Daten
Kommune
Leipzig
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1010096.pdf
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371 kB
Erstellt
10.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00678/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Kultur
27.02.2015
1. Lesung
Fachausschuss Kultur
13.03.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.03.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Kultur
Betreff
Provisionsvertrag zwischen Causales und Museum der bildenden Künste Leipzig zur
Vermittlung von Sponsoren
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat stimmt dem Abschluss des Provisionsvertrages (Anlage) mit der Firma Causales
Gesellschaft für Kulturmarketing GmbH, Berlin, für die Laufzeit 2015/2016 mit Verlängerungsoption
zu Gunsten der Stadt Leipzig für das Jahr 2017 zu.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag abzuschließen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
1.
Zuständigkeit des Stadtrates
Nach § 73 Abs. 5 Satz 1 Sächs. Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen
oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem
Bürgermeister sowie den Beigeordneten.
Mit der Zustimmung des Stadtrates zum Abschluss des Vermittlungsvertrages mit der Fa. Causales
(Anlage) soll der Oberbürgermeister bzw. in seiner Endvertretung der Direktor des Museums der
bildenden Künste Leipzig ermächtigt werden, die Aufgabe des Einwerbens von Sponsoring als
ähnlicher Zuwendung im Sinne der §§ 28 Abs. 3 Nr. 11; 73 Abs. 5 Sächs. GemO auf einen Dritten
übertragen zu dürfen.
2.
Ausschreibung und wesentliche Vertragsinhalte
Eine Ausschreibung der zu vergebenden Leistung ist notwendig. Das MdbK hat die nachstehenden
Anbieter von Sponsoring-Vermittlung erfolglos angefragt. Nach vorheriger telefonischer
Kontaktaufnahme wurde per Email die Leistungsbeschreibung an folgende Unternehmen geschickt
und um Abgabe eines Angebotes bis zum 07.01.2015 gebeten:
1.
Bechert Promotion, Leipzig,
2.
Marketing Inspektion, Echterdingen,
3.
Clientmanagement Group, Düsseldorf.
Die wesentlichen Vertragsinhalte sind:
a) Vermittlung von Sponsoringpartnern durch Causales an das MdbK,
b) Zahlung einer Provision an Causales nach erfolgreichem Sponsoring, d. h. Vertragsabschluss und
Zahlung durch den Sponsor an das MdbK,
c) Beachtung der für die Stadt Leipzig bzw. das MdbK geltenden Sponsoringregelungen,
insbesondere die derzeit geltende DA 13/2013 vom 24.9.2013.
Im Übrigen wird auf den in der Anlage beigefügten Vertragsentwurf Bezug genommen.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen können derzeit nicht dargestellt werden, weil über die Wirkungsweise
eines externen Sponsoringvermittlers keine Erfahrungswerte vorliegen.
Der Agenturvertrag führt selbst nicht unmittelbar zu finanziellen Entlastungen. Diese treten erst dann
ein, wenn auf der Grundlage der Vermittlung durch Causales nachfolgend ein Sponsoringvertrag
nach den städt. Regelungen geschlossen wird. Wenn daraufhin ein Sponsoring erfolgt, führt dies zur
finanziellen Entlastung des MdbK, da mithilfe des Sponsorings Ausstellungen und Projekte finanziert
werden können, die ansonsten nicht zustande kämen.
Anlage: Entwurf Agentur- bzw. Vermittlungsvertrag
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.03.2015
zu 18.7. Provisionsvertrag zwischen Causales und Museum der bildenden Künste
Leipzig zur Vermittlung von Sponsoren
Vorlage: DS-00678/14
Beschluss:
1. Der Stadtrat stimmt dem Abschluss des Provisionsvertrages (Anlage) mit der Firma
Causales Gesellschaft für Kulturmarketing GmbH, Berlin, für die Laufzeit 2015/2016 mit
Verlängerungsoption zu Gunsten der Stadt Leipzig für das Jahr 2017 zu.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag abzuschließen.
3. Dem Stadtrat wird bis zum Ende des 1. Quartals 2016 ein Bericht über die vermittelten
Sponsoringpartner, die finanziellen Spenden, Sachleistungen und Medialeistungen sowie die
jeweilig gezahlten Provisionen des Museums der bildenden Künste vorgelegt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 26. März 2015
Seite: 1/1
AGENTURVERTRAG
ANLAGE
Zwischen
Causales – Gesellschaft für Kulturmarketing
und Kultursponsoring mbH
Bötzowstraße 25
10407 Berlin
-vertreten durch die geschäftsführenden GesellschafterHans-Conrad Walter,
Eva Nieuweboer
nachstehend Causales genannt
und der
Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister,
vertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für
Kultur, Herrn Michael Faber,
Museum der bildenden Künste Leipzig
Katharinenstr. 10
04109 Leipzig
-vertreten durch den leitenden DirektorDr. Hans-Werner Schmidt,
nachstehend Stadt Leipzig bzw. MdbK genannt
-
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Das MdbK ist eine Einrichtung der Stadt Leipzig und zählt mit seinen Sammlungen
und Sonderausstellungen zu einem der führenden Museen im deutschsprachigen
Raum. Das MdbK beauftragt Causales mit der Sponsorenakquisition von
interessierten Wirtschaftsunternehmen in den Jahren 2015 – 2016 mit einer
Verlängerungsoption zu Gunsten der Stadt Leipzig bis zum 31.12.2017. Grundlage
für die Sponsoringaktivitäten ist ein Sponsoringangebot, welches vom MdbK gestellt
wird und mit Hilfe von Causales erarbeitet wurde. Ein wichtiger Bestandteil der
Sponsoringaktivitäten
von
Causales
ist
die
Kontaktaufnahme
Wirtschaftsunternehmen und deren Integration als Sponsoren.
