Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1018292.pdf
Größe
411 kB
Erstellt
11.02.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. DS-00645/14-NF-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
12.01.2015
Bestätigung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
29.01.2015
1. Lesung
Seniorenbeirat
12.02.2015
Vorberatung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
12.02.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.02.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat gemäß
Anlage 2.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Die Geschäftsordnung des Seniorenbeirates wurde letztmalig im Jahr 2007 geändert (RB
IV/847-07 vom 18.0.2007). Hinsichtlich der Zusammensetzung des Beirates, der
Öffentlichkeit von Beratungen und der Rolle der Verwaltung sind weitere Anpassungen
erforderlich. Daher wurde die Geschäftsordnung überarbeitet.
Die wesentlichsten Änderungen sind:
• Das Antragsrecht an den Stadtrat wurde aufgenommen.
• Die Zusammensetzung des Beirates wurde geändert. Neu ist, dass je ein Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände, der Wohnungswirtschaft, des
ambulanten Pflegebereichs, der Pflegekasse und der Kultur mitwirken sollen.
• Die Sitzungen sind öffentlich.
Seite 1/3
• Die Stadtverwaltung ist nicht Mitglied im Beirat.
• Die Geschäftsstelle wird in Verantwortung der Beauftragten für Senioren geführt.
• Die Bedingungen für die Mitgliedschaft im Beirat hinsichtlich Alter und Einwohnerschaft
wurden entsprechend der Kommentierung von § 47 SächsGemO angepasst.
Die Geschäftsordnung wurde von der Leitung des Seniorenbeirates erarbeitet und in der
vorliegenden Fassung am 2. Oktober 2014 vom Beirat einstimmig bestätigt.
Anlagen:
Anlage 1: Synopse der Änderungen
Anlage 2: Geschäftsordnung Seniorenbeirat, Neufassung
Anlage 3: Geschäftsordnung Seniorenbeirat, derzeit gültige Fassung
Seite 2/3
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.03.2015
zu 18.5. Änderung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates
Vorlage: DS-00645/14-NF-001
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat gemäß Anlage
2.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 26. März 2015
Seite: 1/1
Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Leipzig
ALT
NEU
§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Der Seniorenbeirat setzt sich ein für die
Interessen und Belange der Seniorinnen
und Senioren der Stadt Leipzig. Er übt
seine Tätigkeit unabhängig von den
Interessen der Parteien, Vereine und
Verbände sowie weltanschaulichen
Bindungen aus.
bleibt
(2) Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat
(2) Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat
und die Stadtverwaltung zu den Fragen der und den Oberbürgermeister zu den Fragen
Seniorenpolitik und versteht sich als
der Seniorenpolitik.
Interessenvertretung der älteren Generation
sowie als Organ der Meinungsbildung und
des Erfahrungsaustausches zwischen den
in der Seniorenarbeit Tätigen.
(3) Der Seniorenbeirat erarbeitet als
Ergebnis der gemeinsamen
Meinungsbildung Empfehlungen und
Vorschläge.
(3) Der Seniorenbeirat erarbeitet als
Ergebnis der gemeinsamen Meinungsbildung Stellungnahmen, Empfehlungen und
Vorschläge. Er kann Anträge an den
Stadtrat stellen.
§ 2 Bildung und Auflösung
(1) Die Bildung des Seniorenbeirates erfolgt bleibt
auf der Grundlage des
Stadtratsbeschlusses vom 14.10.1998
(Beschluss-Nr.: RB-1305/98).
(2) Die Auflösung des Seniorenbeirates
bedarf eines Stadtratsbeschlusses.
bleibt
(3) Der Seniorenbeirat wird für die Dauer
bleibt
einer Wahlperiode des Stadtrates der Stadt
Leipzig berufen und arbeitet bis zur
Berufung eines neuen Seniorenbeirates
weiter.
