-innen bzw. deren Personensorgeberechtigte auf dem
Schulweg zu öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger.
1.
§1
Umfang und Abgrenzung der Schülerbeförderung
(1) Die Schülerbeförderung im Sinne des Schulgesetzes umfasst alle im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht notwendigen
Fahrten von Schüler/-innen zwischen Wohnsitz und Schule und zurück.
(2) Die Satzung regelt in Übereinstimmung mit dem Schulgesetz die notwendige
Schülerbeförderung von Schüler/-innen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Freistaat Sachsen haben und öffentliche Schulen oder staatlich genehmigte
Ersatzschulen freier Träger, die im Gebiet der Stadt Leipzig liegen, besuchen.
(3) Fahrten zwischen verschiedenen Unterrichtsstätten (Unterrichtswegefahrten) sind nicht
Schülerbeförderung im Sinne des Schulgesetzes und werden vom Regelungsgegenstand
dieser Satzung nicht erfasst. Sie sind selbst dann nicht Gegenstand dieser Satzung, wenn
die Fahrten vom Wohnsitz bzw. zurück ohne Umweg über die Schule erfolgen.
(4) Schüler/-innen, die wegen einer Behinderung Eingliederungshilfe erhalten, haben
keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten gemäß dieser Satzung.
Notwendige Fahrtkosten werden als Bestandteil der Eingliederungshilfe durch die
jeweiligen Kostenträger übernommen.
2.
die Stadt
§2
Anspruch auf Schülerbeförderung und anteilige Kostentragung durch
Leipzig
(1) Einen Anspruch auf anteilige Kostentragung zur Schülerbeförderung haben Schüler/innen beim regelmäßigen Besuch des Unterrichtes der Schule in Ausübung der
gesetzlichen Schulpflicht.
•
•
•
(2) Der Beförderungsanspruch erstreckt sich nur auf den Schulbesuch der nachfolgenden
Schularten:
•
Grundschule,
Mittelschule,
Gymnasium,
Berufsbildende Schulen im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die allgemeinbildende
Schule:
– Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) in Vollzeitunterricht an der Berufsschule,
– Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) als einjährige Vollzeitschule an der Berufsschule,
– Berufsfachschule (BFS) mit einjähriger Ausbildungsdauer,
– Fachoberschule (FOS) mit zweijähriger Ausbildungsdauer,
– Berufliches Gymnasium (BGy),
– Berufsschulpflichterfüllerklassen,
– Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) und
– Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten (VBA)
– Förderschule.
Seite 1 von 5
2.
(3) Für Schüler/-innen der Berufsschule im Teilzeit- bzw. Blockunterricht, die über eigenes
Einkommen verfügen, sowie Fachoberschüler/-innen mit einjähriger Ausbildungsdauer, Berufsfachschüler/-innen mit mehrjähriger Ausbildungsdauer, Schüler/-innen der Fachschulen und der
Schulen des zweiten Bildungsweges besteht kein Anspruch auf anteilige Kostentragung. Ein
Anspruch besteht auch dann nicht, wenn Schüler/-innen der im Absatz 2 genannten Schularten
der beruflichen Bildung bereits eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – erhalten oder nicht mehr berufsschulpflichtig sind.
(4) Kann eine der nächstgelegenen Schulen des zuständigen Schulträgers aus
schulorganisatorischen Gründen nicht besucht werden, ist dieses vom Antragsteller durch
schriftliche Bestätigung der Schulleiterin/des Schulleiters dieser Schulen nachzuweisen.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten auch bei einem während des Schuljahres
erfolgenden Wohnsitzwechsel. Auf Antrag kann beim Vorliegen wichtiger, von der
staatlichen Schulaufsicht befürworteter, Gründe ein Anspruch festgestellt werden.
1.
§3
Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung
(1) Die Schülerbeförderung erfolgt mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs des
Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs. Hierzu zählen die für die Beförderung von Personen
allgemein zugänglichen Linienverkehre mit Straßenbahnen, Kraftfahrzeugen sowie Linienverkehre
der Eisenbahn.
(2) In begründeten Fällen kann die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug gestattet werden.
Eine Begründung liegt insbesondere dann vor, wenn diese Beförderung für den Betroffenen
nachweislich erheblich kostengünstiger als andere Beförderungsarten ist. Die jeweiligen
Nachweise sind auf Verlangen des Kostenträgers vom Antragsteller/von der Antragstellerin auf
eigene Kosten zu erbringen. Die Entscheidung trifft das Amt für Jugend, Familie und Bildung nach
Prüfung. Die Kosten werden nur vom Zeitpunkt der Antragstellung an erstattet, eine rückwirkende
Erstattung ist ausgeschlossen.
(3) Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/-innen, die nicht nur
vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit einem Grad der Behinderung von wenigstens
50 v. H. wesentlich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des Schulträgers Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge (Schülerspezialverkehr, gemäß Freistellungsverordnung zum
PBefG) zur Schülerbeförderung vom Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden, wenn
eine Beförderung mit dem ÖPNV oder privaten PKW nicht möglich ist. Für Schüler/-innen die
aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine LRS-Klasse in einer anderen Schule, die sich nicht in
unmittelbarer Wohnortnähe befindet, besuchen, kann unter Maßgabe dieser Satzung eine
Sonderfallregelung im Fachamt geprüft werden und eine Beförderung mit dem
Schülerspezialverkehr erfolgen.
(4) Bei der Benutzung von Fahrzeugen des Schülerspezialverkehrs sind die Abfahrts- und
Ankunftszeiten am Wohnsitz/an der Schule, an den Schulbetrieb und an den festgelegten
Tourenplan gebunden. Das Bereitstellen einer medizinisch ausgebildeten Begleitperson für die
Beförderung von behinderten Schülerinnen und Schülern liegt nicht im Verantwortungsbereich der
Stadt Leipzig und der vertraglich gebundenen Beförderungsunternehmen.
