Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1016183.pdf
Größe
82 kB
Erstellt
27.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00058/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Vorberatung
Grundstücksverkehrsausschuss
Vorberatung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
03.02.2015
Bestätigung
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff
Betroffenen- und Interessenbeteiligung an der Erarbeitung von Sozialkriterien für die
Vorbereitung von konzeptionellen Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von
städtischen Liegenschaften und Grundstücken (eRIS: V/A 567)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
x
x Nachteilig für die Stadt Leipzig.
x Ablehnung (zu BP 1 und 2)
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag (zu BP 3)
Sachstandsbericht
Beschluss:
Die Beschlusspunkte 1 und 2 werden abgelehnt.
Zu Beschlusspunkt 3 wird folgender Alternativvorschlag vorlegt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Einzelfall vor der Ausschreibung von Grundstücken die
Vergabe von Erbbaurechts-, Pacht- und Mietverträgen als Alternative zum Verkauf zu prüfen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Seite 1/5
Begründung:
Das aktuelle Verfahren bei der Vergabe von Grundstücken folgt sowohl beim Verkauf als auch bei
der Vergabe von Pacht- und Mietverträgen den Rechtsvorschriften der Sächsischen
Gemeindeordnung sowie den Beschlüssen der Ratsversammlung.
Die Sächsische Gemeindeordnung bestimmt das Verfahren und die mögliche Zuständigkeit
von beschließenden und beratenden Ausschüssen oder die Bildung sonstiger Beiräte, in
denen besondere Sachkenntnis und Erfahrung sowie die Interessen der Einwohner zur
Geltung gelangen können (§§ 41 ff SächsGemO) sowie die Mitwirkung Dritter im
Gemeinderat und in den Ausschüssen (§ 44 SächsGemO); Detailregelungen zu Letzterem
trifft nach § 44 Abs. 7 SächsGemO die Geschäftsordnung.
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat von der Möglichkeit des § 41 SächsGemO Gebrauch
gemacht und in §§ 12, 14 der Hauptsatzung (i.d.F. v. 16.07.2014, alt §§ 9, 11) u. a. den
Grundstücksverkehrsausschuss als beschließenden Ausschuss gebildet, der auch bei
Beschlusszuständigkeit des Stadtrates beratende Funktion hat und eine Empfehlung zur
Entscheidung ausspricht.
Darüber hinaus wird ein weiteres Gremium (Beirat nach § 21 der Hauptsatzung i.d.F. v.
16.07.2014, alt § 17) zur Unterstützung des Stadtrates bzw. des Grundstücksverkehrsaus
schusses und des Oberbürgermeisters bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich von
Grundstücksangelegenheiten nicht für erforderlich gehalten.
Die Sächsische Gemeindeordnung bestimmt in den §§ 89 ff., dass Vermögensgegenstände,
hier Grundstücke, wirtschaftlich zu verwalten und in der Regel nur zu ihrem vollen Wert zu
veräußern oder zur Nutzung zu überlassen sind (§ 90 Abs. 1 u. 2 SächsGemO).
Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für
Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus,
des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten
(§ 90 Abs. 1. SächsGemO). Diese Veräußerungen bedürfen der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde (§ 90 Abs. 3 SächsGemO).
Die Stadt Leipzig ist - auch als Selbstverwaltungskörperschaft - durch die Verwaltungsvor
schrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler
Grundstücke vom 22.03.2004 (VwV Kommunale Grundstücksveräußerung) gebunden.
Diese gibt vor, wie im Regelfall zu entscheiden ist, um § 72 SächsGemO gerecht zu werden.
§ 72 enthält die zentralen haushaltswirtschaftlichen Verpflichtungen der Gemeinde,
insbesondere die Verpflich
tung, die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu
führen.
Dabei sind drei Grundsatzmaximen zu beachten:
- Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
- Diskriminierungsverbot
- Transparenzgebot.
Im Einzelnen legt Ziffer 6 VwV den Grundsatz fest, dass aus der Verpflichtung zur
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Abs. 2 SächsGemO)
Grundstücksangebote auszuschreiben sind, um diese einem möglichst breiten Kreis von
Interessenten bekannt zu geben.
Seite 2/5
Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Stadt Leipzig dies bei ihrer
Entscheidung berücksichtigen und ggf. abweichend von der Verwaltungsvorschrift
entscheiden.
Als Ausnahmegründe nennt die VwV z.B. sogenannte Komplettierungsfälle nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz sowie Splitterflächen und Erweiterungsflächen bei
Gewerbegebieten. Wenn keiner dieser Ausnahmefälle zutrifft, kann nur vom Regelfall
abgewichen werden, wenn ein weiterer Fall mit wesentlicher Besonderheit vorliegt.
In der Stadt Leipzig ist das Handeln der Verwaltung durch den Beschluss der
Ratsversammlung „Strategie der aktiven Liegenschaftspolitik“, Beschluss-Nr. RB III1281/03 der Ratsversammlung vom 20.03.2003 bestimmt.