§ 3 Zusammensetzung
(1) Dem Seniorenbeirat gehören an:
- je ein Vertreter der Fraktionen des
Stadtrates,
- je ein Vertreter der 5 großen Wohlfahrtsverbände,
- fünf Vertreter freier Träger der Seniorenarbeit,
- je ein Vertreter
Bürgervereine,
des Deutschen
Gewerkschaftsbundes,
(1) Dem Seniorenbeirat gehören an:
je ein Mitglied oder Vertreter der
Stadtratsfraktionen
drei Vertreter der fünf
Wohlfahrtsverbände
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft
der Wohlfahrtsverbände
drei Vertreter aus Vereinen der
offenen Seniorenarbeit
je ein Vertreter
der Universität Leipzig
der Bürgervereine
dem Sportbereich
Krankenkasse/Pflegekasse
AOK
ambulanten Pflegebereich
stationären Pflegebereich
Kultur/Stadtteilkultur
Gewerkschaft
Wohnungswirtschaft
des Sportbereiches,
der Universität,
des Städtischen Altenpflegeheime
gGmbH
bis zu drei weiteren Persönlichkeiten,
die vom Seniorenbeirat
vorgeschlagen werden
Dem Seniorenbeirat können weiterhin bis zu
5 Persönlichkeiten, die sachkundige
Einwohner sind, angehören.
(2) Der Seniorenbeirat setzt sich aus
Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Leipzig
zusammen, die in der Regel das 55.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Mindestens 51% der Mitglieder setzen
sich aus Einwohnern der Stadt Leipzig
zusammen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder des Seniorenbeirates sind Einwohner der Stadt Leipzig.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
bleibt
vorzuschlagen, der im Verhinderungsfall
des Mitgliedes an den Beratungen
teilnimmt.
(4) Die/der Seniorenbeauftragte der Stadt
Leipzig ist beratendes Mitglied des
Seniorenbeirates. Sie/er ist nicht
stimmberechtigt.
(4) Die Ämter der Stadt werden zu Fachthemen einbezogen.
§ 4 Beiratsmitglieder
bleibt
(1) Die Mitglieder des Beirates sind
ehrenamtlich tätig.
(2) Die Entschädigung der Mitglieder des
Seniorenbeirates erfolgt gemäß der
Satzung über die Entschädigung von
ehrenamtlich Tätigen
(Entschädigungssatzung) der Stadt Leipzig
in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Entschädigung der Mitglieder des
Seniorenbeirates erfolgt gemäß der Satzung
über die Entschädigung von ehrenamtlich
Tätigen (Entschädigungs-satzung) der Stadt
Leipzig in der jeweils gültigen Fassung. Eine
Entschädigung steht nicht zu, soweit die
Mitgliedschaft des Mitgliedes des
Seniorenbeirates zu den dienstlichen
Obliegenheiten gehört.
(3) Die Berufung der Mitglieder und
Stellvertreter des Seniorenbeirates erfolgt
durch den zuständigen Beigeordneten der
Stadt Leipzig.
(3) Die im § 3 Abs. 1 genannten Institutionen können bestimmte Personen für die
Mitgliedschaft vorschlagen. Die Mitglieder
und Stellvertreter des Seniorenbeirates
werden von der Ratsversammlung bestellt.
(4) Wird die Mitgliedschaft niedergelegt, ist
dies der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Leitung
(1) Die Leitung des Seniorenbeirates setzt
sich zusammen aus
einem(r) Sprecher(in)
zwei Stellvertreter(innen) und
einem(r) Protokollant(in).
(1) Die Leitung des Seniorenbeirates setzt
sich zusammen aus
einer Vorsitzenden/einem
Vorsitzenden
zwei Stellvertertern/innen
einer Protokollantin/ Protokollant
(2) Der Seniorenbeirat wird durch seine/n
Sprecher(in) oder deren Vertreter nach
außen vertreten.
(2) Der Seniorenbeirat wird durch seine/n
Vorsitzende (n) oder deren Stellvertreter
nach außen vertreten.