§4
Umfang und Höhe der Kostenübernahme im Schülerspezialverkehr
(1) Für jede notwendige Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr gemäß § 3 Abs. 3 ist von
den Antragstellern ein Eigenanteil von 175 € pro Schuljahr selbst zu tragen.
(2) Für alle anspruchsberechtigten Schüler/-innen, trägt die Stadt Leipzig gemäß der gültigen
Satzung die den Eigenanteil übersteigenden Beförderungskosten.
(3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt die Höhe der
Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden Kilometer. Für jede(n) weitere(n)
regelmäßig mitgenommene(n) Schülerin/Schüler, die/der die Voraussetzung für die Erstattung der
Fahrtkosten gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02
€/km gemäß Sächsischem Reisekostengesetz angerechnet. Das Geltendmachen eines eigenen
Erstattungsanspruchs durch die/den mitgenommene(n) Schülerin/Schüler ist ausgeschlossen.
Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten
51.7, Stand: 19.12.2014
Seite 2 von 5L
für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter
verantwortlich.
(4) Sofern Begleitpersonen nach keiner anderen gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf
kostenlose Beförderung oder Kostenübernahme haben, so können diese einen Antrag auf
Übernahme der notwendigen Beförderungskosten für die Begleitung von Schüler/-innen der
Klassen 1 bis 4 der Förderschulen und in Sonderfällen auch zur Begleitung von Schüler/-innen die
eine LRS-Klasse besuchen, die sich nicht in unmittelbarer Wohnortnähe befindet, stellen.
Erstattungsfähig sind höchstens 50 v. H. der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV für maximal
zehn Monate eines Schuljahres.
(5) Schüler/innen, welchen Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder Eingliederungshilfe
nach § 35a SGB VIII gewährt wird, können im Rahmen des Schülerspezialverkehrs befördert
werden, da im Rahmen der Hilfegewährung gemäß § 39 SGB VIII der notwendige Unterhalt der
Hilfeempfänger/innen über das AfJFB sicherzustellen ist. Die Kosten dafür trägt die Wirtschaftliche
Jugendhilfe.
§ 4a
Umfang und Höhe der Kostenübernahme im Schülerindividualverkehr
(1) Der Eigenanteil der Antragsteller für die entstandenen anrechnungsfähigen
Schülerbeförderungskosten im Schülerindividualverkehr beträgt 175 € im Schuljahr. Die Stadt
Leipzig übernimmt nicht die Mehrkosten für die Nutzung der SchülerMobilCard im Verhältnis zur
SchülerCard, da es sich dabei ausschließlich um einen Freizeitanteil handelt.
(1)
(2) Für alle anspruchsberechtigten Schüler/-innen, trägt die Stadt Leipzig gemäß der
gültigen Satzung die den Eigenanteil übersteigenden Beförderungskosten.
(3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt die Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden Kilometer. Für jede(n) weitere(n) regelmäßig
mitgenommene(n) Schülerin/Schüler, die/der die Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten
gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km
gemäß Sächsischem Reisekostengesetz angerechnet. Das Geltendmachen eines eigenen
Erstattungsanspruchs durch die/den mitgenommene(n) Schülerin/Schüler ist ausgeschlossen.
Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten
für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter
verantwortlich.
§5
Antragsverfahren und Fristen
(1) Für Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch mit einer SchülerCard erfüllt ist, entfällt eine
Antragstellung/-prüfung im Amt für Jugend, Familie und Bildung. Der Erwerb der SchülerCard
erfolgt direkt bei den LVB-Servicestellen nach dem dort geltenden Bestellverfahren eines LVBAbonnements. Den Geltungsbereich der SchülerCard regeln die gültigen Tarifbestimmungen und
Beförderungsbedingungen
des
MDV.
(2) Von Antragstellern bzw. Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch den zwischen der LVB
und der Stadt Leipzig vereinbarten Geltungsbereich für die Schülerfahrkarten (z. B. SchülerCard,
SchülerMobilCard) überschreitet, sind Anträge in den Schulen, welche im beantragten Schuljahr
besucht werden, einzureichen. Hierzu sind die in den Schulen erhältlichen Antragsformulare zu
verwenden.
(3) Die Schülerbeförderung nach § 3 Abs. 3 wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser
Satzung auf Antrag der Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen für jeweils
ein Schuljahr durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung genehmigt.
Dem Antrag ist der Schwerbehindertenausweis oder ein amtsärztliches Gutachten sowie eine
schriftliche Begründung beizufügen, warum eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
allein oder mit einer Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Begleitpersonen sind Personensorgeberechtigte oder von diesen beauftragte Personen. Die
Personensorgeberechtigten haben für die Benennung der Begleitperson und für deren Einsatz
selbst Sorge zu tragen. Eine Begründung, warum die Beförderung mit dem privaten PKW nicht
durchgeführt werden kann, ist ebenfalls erforderlich. Im Rahmen der Sonderfallprüfung ist bei
51.7, Stand: 19.12.2014
Seite 3 von 5L
Schüler/-innen, die eine LRS-Klasse besuchen, dem Antrag in jedem Falle eine Begründung
beizufügen, welche belegt, warum die Beförderung nicht mit einer Begleitperson im ÖPNV oder
dem privaten Pkw erfolgen kann, sowie einen Nachweis über die Berufstätigkeit der
Personensorgeberechtigten.
(4) Die entsprechenden Anträge sind ab 1. Mai des laufenden Schuljahres für das darauffolgende
Schuljahr zu stellen. Eine rückwirkende Kostenerstattung für die Zeit vor Zugang des Antrages ist
ausgeschlossen. Die Rückgabe des ausgefüllten und von der Schule bestätigten Antrags erfolgt im
Amt für Jugend, Familie und Bildung. Bei Schulwechsel ist generell ein neuer Antrag an der neuen
Schule zu stellen. Die Genehmigung anteiliger Schülerfahrtkosten bei Antragstellung und Umzug
im laufenden Schuljahr bzw. bei Wechsel der Beförderungsart erfolgt ab Monat des
Antragseingangs in der Schule oder im Amt für Jugend, Familie und Bildung.