zu
Weitere Grundlage dieses Vertrages sind die für die Stadt Leipzig geltenden
Sponsoringregelungen, insbesondere die ab 1.1.2014 geltenden Neuregelungen der
Sächsischen Gemeindeordnung für das Einwerben von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen sowie die interne Dienstanweisung Nr.13/2013 vom
24.9.2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1 Leistungen von Causales
1.1. Image- und Sponsoringangebotsbroschüre
Causales
erstellt in enger Abstimmung mit dem MdbK
das Konzept eines
Sponsoringangebots. Das Konzept enthält die Erwartungen und Leistungen an
Sponsoren sowie alle geplanten Kommunikationsmaßnahmen. Das Konzept wird als
Broschüre erstellt und
dient nach Freigabe durch das MdbK als verbindliche
Richtlinie für die Kommunikation zwischen Causales, dem MdbK und potenziellen
Sponsoren.
1.2. Akquisition von Partnern
1.2.1 Causales verpflichtet sich zur Akquisition von Sponsoringpartnern und zur
Vermittlung von Sponsorenverträgen für das MdbK . Verbindliche Grundlage
ist das gemeinsam erarbeitete Konzept, ggf. eine Broschüre sowie die für die
Stadt Leipzig geltenden Regelungen zum Sponsoring in der jeweils geltenden
Fassung, insbesondere die interne Dienstanweisung Nr.13/2013 vom
24.9.2013, deren Kenntnis Causales hiermit bestätigt.
1.2.2 Die Möglichkeit des Abschlusses von provisionsfreien Eigengeschäften durch
das MdbK und der Einschaltung weiterer Agenturen zur Einwerbung von
Sponsoren und Vermittlung von Sponsorenverträgen durch das MdbK bleibt
von vorstehender Regelung unberührt.
1.2.3
Ein Sponsorenvertrag gilt durch Causales als vermittelt, wenn ein eindeutiges
und dokumentiertes Akquisegespräch zwischen dem Sponsor und Causales
stattgefunden
hat
und
Zustimmung
aller
zu
es
aufgrund
beteiligenden
dieses
Akquisegesprächs
städtischen
Gremien
zu
nach
einem
Vertragsabschluss über eine bestimmte Sponsoringleistung des Sponsors zu
Gunsten des MdbK kommt. Das Akquisegespräch beinhaltet, dass Causales
dem Unternehmen eine Zusammenarbeit mit dem MdbK offeriert und
anschließend entweder einen Gesprächstermin zwischen dem MdbK, dem
Unternehmen und Causales vereinbart hat oder ein Letter of Intent des
Sponsors hinsichtlich seiner Sponsoringaktivitäten vorliegt.
1.3. Verträge
Causales verhandelt mit potenziellen Sponsoren bis zur Vertragsreife und entwirft für
das MdbK entsprechende unterzeichnungsreife Sponsorenverträge, insbesondere
unter Beachtung der Vorgaben der internen Dienstanweisung Nr.13/2013 vom
24.9.2013. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Causales dabei nur solche
Vertragswerke vorbereiten soll, die dem Sponsoringangebot und den laufenden
Absprachen mit dem MdbK entsprechen und welche für das MdbK hinsichtlich aller
aus und im Zusammenhang mit ihnen entstehenden Verbindlichkeiten (insbesondere
den Kosten für die Produktion von Werbemitteln, für die Distribution und für
Integrationsmaßnahmen
sowie
steuerlichen
Belastungen)
nach
vernünftigen
wirtschaftlichen Maßstäben gemessen an der eingeworbenen Sponsoringleistung
des Unternehmens vorteilhaft sind.
1.4. Informationspflicht
Bekundet ein potenzieller Sponsor auf Anfrage von Causales sein Interesse am
Abschluss eines Vertrags, wird das MdbK unverzüglich über die
Identität des
potenziellen Sponsors sowie über die Art und den Umfang der jeweils zur
Verhandlung stehenden Leistungen und Gegenleistungen von Causales informiert.
1.5. Sperrliste für Sponsoren
Das MdbK erstellt eine Sperrliste als Anlage zu diesem Vertrag. Die darin
aufgeführten Unternehmen dürfen durch Causales nicht angesprochen und im
Rahmen dieses Agenturvertrages nicht vermittelt werden. Die Sperrliste wird durch
das MdbK fortlaufend aktualisiert.
