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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1016802.pdf
Größe
658 kB
Erstellt
07.11.14, 12:00
Aktualisiert
19.05.16, 19:52

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00676/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 09.02.2015 Bestätigung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 26.02.2015 1. Lesung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 12.03.2015 2. Lesung Ratsversammlung 25.03.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur Schülerbeförderung gemäß Anlage 1. Anmerkung: Folgende Beschlüsse werden aufgehoben: – – – RBIII-709/01 vom 22.05.01 RBV-1717/13 vom 10.07.13 (1. Änderung) RBV-2077/14 vom 21.05.14 (2. Änderung) Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Finanzielle Auswirkungen nein Kostengünstigere Alternativen geprüft x nein Folgen bei Ablehnung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von bis x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur x Begründung x nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt 1.100.24.1.0.01 Ergebnishaushalt Erträge 2015 ff. 14934 SK 3341 0000 3.227.600,00 € Aufwendungen Finanzhaushalt 1.100.24.1.0.01 Korrekturbedarf nach Ausschreibung 2015 ff. SK 42741000 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein von bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: x nein ja, Sachverhalt: siehe Anlagen Anlagen: Sachverhalt Prüfkatalog Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig Synopse Kalkulation BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 15.04.2015 zu 18.2. Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig Vorlage: DS-00676/14 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur Schülerbeförderung gemäß Anlage 1. Anmerkung: Folgende Beschlüsse werden aufgehoben: - RBIII-709/01 vom 22.05.01 - RBV-1717/13 vom 10.07.13 (1. Änderung) - RBV-2077/14 vom 21.05.14 (2. Änderung) Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 37 Nein - Stimmen: 22 Enthaltungen: 7 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 16. April 2015 Seite: 1/1 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 negative Auswirkung keine Auswirkung 1 Arbeitsplatzsituation 2 Ausbildungsplatzsituation 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung Drittmittel/ Fördermittel private Mittel ja niedrig nein ja nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja* nein keine Auswirkung *ggf. nach Neuausschreibung der Beförderungsbedingungen 1) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren 1 Vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung Begründung in Vorlage Seite 1 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund 7 Finanzielle Bedingungen von Familien Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung 1) Stad t Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1 D:\DOC\01\00\98\94Anlagen\03\150129_51.73_NF_Schülerbeförderungssatzung_Text _neu2.pdf Anlage 1 Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig (Schülerbeförderungssatzung) Auf der Grundlage der §§ 2 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 in der Fassung vom 18.10.2012 und des § 23 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) vom 16.07.2004 in der Fassung vom 05.06.2010 hat der Stadtrat der Stadt Leipzig am …........2014 folgende Neufassung der Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig vom 22. Mai 2001 (Beschluss-Nr. RBIII-709/01), geändert mit Beschluss-Nr. RBV-1717/13 der Ratsversammlung am 10.07.2013, zuletzt geändert mit Beschluss Nr. RBV-2077/14 vom 21.05.2014 beschlossen: 1. Geltungsbereich Diese Satzung regelt nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften die Anspruchsberechtigung, die Eigenanteile, die Kostenerstattung und Beförderungsleistungen für Schüler/-innen bzw. deren Personensorgeberechtigte auf dem Schulweg zu öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger. 1. §1 Umfang und Abgrenzung der Schülerbeförderung (1) Die Schülerbeförderung im Sinne des Schulgesetzes umfasst alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht notwendigen Fahrten von Schüler/-innen zwischen Wohnsitz und Schule und zurück. (2) Die Satzung regelt in Übereinstimmung mit dem Schulgesetz die notwendige Schülerbeförderung von Schüler/-innen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben und öffentliche Schulen oder staatlich genehmigte Ersatzschulen freier Träger, die im Gebiet der Stadt Leipzig liegen, besuchen. (3) Fahrten zwischen verschiedenen Unterrichtsstätten (Unterrichtswegefahrten) sind nicht Schülerbeförderung im Sinne des Schulgesetzes und werden vom Regelungsgegenstand dieser Satzung nicht erfasst. Sie sind selbst dann nicht Gegenstand dieser Satzung, wenn die Fahrten vom Wohnsitz bzw. zurück ohne Umweg über die Schule erfolgen. (4) Schüler/-innen, die wegen einer Behinderung Eingliederungshilfe erhalten, haben keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten gemäß dieser Satzung. Notwendige Fahrtkosten werden als Bestandteil der Eingliederungshilfe durch die jeweiligen Kostenträger übernommen. 