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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1018292.pdf
Größe
411 kB
Erstellt
11.02.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:56

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Ratsversammlung Neufassung Nr. DS-00645/14-NF-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 12.01.2015 Bestätigung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 29.01.2015 1. Lesung Seniorenbeirat 12.02.2015 Vorberatung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 12.02.2015 2. Lesung Ratsversammlung 25.02.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Betreff Änderung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat gemäß Anlage 2. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Die Geschäftsordnung des Seniorenbeirates wurde letztmalig im Jahr 2007 geändert (RB IV/847-07 vom 18.0.2007). Hinsichtlich der Zusammensetzung des Beirates, der Öffentlichkeit von Beratungen und der Rolle der Verwaltung sind weitere Anpassungen erforderlich. Daher wurde die Geschäftsordnung überarbeitet. Die wesentlichsten Änderungen sind: • Das Antragsrecht an den Stadtrat wurde aufgenommen. • Die Zusammensetzung des Beirates wurde geändert. Neu ist, dass je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände, der Wohnungswirtschaft, des ambulanten Pflegebereichs, der Pflegekasse und der Kultur mitwirken sollen. • Die Sitzungen sind öffentlich. Seite 1/3 • Die Stadtverwaltung ist nicht Mitglied im Beirat. • Die Geschäftsstelle wird in Verantwortung der Beauftragten für Senioren geführt. • Die Bedingungen für die Mitgliedschaft im Beirat hinsichtlich Alter und Einwohnerschaft wurden entsprechend der Kommentierung von § 47 SächsGemO angepasst. Die Geschäftsordnung wurde von der Leitung des Seniorenbeirates erarbeitet und in der vorliegenden Fassung am 2. Oktober 2014 vom Beirat einstimmig bestätigt. Anlagen: Anlage 1: Synopse der Änderungen Anlage 2: Geschäftsordnung Seniorenbeirat, Neufassung Anlage 3: Geschäftsordnung Seniorenbeirat, derzeit gültige Fassung Seite 2/3 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 25.03.2015 zu 18.5. Änderung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates Vorlage: DS-00645/14-NF-001 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat gemäß Anlage 2. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 26. März 2015 Seite: 1/1 Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Leipzig ALT NEU § 1 Aufgaben und Ziele (1) Der Seniorenbeirat setzt sich ein für die Interessen und Belange der Seniorinnen und Senioren der Stadt Leipzig. Er übt seine Tätigkeit unabhängig von den Interessen der Parteien, Vereine und Verbände sowie weltanschaulichen Bindungen aus. bleibt (2) Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat (2) Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat und die Stadtverwaltung zu den Fragen der und den Oberbürgermeister zu den Fragen Seniorenpolitik und versteht sich als der Seniorenpolitik. Interessenvertretung der älteren Generation sowie als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den in der Seniorenarbeit Tätigen. (3) Der Seniorenbeirat erarbeitet als Ergebnis der gemeinsamen Meinungsbildung Empfehlungen und Vorschläge. (3) Der Seniorenbeirat erarbeitet als Ergebnis der gemeinsamen Meinungsbildung Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge. Er kann Anträge an den Stadtrat stellen. § 2 Bildung und Auflösung (1) Die Bildung des Seniorenbeirates erfolgt bleibt auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 14.10.1998 (Beschluss-Nr.: RB-1305/98). (2) Die Auflösung des Seniorenbeirates bedarf eines Stadtratsbeschlusses. bleibt (3) Der Seniorenbeirat wird für die Dauer bleibt einer Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Leipzig berufen und arbeitet bis zur Berufung eines neuen Seniorenbeirates weiter. § 3 Zusammensetzung (1) Dem Seniorenbeirat gehören an: - je ein Vertreter der Fraktionen des Stadtrates, - je ein Vertreter der 5 großen Wohlfahrtsverbände, - fünf Vertreter freier Träger der Seniorenarbeit, - je ein Vertreter  Bürgervereine,  des Deutschen Gewerkschaftsbundes, (1) Dem Seniorenbeirat gehören