§ 2 Leistungen des MdbK
2.1. Sponsoringaktivitäten
Das MdbK
beauftragt Causales als externe Agentur mit der Vermittlung von
Sponsoren. Insoweit schließt das MdbK im Falle der erfolgreichen Vermittlung mit
dem Sponsor einen Vertrag, der auch die technisch-organisatorische Umsetzung der
durch Causales gemäß Ziffer 1.3. geplanten Integrationsmaßnahmen für Sponsoren
zum Inhalt hat.
2.2. Informationspflicht
Das MdbK verpflichtet sich, Causales in sponsoringrelevante Entwicklungs- und
Planungsprozesse einzubinden, rechtzeitig zu informieren und gemäß Ziffer 1.5. die
Sperrliste schriftlich zu ergänzen, wenn weitere Sponsoren durch das MdbK oder
durch Dritte akquiriert wurden.
§ 3 Vergütung
3.1. Vermittlungsprovision
Schließt das MdbK aufgrund der Vermittlung von Causales einen Sponsorenvertrag
ab (Ziffer 1.3.), hat das MdbK eine Provision in Höhe von 15 % zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer an Causales zu zahlen. Die Provision wird nach
Zahlungseingang des Sponsoringbetrages durch den Sponsor auf das Konto des
MdbK und nach Rechnungsstellung von Causales fällig. Causales verpflichtet sich,
die Rechnungsstellung nach den gesetzlichen Anforderungen der §§ 14 und 14a
UStG i. V. m. § 31 UstDV zu erfüllen.
Das MdbK verpflichtet sich, Causales eine Folgeprovision von 15 % für die von ihr
vermittelten Sponsoringpartnerschaften zu zahlen, wenn die Zusammenarbeit
zwischen dem MdbK
und dem Sponsor innerhalb einer Vertragsverlängerung
zwischen dem MdbK und dem Sponsor weiter fortgeführt wird.
3.2. Vermittlungen von Sachleistungen
Die
Akquisition
einer
nichtmonetären
Leistung
(Sachsponsoring
oder
Dienstleistungen) durch Causales vergütet das MdbK mit einer Provisionszahlung in
Höhe von 8 % des durch das MdbK festgestellten jeweiligen Sachwerts zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn das MdbK Interesse an der jeweiligen Leistung
gegenüber Causales schriftlich erklärt. Die Provision wird nach der Unterschrift des
Vertrages seitens des Unternehmens sowie vom MdbK und nach Rechnungsstellung
von Causales fällig.
3.3. Vermittlung von Medialeistungen
Darüber hinaus verpflichtet sich das MdbK, für die durch Causales vorgenommene
Vermittlung von Medialeistungen zu Makulaturkosten (einmalige Klebekosten anstatt
von Tagesanschlägen) bei Außenwerbeunternehmen eine Provision von 7 %
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an Causales zu zahlen, wenn das MdbK
Interesse an der jeweiligen Medialeistung gegenüber Causales schriftlich erklärt. Als
Grundlage für diese Provisionszahlung dient der marktübliche Kampagnenwert.
§ 4 Wohlverhalten
Die
Vertragspartner
verpflichten
sich
einander
zu
gegenseitigem
Respekt,
Wohlverhalten und Loyalität. Causales ist verpflichtet, auf schutzwürdige Interessen
des
MDBK, insbesondere auf den Ruf und Ansehen sowie auf das Prestige des MdbK
Rücksicht zu nehmen. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, sich nicht
öffentlich negativ über die jeweils andere Vertragspartei und deren Leistungen zu
äußern. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des
Sponsoringagenturvertrags fort.
§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag tritt mit beidseitiger Vertragsunterzeichnung in Kraft und ist bis zum
31.12.2016 gültig. Ein darüber hinausgehendes ordentliches Kündigungsrecht
besteht nicht.
Die Stadt Leipzig/MdbK hat das Optionsrecht zu Verlängerung dieses Vertrages um
ein Jahr, also bis zum 31.12.2017. Das Optionsrecht muss bis zum 31.10.2016 in
schriftlicher Form ausgeübt werden. In einem Zeitraum von 8 Wochen nach den
Stichtagen 30.06. und 31.12. ist durch das MdbK eine Abrechnung vorzunehmen, die
als Entscheidungsgrundlage für die Verlängerung des Vertrages herangezogen wird.
Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
die Nichtbeachtung der gesperrten Ansprechpartner für Causales gemäß Ziffer 1.5.
sowie der Wohlverhaltensklausel nach § 5 dieses Sponsoringagenturvertrags.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam werden oder undurchführbar
sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die
Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare
Regelung durch eine solche zu ersetzen, die sie gewählt hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit begründenden Umstand zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gekannt hätten.
§ 7 Besondere Bestimmungen
Die aus der Tätigkeit gewonnenen Daten stehen beiden Vertragspartnern zur
Verfügung.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese
Bestimmung.
§ 8 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Leipzig vereinbart.
Leipzig,
Berlin,
Dr. Hans-Werner Schmidt
MdbK
Hans-Conrad Walter
Causales GmbH
Eva Nieuweboer
Causales GmbH