Gemäß diesem Beschluss werden Grundstücke im Wege der Ausschreibung in der Regel
zum Mindestgebot am Markt platziert. Der Verkauf erfolgt in der Regel an den
Meistbietenden. Ausnahmen davon können die Veräußerung von Grundstücken zum
Zwecke der Ansiedlung von Unternehmen gemäß der Ansiedlungsrichtlinie (Beschluss der
Ratsversammlung RBIII–1371/2003 vom 09.07.2003) sowie Veräußerung von
Grundstücken zum Zwecke des Eigenheimbaus an junge Familien gemäß der
Eigenheimrichtlinie (Beschluss der Ratsversammlung RBIII-742/01 vom 20.06.2001) sein.
Die jeweilige Verkaufsentscheidung trifft das gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung
sowie der Hauptsatzung der Stadt Leipzig zuständige Gremium, in der Regel der
Grundstücksverkehrsausschuss bzw. die Ratsversammlung. Sofern von diesen
Grundsätzen abgewichen werden soll, kann der Grundstücksverkehrsausschuss bzw.
Stadtrat entsprechende Entscheidungsvorlagen der Verwaltung in andere beteiligte
Fachausschüsse mit der Bitte um Beratung und Empfehlung verweisen. Der
Grundstücksverkehrsausschuss bzw. die Ratsversammlung entscheiden anschließend
abschließend.
Im letztgenanntem Verfahren können abweichend vom Grundsatz des höchsten Gebotes
besondere Konzepte bei der Verkaufsentscheidung Beachtung finden. Entsprechend den
haushaltsrechtlichen Vorschriften ist in diesen Fällen zweifelsfrei darzustellen, welches der
Verkehrswert bzw. das Höchstgebot ist und in welcher Höhe auf welcher Grundlage eine
Subventionierung erfolgen soll.
Soweit mit dem vorgenannten Antrag im Beschlusspunkt 1 u. a. auch Ausschreibungen von
Liegenschaften der städtischen Beteiligungsunternehmen erfasst werden, sind bei der
Einbindung
von
Beteiligungsunternehmen
gesellschaftsund
steuerrechtliche
Rahmenbedingungen zu beachten und unzulässige Eingriffe in das operative Geschäft
sowie Wettbewerbsnachteile und steuerliche Risiken zwingend zu vermeiden. Selbst wenn
sämtliche Nachteile, welche den Unternehmen infolge der Sozialstandards entstehen,
erfasst und (von der Stadt Leipzig) ersetzt werden würden, verblieben aus unterschiedlichen
Bewertungsansätzen resultierende rechtliche und steuerliche Restrisiken. Eine
Reglementierung des Verkaufs von Liegenschaften und Grundstücken der städtischen
Beteiligungsgesellschaften im Sinne dieses Antrages ist daher nicht zulässig.
Ungeachtet dessen können von den zuständigen Stadträten beschlossene Sozialkriterien
für die Vergabe von Liegenschaften und Grundstücken der Stadt Leipzig den
Beteiligungsunternehmen zur Kenntnis gegeben werden. Diese haben jedoch auf
-
den bereits bestehenden und beschlossenen Zielen und Programmen (z. B.
wohnungspolitisches
Konzept,
integriertes
Stadtentwicklungskonzept
(SEKo),
Arbeitsprogramm OBM) aufzubauen und
den oben genannten Vergaberegularien und haushaltsrechtlichen Einschränkungen (§§
72, 90 SächsGemO) zu entsprechen.
Seite 3/5
Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung im Oktober 2013, das Wohnungspolitische Konzept
von 2009 (RBIV-1567/09) zu überarbeiten und frühzeitig Strategien zu entwickeln, um
angemessen auf neue Herausforderungen und Nachfragen reagieren zu können.
Die Fortschreibung des Wohnungspolitischen Konzeptes soll dem Stadtrat 2015 zur
Beschlussfassung vorgelegt werden. Es sieht nach dem derzeitigen Arbeitsstand vor, dass
die Verwaltung auf der Grundlage der dort verankerten Leitlinien (z. B. besondere
Unterstützung von Familien, Senioren und Menschen mit Behinderungen) sowie der vom
Stadtrat beschlossenen kommunalen Ziele, Kriterien und Regularien erarbeitet, um
städtische Grundstücke zur Realisierung eines bestimmten Konzeptes zu veräußern.
Anhand von zwei bis drei Beispielen sollen in den Jahren 2015/2016 bei der Veräußerung
geeigneter Grundstücke die vorgeschlagenen Kriterien und Regularien getestet,
anschließend evaluiert und Schlussfolgerungen für das weitere Vorgehen gezogen werden.
Auch hier erfolgt die Entscheidung und Beratung in den nach Hauptsatzung zuständigen
Gremien.
Es wird zur Kenntnis gegeben, dass aufgrund der gegebenen Fristen eine Grundstücksveräußerung durchschnittlich 6 Monate dauert. Im Interesse der Investoren sollten keine
weiteren Hemmnisse und verzögernde Maßnahmen installiert werden.
Hinsichtlich des Alternativvorschlages zu Beschlusspunkt 3 wird darauf hingewiesen, dass
die Verwaltung bereits vor einer Ausschreibung prüft, ob die Vergabe eines Erbbaurechts
oder eine Vermietung bzw. Verpachtung im Einzelfall vorzuziehen ist.
Seite 4/5