2. die Stadt §2 Anspruch auf Schülerbeförderung und anteilige Kostentragung durch Leipzig (1) Einen Anspruch auf anteilige Kostentragung zur Schülerbeförderung haben Schüler/innen beim regelmäßigen Besuch des Unterrichtes der Schule in Ausübung der gesetzlichen Schulpflicht. • • • (2) Der Beförderungsanspruch erstreckt sich nur auf den Schulbesuch der nachfolgenden Schularten: • Grundschule, Mittelschule, Gymnasium, Berufsbildende Schulen im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die allgemeinbildende Schule: – Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) in Vollzeitunterricht an der Berufsschule, – Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) als einjährige Vollzeitschule an der Berufsschule, – Berufsfachschule (BFS) mit einjähriger Ausbildungsdauer, – Fachoberschule (FOS) mit zweijähriger Ausbildungsdauer, – Berufliches Gymnasium (BGy), – Berufsschulpflichterfüllerklassen, – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) und – Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten (VBA) – Förderschule. Seite 1 von 5 2. (3) Für Schüler/-innen der Berufsschule im Teilzeit- bzw. Blockunterricht, die über eigenes Einkommen verfügen, sowie Fachoberschüler/-innen mit einjähriger Ausbildungsdauer, Berufsfachschüler/-innen mit mehrjähriger Ausbildungsdauer, Schüler/-innen der Fachschulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges besteht kein Anspruch auf anteilige Kostentragung. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn Schüler/-innen der im Absatz 2 genannten Schularten der beruflichen Bildung bereits eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – erhalten oder nicht mehr berufsschulpflichtig sind. (4) Kann eine der nächstgelegenen Schulen des zuständigen Schulträgers aus schulorganisatorischen Gründen nicht besucht werden, ist dieses vom Antragsteller durch schriftliche Bestätigung der Schulleiterin/des Schulleiters dieser Schulen nachzuweisen. (5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten auch bei einem während des Schuljahres erfolgenden Wohnsitzwechsel. Auf Antrag kann beim Vorliegen wichtiger, von der staatlichen Schulaufsicht befürworteter, Gründe ein Anspruch festgestellt werden. 1. §3 Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung (1) Die Schülerbeförderung erfolgt mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs des Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs. Hierzu zählen die für die Beförderung von Personen allgemein zugänglichen Linienverkehre mit Straßenbahnen, Kraftfahrzeugen sowie Linienverkehre der Eisenbahn. (2) In begründeten Fällen kann die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug gestattet werden. Eine Begründung liegt insbesondere dann vor, wenn diese Beförderung für den Betroffenen nachweislich erheblich kostengünstiger als andere Beförderungsarten ist. Die jeweiligen Nachweise sind auf Verlangen des Kostenträgers vom Antragsteller/von der Antragstellerin auf eigene Kosten zu erbringen. Die Entscheidung trifft das Amt für Jugend, Familie und Bildung nach Prüfung. Die Kosten werden nur vom Zeitpunkt der Antragstellung an erstattet, eine rückwirkende Erstattung ist ausgeschlossen. (3) Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/-innen, die nicht nur vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wesentlich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des Schulträgers Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge (Schülerspezialverkehr, gemäß Freistellungsverordnung zum PBefG) zur Schülerbeförderung vom Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden, wenn eine Beförderung mit dem ÖPNV oder privaten PKW nicht möglich ist. Für Schüler/-innen die aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine LRS-Klasse in einer anderen Schule, die sich nicht in unmittelbarer Wohnortnähe befindet, besuchen, kann unter Maßgabe dieser Satzung eine Sonderfallregelung im Fachamt geprüft werden und eine Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr erfolgen. (4) Bei der Benutzung von Fahrzeugen des Schülerspezialverkehrs sind die Abfahrts- und Ankunftszeiten am Wohnsitz/an der Schule, an den Schulbetrieb und an den festgelegten Tourenplan gebunden. Das Bereitstellen einer medizinisch ausgebildeten Begleitperson für die Beförderung von behinderten Schülerinnen und Schülern liegt nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Leipzig und der vertraglich gebundenen Beförderungsunternehmen. §4 Umfang und Höhe der Kostenübernahme im Schülerspezialverkehr (1) Für jede notwendige Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr gemäß § 3 Abs. 3 ist von den Antragstellern ein Eigenanteil von 175 € pro Schuljahr selbst zu tragen. (2) Für alle anspruchsberechtigten Schüler/-innen, trägt die Stadt Leipzig gemäß der gültigen Satzung die den Eigenanteil übersteigenden Beförderungskosten. (3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt die Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden Kilometer. Für jede(n) weitere(n) regelmäßig mitgenommene(n) Schülerin/Schüler, die/der die Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km gemäß Sächsischem Reisekostengesetz angerechnet. Das Geltendmachen eines eigenen Erstattungsanspruchs durch die/den mitgenommene(n) Schülerin/Schüler ist ausgeschlossen. Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten 51.7, Stand: 19.12.2014 Seite 2 von 5L für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter verantwortlich. (4) Sofern Begleitpersonen nach keiner anderen gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf kostenlose Beförderung oder Kostenübernahme haben, so können diese einen Antrag auf Übernahme der notwendigen Beförderungskosten für die Begleitung von Schüler/-innen der Klassen 1 bis 4 der Förderschulen und in Sonderfällen auch zur Begleitung von Schüler/-innen die eine LRS-Klasse besuchen, die sich nicht in unmittelbarer Wohnortnähe befindet, stellen. Erstattungsfähig sind höchstens 50 v. H. der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV für maximal zehn Monate eines Schuljahres. (5) Schüler/innen, welchen Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt wird, können im Rahmen des Schülerspezialverkehrs befördert werden, da im Rahmen der Hilfegewährung