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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1021975.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
23.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:06

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01078-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Finanzen 11.05.2015 Vorberatung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 12.05.2015 Vorberatung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Beschleunigung der Einnahmenerhöhung aus Sanierungsausgleichszahlungen sowie Organisation von Dialogen zum investiven Haushaltsmitteleinsatz in Sanierungsgebieten vor vollständiger Gebietsentlassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag x Sachstandsbericht Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, da der Inhalt des Antrags bereits Verwaltungshandeln ist. Zum Verwaltungshandeln wird folgender Sachstandsbericht abgegeben: Seite 1/4 1. Die Verwaltung hat bereits Ihre Aktivitäten verstärkt, um die in den Sanierungsgebieten von Eigentümern zu zahlenden Ausgleichsbeträge in hohem Maße für investive Maßnahmen in diesen Sanierungsgebieten zu nutzen. Zur weiteren Beschleunigung der Verfahren wurden 9 zusätzliche Stellen im Stellenplan eingeordnet. 2. Bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge und deren Reinvestition werden die betroffenen Eigentümer und Bürger bereits frühzeitig einbezogen. Ausgangslage: Mit der Erhebung des Ausgleichsbetrages, der der Höhe nach der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung entspricht, sollen ausschließlich die durch die Sanierungstätigkeit der öffentlichen Hand bewirkten geldwerten Vorteile von den begünstigten Eigentümern abgeschöpft werden. Der Sinn und Zweck dieser Wertabschöpfung besteht nicht allein in einem dem Gerechtigkeitsgedanken Rechnung tragenden wertorientierten Vorteilsausgleich, sondern auch in der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Solange die jeweilige städtebauliche Sanierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, sind Ausgleichsbeträge als zweckgebundene Einnahmen zur Finanzierung noch notwendiger Vorhaben im Sanierungsgebiet wieder einzusetzen. Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme endgültig abgeschlossen, sind die dann (noch) zu erhebenden Ausgleichsbeträge anteilig an die Fördermittelgeber, den Bund und den Freistaat Sachsen, abzuführen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind vom Gesetzgeber zeitlich befristet angelegt. Der Bund und der Freistaat Sachsen drängen daher auf eine zügige Durchführung und Abrechnung der Maßnahmen. Zu 1: Um die Ausgleichsbeträge möglichst umfänglich als Finanzierungsinstrument für weitere investive Maßnahmen in den Sanierungsgebieten zu nutzen, schöpft die Verwaltung bereits die gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere die freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Eigentümer, aus. Diesbezüglich wurde bereits im Verwaltungsstandpunkt zum Antrag V/A 439: Sanierungsausgleichszahlungen vom 13.06.2013 umfassend ausgeführt (Verwaltungsstandpunkt vom 05.09.2013). In der Stadt Leipzig sind in 15 Sanierungsgebieten ca. 20.000 Eigentümer ausgleichsbetragspflichtig. Die schrittweise Beendigung der 15 städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen wird einen Zeitraum bis mindestens 2020 in Anspruch nehmen. Für einen Teil des Sanierungsgebiets „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ wurde bereits 2013 die Sanierungssatzung aufgehoben. Für das Sanierungsgebiet „Innerer Süden“ ist eine Teilaufhebung der Satzung im April 2016 beabsichtigt. Weitere Teilaufhebungen der Sanierungssatzungen „Leipzig-Reudnitz“ und „Leipzig-Plagwitz“ werden aktuell vorbereitet. Der mit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen verbundene Verwaltungsaufwand besteht vorwiegend im Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung sowie hinsichtlich der den Ausgleichsbeträgen zugrundeliegenden Wertermittlung im Amt für Geoinformation und Bodenordnung. Mit den bisherigen Personalkapazitäten war abzusehen, dass die Bewältigung dieser Aufgabe bis 2020 nicht möglich ist. Im Stellenplan wurden daher 6 zusätzliche Stellen im Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung und 3 zusätzliche Stellen im Amt für Geoinformation und Bodenordnung eingeordnet. Mit der Besetzung der Stellen können die Verfahren beschleunigt und weitere Teilaufhebungen/ Aufhebungen von Sanierungssatzungen angegangen werden. Dies führt zu einer Erhöhung, bzw. zu einer Beschleunigung der damit verbundenen Einnahmen, die für weitere investive Maßnahmen in den Sanierungsgebieten genutzt werden sollen. Zu 2: Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen und deren Reinvestition in das jeweilige Sanierungsgebiet erfolgt bereits unter frühzeitiger Einbeziehung der betroffenen Eigentümer und Bürger. In Seite 2/4 Vorbereitung einer Teilaufhebung/ Aufhebung einer Sanierungssatzung werden alle betroffenen Eigentümer konkret über den für ihr Grundstück zu erwartenden Ausgleichsbetrag informiert. Mit dieser Information wird jedem Eigentümer die freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages unter Inanspruchnahme eines Verfahrensnachlasses in Höhe von 20% angeboten. Dabei wird der direkte Zusammenhang zwischen der freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages und der Investition dieser Einnahmen für weitere geplante Maßnahmen im näheren Wohnumfeld (u.a. öffentliche Straßen und Plätze) näher erläutert und hervorgehoben. Den Eigentümern kann das Thema somit insgesamt besser vermittelt werden. Zudem ist festzustellen, dass die Bereitschaft der Eigentümer zur freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages vor diesem Hintergrund erkennbar zunimmt. Aktuell wurde so z.B. in dem zur Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Innerer Süden“ vorgesehenen Teilbereich mit ca. 1.200 Schreiben den betroffenen Eigentümern unter den vorgenannten Maßgaben die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages angeboten. In einem zweiten Schreiben wurden die Eigentümer, die nicht nicht geantwortet hatten, nochmals informiert. Mit dieser Verfahrensweise wurden bisher in mehr als 700 Fällen Ablösevereinbarungen mit einem Volumen von ca. 1,1 Mio. € geschlossen. Die beschriebene Verfahrensweise des „flächendeckenden“ Anschreibens bedingt einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand. Dieser ist jedoch gerechtfertigt, da einerseits durch jede freiwillige vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages eine spätere wesentlich aufwendigere Erhebung durch Bescheid entfällt und andererseits die damit getätigten Einnahmen für weitere investive Maßnahmen im Sanierungsgebiet genutzt werden können. Mit der Erhöhung der personellen Kapazitäten (Besetzung der Stellen) kann diese Verfahrensweise in weiteren Sanierungsgebieten forciert werden. Seite 3/4