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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1016183.pdf
Größe
82 kB
Erstellt
27.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:52

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00058/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Vorberatung Grundstücksverkehrsausschuss Vorberatung Ratsversammlung Beschlussfassung Dienstberatung des Oberbürgermeisters 03.02.2015 Bestätigung Eingereicht von Dezernat Wirtschaft und Arbeit Betreff Betroffenen- und Interessenbeteiligung an der Erarbeitung von Sozialkriterien für die Vorbereitung von konzeptionellen Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von städtischen Liegenschaften und Grundstücken (eRIS: V/A 567) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung x x Nachteilig für die Stadt Leipzig. x Ablehnung (zu BP 1 und 2) Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag (zu BP 3) Sachstandsbericht Beschluss: Die Beschlusspunkte 1 und 2 werden abgelehnt. Zu Beschlusspunkt 3 wird folgender Alternativvorschlag vorlegt: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Einzelfall vor der Ausschreibung von Grundstücken die Vergabe von Erbbaurechts-, Pacht- und Mietverträgen als Alternative zum Verkauf zu prüfen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/5 Begründung: Das aktuelle Verfahren bei der Vergabe von Grundstücken folgt sowohl beim Verkauf als auch bei der Vergabe von Pacht- und Mietverträgen den Rechtsvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung sowie den Beschlüssen der Ratsversammlung. Die Sächsische Gemeindeordnung bestimmt das Verfahren und die mögliche Zuständigkeit von beschließenden und beratenden Ausschüssen oder die Bildung sonstiger Beiräte, in denen besondere Sachkenntnis und Erfahrung sowie die Interessen der Einwohner zur Geltung gelangen können (§§ 41 ff SächsGemO) sowie die Mitwirkung Dritter im Gemeinderat und in den Ausschüssen (§ 44 SächsGemO); Detailregelungen zu Letzterem trifft nach § 44 Abs. 7 SächsGemO die Geschäftsordnung. Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat von der Möglichkeit des § 41 SächsGemO Gebrauch gemacht und in §§ 12, 14 der Hauptsatzung (i.d.F. v. 16.07.2014, alt §§ 9, 11) u. a. den Grundstücksverkehrsausschuss als beschließenden Ausschuss gebildet, der auch bei Beschlusszuständigkeit des Stadtrates beratende Funktion hat und eine Empfehlung zur Entscheidung ausspricht. Darüber hinaus wird ein weiteres Gremium (Beirat nach § 21 der Hauptsatzung i.d.F. v. 16.07.2014, alt § 17) zur Unterstützung des Stadtrates bzw. des Grundstücksverkehrsaus schusses und des Oberbürgermeisters bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich von Grundstücksangelegenheiten nicht für erforderlich gehalten. Die Sächsische Gemeindeordnung bestimmt in den §§ 89 ff., dass Vermögensgegenstände, hier Grundstücke, wirtschaftlich zu verwalten und in der Regel nur zu ihrem vollen Wert zu veräußern oder zur Nutzung zu überlassen sind (§ 90 Abs. 1 u. 2 SächsGemO). Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten (§ 90 Abs. 1. SächsGemO). Diese Veräußerungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 90 Abs. 3 SächsGemO). Die Stadt Leipzig ist - auch als Selbstverwaltungskörperschaft - durch die Verwaltungsvor schrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Grundstücke vom 22.03.2004 (VwV Kommunale Grundstücksveräußerung) gebunden. Diese gibt vor, wie im Regelfall zu entscheiden ist, um § 72 SächsGemO gerecht zu werden. § 72 enthält die zentralen haushaltswirtschaftlichen Verpflichtungen der Gemeinde, insbesondere die Verpflich tung, die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dabei sind drei Grundsatzmaximen zu beachten: - Wirtschaftlichkeitsgrundsatz - Diskriminierungsverbot - Transparenzgebot. Im Einzelnen legt Ziffer 6 VwV den Grundsatz fest, dass aus der Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) Grundstücksangebote auszuschreiben sind, um diese einem möglichst breiten Kreis von Interessenten bekannt zu geben. Seite 2/5 Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Stadt Leipzig dies bei ihrer Entscheidung berücksichtigen und ggf. abweichend von der Verwaltungsvorschrift entscheiden. Als Ausnahmegründe nennt die VwV z.B. sogenannte Komplettierungsfälle nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sowie Splitterflächen und Erweiterungsflächen bei Gewerbegebieten. Wenn keiner dieser Ausnahmefälle zutrifft, kann nur vom Regelfall abgewichen werden, wenn ein weiterer Fall mit wesentlicher Besonderheit vorliegt. In der Stadt Leipzig ist das Handeln der Verwaltung durch den Beschluss der Ratsversammlung „Strategie der aktiven Liegenschaftspolitik“, Beschluss-Nr. RB III1281/03 der Ratsversammlung vom 20.03.2003 bestimmt. Gemäß diesem Beschluss werden Grundstücke im Wege der Ausschreibung in der Regel zum Mindestgebot am Markt platziert. Der Verkauf erfolgt in der Regel an den Meistbietenden. Ausnahmen davon können die Veräußerung von Grundstücken zum Zwecke der Ansiedlung von Unternehmen gemäß der Ansiedlungsrichtlinie (Beschluss der Ratsversammlung RBIII–1371/2003 vom 09.07.2003) sowie Veräußerung von Grundstücken zum Zwecke des Eigenheimbaus an junge Familien gemäß der Eigenheimrichtlinie (Beschluss der Ratsversammlung RBIII-742/01 vom 20.06.2001) sein. Die jeweilige Verkaufsentscheidung trifft das gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung sowie der Hauptsatzung der Stadt Leipzig zuständige Gremium, in der Regel der Grundstücksverkehrsausschuss bzw. die Ratsversammlung. Sofern von diesen Grundsätzen abgewichen werden soll, kann der Grundstücksverkehrsausschuss bzw. Stadtrat entsprechende Entscheidungsvorlagen der Verwaltung in andere beteiligte Fachausschüsse mit der Bitte um Beratung und Empfehlung verweisen. Der Grundstücksverkehrsausschuss bzw. die Ratsversammlung entscheiden anschließend abschließend. Im letztgenanntem Verfahren können abweichend vom Grundsatz des höchsten Gebotes besondere Konzepte bei der Verkaufsentscheidung Beachtung finden. Entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften ist in diesen Fällen zweifelsfrei darzustellen, welches der Verkehrswert bzw. das Höchstgebot ist und in welcher Höhe auf welcher Grundlage eine Subventionierung erfolgen soll. Soweit mit dem vorgenannten Antrag im Beschlusspunkt 1 u. a. auch Ausschreibungen von Liegenschaften der städtischen Beteiligungsunternehmen erfasst werden, sind bei der Einbindung von Beteiligungsunternehmen gesellschaftsund steuerrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten und unzulässige Eingriffe in das operative Geschäft sowie Wettbewerbsnachteile und steuerliche Risiken zwingend zu vermeiden. Selbst wenn sämtliche Nachteile, welche den Unternehmen infolge der Sozialstandards entstehen, erfasst und (von der Stadt Leipzig) ersetzt werden würden, verblieben aus unterschiedlichen Bewertungsansätzen resultierende rechtliche und steuerliche Restrisiken. Eine Reglementierung des Verkaufs von Liegenschaften und Grundstücken der städtischen Beteiligungsgesellschaften im Sinne dieses Antrages ist daher nicht zulässig. Ungeachtet dessen können von den zuständigen Stadträten beschlossene Sozialkriterien für die Vergabe von Liegenschaften und Grundstücken der Stadt Leipzig den Beteiligungsunternehmen zur Kenntnis gegeben werden. Diese haben jedoch auf - den bereits bestehenden und beschlossenen Zielen und Programmen (z. B. wohnungspolitisches Konzept, integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo), Arbeitsprogramm OBM) aufzubauen und den oben genannten Vergaberegularien und haushaltsrechtlichen Einschränkungen (§§ 72, 90 SächsGemO) zu entsprechen. Seite 3/5 Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung im Oktober 2013, das Wohnungspolitische Konzept von 2009 (RBIV-1567/09) zu überarbeiten und frühzeitig Strategien zu entwickeln, um angemessen auf neue Herausforderungen und Nachfragen reagieren zu können. Die Fortschreibung des Wohnungspolitischen Konzeptes soll dem Stadtrat 2015 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Es sieht nach dem derzeitigen Arbeitsstand vor, dass die Verwaltung auf der Grundlage der dort verankerten Leitlinien (z. B. besondere Unterstützung von Familien, Senioren und Menschen mit Behinderungen) sowie der vom Stadtrat beschlossenen kommunalen Ziele, Kriterien und Regularien erarbeitet, um städtische Grundstücke zur Realisierung eines bestimmten Konzeptes zu veräußern. Anhand von zwei bis drei Beispielen sollen in den Jahren 2015/2016 bei der Veräußerung geeigneter Grundstücke die vorgeschlagenen Kriterien und Regularien getestet, anschließend evaluiert und Schlussfolgerungen für das weitere Vorgehen gezogen werden. Auch hier erfolgt die Entscheidung und Beratung in den nach Hauptsatzung zuständigen Gremien. Es wird zur Kenntnis gegeben, dass aufgrund der gegebenen Fristen eine Grundstücksveräußerung durchschnittlich 6 Monate dauert. Im Interesse der Investoren sollten keine weiteren Hemmnisse und verzögernde Maßnahmen installiert werden. Hinsichtlich des Alternativvorschlages zu Beschlusspunkt 3 wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung bereits vor einer Ausschreibung prüft, ob die Vergabe eines Erbbaurechts oder eine Vermietung bzw. Verpachtung im Einzelfall vorzuziehen ist. Seite 4/5