gemäß § 39 SGB VIII der notwendige Unterhalt der Hilfeempfänger/innen über das AfJFB sicherzustellen ist. Die Kosten dafür trägt die Wirtschaftliche Jugendhilfe. § 4a Umfang und Höhe der Kostenübernahme im Schülerindividualverkehr (1) Der Eigenanteil der Antragsteller für die entstandenen anrechnungsfähigen Schülerbeförderungskosten im Schülerindividualverkehr beträgt 175 € im Schuljahr. Die Stadt Leipzig übernimmt nicht die Mehrkosten für die Nutzung der SchülerMobilCard im Verhältnis zur SchülerCard, da es sich dabei ausschließlich um einen Freizeitanteil handelt. (1) (2) Für alle anspruchsberechtigten Schüler/-innen, trägt die Stadt Leipzig gemäß der gültigen Satzung die den Eigenanteil übersteigenden Beförderungskosten. (3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt die Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden Kilometer. Für jede(n) weitere(n) regelmäßig mitgenommene(n) Schülerin/Schüler, die/der die Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km gemäß Sächsischem Reisekostengesetz angerechnet. Das Geltendmachen eines eigenen Erstattungsanspruchs durch die/den mitgenommene(n) Schülerin/Schüler ist ausgeschlossen. Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter verantwortlich. §5 Antragsverfahren und Fristen (1) Für Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch mit einer SchülerCard erfüllt ist, entfällt eine Antragstellung/-prüfung im Amt für Jugend, Familie und Bildung. Der Erwerb der SchülerCard erfolgt direkt bei den LVB-Servicestellen nach dem dort geltenden Bestellverfahren eines LVBAbonnements. Den Geltungsbereich der SchülerCard regeln die gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des MDV. (2) Von Antragstellern bzw. Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch den zwischen der LVB und der Stadt Leipzig vereinbarten Geltungsbereich für die Schülerfahrkarten (z. B. SchülerCard, SchülerMobilCard) überschreitet, sind Anträge in den Schulen, welche im beantragten Schuljahr besucht werden, einzureichen. Hierzu sind die in den Schulen erhältlichen Antragsformulare zu verwenden. (3) Die Schülerbeförderung nach § 3 Abs. 3 wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Satzung auf Antrag der Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen für jeweils ein Schuljahr durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung genehmigt. Dem Antrag ist der Schwerbehindertenausweis oder ein amtsärztliches Gutachten sowie eine schriftliche Begründung beizufügen, warum eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein oder mit einer Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Begleitpersonen sind Personensorgeberechtigte oder von diesen beauftragte Personen. Die Personensorgeberechtigten haben für die Benennung der Begleitperson und für deren Einsatz selbst Sorge zu tragen. Eine Begründung, warum die Beförderung mit dem privaten PKW nicht durchgeführt werden kann, ist ebenfalls erforderlich. Im Rahmen der Sonderfallprüfung ist bei 51.7, Stand: 19.12.2014 Seite 3 von 5L Schüler/-innen, die eine LRS-Klasse besuchen, dem Antrag in jedem Falle eine Begründung beizufügen, welche belegt, warum die Beförderung nicht mit einer Begleitperson im ÖPNV oder dem privaten Pkw erfolgen kann, sowie einen Nachweis über die Berufstätigkeit der Personensorgeberechtigten. (4) Die entsprechenden Anträge sind ab 1. Mai des laufenden Schuljahres für das darauffolgende Schuljahr zu stellen. Eine rückwirkende Kostenerstattung für die Zeit vor Zugang des Antrages ist ausgeschlossen. Die Rückgabe des ausgefüllten und von der Schule bestätigten Antrags erfolgt im Amt für Jugend, Familie und Bildung. Bei Schulwechsel ist generell ein neuer Antrag an der neuen Schule zu stellen. Die Genehmigung anteiliger Schülerfahrtkosten bei Antragstellung und Umzug im laufenden Schuljahr bzw. bei Wechsel der Beförderungsart erfolgt ab Monat des Antragseingangs in der Schule oder im Amt für Jugend, Familie und Bildung. (5) Vom Antragsteller sind alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen den Beantragungsstellen vorzulegen und die verlangten Nachweise zu erbringen. Bei Wohnortwechsel, Schulwechsel, Kuraufenthalt, längerer Krankheit, Änderung des Sorgerechts u. a. sind die Antragsteller verpflichtet, das Amt für Jugend, Familie und Bildung direkt, spätestens innerhalb eines Monats zu informieren. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, so kann der Antrag bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden. Bei Erlöschen der Anspruchsberechtigung müssen unrechtmäßig erhaltene Fahrtkosten zurückerstattet werden. 2. §6 Verfahren der Kostenerstattung und der Erhebung von Eigenanteilen (1) Die Stadt Leipzig erstattet die Beförderungskosten unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen, mit denen sie entsprechende Verträge abgeschlossen hat. (2) Die Stadt Leipzig regelt die anteilige Kostentragung für die SchülerCard und für den Schulweganteil der SchülerMobilCard im Schülerindividualverkehr durch die Vereinbarung „Leipziger Modell zur Schülerbeförderung“ mit den LVB nach den gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des MDV. Die Erhebung der anteiligen Kostentragung der Familien an den notwendigen Beförderungskosten für anspruchsberechtigte Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch nach § 6 Absatz 1 mit einer SchülerCard erfüllt ist, erfolgt zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Abonnementvertrages bei den LVB. (3) Sofern die Kostenerstattung bzw. Eigenanteilserhebung nicht bereits nach Absätzen 1 und 2 erfolgt ist, werden den Personensorgeberechtigten auf Antrag im Amt für Jugend, Familie und Bildung notwendig