an:  je ein Mitglied oder Vertreter der Stadtratsfraktionen  drei Vertreter der fünf Wohlfahrtsverbände  ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände  drei Vertreter aus Vereinen der offenen Seniorenarbeit  je ein Vertreter  der Universität Leipzig      der Bürgervereine  dem Sportbereich  Krankenkasse/Pflegekasse AOK  ambulanten Pflegebereich  stationären Pflegebereich  Kultur/Stadtteilkultur  Gewerkschaft  Wohnungswirtschaft des Sportbereiches, der Universität, des Städtischen Altenpflegeheime gGmbH bis zu drei weiteren Persönlichkeiten, die vom Seniorenbeirat vorgeschlagen werden Dem Seniorenbeirat können weiterhin bis zu 5 Persönlichkeiten, die sachkundige Einwohner sind, angehören. (2) Der Seniorenbeirat setzt sich aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Leipzig zusammen, die in der Regel das 55. Lebensjahr vollendet haben. (2) Mindestens 51% der Mitglieder setzen sich aus Einwohnern der Stadt Leipzig zusammen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder des Seniorenbeirates sind Einwohner der Stadt Leipzig. (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bleibt vorzuschlagen, der im Verhinderungsfall des Mitgliedes an den Beratungen teilnimmt. (4) Die/der Seniorenbeauftragte der Stadt Leipzig ist beratendes Mitglied des Seniorenbeirates. Sie/er ist nicht stimmberechtigt. (4) Die Ämter der Stadt werden zu Fachthemen einbezogen. § 4 Beiratsmitglieder bleibt (1) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Entschädigung der Mitglieder des Seniorenbeirates erfolgt gemäß der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) der Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Entschädigung der Mitglieder des Seniorenbeirates erfolgt gemäß der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungs-satzung) der Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung. Eine Entschädigung steht nicht zu, soweit die Mitgliedschaft des Mitgliedes des Seniorenbeirates zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört. (3) Die Berufung der Mitglieder und Stellvertreter des Seniorenbeirates erfolgt durch den zuständigen Beigeordneten der Stadt Leipzig. (3) Die im § 3 Abs. 1 genannten Institutionen können bestimmte Personen für die Mitgliedschaft vorschlagen. Die Mitglieder und Stellvertreter des Seniorenbeirates werden von der Ratsversammlung bestellt. (4) Wird die Mitgliedschaft niedergelegt, ist dies der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. § 5 Leitung (1) Die Leitung des Seniorenbeirates setzt sich zusammen aus  einem(r) Sprecher(in)  zwei Stellvertreter(innen) und  einem(r) Protokollant(in). (1) Die Leitung des Seniorenbeirates setzt sich zusammen aus  einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden  zwei Stellvertertern/innen  einer Protokollantin/ Protokollant (2) Der Seniorenbeirat wird durch seine/n Sprecher(in) oder deren Vertreter nach außen vertreten. (2) Der Seniorenbeirat wird durch seine/n Vorsitzende (n) oder deren Stellvertreter nach außen vertreten. (3) Die Leitung des Seniorenbeirates wird aus der Mitte des Beirates gewählt. bleibt (4) Die Wahl gilt jeweils für eine halbe Wahlperiode. bleibt (5) Die Wahlen werden geheim mit bleibt Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Seniorenbeirates widerspricht. (6) Das Wahlergebnis wird gemäß § 39, Abs. 7, Satz 2 – 5 SächsGemO ermittelt. bleibt § 6 Geschäftsgang (1) Der Seniorenbeirat tritt in der Regel einmal im Monat zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammen. (1) Der Seniorenbeirat tritt mindestens einmal pro Quartal zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. Die Termine werden öffentlich bekannt gemacht. (2) Der Seniorenbeirat kann öffentliche Sitzungen durchführen. Mit diesen Sitzungen soll einem großen Kreis interessierter Bürgerinnen und Bürger die Arbeitsweise des Seniorenbeirates stärker vermittelt werden. (2) Der Seniorenbeirat kann öffentliche Informationsveranstaltungen durchführen. Gleichzeitig können Meinungen und Erfahrungen der älteren Bürgerinnen und Bürger eingeholt werden. (3) Die Sitzungen werden durch den/die Sprecher(in) schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen und evtl. erforderliche Unterlagen beizufügen. Mit mehrheitlicher Zustimmung kann die Tagesordnung in der Sitzung erweitert werden. (3) Die Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich und elektronisch mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen und evtl. erforderliche Unterlagen beizufügen. Mit mehrheitlicher Zustimmung kann die Tagesordnung in der Sitzung erweitert werden. (4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. bleibt (5) Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates sowie der Arbeitskreise liegt bei der Beauftragten für Senioren. § 7 Arbeitsweise (1) Der Seniorenbeirat ist ein beratendes Organ. Er erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für den Stadtrat, seine beschließende Ausschüsse und den Oberbürgermeister. (1) Der Seniorenbeirat ist ein beratendes Organ. Er erarbeitet Vorschläge, Anträge und Empfehlungen für den Stadtrat, seine Ausschüsse und den Oberbürgermeister. (2) Der Seniorenbeirat verabschiedet seine bleibt Vorschläge und Empfehlungen per Festlegung. Die Festlegungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen. (3) Der Seniorenbeirat wirkt als Interessenvertretung, indem er Signale aus der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und aus Vereinen und Verbänden aufgreift und die Lebensverhältnisse der Senioren in Leipzig analysiert, um auf Probleme aufmerksam zu machen und Lösungsansätze dafür entwickelt. (3) Der Seniorenbeirat wirkt als Interessenvertretung, indem er Signale aus der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und aus Vereinen, Verbänden und weiteren Trägern aufgreift, um auf Handlungsbedarf aufmerksam zu machen und Lösungsansätze zu entwickeln. (4) Der Seniorenbeirat fördert ideell die Arbeit und das Zusammenwirken von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden und die ehrenamtliche Tätigkeit der Leipziger Bürgerinnen und Bürger im Seniorenbeirat. bleibt (5) Der Seniorenbeirat arbeitet mit anderen kommunalen Seniorenvertretungen in Sachsen in der Landesseniorenvertretung für Sachsen zusammen. (5) Der Seniorenbeirat arbeitet mit anderen kommunalen Seniorenvertretungen in Sachsen zusammen. (6) Der Seniorenbeirat kann sachbezogene bleibt Arbeitskreise bilden und dazu weitere Bürger der Stadt Leipzig hinzuziehen. Die Arbeitskreise sind durch Mitglieder des Seniorenbeirates zu leiten. § 8 Abstimmung der Empfehlungen und Vorschläge (1) Der Seniorenbeirat kann seine Vorschläge und Empfehlungen nur festlegen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Können Beiratsmitglieder an der Festlegung wegen Befangenheit (§ 39, Abs. 2 SächsGemO) nicht teilnehmen und wird dadurch das Quorum unterschritten, ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur nächsten Sitzung zu wiederholen. Der Seniorenbeirat kann seine Vorschläge und Empfehlungen nur festlegen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Können Beiratsmitglieder an der Festlegung wegen Befangenheit (§ 39, Abs. 2 SächsGemO) nicht teilnehmen und wird dadurch das Quorum unterschritten, ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur nächsten Sitzung zu wiederholen. (2) Die im § 6 in den Absätzen 2 und 3 lt. Rechtsamt - entbehrlich genannten Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Seniorenbeirat angehören, haben kein Stimmrecht. § 9 Finanzen (1) Der Seniorenbeirat der Stadt Leipzig verwendet die aus Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellten Mittel nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften. bleibt (2) Die Leitung des Seniorenbeirates stellt jährlich einen Ausgabenplan auf und legt diesen dem gesamten Beirat zur Zustimmung vor. bleibt (3) Die Einzelheiten für die ordnungsgeEntfällt (da jetzt innerhalb des Referates 57 mäße Finanzführung ist in einer Kassenord- eigenes PSP Element angelegt) nung festzulegen. § 10 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach bleibt ihrer Beschlussfassung in Kraft. Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Leipzig § 1 Aufgaben und Ziele (1) Der Seniorenbeirat setzt sich ein für die Interessen und Belange der Seniorinnen und Senioren der Stadt Leipzig. Er übt seine Tätigkeit unabhängig von den Interessen der Parteien, Vereine und Verbände sowie weltanschaulichen Bindungen aus. (2) Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat und den Oberbürgermeister zu den Fragen der Seniorenpolitik. (3) Der Seniorenbeirat erarbeitet als Ergebnis der gemeinsamen Meinungsbildung Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge. Er kann Anträge an den Stadtrat stellen. § 2 Bildung und Auflösung (1) Die Bildung des Seniorenbeirates erfolgt auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 14.10.1998 (Beschluss-Nr.: RB-1305/98). (2) Die Auflösung des Seniorenbeirates bedarf eines Stadtratsbeschlusses. (3) Der Seniorenbeirat wird für die Dauer einer Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Leipzig berufen und arbeitet bis zur Berufung eines neuen Seniorenbeirates weiter. § 3 Zusammensetzung (1) Dem Seniorenbeirat gehören an:      je ein Mitglied oder Vertreter der Stadtratsfraktionen drei Vertreter der fünf Wohlfahrtsverbände ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände drei Vertreter aus Vereinen der offenen Seniorenarbeit je ein Vertreter  der Universität Leipzig  der Bürgervereine  aus dem Sportbereich  der Krankenkasse/Pflegekasse AOK  des ambulanten Pflegebereichs  des stationären Pflegebereichs  der Kultur/Stadtteilkultur  der Gewerkschaft  der Wohnungswirtschaft (1) Dem Seniorenbeirat können weiterhin bis zu 5 Persönlichkeiten, die sachkundige Einwohner sind, angehören. 2 (2) (2) Mindestens 51% der Mitglieder setzen sich aus Einwohnern der Stadt Leipzig zu- sammen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder des Seniorenbeirates sind Einwohner der Stadt Leipzig. (1) (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen, der im Verhinderungsfall des Mitgliedes an den Beratungen teilnimmt. (4) Die Ämter der Stadt werden zu Fachthemen einbezogen. § 4 Beiratsmitglieder (1) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Entschädigung der Mitglieder des Seniorenbeirates erfolgt gemäß der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) der Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung. Eine Entschädigung steht nicht zu, soweit die Mitgliedschaft des Mitgliedes des Seniorenbeirates zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört. (3) Die im § 3 Abs. 1 genannten Institutionen können bestimmte Personen für die Mitgliedschaft vorschlagen. Die Mitglieder und Stellvertreter des Seniorenbeirates werden von der Ratsversammlung bestellt. (4) Wird die Mitgliedschaft niedergelegt, ist dies der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. § 5 Leitung (1) Die Leitung des Seniorenbeirates setzt sich zusammen aus - einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden - zwei Stellvertretern/innen - einer Protokollantin/einem Protokollant (2) Der Seniorenbeirat wird durch seine/n Vorsitzende(n) oder deren Stellvertreter nach außen vertreten. (3) Die Leitung des Seniorenbeirates wird aus der Mitte des Beirates gewählt. (4) Die Wahl gilt jeweils für eine halbe Wahlperiode. (5) Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Seniorenbeirates widerspricht. (6) Das Wahlergebnis wird gemäß § 39, Abs. 7, Satz 2 – 5 SächsGemO ermittelt. § 6 Geschäftsgang (1) Der Seniorenbeirat tritt mindestens einmal pro Quartal zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. Die Termine werden öffentlich bekannt gemacht. 3 (2) Der Seniorenbeirat kann öffentliche Informationsveranstaltungen durchführen. Gleichzeitig können Meinungen und Erfahrungen der älteren Bürgerinnen und Bürger eingeholt werden. (3) Die Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich und elektronisch mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen und evtl. erforderliche Unterlagen beizufügen. Mit mehrheitlicher Zustimmung kann die Tagesordnung in der Sitzung erweitert werden. (4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. (5) Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates sowie der Arbeitskreise liegt bei der Beauftragten für Senioren. § 7 Arbeitsweise (1) Der Seniorenbeirat ist ein beratendes Organ. Er erarbeitet Vorschläge, Anträge und Empfehlungen für den Stadtrat, seine Ausschüsse und den Oberbürgermeister. (2) Der Seniorenbeirat