(3) Die Leitung des Seniorenbeirates wird
aus der Mitte des Beirates gewählt.
bleibt
(4) Die Wahl gilt jeweils für eine halbe
Wahlperiode.
bleibt
(5) Die Wahlen werden geheim mit
bleibt
Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen
gewählt werden, wenn kein Mitglied des
Seniorenbeirates widerspricht.
(6) Das Wahlergebnis wird gemäß § 39,
Abs. 7, Satz 2 – 5 SächsGemO ermittelt.
bleibt
§ 6 Geschäftsgang
(1) Der Seniorenbeirat tritt in der Regel
einmal im Monat zu einer nicht öffentlichen
Sitzung zusammen.
(1) Der Seniorenbeirat tritt mindestens
einmal pro Quartal zu einer öffentlichen
Sitzung zusammen. Die Termine werden
öffentlich bekannt gemacht.
(2) Der Seniorenbeirat kann öffentliche
Sitzungen durchführen. Mit diesen
Sitzungen soll einem großen Kreis interessierter Bürgerinnen und Bürger die
Arbeitsweise des Seniorenbeirates stärker
vermittelt werden.
(2) Der Seniorenbeirat kann öffentliche
Informationsveranstaltungen durchführen.
Gleichzeitig können Meinungen und
Erfahrungen der älteren Bürgerinnen und
Bürger eingeholt werden.
(3) Die Sitzungen werden durch den/die
Sprecher(in) schriftlich mit einer Frist von 7
Tagen einberufen. Mit der Einberufung ist
die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen
und evtl. erforderliche Unterlagen
beizufügen. Mit mehrheitlicher Zustimmung
kann die Tagesordnung in der Sitzung
erweitert werden.
(3) Die Sitzungen werden durch den/die
Vorsitzende(n) schriftlich und elektronisch
mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Mit
der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen und evtl. erforderliche
Unterlagen beizufügen. Mit mehrheitlicher
Zustimmung kann die Tagesordnung in der
Sitzung erweitert werden.
(4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll
anzufertigen und vom Leiter der Sitzung zu
unterzeichnen.
bleibt
(5) Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates sowie der Arbeitskreise liegt bei der
Beauftragten für Senioren.
§ 7 Arbeitsweise
(1) Der Seniorenbeirat ist ein beratendes
Organ. Er erarbeitet Vorschläge und
Empfehlungen für den Stadtrat, seine
beschließende Ausschüsse und den
Oberbürgermeister.
(1) Der Seniorenbeirat ist ein beratendes
Organ. Er erarbeitet Vorschläge, Anträge
und Empfehlungen für den Stadtrat, seine
Ausschüsse und den Oberbürgermeister.
(2) Der Seniorenbeirat verabschiedet seine bleibt
Vorschläge und Empfehlungen per
Festlegung. Die Festlegungen sind mit
Stimmenmehrheit zu treffen.
(3) Der Seniorenbeirat wirkt als
Interessenvertretung, indem er Signale aus
der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und
aus Vereinen und Verbänden aufgreift und
die Lebensverhältnisse der Senioren in
Leipzig analysiert, um auf Probleme
aufmerksam zu machen und
Lösungsansätze dafür entwickelt.
(3) Der Seniorenbeirat wirkt als Interessenvertretung, indem er Signale aus der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und aus
Vereinen, Verbänden und weiteren Trägern
aufgreift, um auf Handlungsbedarf aufmerksam zu machen und Lösungsansätze zu
entwickeln.
(4) Der Seniorenbeirat fördert ideell die
Arbeit und das Zusammenwirken von
gemeinnützigen Vereinen und Verbänden
und die ehrenamtliche Tätigkeit der
Leipziger Bürgerinnen und Bürger im
Seniorenbeirat.
bleibt
(5) Der Seniorenbeirat arbeitet mit anderen
kommunalen Seniorenvertretungen in
Sachsen in der Landesseniorenvertretung
für Sachsen zusammen.