(5) Vom Antragsteller sind alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen den Beantragungsstellen vorzulegen und die verlangten Nachweise zu erbringen. Bei Wohnortwechsel, Schulwechsel, Kuraufenthalt, längerer Krankheit, Änderung des Sorgerechts u. a. sind die Antragsteller
verpflichtet, das Amt für Jugend, Familie und Bildung direkt, spätestens innerhalb eines Monats zu
informieren. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, so kann der Antrag bis zur
Nachholung der Mitwirkung versagt werden. Bei Erlöschen der Anspruchsberechtigung müssen
unrechtmäßig erhaltene Fahrtkosten zurückerstattet werden.
2.
§6
Verfahren der Kostenerstattung und der Erhebung von Eigenanteilen
(1) Die Stadt Leipzig erstattet die Beförderungskosten unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen, mit denen sie entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
(2) Die Stadt Leipzig regelt die anteilige Kostentragung für die SchülerCard und für den
Schulweganteil der SchülerMobilCard im Schülerindividualverkehr durch die Vereinbarung
„Leipziger Modell zur Schülerbeförderung“ mit den LVB nach den gültigen Tarifbestimmungen und
Beförderungsbedingungen des MDV. Die Erhebung der anteiligen Kostentragung der Familien an
den notwendigen Beförderungskosten für anspruchsberechtigte Schüler/-innen, deren
Beförderungsanspruch nach § 6 Absatz 1 mit einer SchülerCard erfüllt ist, erfolgt zum Zeitpunkt
des Abschlusses eines Abonnementvertrages bei den LVB.
(3) Sofern die Kostenerstattung bzw. Eigenanteilserhebung nicht bereits nach Absätzen 1 und 2
erfolgt ist, werden den Personensorgeberechtigten auf Antrag im Amt für Jugend, Familie und
Bildung notwendig entstandene Schülerbeförderungskosten für maximal zehn Monate erstattet.
(4) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Auswahl, werden nur die Aufwendungen für
das preisgünstigste Verkehrsmittel anerkannt, die bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der infrage
kommenden Preisvergünstigungen für Schüler- und Auszubildendentarife entstehen (z. B.
Monatskarten, BahnCard)
(5) Die Kostenerstattung erfolgt nur bei Vorlage einer vollständigen Abrechnung der
Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen. Diese soll folgende Angaben
enthalten: Name und Vorname des Schülers/der Schülerin, die besuchte Schule und Klassenstufe,
Name, Vorname, Anschrift, Kontonummer und Bankverbindung des Anspruchsberechtigten, den
Abrechnungszeitraum und den beantragten Gesamtbetrag. Als Nachweis gelten ausschließlich
Originalbelege, diese sind der Abrechnung beizufügen. Für Schulferienzeiträume erfolgt keine
Kostenerstattung.
(6) Die ordnungsgemäßen Abrechnungen sind nach Bestätigung durch die Schule bis spätestens
einen Monat nach Beginn des neuen Schuljahres im Amt für Jugend, Familie und Bildung
einzureichen.
(7)
(7)
Für
die
entstehenden
Beförderungskosten
bei
der
Benutzung
des
Schülerspezialverkehrs wird dem Antragsteller der gemäß § 4 Absatz 1 festgelegte Eigenanteil als
Einmalbetrag zum Schuljahresbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Schulaufnahme gemäß
Feststellungsbescheid der Staatlichen Schulaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt und ist
unabhängig von der Anzahl der Nutzungstage für den gesamten beantragten Zeitraum, längstens
zehn Monate für ein Schuljahr, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, zu
entrichten. Bei Inanspruchnahme von nur einer Beförderungstour reduziert sich der Eigenanteil um
50 %. Eine Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils bei Nichtnutzung (Krankheit, Kur, etc.) einer
besonderen Beförderungsleistung gem. § 3 Absatz 3 dieser Satzung erfolgt ab 15 Kalendertagen
pro Monat anteilig rückwirkend. Diese Rückerstattung erfolgt nur nach schriftlicher Antragstellung
mit entsprechendem Nachweis der Schule. Auf Antrag kann der Eigenanteil auch in Raten bezahlt
51.7, Stand: 19.12.2014
Seite 4 von 5L
werden. Es ist eine entsprechende Zahlungsvereinbarung gemäß den geltenden Vorschriften
abzuschließen.
(8) Bei Nichtentrichtung des Eigenanteils erlischt der Anspruch auf Beförderung der Schüler/-innen
im Schülerspezialverkehr.
3.
§7
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der zur Satzung zur Schülerbeförderung tritt mit dem Schuljahr 2015/2016 in Kraft.
51.7, Stand: 19.12.2014
Seite 5 von 5L
Synopse – Gegenüberstellung alter Satzungstext und neuer Satzungstext
Alter Satzungstext
§ 1 Umfang und Abgrenzung der Schülerbeförderung
Anlage 2
Neuer Satzungstext
§ 1 Umfang und Abgrenzung der Schülerbeförderung
keine Änderungen
§ 2 Anspruch auf Schülerbeförderung und anteilige Kostentragung § 2 Anspruch auf Schülerbeförderung und anteilige Kostentragung
durch die Stadt Leipzig
durch die Stadt Leipzig
keine Änderungen
(2) der Beförderungsanspruch erstreckt sich nur auf den Schulbesuch der (2) der Beförderungsanspruch erstreckt sich nur auf den Schulbesuch
nachfolgenden Schularten:
der nachfolgenden Schularten:
- Grundschule (einschließlich Vorbereitungsklassen für schulpflichtige, - Grundschule
aber noch nicht schulfähige Kinder)
- ...
- ...
§ 3 Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung
(3) Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/innen, die nicht nur vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit
einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wesentlich
beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des Schulträgers
Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge
(Schülerspezialverkehr,
gemäß Freistellungsverordnung zum PBefG) zur Schülerbeförderung vom
Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden, wenn eine
Beförderung mit dem ÖPNV oder privaten PKW nicht möglich ist.