entstandene Schülerbeförderungskosten für maximal zehn Monate erstattet. (4) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Auswahl, werden nur die Aufwendungen für das preisgünstigste Verkehrsmittel anerkannt, die bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der infrage kommenden Preisvergünstigungen für Schüler- und Auszubildendentarife entstehen (z. B. Monatskarten, BahnCard) (5) Die Kostenerstattung erfolgt nur bei Vorlage einer vollständigen Abrechnung der Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen. Diese soll folgende Angaben enthalten: Name und Vorname des Schülers/der Schülerin, die besuchte Schule und Klassenstufe, Name, Vorname, Anschrift, Kontonummer und Bankverbindung des Anspruchsberechtigten, den Abrechnungszeitraum und den beantragten Gesamtbetrag. Als Nachweis gelten ausschließlich Originalbelege, diese sind der Abrechnung beizufügen. Für Schulferienzeiträume erfolgt keine Kostenerstattung. (6) Die ordnungsgemäßen Abrechnungen sind nach Bestätigung durch die Schule bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Schuljahres im Amt für Jugend, Familie und Bildung einzureichen. (7) (7) Für die entstehenden Beförderungskosten bei der Benutzung des Schülerspezialverkehrs wird dem Antragsteller der gemäß § 4 Absatz 1 festgelegte Eigenanteil als Einmalbetrag zum Schuljahresbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Schulaufnahme gemäß Feststellungsbescheid der Staatlichen Schulaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt und ist unabhängig von der Anzahl der Nutzungstage für den gesamten beantragten Zeitraum, längstens zehn Monate für ein Schuljahr, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, zu entrichten. Bei Inanspruchnahme von nur einer Beförderungstour reduziert sich der Eigenanteil um 50 %. Eine Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils bei Nichtnutzung (Krankheit, Kur, etc.) einer besonderen Beförderungsleistung gem. § 3 Absatz 3 dieser Satzung erfolgt ab 15 Kalendertagen pro Monat anteilig rückwirkend. Diese Rückerstattung erfolgt nur nach schriftlicher Antragstellung mit entsprechendem Nachweis der Schule. Auf Antrag kann der Eigenanteil auch in Raten bezahlt 51.7, Stand: 19.12.2014 Seite 4 von 5L werden. Es ist eine entsprechende Zahlungsvereinbarung gemäß den geltenden Vorschriften abzuschließen. (8) Bei Nichtentrichtung des Eigenanteils erlischt der Anspruch auf Beförderung der Schüler/-innen im Schülerspezialverkehr. 3. §7 In-Kraft-Treten Die Neufassung der zur Satzung zur Schülerbeförderung tritt mit dem Schuljahr 2015/2016 in Kraft. 51.7, Stand: 19.12.2014 Seite 5 von 5L Synopse – Gegenüberstellung alter Satzungstext und neuer Satzungstext Alter Satzungstext § 1 Umfang und Abgrenzung der Schülerbeförderung Anlage 2 Neuer Satzungstext § 1 Umfang und Abgrenzung der Schülerbeförderung keine Änderungen § 2 Anspruch auf Schülerbeförderung und anteilige Kostentragung § 2 Anspruch auf Schülerbeförderung und anteilige Kostentragung durch die Stadt Leipzig durch die Stadt Leipzig keine Änderungen (2) der Beförderungsanspruch erstreckt sich nur auf den Schulbesuch der (2) der Beförderungsanspruch erstreckt sich nur auf den Schulbesuch nachfolgenden Schularten: der nachfolgenden Schularten: - Grundschule (einschließlich Vorbereitungsklassen für schulpflichtige, - Grundschule aber noch nicht schulfähige Kinder) - ... - ... § 3 Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung (3) Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/innen, die nicht nur vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wesentlich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des Schulträgers Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge (Schülerspezialverkehr, gemäß Freistellungsverordnung zum PBefG) zur Schülerbeförderung vom Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden, wenn eine Beförderung mit dem ÖPNV oder privaten PKW nicht möglich ist. § 3 Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung (3) Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/innen, die nicht nur vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wesentlich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des Schulträgers Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge (Schülerspezialverkehr, gemäß Freistellungsverordnung zum PBefG) zur Schülerbeförderung vom Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden, wenn eine Beförderung mit dem ÖPNV oder privaten PKW nicht möglich ist. Für Schüler/-innen die aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine LRSKlasse in einer anderen Schule, die sich nicht in unmittelbarer Wohnortnähe befindet, besuchen, kann unter Maßgabe dieser Satzung eine Sonderfallregelung im Fachamt geprüft werden und eine Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr erfolgen. § 4 Umfang und Höhe der Kostenübernahme (1) (1) Für jede notwendige Schülerbeförderung ist von den Antragstellern ein Eigenanteil bis 133 € pro Schuljahr selbst zu tragen. Die den Eigenanteil übersteigenden Schülerbeförderungskosten werden von der Stadt Leipzig bis zu einem Höchstbetrag von 133,00 €/Schuljahr erstattet. § 4 Umfang und Höhe der Kostenübernahme im Schülerspezialverkehr (wird neu gefasst) (1) Für jede notwendige Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr gemäß § 3 Abs. 3 ist von den Antragstellern ein Eigenanteil von 175 € pro Schuljahr selbst zu tragen. (2) Für Schüler/-innen, die mit dem Schülerspezialverkehr nach § 3 (1) (2) Für alle anspruchsberechtigten Schüler/-innen trägt die Absatz 3 bis 4 befördert werden, trägt die Stadt Leipzig gemäß der Stadt Leipzig gemäß der gültigen Satzung die den Eigenanteil 51.7, Stand: 29.01.2015 Seite 1 von 6 gültigen Satzung Beförderungskosten. die den Eigenanteil übersteigenden übersteigenden Beförderungskosten. (3) (3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt die Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden Kilometer. Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter verantwortlich. (3) (4) Sofern nach dem Schwerbehindertengesetz Begleitpersonen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht kostenlos befördert werden, können diesen auf Antrag die notwendigen Beförderungskosten für die Begleitung von Schüler/-innen der Vorbereitungsklassen, LRS-Klassen und der Klassen 1 - 4 der Förderschulen erstattet werden. Erstattungsfähig sind höchstens 50 v. H. der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV für maximal 10 Monate eines Schuljahres. (3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt die Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden Kilometer. Für jede(n) weitere(n) regelmäßig mitgenommene(n) Schülerin/Schüler, die/der die Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km gemäß Sächsischem Reisekostengesetz angerechnet. Das Geltendmachen eines eigenen Erstattungsanspruchs durch die/den mitgenommene(n) Schülerin/Schüler ist ausgeschlossen. Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter verantwortlich (4) Sofern Begleitpersonen nach keiner anderen gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf kostenlose Beförderung oder Kostenübernahme haben, so können diese einen Antrag auf Übernahme der notwendigen Beförderungskosten für die Begleitung von Schüler/-innen der Klassen 1 bis 4 der Förderschulen und in Sonderfällen auch zur Begleitung von Schüler/-innen die eine LRS-Klasse besuchen, die sich nicht in unmittelbarer Wohnortnähe befindet, stellen. Erstattungsfähig sind höchstens 50 v. H. der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV für maximal zehn Monate eines Schuljahres. (5) Schüler/innen, welchen Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt wird, können im Rahmen des Schülerspezialverkehrs befördert werden, da im Rahmen der Hilfegewährung gemäß § 39 SGB VIII der notwendige Unterhalt der Hilfeempfänger/innen über das AfJFB sicherzustellen ist. Die Kosten dafür trägt die Wirtschaftliche Jugendhilfe. § 4a 51.7, Stand: 29.01.2015 Umfang und Höhe der Kostenübernahme im SchülerSeite 2 von 6 individualverkehr (Ergänzung) (1) Der Eigenanteil der Antragsteller für die entstandenen anrechnungsfähigen Schülerbeförderungskosten im Schülerindividualverkehr beträgt 175 € im Schuljahr. Die Stadt Leipzig übernimmt nicht die Mehrkosten für die Nutzung der SchülerMobilCard im Verhältnis zur SchülerCard, da es sich dabei ausschließlich um einen Freizeitanteil handelt. (1) (2) Für alle anspruchsberechtigten Schüler/-innen, trägt die Stadt Leipzig gemäß der gültigen Satzung die den Eigenanteil übersteigenden Beförderungskosten. (3) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt die Höhe der Wegstreckenentschädigung 0,33 € pro anzurechnenden Kilometer. Für jede(n) weitere(n) regelmäßig mitgenommene(n) Schülerin/Schüler, die/der die Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km gemäß Sächsischem Reisekostengesetz angerechnet. Das Geltendmachen eines eigenen Erstattungsanspruchs durch die/den mitgenommene(n) Schülerin/Schüler ist ausgeschlossen. Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer werden nicht erstattet. Für den Versicherungsschutz ist der Fahrzeughalter verantwortlich. § 5 gestrichen § 5 gestrichen 6 Antragsverfahren und Fristen (1) (1) Für Antragsteller bzw. Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch mit einem Schülerfahrausweis (SchülerCard) für das Tarifgebiet der LVB erfüllt ist, entfällt eine Antragstellung/-prüfung im Amt für Jugend, Familie und Bildung. Der Erwerb der SchülerCard erfolgt direkt bei den LVBServicestellen nach dem dort geltenden Bestellverfahren eines LVB-Abonnements. § 6 Antragsverfahren und Fristen (neu § 5) (1) Für Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch mit einer Schüler-Card erfüllt ist, entfällt eine Antragstellung/-prüfung im Amt für Jugend, Familie und Bildung. Der Erwerb der SchülerCard erfolgt direkt bei den LVB-Servicestellen nach dem dort geltenden Bestellverfahren eines LVB-Abonnements. Den Geltungsbereich der SchülerCard regeln die gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des MDV. (2) 51.7, Stand: 29.01.2015 Von Antragstellern bzw. Schüler/-innen, Seite 3 von 6 deren (2) (2) Von Antragstellern bzw. Schüler/-innen, deren Beförderungsanspruch den Geltungsbereich des Tarifgebietes der LVB überschreitet, sind Anträge in den Schulen, welche im beantragten Schuljahr besucht werden, einzureichen. Hierzu sind die ind en Schulen erhältlichen Antragsformulare zu verwenden. Beförderungsanspruch den zwischen der LVB und der Stadt Leipzig vereinbarten Geltungsbereich für die Schülerfahrkarten (z. B. SchülerCard, SchülerMobilCard) überschreitet, sind Anträge in den Schulen, welche im beantragten Schuljahr besucht werden, einzureichen. Hierzu sind die in den Schulen erhältlichen Antragsformulare zu verwenden. (3) Die Schülerbeförderung nach § 3 Abs. 3 wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Satzung auf Antrag der Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen für jeweils ein Schuljahr durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung genehmigt. Dem Antrag ist der Schwerbehindertenausweis oder ein amtsärztliches Gutachten sowie eine schriftliche Begründung beizufügen, warum eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein oder mit einer Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Begleitpersonen