verabschiedet seine Vorschläge und Empfehlungen per Fest- legung. Die Festlegungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen. (3) Der Seniorenbeirat wirkt als Interessenvertretung, indem er Signale aus der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und aus Vereinen, Verbänden und weiteren Trägern aufgreift, um auf Handlungsbedarf aufmerksam zu machen und Lösungsansätze zu entwickeln. (4) Der Seniorenbeirat fördert ideell die Arbeit und das Zusammenwirken von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden und die ehrenamtliche Tätigkeit der Leipziger Bürgerinnen und Bürger im Seniorenbeirat. (5) Der Seniorenbeirat arbeitet mit anderen kommunalen Seniorenvertretungen in Sachsen zusammen. (6) Der Seniorenbeirat kann sachbezogene Arbeitskreise bilden und dazu weitere Bürger der Stadt Leipzig hinzuziehen. Die Arbeitskreise sind durch Mitglieder des Seniorenbeirates zu leiten. § 8 Abstimmung der Empfehlungen und Vorschläge (1) Der Seniorenbeirat kann seine Vorschläge und Empfehlungen nur festlegen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Können Beiratsmitglieder an der Festlegung wegen Befangenheit (§ 39, Abs. 2 SächsGemO) nicht teilnehmen und wird dadurch das Quorum unterschritten, ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur nächsten Sitzung zu wiederholen. 4 § 9 Finanzen (1) Der Seniorenbeirat der Stadt Leipzig verwendet die aus Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellten Mittel nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften. (2) Die Leitung des Seniorenbeirates stellt jährlich einen Ausgabenplan auf und legt diesen dem gesamten Beirat zur Zustimmung vor. § 10 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Leipzig Beschluss der 34. Ratsversammlung Nr. RBIV-847/07 vom 18.04.2007 Inhaltsverzeichnis: Seite Präambel 3 §1 Aufgaben und Ziele 3 §2 Bildung und Auflösung 4 §3 Zusammensetzung 4 §4 Beiratsmitglieder 5 §5 Leitung 5 §6 Geschäftsgang 6 §7 Arbeitsweise 7 §8 Abstimmung der Empfehlungen und Vorschläge 8 §9 Finanzen 8 § 10 In-Kraft-Treten 9 2 Präambel Aufgrund § 47 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 i. V. m. § 17 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig vom 16.08.1995, in der Fassung vom 21.03.2001, wird der Seniorenbeirat berufen. Die Vorschriften über die beratenden Ausschüsse in der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, der Hauptsatzung der Stadt Leipzig sowie der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Leipzig finden in ihren jeweils gültigen Fassungen entsprechend Anwendung. §1 Aufgaben und Ziele (1) Der Seniorenbeirat setzt sich ein für die Interessen und Belange der Seniorinnen und Senioren der Stadt Leipzig. Er übt seine Tätigkeit unabhängig von den Interessen der Parteien, Vereine und Verbände sowie weltanschaulichen Bindungen aus. (2) Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat und die Stadtverwaltung zu den Fragen der Seniorenpolitik und versteht sich als Interessenvertretung der älteren Generation sowie als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den in der Seniorenarbeit Tätigen. (3) Der Seniorenbeirat erarbeitet als Ergebnis der gemeinsamen Meinungsbildung Empfehlungen und Vorschläge. 3 §2 Bildung und Auflösung (1) Die Bildung des Seniorenbeirates erfolgt auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 14.10.1998 (Beschluss-Nr.: RB-1305/98). (2) Die Auflösung des Seniorenbeirates bedarf eines Stadtratsbeschlusses. (3) Der Seniorenbeirat wird für die Dauer einer Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Leipzig berufen und arbeitet bis zur Berufung eines neuen Seniorenbeirates weiter. §3 Zusammensetzung (1) Dem Seniorenbeirat gehören an: - (2) je ein Vertreter der Fraktionen des Stadtrates, je ein Vertreter der 5 großen Wohlfahrtsverbände, fünf Vertreter freier Träger der Seniorenarbeit, je ein Vertreter Bürgervereine, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Sportbereiches, der Universität, des Städtischen Altenpflegeheime gGmbH bis zu drei weiteren Persönlichkeiten, die vom Seniorenbeirat vorgeschlagen werden Der Seniorenbeirat setzt sich aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Leipzig zusammen, die in der Regel das 55. Lebensjahr vollendet haben. 