§ 3 Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung
(3) Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/innen, die nicht nur vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit
einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wesentlich
beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des Schulträgers
Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge (Schülerspezialverkehr,
gemäß Freistellungsverordnung zum PBefG) zur Schülerbeförderung
vom Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden, wenn eine
Beförderung mit dem ÖPNV oder privaten PKW nicht möglich ist. Für
Schüler/-innen die aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine LRSKlasse in einer anderen Schule, die sich nicht in unmittelbarer
Wohnortnähe befindet, besuchen, kann unter Maßgabe dieser
Satzung eine Sonderfallregelung im Fachamt geprüft werden und
eine Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr erfolgen.
§ 4 Umfang und Höhe der Kostenübernahme
(1)
(1) Für jede notwendige Schülerbeförderung ist von den Antragstellern ein
Eigenanteil bis 133 € pro Schuljahr selbst zu tragen. Die den Eigenanteil
übersteigenden Schülerbeförderungskosten werden von der Stadt Leipzig
bis zu einem Höchstbetrag von 133,00 €/Schuljahr erstattet.
§ 4 Umfang und Höhe der Kostenübernahme im Schülerspezialverkehr
(wird
neu
gefasst)
(1) Für jede notwendige Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr
gemäß § 3 Abs. 3 ist von den Antragstellern ein Eigenanteil von 175 €
pro Schuljahr selbst zu tragen.
(2) Für Schüler/-innen, die mit dem Schülerspezialverkehr nach § 3 (1)
(2) Für alle anspruchsberechtigten Schüler/-innen trägt die
Absatz 3 bis 4 befördert werden, trägt die Stadt Leipzig gemäß der Stadt Leipzig gemäß der gültigen Satzung die den Eigenanteil
51.7, Stand: 29.01.2015
Seite 1 von 6
gültigen
Satzung
Beförderungskosten.
die
den
Eigenanteil
übersteigenden übersteigenden Beförderungskosten.
(3)
(3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt die
Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden
Kilometer. Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom
Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer werden nicht
erstattet. Für den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter
verantwortlich.
(3)
(4) Sofern nach dem Schwerbehindertengesetz Begleitpersonen in
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht kostenlos befördert werden, können
diesen auf Antrag die notwendigen Beförderungskosten für die Begleitung
von Schüler/-innen der Vorbereitungsklassen, LRS-Klassen und der
Klassen 1 - 4 der Förderschulen erstattet werden. Erstattungsfähig sind
höchstens 50 v. H. der Kosten für eine Monatskarte des
ÖPNV für maximal 10 Monate eines Schuljahres.
(3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges
beträgt die Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro
anzurechnenden Kilometer. Für jede(n) weitere(n) regelmäßig
mitgenommene(n)
Schülerin/Schüler,
die/der
die
Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten gemäß § 2
dieser Satzung erfüllt, wird eine Mitnahmeentschädigung in
Höhe von 0,02 €/km gemäß Sächsischem Reisekostengesetz
angerechnet.
Das
Geltendmachen
eines
eigenen
Erstattungsanspruchs durch die/den mitgenommene(n)
Schülerin/Schüler ist ausgeschlossen. Maßgebend ist die
kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und
zurück. Kosten für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für den
Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter verantwortlich
(4)
Sofern
Begleitpersonen
nach
keiner
anderen
gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf kostenlose
Beförderung oder Kostenübernahme haben, so können
diese einen Antrag auf Übernahme der notwendigen
Beförderungskosten für die Begleitung von Schüler/-innen
der Klassen 1 bis 4 der Förderschulen und in Sonderfällen
auch zur Begleitung von Schüler/-innen die eine LRS-Klasse
besuchen, die sich nicht in unmittelbarer Wohnortnähe
befindet, stellen. Erstattungsfähig sind höchstens 50 v. H. der
Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV für maximal zehn
Monate eines Schuljahres.
(5) Schüler/innen, welchen Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff.
SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
gewährt
wird,
können
im
Rahmen
des
Schülerspezialverkehrs befördert werden, da im Rahmen der
Hilfegewährung gemäß § 39 SGB VIII der notwendige
Unterhalt der Hilfeempfänger/innen über das AfJFB
sicherzustellen ist. Die Kosten dafür trägt die Wirtschaftliche
Jugendhilfe.
§ 4a
51.7, Stand: 29.01.2015
Umfang und Höhe der Kostenübernahme im SchülerSeite 2 von 6
individualverkehr
(Ergänzung)
(1) Der Eigenanteil der Antragsteller für die entstandenen
anrechnungsfähigen
Schülerbeförderungskosten
im
Schülerindividualverkehr beträgt 175 € im Schuljahr. Die Stadt
Leipzig übernimmt nicht die Mehrkosten für die Nutzung der
SchülerMobilCard im Verhältnis zur SchülerCard, da es sich
dabei ausschließlich um einen Freizeitanteil handelt.
(1)
(2) Für alle anspruchsberechtigten Schüler/-innen, trägt die
Stadt Leipzig gemäß der gültigen Satzung die den Eigenanteil
übersteigenden Beförderungskosten.
(3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt
die Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden
Kilometer. Für jede(n) weitere(n) regelmäßig mitgenommene(n)
Schülerin/Schüler, die/der die Voraussetzung für die Erstattung der
Fahrtkosten gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt, wird eine
Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km gemäß
Sächsischem Reisekostengesetz angerechnet. Das Geltendmachen
eines
eigenen
Erstattungsanspruchs
durch
die/den
mitgenommene(n)
Schülerin/Schüler
ist
ausgeschlossen.
Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur
Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für
den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter verantwortlich.
§ 5 gestrichen
§ 5 gestrichen
6 Antragsverfahren und Fristen
(1)
(1)
Für
Antragsteller
bzw.
