Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1021975.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
23.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01078-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Finanzen
11.05.2015
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
12.05.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
20.05.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Beschleunigung der Einnahmenerhöhung aus Sanierungsausgleichszahlungen
sowie Organisation von Dialogen zum investiven Haushaltsmitteleinsatz in
Sanierungsgebieten vor vollständiger Gebietsentlassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
x Sachstandsbericht
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, da der Inhalt des Antrags bereits Verwaltungshandeln ist.
Zum Verwaltungshandeln wird folgender Sachstandsbericht abgegeben:
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1.
Die Verwaltung hat bereits Ihre Aktivitäten verstärkt, um die in den Sanierungsgebieten von
Eigentümern zu zahlenden Ausgleichsbeträge in hohem Maße für investive Maßnahmen in diesen
Sanierungsgebieten zu nutzen. Zur weiteren Beschleunigung der Verfahren wurden 9 zusätzliche
Stellen im Stellenplan eingeordnet.
2.
Bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge und deren Reinvestition werden die betroffenen
Eigentümer und Bürger bereits frühzeitig einbezogen.
Ausgangslage:
Mit der Erhebung des Ausgleichsbetrages, der der Höhe nach der sanierungsbedingten
Bodenwerterhöhung entspricht, sollen ausschließlich die durch die Sanierungstätigkeit der
öffentlichen Hand bewirkten geldwerten Vorteile von den begünstigten Eigentümern abgeschöpft
werden. Der Sinn und Zweck dieser Wertabschöpfung besteht nicht allein in einem dem
Gerechtigkeitsgedanken Rechnung tragenden wertorientierten Vorteilsausgleich, sondern auch in
der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Solange die jeweilige städtebauliche
Sanierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, sind Ausgleichsbeträge als zweckgebundene
Einnahmen zur Finanzierung noch notwendiger Vorhaben im Sanierungsgebiet wieder einzusetzen.
Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme endgültig abgeschlossen, sind die dann (noch) zu
erhebenden Ausgleichsbeträge anteilig an die Fördermittelgeber, den Bund und den Freistaat
Sachsen, abzuführen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind vom Gesetzgeber zeitlich
befristet angelegt. Der Bund und der Freistaat Sachsen drängen daher auf eine zügige
Durchführung und Abrechnung der Maßnahmen.
Zu 1:
Um die Ausgleichsbeträge möglichst umfänglich als Finanzierungsinstrument für weitere investive
Maßnahmen in den Sanierungsgebieten zu nutzen, schöpft die Verwaltung bereits die gesetzlichen
Möglichkeiten, insbesondere die freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages auf der Grundlage
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Eigentümer, aus. Diesbezüglich wurde
bereits im Verwaltungsstandpunkt zum Antrag V/A 439: Sanierungsausgleichszahlungen vom
13.06.2013 umfassend ausgeführt (Verwaltungsstandpunkt vom 05.09.2013).
In der Stadt Leipzig sind in 15 Sanierungsgebieten ca. 20.000 Eigentümer
ausgleichsbetragspflichtig.
Die
schrittweise
Beendigung
der
15
städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen wird einen Zeitraum bis mindestens 2020 in Anspruch nehmen. Für einen
Teil des Sanierungsgebiets „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ wurde bereits 2013 die
Sanierungssatzung aufgehoben. Für das Sanierungsgebiet „Innerer Süden“ ist eine Teilaufhebung
der Satzung im April 2016 beabsichtigt. Weitere Teilaufhebungen der Sanierungssatzungen
„Leipzig-Reudnitz“ und „Leipzig-Plagwitz“ werden aktuell vorbereitet.
Der mit der Erhebung von
Ausgleichsbeträgen verbundene Verwaltungsaufwand besteht
vorwiegend im Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung sowie hinsichtlich der den
Ausgleichsbeträgen zugrundeliegenden Wertermittlung im Amt für Geoinformation und
Bodenordnung. Mit den bisherigen Personalkapazitäten war abzusehen, dass die Bewältigung
dieser Aufgabe bis 2020 nicht möglich ist. Im Stellenplan wurden daher 6 zusätzliche Stellen im Amt
für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung und 3 zusätzliche Stellen im Amt für
Geoinformation und Bodenordnung eingeordnet.
Mit der Besetzung der Stellen können die Verfahren beschleunigt und weitere Teilaufhebungen/
Aufhebungen von Sanierungssatzungen angegangen werden. Dies führt zu einer Erhöhung, bzw. zu
einer Beschleunigung der damit verbundenen Einnahmen, die für weitere investive Maßnahmen in
den Sanierungsgebieten genutzt werden sollen.
Zu 2:
Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen und deren Reinvestition in das jeweilige Sanierungsgebiet
erfolgt bereits unter frühzeitiger Einbeziehung der betroffenen Eigentümer und Bürger. In
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Vorbereitung einer Teilaufhebung/ Aufhebung einer Sanierungssatzung werden alle betroffenen
Eigentümer konkret über den für ihr Grundstück zu erwartenden Ausgleichsbetrag informiert. Mit
dieser Information wird jedem Eigentümer die freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages unter
Inanspruchnahme eines Verfahrensnachlasses in Höhe von 20% angeboten. Dabei wird der direkte
Zusammenhang zwischen der freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages und der Investition
dieser Einnahmen für weitere geplante Maßnahmen im näheren Wohnumfeld (u.a. öffentliche
Straßen und Plätze) näher erläutert und hervorgehoben. Den Eigentümern kann das Thema somit
insgesamt besser vermittelt werden. Zudem ist festzustellen, dass die Bereitschaft der Eigentümer
zur freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages vor diesem Hintergrund erkennbar zunimmt.
Aktuell wurde so z.B. in dem zur Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Innerer Süden“
vorgesehenen Teilbereich mit ca. 1.200 Schreiben den betroffenen Eigentümern unter den
vorgenannten Maßgaben die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages angeboten. In einem
zweiten Schreiben wurden die Eigentümer, die nicht nicht geantwortet hatten, nochmals informiert.
Mit dieser Verfahrensweise wurden bisher in mehr als 700 Fällen Ablösevereinbarungen mit einem
Volumen von ca. 1,1 Mio. € geschlossen.
Die beschriebene Verfahrensweise des „flächendeckenden“ Anschreibens bedingt einen
entsprechend hohen Verwaltungsaufwand. Dieser ist jedoch gerechtfertigt, da einerseits durch jede
freiwillige vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages eine spätere wesentlich aufwendigere
Erhebung durch Bescheid entfällt und andererseits die damit getätigten Einnahmen für weitere
investive Maßnahmen im Sanierungsgebiet genutzt werden können.
Mit der Erhöhung der personellen Kapazitäten (Besetzung der Stellen) kann diese Verfahrensweise
in weiteren Sanierungsgebieten forciert werden.
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