sind Personensorgeberechtigte oder von diesen beauftragte Personen. Die Personensorgeberechtigten haben für die Benennung der Begleitperson und für deren Einsatz selbst Sorge zu tragen. Eine Begründung, warum die Beförderung mit dem privaten PKW nicht durchgeführt werden kann, ist ebenfalls erforderlich. (3) Die Schülerbeförderung nach § 3 Abs. 3 wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Satzung auf Antrag der Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen für jeweils ein Schuljahr durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung genehmigt. Dem Antrag ist der Schwerbehindertenausweis oder ein amtsärztliches Gutachten sowie eine schriftliche Begründung beizufügen, warum eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein oder mit einer Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Begleitpersonen sind Personensorgeberechtigte oder von diesen beauftragte Personen. Die Personensorgeberechtigten haben für die Benennung der Begleitperson und für deren Einsatz selbst Sorge zu tragen. Eine Begründung, warum die Beförderung mit dem privaten PKW nicht durchgeführt werden kann, ist ebenfalls erforderlich. Im Rahmen der Sonderfallprüfung ist bei Schüler/-innen, die eine LRS-Klasse besuchen, dem Antrag in jedem Falle eine Begründung beizufügen, welche belegt, warum die Beförderung nicht mit einer Begleitperson im ÖPNV oder dem privaten PKW erfolgen kann, sowie einen Nachweis über die Berufstätigkeit der Personensorgeberechtigten. § 7 Verfahren der Kostenerstattung und der Erhebung von § 7 Verfahren der Kostenerstattung und der Erhebung von Eigenanteilen Eigenanteilen (neu § 6) (1) (2) (2) Die Erhebung des Eigenanteils an den notwendigen (2) Die Stadt Leipzig regelt die anteilige Kostentragung für Beförderungskosten für Antragsteller, die einen Schülerfahrausweis des die SchülerCard und für den Schulweganteil der Tarifgebietes der LVB (SchülerCard) benötigen, erfolgt zum Zeitpunkt des SchülerMobilCard im Schülerindividualverkehr durch die Abschlusses eine Abonnementvertrages bei den LVB. Vereinbarung „Leipziger Modell zur Schülerbeförderung“ mit den LVB nach den gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des MDV. Die Erhebung der anteiligen Kostentragung der Familien an den notwendigen Beförderungskosten für anspruchsberechtigte Schüler/51.7, Stand: 29.01.2015 Seite 4 von 6 innen, deren Beförderungsanspruch nach § 6 Absatz 1 mit einer SchülerCard erfüllt ist, erfolgt zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Abonnementvertrages bei den LVB. (3) Sofern die Kostenerstattung bzw. Eigenanteilserhebung nicht bereits nach Absatz 1 und 2 erfolgt ist, werden den Personensorgeberechtigten auf Antrag beim Amt für Jugend, Familie und Bildung notwendig entstandene Schülerbeförderungskosten erstattet. Die nach § 4 Absatz 1 festgelegten Eigenanteile werden mit dem zurückzuerstattenden Höchstbetrag als Einmalbetrag verrechnet. (5) Die Kostenerstattung erfolgt nur bei Vorlage einer Abrechnung der Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen. Diese soll folgende Angaben enthalten: Name und Vorname des Schülers/der Schülerin, die besuchte Schule und Klassenstufe, Name, Vorname, Anschrift, Kontonummer und Bankverbindung des Anspruchsberechtigten, den Abrechnungszeitraum und den beantragten Gesamtbetrag. Der Gesamtbetrag ist unter Berücksichtigung des nach dieser Satzung festgelegten Höchstbetrages zu beziffern. Als Nachweis gelten ausschließlich Originalbelege, diese sind der Abrechnung beizufügen. Für Schulferienzeiträume erfolgt keine Kostenerstattung. (6) Die ordnungsgemäßen Abrechnungen sind nach Bestätigung durch die Schule bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Schuljahres im Amt für Jugend, Familie und Bildung einzureichen. (7) Für die entstehenden Beförderungskosten bei der Benutzung des Schülerspezialverkehrs wird dem Antragsteller der gemäß § 4 Absatz 1 festgelegte Eigenanteil als Einmalbetrag zum Schuljahresbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Schulaufnahme gemäß Feststellungsbescheid der Staatlichen Schulaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt und ist unabhängig von der Anzahl der Nutzungstage für den gesamten beantragten Zeitraum, längstens 10 Monate für ein Schuljahr, zu entrichten. Bei Inanspruchnahme von nur einer Beförderungstour reduziert sich der Eigenanteil um 50 %. Eine Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils bei Nichtnutzung (Krankheit, Kur, etc.) einer besonderen Beförderungsleistung gem. § 3 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ab 15 Kalendertagen pro Monat anteilig rückwirkend. Diese Rückerstattung erfolgt nur nach schriftlicher Antragstellung mit 51.7, Stand: 29.01.2015 (3) Sofern die Kostenerstattung bzw. Eigenanteilserhebung nicht bereits nach Absätzen 1 und 2 erfolgt ist, werden den Personensorgeberechtigten auf Antrag im Amt für Jugend, Familie und Bildung notwendig entstandene Schülerbeförderungskosten für maximal zehn Monate erstattet. (5) Die Kostenerstattung erfolgt nur bei Vorlage einer vollständigen Abrechnung der Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/-innen. Diese soll folgende Angaben enthalten: Name und Vorname des Schülers/der Schülerin, die besuchte Schule und Klassenstufe, Name, Vorname, Anschrift, Kontonummer und Bankverbindung des Anspruchsberechtigten, den Abrechnungszeitraum und den beantragten Gesamtbetrag. Als Nachweis gelten ausschließlich Originalbelege, diese sind der Abrechnung beizufügen. Für Schulferienzeiträume erfolgt keine Kostenerstattung. (5) (6) Die ordnungsgemäßen Abrechnungen sind nach Bestätigung durch die Schule bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Schuljahres