Schüler/-innen,
deren
Beförderungsanspruch
mit
einem
Schülerfahrausweis
(SchülerCard) für das Tarifgebiet der LVB erfüllt ist, entfällt eine
Antragstellung/-prüfung im Amt für Jugend, Familie und Bildung.
Der Erwerb der SchülerCard erfolgt direkt bei den LVBServicestellen nach dem dort geltenden Bestellverfahren eines
LVB-Abonnements.
§ 6 Antragsverfahren und Fristen (neu § 5)
(1)
Für Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch mit einer
Schüler-Card erfüllt ist, entfällt eine Antragstellung/-prüfung im Amt für
Jugend, Familie und Bildung. Der Erwerb der SchülerCard erfolgt direkt
bei den LVB-Servicestellen nach dem dort geltenden Bestellverfahren
eines LVB-Abonnements. Den Geltungsbereich der SchülerCard
regeln
die
gültigen
Tarifbestimmungen
und
Beförderungsbedingungen des MDV.
(2)
51.7, Stand: 29.01.2015
Von
Antragstellern
bzw.
Schüler/-innen,
Seite 3 von 6
deren
(2)
(2)
Von
Antragstellern
bzw.
Schüler/-innen,
deren
Beförderungsanspruch den Geltungsbereich des Tarifgebietes der LVB
überschreitet, sind Anträge in den Schulen, welche im beantragten
Schuljahr besucht werden, einzureichen. Hierzu sind die ind en Schulen
erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.
Beförderungsanspruch den zwischen der LVB und der Stadt Leipzig
vereinbarten Geltungsbereich für die Schülerfahrkarten (z. B.
SchülerCard, SchülerMobilCard) überschreitet, sind Anträge in den
Schulen, welche im beantragten Schuljahr besucht werden,
einzureichen. Hierzu sind die in den Schulen erhältlichen
Antragsformulare zu verwenden.
(3) Die Schülerbeförderung nach § 3 Abs. 3 wird bei Vorliegen der
Voraussetzungen
nach
dieser
Satzung
auf
Antrag
der
Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen für
jeweils ein Schuljahr durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung
genehmigt.
Dem Antrag ist der Schwerbehindertenausweis oder ein amtsärztliches
Gutachten sowie eine schriftliche Begründung beizufügen, warum eine
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein oder mit einer
Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Begleitpersonen sind Personensorgeberechtigte oder von diesen
beauftragte Personen. Die Personensorgeberechtigten haben für die
Benennung der Begleitperson und für deren Einsatz selbst Sorge zu
tragen. Eine Begründung, warum die Beförderung mit dem privaten PKW
nicht durchgeführt werden kann, ist ebenfalls erforderlich.
(3) Die Schülerbeförderung nach § 3 Abs. 3 wird bei Vorliegen der
Voraussetzungen
nach
dieser
Satzung
auf
Antrag
der
Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen für
jeweils ein Schuljahr durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung
genehmigt.
Dem Antrag ist der Schwerbehindertenausweis oder ein amtsärztliches
Gutachten sowie eine schriftliche Begründung beizufügen, warum eine
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein oder mit einer
Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Begleitpersonen sind Personensorgeberechtigte oder von diesen
beauftragte Personen. Die Personensorgeberechtigten haben für die
Benennung der Begleitperson und für deren Einsatz selbst Sorge zu
tragen. Eine Begründung, warum die Beförderung mit dem privaten
PKW nicht durchgeführt werden kann, ist ebenfalls erforderlich.
Im Rahmen der Sonderfallprüfung ist bei Schüler/-innen, die eine
LRS-Klasse besuchen, dem Antrag in jedem Falle eine Begründung
beizufügen, welche belegt, warum die Beförderung nicht mit einer
Begleitperson im ÖPNV oder dem privaten PKW erfolgen kann,
sowie
einen
Nachweis
über
die
Berufstätigkeit
der
Personensorgeberechtigten.
§ 7 Verfahren der Kostenerstattung und der Erhebung von § 7 Verfahren der Kostenerstattung und der Erhebung von
Eigenanteilen
Eigenanteilen (neu § 6)
(1)
(2)
(2) Die Erhebung des Eigenanteils an den notwendigen
(2) Die Stadt Leipzig regelt die anteilige Kostentragung für
Beförderungskosten für Antragsteller, die einen Schülerfahrausweis des
die SchülerCard und für den Schulweganteil der
Tarifgebietes der LVB (SchülerCard) benötigen, erfolgt zum Zeitpunkt des
SchülerMobilCard im Schülerindividualverkehr durch die
Abschlusses eine Abonnementvertrages bei den LVB.
Vereinbarung „Leipziger Modell zur Schülerbeförderung“ mit
den LVB nach den gültigen Tarifbestimmungen und
Beförderungsbedingungen des MDV. Die Erhebung der
anteiligen Kostentragung der Familien an den notwendigen
Beförderungskosten für anspruchsberechtigte Schüler/51.7, Stand: 29.01.2015
Seite 4 von 6
innen, deren Beförderungsanspruch nach § 6 Absatz 1 mit
einer SchülerCard erfüllt ist, erfolgt zum Zeitpunkt des
Abschlusses eines Abonnementvertrages bei den LVB.
(3) Sofern die Kostenerstattung bzw. Eigenanteilserhebung nicht bereits
nach Absatz 1 und 2 erfolgt ist, werden den Personensorgeberechtigten
auf Antrag beim Amt für Jugend, Familie und Bildung notwendig
entstandene Schülerbeförderungskosten erstattet. Die nach § 4 Absatz 1
festgelegten Eigenanteile werden mit dem zurückzuerstattenden
Höchstbetrag als Einmalbetrag verrechnet.