(5) Der Seniorenbeirat arbeitet mit anderen
kommunalen Seniorenvertretungen in
Sachsen zusammen.
(6) Der Seniorenbeirat kann sachbezogene bleibt
Arbeitskreise bilden und dazu weitere
Bürger der Stadt Leipzig hinzuziehen. Die
Arbeitskreise sind durch Mitglieder des
Seniorenbeirates zu leiten.
§ 8 Abstimmung der Empfehlungen und Vorschläge
(1) Der Seniorenbeirat kann seine Vorschläge und Empfehlungen nur festlegen,
wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Können Beiratsmitglieder an der Festlegung
wegen Befangenheit (§ 39, Abs. 2
SächsGemO) nicht teilnehmen und wird dadurch das Quorum unterschritten, ist der
Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur
nächsten Sitzung zu wiederholen.
Der Seniorenbeirat kann seine Vorschläge
und Empfehlungen nur festlegen, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Können
Beiratsmitglieder an der Festlegung wegen
Befangenheit (§ 39, Abs. 2 SächsGemO)
nicht teilnehmen und wird dadurch das
Quorum unterschritten, ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur nächsten
Sitzung zu wiederholen.
(2) Die im § 6 in den Absätzen 2 und 3
lt. Rechtsamt - entbehrlich
genannten Sitzungsteilnehmer, die nicht
dem Seniorenbeirat angehören, haben kein
Stimmrecht.
§ 9 Finanzen
(1) Der Seniorenbeirat der Stadt Leipzig
verwendet die aus Haushaltsmitteln zur
Verfügung gestellten Mittel nur
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
und Vorschriften.
bleibt
(2) Die Leitung des Seniorenbeirates stellt
jährlich einen Ausgabenplan auf und legt
diesen dem gesamten Beirat zur
Zustimmung vor.
bleibt
(3) Die Einzelheiten für die ordnungsgeEntfällt (da jetzt innerhalb des Referates 57
mäße Finanzführung ist in einer Kassenord- eigenes PSP Element angelegt)
nung festzulegen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach bleibt
ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Geschäftsordnung des Seniorenbeirates
der Stadt Leipzig
§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Der Seniorenbeirat setzt sich ein für die Interessen und Belange der Seniorinnen
und Senioren der Stadt Leipzig. Er übt seine Tätigkeit unabhängig von den Interessen der Parteien, Vereine und Verbände sowie weltanschaulichen Bindungen aus.
(2) Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat und den Oberbürgermeister zu den Fragen
der Seniorenpolitik.
(3) Der Seniorenbeirat erarbeitet als Ergebnis der gemeinsamen Meinungsbildung
Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge. Er kann Anträge an den Stadtrat
stellen.
§ 2 Bildung und Auflösung
(1) Die Bildung des Seniorenbeirates erfolgt auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 14.10.1998 (Beschluss-Nr.: RB-1305/98).
(2) Die Auflösung des Seniorenbeirates bedarf eines Stadtratsbeschlusses.
(3) Der Seniorenbeirat wird für die Dauer einer Wahlperiode des Stadtrates der Stadt
Leipzig berufen und arbeitet bis zur Berufung eines neuen Seniorenbeirates weiter.
§ 3 Zusammensetzung
(1) Dem Seniorenbeirat gehören an:
je ein Mitglied oder Vertreter der Stadtratsfraktionen
drei Vertreter der fünf Wohlfahrtsverbände
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände
drei Vertreter aus Vereinen der offenen Seniorenarbeit
je ein Vertreter
der Universität Leipzig
der Bürgervereine
aus dem Sportbereich
der Krankenkasse/Pflegekasse AOK
des ambulanten Pflegebereichs
des stationären Pflegebereichs
der Kultur/Stadtteilkultur
der Gewerkschaft
der Wohnungswirtschaft
(1) Dem Seniorenbeirat können weiterhin bis zu 5 Persönlichkeiten, die sachkundige
Einwohner sind, angehören.