im Amt für Jugend, Familie und Bildung einzureichen. (7) Für die entstehenden Beförderungskosten bei der Benutzung des Schülerspezialverkehrs wird dem Antragsteller der gemäß § 4 Absatz 1 festgelegte Eigenanteil als Einmalbetrag zum Schuljahresbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Schulaufnahme gemäß Feststellungsbescheid der Staatlichen Schulaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt und ist unabhängig von der Anzahl der Nutzungstage für den gesamten beantragten Zeitraum, längstens zehn Monate für ein Schuljahr, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, zu entrichten. Bei Inanspruchnahme von nur einer Beförderungstour reduziert sich der Eigenanteil um 50 %. Eine Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils bei Nichtnutzung (Krankheit, Kur, etc.) einer Seite 5 von 6 entsprechendem Nachweis der Schule. Auf Antrag kann der Eigenanteil besonderen Beförderungsleistung gem. § 3 Absatz 3 dieser Satzung auch in Raten bezahlt werden. Es ist eine entsprechende erfolgt ab 15 Kalendertagen pro Monat anteilig rückwirkend. Diese Zahlungsvereinbarung gem. den geltenden Vorschriften abzuschließen Rückerstattung erfolgt nur nach schriftlicher Antragstellung mit entsprechendem Nachweis der Schule. Auf Antrag kann der Eigenanteil auch in Raten bezahlt werden. Es ist eine entsprechende Zahlungsvereinbarung gem. den geltenden Vorschriften abzuschließen. § 8 gestrichen § 8 gestrichen § 9 In-Kraft-Treten § 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Leipziger Amts-Blatt in Die Neufassung der Satzung zur Schülerbeförderung tritt mit dem Schuljahr 2015/2016 in Kraft. Kraft. (2) Gleichzeitig wird die bisherige Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig, Beschluss Nr. III-709/01 der Ratsversammlung vom 22.05.2001, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 12 vom 09.06.2001 geändert. 51.7, Stand: 29.01.2015 Seite 6 von 6 Anlage 3 Kalkulation der Schülerbeförderung ORG. 51.7 Nach-/Vorkalkulation 2014 bis 2019 PSP-Element: 1.100.241001 Sachkonto Aufwendungen gesamt / Jahr Personalaufwendungen Sach- und Dienstleistungen Sonstige ordentliche Aufwendungen Abschreibungen Vermögen Abschreibungen unbefrist. Niederschlag. Interne Leistungsbeziehungen Erträge gesamt / Jahr Öffentlich-rechtl. Leistungsentgelte* Privatrechtliche Leistungsentgelte Kostenerstatt. u. Umlagen Erträge Auflösung Rückst. Personal 40 42 44 4711 4721 48 33 340-346 348 3581 Nachkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Voraussichtl. Ist Plan Plan Plan Plan Plan Plan 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 3.618.178,57 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 3.380.500,00 € 237.064,99 € 142.400,00 € 142.400,00 € 142.400,00 € 142.400,00 € 142.400,00 € 142.400,00 € 3.365.903,97 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 3.227.750,00 € 8.350,00 € 8.350,00 € 8.350,00 € 8.350,00 € 8.350,00 € 8.350,00 € 11.197,13 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.012,48 € 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 363.156,48 € 353.702,93 € 9.453,50 € 0,05 € 0,00 € 315.000,00 € 315.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 300.000,00 € 300.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 300.000,00 € 300.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 300.000,00 € 300.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 300.000,00 € 300.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 300.000,00 € 300.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € *Rückerstattung andere Kostenträger, Eigenanteile Eltern Kalkulation des Schülerspezialverkehrs (SSV) Nach-/Vorkalkulation 2014 bis 2019 Aufwendungen Schülerspezialverkehr / Jahr Anzahl der Beförderungsfälle Durchschnittliche Kosten pro Beförderungsfall 2.492.982,00 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 767 785 785 785 785 785 785 3.250,30 € 3.309,76 € 3.309,76 € 3.309,76 € 3.309,76 € 3.309,76 € 3.309,76 € Aufwendungen Schülerbeförderung nach Leipzigern – auswärtige Schüler/-innen / Jahr Auswärtige 870.735,43 € 870.321,67 € Fälle Auswärtige 143 156 Durchschnittliche Kosten pro Auswärtige/r 6.089,06 € 5.578,99 € 51.7, Stand: 06.11.2014 870.321,67 € 156 5.578,99 € 870.321,67 € 156 5.578,99 € 870.321,67 € 156 5.578,99 € 870.321,67 € 156 5.578,99 € 870.321,67 € 156 5.578,99 € Anlage 3 Leipziger Fälle Leipziger Durchschnittliche Kosten pro Leipziger Schüler 1.622.246,35 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 1.855.694,76 € 624 629 629 629 629 629 629 2.599,75 € 2.950,23 € 2.950,23 € 2.950,23 € 2.950,23 € 2.950,23 € 2.950,23 € Aufwendungen Begleitperson / Jahr Anzahl der Beförderungsfälle Kosten pro Begleitperson Aufwendungen Privat-Pkw Anzahl der Beförderungsfälle Kosten pro Privat-Pkw-Nutzung Aufwendungen SSV (einschl. Begleitperson und Privat-Pkw) ohne Sonderfahrten Anzahl der Beförderungsfälle gesamt Kosten pro Beförderungsart Unterrichtswegefahrten/Sonderfahrten Gesamtaufwendungen SSV mit Sonderfahrten 2.145,41 € 26 82,52 € 2.000,00 € 25 80,00 € 2.000,00 € 25 80,00 € 2.000,00 € 25 80,00 € 2.000,00 € 25 80,00 € 2.000,00 € 25 80,00 € 2.000,00 € 25 80,00 € 16.522,18 € 52 317,73 € 32.000,00 € 70 457,14 € 32.000,00 € 70 457,14 € 32.000,00 € 70 457,14 € 32.000,00 € 70 457,14 € 32.000,00 € 70 457,14 € 32.000,00 € 70 457,14 € 2.511.649,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 2.632.158,59 € 845 880 880 880 880 880 880 2.972,37 € 2.991,09 € 2.991,09 € 2.991,09 € 2.991,09 € 2.991,09 € 2.991,09 € 122.037,60 € 141.860,32 € 141.860,32 € 141.860,32 € 141.860,32 € 141.860,32 € 2.633.687,19 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € 2.774.018,91 € >> Die Zahlen unterliegen üblicherweise keinen Schwankungen, da die Preise für den Behindertentransport auf Ausschreibungsergebnissen beruhen. Da aber aufgrund der Einführung des Mindestlohnes zum 01.01.2015 voraussichtlich neu ausgeschrieben werden muss, wird es voraussichtlich eine Preiserhöhung geben, die ohne vorliegende Kalkulation der Fahrunternehmen nicht abgebildet werden kann. Daher wird bei dieser Kalkulation zunächst von den Planzahlen 2014 aufgegangen. Die Kosten für die Pkw-Nutzung und Begleitperson sind per Satzung festgelegt. >> Die Fallzahlen verändern sich tendenziell, da diese Zahlen aber zu unkonkret sind, werden für die Kalkulation die Zahlen der Nachkalkulation fortgeschrieben. Kostendeckungsrechnung Erhöhung Eigenanteile 51.7, Stand: 06.11.2014 141.860,32 € Anlage 3 Kosten Schülerspezialverkehr Fälle Anteil Stadt Leipzig Elternanteil 133 € Beteiligung Eltern an Gesamtkosten Kosten Schülerspezialverkehr Fälle Anteil Stadt Leipzig Elternanteil 175 € Beteiligung Eltern an Gesamtkosten Kosten Schülerspezialverkehr Fälle Anteil Stadt Leipzig 2.492.982,00 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 767 785 785 785 785 785 785 2.390.971,00 2.493.753,60 2.493.753,60 2.493.753,60 2.493.753,60 2.493.753,60 2.493.753,60 102.011,00 104.405,00 104.405,00 104.405,00 104.405,00 104.405,00 104.405,00 4% 4,00% 4,00% 4,00% 4,00% 4,00% 4,00% 2.492.982,00 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 767 785 785 785 785 785 785 2.358.757,00 2.461.383,60 2.461.383,60 2.461.383,60 2.461.383,60 2.461.383,60 2.461.383,60 134.225,00 137.375,00 137.375,00 137.375,00 137.375,00 137.375,00 137.375,00 5% 5% 5% 5% 5% 5% 5% 2.492.982,00 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 767 785 785 785 785 785 785 Elternanteil 266 € Beteiligung Eltern an Gesamtkosten 2.339.582,00 2.441.158,60 2.441.158,60 2.441.158,60 2.441.158,60 2.441.158,60 2.441.158,60 153.400,00 157.000,00 157.000,00 157.000,00 157.000,00 157.000,00 157.000,00 6% 6% 6% 6% 6% 6% 6% 2.492.982,00 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 2.598.158,59 € 767 785 785 785 785 785 785 2.288.960,00 2.389.348,59 2.389.348,59 2.389.348,59 2.389.348,59 2.389.348,59 2.389.348,59 204.022,00 208.810,00 208.810,00 208.810,00 208.810,00 208.810,00 208.810,00 8% 8% 8% 8% 8% 8% 8% Staffelung 1 Entfernung Wohnort – Schule Fälle Eigenanteil Eltern Staffelung 2 Entfernung Wohnort – Schule Fälle Eigenanteil Eltern Staffelung 3 Entfernung Wohnort – Schule Fälle Eigenanteil Eltern 200,00 bis 10 Km 494 98.800,00 300,00 10,1 – 20 Km 183 54.900,00 450,00 20,1 – 30 Km 39 17.550,00 Elternanteil 200 € Beteiligung Eltern an Gesamtkosten Kosten Schülerspezialverkehr Fälle Anteil Stadt Leipzig 51.7, Stand: 06.11.2014 200,00 bis 10 Km 200,00 bis 10 Km 200,00 bis 10 Km 200,00 bis 10 Km 200,00 bis 10 Km 200,00 bis 10 Km 503 100.600,00 300,00 10,1 – 20 Km 199 59.700,00 450,00 20,1 – 30 Km 31 13.950,00 503 100.600,00 300,00 10,1 – 20 Km 199 59.700,00 450,00 20,1 – 30 Km 31 13.950,00 503 100.600,00 300,00 10,1 – 20 Km 199 59.700,00 450,00 20,1 – 30 Km 31 13.950,00 503 100.600,00 300,00 10,1 – 20 Km 199 59.700,00 450,00 20,1 – 30 Km 31 13.950,00 503 100.600,00 300,00 10,1 – 20 Km 199 59.700,00 450,00 20,1 – 30 Km 31 13.950,00 503 100.600,00 300,00 10,1 – 20 Km 199 59.700,00 450,00 20,1 – 30 Km 31 13.950,00 Anlage 3 Staffelung 4 Entfernung Wohnort – Schule Fälle Eigenanteil Eltern Staffelung 5 Entfernung Wohnort – Schule Fälle Eigenanteil Eltern Gesamtaufwendungen Eltern Fälle 675,00 30,1 – 40 Km 27 18.225,00 1.000,00 ab 40.1 Km 24 675,00 30,1 – 40 Km 26 17.550,00 1.000,00 ab 40.1 Km 26 675,00 30,1 – 40 Km 26 17.550,00 1.000,00 ab 40.1 Km 26 675,00 30,1 – 40 Km 26 17.550,00 1.000,00 ab 40.1 Km 26 675,00 30,1 – 40 Km 26 17.550,00 1.000,00 ab 40.1 Km 26 675,00 30,1 – 40 Km 26 17.550,00 1.000,00 ab 40.1 Km 26 675,00 30,1 – 40 Km 26 17.550,00 1.000,00 ab 40.1 Km 26 24.000,00 213.475,00 767 26.000,00 € 217.800,00 € 785 26.000,00 € 217.800,00 € 785 26.000,00 € 217.800,00 € 785 26.000,00 € 217.800,00 € 785 26.000,00 € 217.800,00 € 785 26.000,00 € 217.800,00 € 785 Kalkulation des Schülerindividualverkehrs (SIV) Nach-/Vorkalkulation 2014 bis 2019 Sach- Nachkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation Vorkalkulation konto Voraussichtl. Ist Aufwendungen Schülerindividualverkehr / Jahr Sockelbetrag (Leipziger Modell) Individualverkehr Fälle Elternanteil 133 € Elternanteil 175 € / Stadt Leipzig 175 € Elternanteil 175 € / Stadt Leipzig Rest Elternanteil 200 € / Stadt Leipzig 200 € Elternanteil 200 € / Stadt Leipzig Rest Elternanteil 266 € / Stadt Leipzig 266 € Elternanteil 266 € / Stadt Leipzig Rest 2013 Plan 2014 Plan 2015 Plan 2016 Plan 2017 Plan 2018 Plan 2019 410.000,00 € 410.000,00 € 438.000,00 € 480.000,00 € 480.000,00 € 480.000,00 € 480.000,00 € 340 45.220,00 € 340 45.220,00 € 250 33.250,00 € 43.750,00 € 62.500,00 € 50.000,00 € 56.250,00 € 66.500,00 € 39.750,00 € 250 33.250,00 € 43.750,00 € 62.500,00 € 50.000,00 € 56.250,00 € 66.500,00 € 39.750,00 € 250 33.250,00 € 43.750,00 € 62.500,00 € 50.000,00 € 56.250,00 € 66.500,00 € 39.750,00 € 250 33.250,00 € 43.750,00 € 62.500,00 € 50.000,00 € 56.250,00 € 66.500,00 € 39.750,00 € 250 33.250,00 € 43.750,00 € 62.500,00 € 50.000,00 € 56.250,00 € 66.500,00 € 39.750,00 € >> Die Eigenbeiträge der Auswärtigen Schüler/-innen werden mit den anrechnungsfähigen Kosten verrechnet, sodass keine Erträge entstehen. >> Die Leipziger Schüler/-innen erwerben die SchülerCards direkt bei der LVB. Die Stadt Leipzig beteiligt sich nur mit dem Sockelbetrag finanziell 51.7, Stand: 06.11.2014 Anlage 3 an dieser Art der Schülerbeförderung. 51.7, Stand: 06.11.2014