(5) Die Kostenerstattung erfolgt nur bei Vorlage einer Abrechnung der
Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen. Diese
soll folgende Angaben enthalten: Name und Vorname des Schülers/der
Schülerin, die besuchte Schule und Klassenstufe, Name, Vorname,
Anschrift,
Kontonummer
und
Bankverbindung
des
Anspruchsberechtigten, den Abrechnungszeitraum und den beantragten
Gesamtbetrag. Der Gesamtbetrag ist unter Berücksichtigung des nach
dieser Satzung festgelegten Höchstbetrages zu beziffern. Als Nachweis
gelten ausschließlich Originalbelege, diese sind der Abrechnung
beizufügen. Für Schulferienzeiträume erfolgt keine Kostenerstattung.
(6) Die ordnungsgemäßen Abrechnungen sind nach Bestätigung durch
die Schule bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen
Schuljahres im Amt für Jugend, Familie und Bildung einzureichen.
(7)
Für die entstehenden Beförderungskosten bei der Benutzung des
Schülerspezialverkehrs wird dem Antragsteller der gemäß § 4 Absatz 1
festgelegte Eigenanteil als Einmalbetrag zum Schuljahresbeginn bzw.
zum Zeitpunkt der Schulaufnahme gemäß Feststellungsbescheid der
Staatlichen Schulaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt und ist
unabhängig von der Anzahl der Nutzungstage für den gesamten
beantragten Zeitraum, längstens 10 Monate für ein Schuljahr, zu
entrichten. Bei Inanspruchnahme von nur einer Beförderungstour
reduziert sich der Eigenanteil um 50 %. Eine Rückerstattung des
gezahlten Eigenanteils bei Nichtnutzung (Krankheit, Kur, etc.) einer
besonderen Beförderungsleistung gem. § 3 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt
ab 15 Kalendertagen pro Monat anteilig rückwirkend. Diese
Rückerstattung erfolgt nur nach schriftlicher Antragstellung mit
51.7, Stand: 29.01.2015
(3) Sofern die Kostenerstattung bzw. Eigenanteilserhebung nicht
bereits nach Absätzen 1 und 2 erfolgt ist, werden den
Personensorgeberechtigten auf Antrag im Amt für Jugend,
Familie
und
Bildung
notwendig
entstandene
Schülerbeförderungskosten für maximal zehn Monate erstattet.
(5) Die Kostenerstattung erfolgt nur bei Vorlage einer vollständigen
Abrechnung der Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen
Schüler/-innen. Diese soll folgende Angaben enthalten: Name und
Vorname des Schülers/der Schülerin, die besuchte Schule und
Klassenstufe, Name, Vorname, Anschrift, Kontonummer und
Bankverbindung des Anspruchsberechtigten, den Abrechnungszeitraum
und den beantragten Gesamtbetrag. Als Nachweis gelten ausschließlich
Originalbelege, diese sind der Abrechnung beizufügen. Für
Schulferienzeiträume erfolgt keine Kostenerstattung.
(5)
(6) Die ordnungsgemäßen Abrechnungen sind nach Bestätigung
durch die Schule bis spätestens einen Monat nach Beginn des
neuen Schuljahres im Amt für Jugend, Familie und Bildung
einzureichen.
(7)
Für die entstehenden Beförderungskosten bei der Benutzung des
Schülerspezialverkehrs wird dem Antragsteller der gemäß § 4 Absatz 1
festgelegte Eigenanteil als Einmalbetrag zum Schuljahresbeginn bzw.
zum Zeitpunkt der Schulaufnahme gemäß Feststellungsbescheid der
Staatlichen Schulaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt und ist
unabhängig von der Anzahl der Nutzungstage für den gesamten
beantragten Zeitraum, längstens zehn Monate für ein Schuljahr,
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, zu
entrichten. Bei Inanspruchnahme von nur einer Beförderungstour
reduziert sich der Eigenanteil um 50 %. Eine Rückerstattung des
gezahlten Eigenanteils bei Nichtnutzung (Krankheit, Kur, etc.) einer
Seite 5 von 6
entsprechendem Nachweis der Schule. Auf Antrag kann der Eigenanteil besonderen Beförderungsleistung gem. § 3 Absatz 3 dieser Satzung
auch in Raten bezahlt werden. Es ist eine entsprechende erfolgt ab 15 Kalendertagen pro Monat anteilig rückwirkend. Diese
Zahlungsvereinbarung gem. den geltenden Vorschriften abzuschließen
Rückerstattung erfolgt nur nach schriftlicher Antragstellung mit
entsprechendem Nachweis der Schule. Auf Antrag kann der Eigenanteil
auch in Raten bezahlt werden. Es ist eine entsprechende
Zahlungsvereinbarung gem. den geltenden Vorschriften abzuschließen.
§ 8 gestrichen
§ 8 gestrichen
§ 9 In-Kraft-Treten
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Leipziger Amts-Blatt in Die Neufassung der Satzung zur Schülerbeförderung tritt mit dem
Schuljahr 2015/2016 in Kraft.
Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die bisherige Satzung zur Schülerbeförderung in der
Stadt Leipzig, Beschluss Nr. III-709/01 der Ratsversammlung vom
22.05.2001, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 12 vom 09.06.2001
geändert.
51.7, Stand: 29.01.2015
Seite 6 von 6
Anlage 3
Kalkulation der Schülerbeförderung
ORG. 51.7
Nach-/Vorkalkulation 2014 bis 2019
PSP-Element: 1.100.241001
Sachkonto
Aufwendungen gesamt / Jahr
Personalaufwendungen
Sach- und Dienstleistungen
Sonstige ordentliche Aufwendungen
Abschreibungen Vermögen
Abschreibungen unbefrist. Niederschlag.