4 (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen, der im Verhinderungsfall des Mitgliedes an den Beratungen teilnimmt. (4) Die/der Seniorenbeauftragte der Stadt Leipzig ist beratendes Mitglied des Seniorenbeirates. Sie/er ist nicht stimmberechtigt. §4 Beiratsmitglieder (1) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Entschädigung der Mitglieder des Seniorenbeirates erfolgt gemäß der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) der Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Berufung der Mitglieder und Stellvertreter des Seniorenbeirates erfolgt durch den zuständigen Beigeordneten der Stadt Leipzig. §5 Leitung (1) Die Leitung des Seniorenbeirates setzt sich zusammen aus einem(r) Sprecher(in), zwei Stellvertreter(innen) und einem(r) Protokollant(in). (2) Der Seniorenbeirat wird durch seine/n Sprecher(in) oder deren Vertreter nach außen vertreten. 5 (3) Die Leitung des Seniorenbeirates wird aus der Mitte des Beirates gewählt. (4) Die Wahl gilt jeweils für eine halbe Wahlperiode. (5) Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Seniorenbeirates widerspricht. (6) Das Wahlergebnis wird gemäß § 39, Abs. 7, Satz 2 – 5 SächsGemO ermittelt. §6 Geschäftsgang (1) Der Seniorenbeirat tritt in der Regel einmal im Monat zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammen. (2) Der Seniorenbeirat kann öffentliche Sitzungen durchführen. Mit diesen Sitzungen soll einem großen Kreis interessierter Bürgerinnen und Bürger die Arbeitsweise des Seniorenbeirates stärker vermittelt werden. (3) Die Sitzungen werden durch den/die Sprecher(in) schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen und evtl. erforderliche Unterlagen beizufügen. Mit mehrheitlicher Zustimmung kann die Tagesordnung in der Sitzung erweitert werden. (4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichenen. 6 §7 Arbeitsweise (1) Der Seniorenbeirat ist ein beratendes Organ. Er erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für den Stadtrat, seine beschließende Ausschüsse und den Oberbürgermeister. (2) Der Seniorenbeirat verabschiedet seine Vorschläge und Empfehlungen per Festlegung. Die Festlegungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen. (3) Der Seniorenbeirat wirkt als Interessenvertretung, indem er Signale aus der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und aus Vereinen und Verbänden aufgreift und die Lebensverhältnisse der Senioren in Leipzig analysiert, um auf Probleme aufmerksam zu machen und Lösungsansätze dafür entwickelt. (4) Der Seniorenbeirat fördert ideell die Arbeit und das Zusammenwirken von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden und die ehrenamtliche Tätigkeit der Leipziger Bürgerinnen und Bürger im Seniorenbeirat. (5) Der Seniorenbeirat arbeitet mit anderen kommunalen Seniorenvertretungen in Sachsen in der Landesseniorenvertretung für Sachsen zusammen. (6) Der Seniorenbeirat kann sachbezogene Arbeitskreise bilden und dazu weitere Bürger der Stadt Leipzig hinzuziehen. Die Arbeitskreise sind durch Mitglieder des Seniorenbeirates zu leiten. 7 §8 Abstimmung der Empfehlungen und Vorschläge (1) Der Seniorenbeirat kann seine Vorschläge und Empfehlungen nur festlegen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Können Beiratsmitglieder an der Festlegung wegen Befangenheit (§ 39, Abs. 2 SächsGemO) nicht teilnehmen und wird dadurch das Quorum unterschritten, ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur nächsten Sitzung zu wiederholen. (2) Die im § 6 in den Absätzen 2 und 3 genannten Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Seniorenbeirat angehören, haben kein Stimmrecht. §9 Finanzen (1) Der Seniorenbeirat der Stadt Leipzig verwendet die aus Haushaltmitteln zur Verfügung gestellten Mittel nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften. (2) Die Leitung des Seniorenbeirates stellt jährlich einen Ausgabenplan auf und legt diesen dem gesamten Beirat zur Zustimmung vor. (3) Die Einzelheiten für die ordnungsgemäße Finanzführung ist in einer Kassenordnung festzulegen. 8 § 10 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. 9