2
(2) (2) Mindestens 51% der Mitglieder setzen sich aus Einwohnern der Stadt Leipzig zu-
sammen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder des Seniorenbeirates sind Einwohner der Stadt Leipzig.
(1) (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen, der im Verhinderungsfall des
Mitgliedes an den Beratungen teilnimmt.
(4) Die Ämter der Stadt werden zu Fachthemen einbezogen.
§ 4 Beiratsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Entschädigung der Mitglieder des Seniorenbeirates erfolgt gemäß der Satzung
über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) der
Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung. Eine Entschädigung steht nicht zu,
soweit die Mitgliedschaft des Mitgliedes des Seniorenbeirates zu den dienstlichen
Obliegenheiten gehört.
(3) Die im § 3 Abs. 1 genannten Institutionen können bestimmte Personen für die Mitgliedschaft vorschlagen. Die Mitglieder und Stellvertreter des Seniorenbeirates werden von der Ratsversammlung bestellt.
(4) Wird die Mitgliedschaft niedergelegt, ist dies der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Leitung
(1) Die Leitung des Seniorenbeirates setzt sich zusammen aus
- einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern/innen
- einer Protokollantin/einem Protokollant
(2) Der Seniorenbeirat wird durch seine/n Vorsitzende(n) oder deren Stellvertreter nach
außen vertreten.
(3) Die Leitung des Seniorenbeirates wird aus der Mitte des Beirates gewählt.
(4) Die Wahl gilt jeweils für eine halbe Wahlperiode.
(5) Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt
werden, wenn kein Mitglied des Seniorenbeirates widerspricht.
(6) Das Wahlergebnis wird gemäß § 39, Abs. 7, Satz 2 – 5 SächsGemO ermittelt.
§ 6 Geschäftsgang
(1) Der Seniorenbeirat tritt mindestens einmal pro Quartal zu einer öffentlichen Sitzung
zusammen. Die Termine werden öffentlich bekannt gemacht.
3
(2) Der Seniorenbeirat kann öffentliche Informationsveranstaltungen durchführen.
Gleichzeitig können Meinungen und Erfahrungen der älteren Bürgerinnen und
Bürger eingeholt werden.
(3) Die Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich und elektronisch mit
einer Frist von 7 Tagen einberufen. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen und evtl. erforderliche Unterlagen beizufügen. Mit mehrheitlicher Zustimmung kann die Tagesordnung in der Sitzung erweitert werden.
(4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter der Sitzung zu
unterzeichnen.
(5) Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates sowie der Arbeitskreise liegt bei der
Beauftragten für Senioren.
§ 7 Arbeitsweise
(1) Der Seniorenbeirat ist ein beratendes Organ. Er erarbeitet Vorschläge, Anträge und
Empfehlungen für den Stadtrat, seine Ausschüsse und den Oberbürgermeister.
(2) Der Seniorenbeirat verabschiedet seine Vorschläge und Empfehlungen per Fest-
legung. Die Festlegungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.
(3) Der Seniorenbeirat wirkt als Interessenvertretung, indem er Signale aus der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und aus Vereinen, Verbänden und weiteren Trägern
aufgreift, um auf Handlungsbedarf aufmerksam zu machen und Lösungsansätze zu
entwickeln.
(4) Der Seniorenbeirat fördert ideell die Arbeit und das Zusammenwirken von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden und die ehrenamtliche Tätigkeit der Leipziger
Bürgerinnen und Bürger im Seniorenbeirat.
(5) Der Seniorenbeirat arbeitet mit anderen kommunalen Seniorenvertretungen in
Sachsen zusammen.
(6) Der Seniorenbeirat kann sachbezogene Arbeitskreise bilden und dazu weitere Bürger der Stadt Leipzig hinzuziehen. Die Arbeitskreise sind durch Mitglieder des Seniorenbeirates zu leiten.