Interne Leistungsbeziehungen
Erträge gesamt / Jahr
Öffentlich-rechtl. Leistungsentgelte*
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstatt. u. Umlagen
Erträge Auflösung Rückst. Personal
40
42
44
4711
4721
48
33
340-346
348
3581
Nachkalkulation Vorkalkulation
Vorkalkulation
Vorkalkulation Vorkalkulation
Vorkalkulation
Vorkalkulation
Voraussichtl. Ist
Plan
Plan
Plan
Plan
Plan
Plan
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
3.618.178,57 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 €
237.064,99 € 142.400,00 €
142.400,00 €
142.400,00 € 142.400,00 € 142.400,00 €
142.400,00 €
3.365.903,97 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 €
8.350,00 €
8.350,00 €
8.350,00 €
8.350,00 €
8.350,00 €
8.350,00 €
11.197,13 €
0,00
€
0,00
€
0,00
€
0,00
€
0,00
€
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.012,48 €
2.000,00 €
2.000,00 €
2.000,00 €
2.000,00 €
2.000,00 €
2.000,00 €
2.000,00 €
363.156,48 €
353.702,93 €
9.453,50 €
0,05 €
0,00 €
315.000,00 €
315.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
300.000,00 €
300.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
300.000,00 €
300.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
300.000,00 €
300.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
300.000,00 €
300.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
300.000,00 €
300.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
*Rückerstattung andere Kostenträger, Eigenanteile Eltern
Kalkulation des Schülerspezialverkehrs (SSV)
Nach-/Vorkalkulation 2014 bis 2019
Aufwendungen Schülerspezialverkehr / Jahr
Anzahl der Beförderungsfälle
Durchschnittliche Kosten pro Beförderungsfall
2.492.982,00 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 €
767
785
785
785
785
785
785
3.250,30 €
3.309,76 €
3.309,76 €
3.309,76 €
3.309,76 €
3.309,76 €
3.309,76 €
Aufwendungen Schülerbeförderung nach Leipzigern – auswärtige Schüler/-innen / Jahr
Auswärtige
870.735,43 € 870.321,67 €
Fälle Auswärtige
143
156
Durchschnittliche Kosten pro Auswärtige/r
6.089,06 €
5.578,99 €
51.7, Stand: 06.11.2014
870.321,67 €
156
5.578,99 €
870.321,67 €
156
5.578,99 €
870.321,67 €
156
5.578,99 €
870.321,67 €
156
5.578,99 €
870.321,67 €
156
5.578,99 €
Anlage 3
Leipziger
Fälle Leipziger
Durchschnittliche Kosten pro Leipziger Schüler
1.622.246,35 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 €
624
629
629
629
629
629
629
2.599,75 €
2.950,23 €
2.950,23 €
2.950,23 €
2.950,23 €
2.950,23 €
2.950,23 €
Aufwendungen Begleitperson / Jahr
Anzahl der Beförderungsfälle
Kosten pro Begleitperson
Aufwendungen Privat-Pkw
Anzahl der Beförderungsfälle
Kosten pro Privat-Pkw-Nutzung
Aufwendungen SSV (einschl. Begleitperson
und Privat-Pkw) ohne Sonderfahrten
Anzahl der Beförderungsfälle gesamt
Kosten pro Beförderungsart
Unterrichtswegefahrten/Sonderfahrten
Gesamtaufwendungen SSV mit Sonderfahrten
2.145,41 €
26
82,52 €
2.000,00 €
25
80,00 €
2.000,00 €
25
80,00 €
2.000,00 €
25
80,00 €
2.000,00 €
25
80,00 €
2.000,00 €
25
80,00 €
2.000,00 €
25
80,00 €
16.522,18 €
52
317,73 €
32.000,00 €
70
457,14 €
32.000,00 €
70
457,14 €
32.000,00 €
70
457,14 €
32.000,00 €
70
457,14 €
32.000,00 €
70
457,14 €
32.000,00 €
70
457,14 €
2.511.649,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 €
845
880
880
880
880
880
880
2.972,37 €
2.991,09 €
2.991,09 €
2.991,09 €
2.991,09 €
2.991,09 €
2.991,09 €
122.037,60 €
141.860,32 €
141.860,32 €
141.860,32 €
141.860,32 €
141.860,32 €
2.633.687,19 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 €
>> Die Zahlen unterliegen üblicherweise keinen Schwankungen, da die Preise für den Behindertentransport auf Ausschreibungsergebnissen beruhen.
Da aber aufgrund der Einführung des Mindestlohnes zum 01.01.2015 voraussichtlich neu ausgeschrieben werden muss,
wird es voraussichtlich eine Preiserhöhung geben, die ohne vorliegende Kalkulation der Fahrunternehmen nicht abgebildet werden kann.
Daher wird bei dieser Kalkulation zunächst von den Planzahlen 2014 aufgegangen. Die Kosten für die Pkw-Nutzung und Begleitperson sind per Satzung festgelegt.
>> Die Fallzahlen verändern sich tendenziell, da diese Zahlen aber zu unkonkret sind, werden für die Kalkulation die Zahlen der Nachkalkulation fortgeschrieben.
Kostendeckungsrechnung Erhöhung Eigenanteile
51.7, Stand: 06.11.2014
141.860,32 €
Anlage 3
Kosten Schülerspezialverkehr
Fälle
Anteil Stadt Leipzig
Elternanteil 133 €
Beteiligung Eltern an Gesamtkosten
Kosten Schülerspezialverkehr
Fälle
Anteil Stadt Leipzig
Elternanteil 175 €
Beteiligung Eltern an Gesamtkosten
Kosten Schülerspezialverkehr
Fälle
Anteil Stadt Leipzig
2.492.982,00 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 €
767
785
785
785
785
785
785
2.390.971,00 2.493.753,60
2.493.753,60
2.493.753,60 2.493.753,60 2.493.753,60
2.493.753,60
102.011,00
104.405,00
104.405,00
104.405,00
104.405,00
104.405,00
104.405,00
4%
4,00%
4,00%
4,00%
4,00%
4,00%
4,00%
2.492.982,00 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 €
767
785
785
785
785
785
785
2.358.757,00 2.461.383,60
2.461.383,60
2.461.383,60 2.461.383,60 2.461.383,60
2.461.383,60
134.225,00
137.375,00
137.375,00
137.375,00
137.375,00
137.375,00
137.375,00
5%
5%
5%
5%
5%
5%
5%
2.492.982,00 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 €
767
785
785
785
785
785
785
Elternanteil 266 €
Beteiligung Eltern an Gesamtkosten
2.339.582,00 2.441.158,60
2.441.158,60
2.441.158,60 2.441.158,60 2.441.158,60
2.441.158,60
153.400,00
157.000,00
157.000,00
157.000,00
157.000,00
157.000,00
157.000,00
6%
6%
6%
6%
6%
6%
6%
2.492.982,00 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 €
767
785
785
785
785
785
785
2.288.960,00 2.389.348,59
2.389.348,59
2.389.348,59 2.389.348,59 2.389.348,59
2.389.348,59
204.022,00
208.810,00
208.810,00
208.810,00
208.810,00
208.810,00
208.810,00
8%
8%
8%
8%
8%
8%
8%
Staffelung 1
Entfernung Wohnort – Schule
Fälle
Eigenanteil Eltern
Staffelung 2
Entfernung Wohnort – Schule
Fälle
Eigenanteil Eltern
Staffelung 3
Entfernung Wohnort – Schule
Fälle
Eigenanteil Eltern
200,00
bis 10 Km
494
98.800,00
300,00
10,1 – 20 Km
183
54.900,00
450,00
20,1 – 30 Km
39
17.550,00
Elternanteil 200 €
Beteiligung Eltern an Gesamtkosten
Kosten Schülerspezialverkehr
Fälle
Anteil Stadt Leipzig
51.7, Stand: 06.11.2014
200,00
bis 10 Km
200,00
bis 10 Km
200,00
bis 10 Km
200,00
bis 10 Km
200,00
bis 10 Km
200,00
bis 10 Km
503
100.600,00
300,00
10,1 – 20 Km
199
59.700,00
450,00
20,1 – 30 Km
31
13.950,00
503
100.600,00
300,00
10,1 – 20 Km
199
59.700,00
450,00
20,1 – 30 Km
31
13.950,00
503
100.600,00
300,00
10,1 – 20 Km
199
59.700,00
450,00
20,1 – 30 Km
31
13.950,00
503
100.600,00
300,00
10,1 – 20 Km
199
59.700,00
450,00
20,1 – 30 Km
31
13.950,00
503
100.600,00
300,00
10,1 – 20 Km
199
59.700,00
450,00
20,1 – 30 Km
31
13.950,00
503
100.600,00
300,00
10,1 – 20 Km
199
59.700,00
450,00
20,1 – 30 Km
31
13.950,00
Anlage 3
Staffelung 4
Entfernung Wohnort – Schule
Fälle
Eigenanteil Eltern
Staffelung 5
Entfernung Wohnort – Schule
Fälle
Eigenanteil Eltern
Gesamtaufwendungen Eltern
Fälle
675,00
30,1 – 40 Km
27
18.225,00
1.000,00
ab 40.1 Km
24
675,00
30,1 – 40 Km
26
17.550,00
1.000,00
ab 40.1 Km
26
675,00
30,1 – 40 Km
26
17.550,00
1.000,00
ab 40.1 Km
26
675,00
30,1 – 40 Km
26
17.550,00
1.000,00
ab 40.1 Km
26
675,00
30,1 – 40 Km
26
17.550,00
1.000,00
ab 40.1 Km
26
675,00
30,1 – 40 Km
26
17.550,00
1.000,00
ab 40.1 Km
26
675,00
30,1 – 40 Km
26
17.550,00
1.000,00
ab 40.1 Km
26
24.000,00
213.475,00
767
26.000,00 €
217.800,00 €
785
26.000,00 €
217.800,00 €
785
26.000,00 €
217.800,00 €
785
26.000,00 €
217.800,00 €
785
26.000,00 €
217.800,00 €
785
26.000,00 €
217.800,00 €
785
Kalkulation des Schülerindividualverkehrs (SIV)
Nach-/Vorkalkulation 2014 bis 2019
Sach- Nachkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation
konto Voraussichtl. Ist
Aufwendungen Schülerindividualverkehr / Jahr
Sockelbetrag (Leipziger Modell)
Individualverkehr
Fälle
Elternanteil 133 €
Elternanteil 175 € / Stadt Leipzig 175 €
Elternanteil 175 € / Stadt Leipzig Rest
Elternanteil 200 € / Stadt Leipzig 200 €
Elternanteil 200 € / Stadt Leipzig Rest
Elternanteil 266 € / Stadt Leipzig 266 €
Elternanteil 266 € / Stadt Leipzig Rest
2013
Plan
2014
Plan
2015
Plan
2016
Plan
2017
Plan
2018
Plan
2019
410.000,00 €
410.000,00 €
438.000,00 €
480.000,00 €
480.000,00 €
480.000,00 €
480.000,00 €
340
45.220,00 €
340
45.220,00 €
250
33.250,00 €
43.750,00 €
62.500,00 €
50.000,00 €
56.250,00 €
66.500,00 €
39.750,00 €
250
33.250,00 €
43.750,00 €
62.500,00 €
50.000,00 €
56.250,00 €
66.500,00 €
39.750,00 €
250
33.250,00 €
43.750,00 €
62.500,00 €
50.000,00 €
56.250,00 €
66.500,00 €
39.750,00 €
250
33.250,00 €
43.750,00 €
62.500,00 €
50.000,00 €
56.250,00 €
66.500,00 €
39.750,00 €
250
33.250,00 €
43.750,00 €
62.500,00 €
50.000,00 €
56.250,00 €
66.500,00 €
39.750,00 €
>> Die Eigenbeiträge der Auswärtigen Schüler/-innen werden mit den anrechnungsfähigen Kosten verrechnet, sodass keine Erträge entstehen.
>> Die Leipziger Schüler/-innen erwerben die SchülerCards direkt bei der LVB. Die Stadt Leipzig beteiligt sich nur mit dem Sockelbetrag finanziell
51.7, Stand: 06.11.2014
Anlage 3
an dieser Art der Schülerbeförderung.
51.7, Stand: 06.11.2014