§ 8 Abstimmung der Empfehlungen und Vorschläge
(1) Der Seniorenbeirat kann seine Vorschläge und Empfehlungen nur festlegen, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Können Beiratsmitglieder an der Festlegung wegen Befangenheit (§ 39, Abs. 2 SächsGemO)
nicht teilnehmen und wird dadurch das Quorum unterschritten, ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur nächsten Sitzung zu wiederholen.
4
§ 9 Finanzen
(1) Der Seniorenbeirat der Stadt Leipzig verwendet die aus Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellten Mittel nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften.
(2) Die Leitung des Seniorenbeirates stellt jährlich einen Ausgabenplan auf und legt
diesen dem gesamten Beirat zur Zustimmung vor.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Geschäftsordnung
des
Seniorenbeirates der Stadt Leipzig
Beschluss der 34. Ratsversammlung
Nr. RBIV-847/07 vom 18.04.2007
Inhaltsverzeichnis:
Seite
Präambel
3
§1
Aufgaben und Ziele
3
§2
Bildung und Auflösung
4
§3
Zusammensetzung
4
§4
Beiratsmitglieder
5
§5
Leitung
5
§6
Geschäftsgang
6
§7
Arbeitsweise
7
§8
Abstimmung der Empfehlungen
und Vorschläge
8
§9
Finanzen
8
§ 10
In-Kraft-Treten
9
2
Präambel
Aufgrund § 47 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 i. V. m. § 17 der
Hauptsatzung der Stadt Leipzig vom 16.08.1995, in der
Fassung vom 21.03.2001, wird der Seniorenbeirat berufen.
Die Vorschriften über die beratenden Ausschüsse in der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, der Hauptsatzung
der Stadt Leipzig sowie der Geschäftsordnung für den Stadtrat
der Stadt Leipzig finden in ihren jeweils gültigen Fassungen
entsprechend Anwendung.
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Der Seniorenbeirat setzt sich ein für die Interessen und
Belange der Seniorinnen und Senioren der Stadt Leipzig.
Er übt seine Tätigkeit unabhängig von den Interessen der
Parteien, Vereine und Verbände sowie weltanschaulichen
Bindungen aus.
(2)
Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat und die Stadtverwaltung zu den Fragen der Seniorenpolitik und versteht
sich als Interessenvertretung der älteren Generation sowie
als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den in der Seniorenarbeit Tätigen.
(3)
Der Seniorenbeirat erarbeitet als Ergebnis der gemeinsamen Meinungsbildung Empfehlungen und Vorschläge.
3
§2
Bildung und Auflösung
(1)
Die Bildung des Seniorenbeirates erfolgt auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 14.10.1998 (Beschluss-Nr.: RB-1305/98).
(2)
Die Auflösung des Seniorenbeirates bedarf eines Stadtratsbeschlusses.
(3)
Der Seniorenbeirat wird für die Dauer einer Wahlperiode
des Stadtrates der Stadt Leipzig berufen und arbeitet bis
zur Berufung eines neuen Seniorenbeirates weiter.
§3
Zusammensetzung
(1)
Dem Seniorenbeirat gehören an:
-
(2)
je ein Vertreter der Fraktionen des Stadtrates,
je ein Vertreter der 5 großen Wohlfahrtsverbände,
fünf Vertreter freier Träger der Seniorenarbeit,
je ein Vertreter
Bürgervereine,
des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
des Sportbereiches,
der Universität,
des Städtischen Altenpflegeheime gGmbH
bis zu drei weiteren Persönlichkeiten, die vom Seniorenbeirat vorgeschlagen werden
Der Seniorenbeirat setzt sich aus Bürgerinnen und
Bürgern der Stadt Leipzig zusammen, die in der Regel das
55. Lebensjahr vollendet haben.
4
(3)
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen, der
im Verhinderungsfall des Mitgliedes an den Beratungen
teilnimmt.
(4)
Die/der Seniorenbeauftragte der Stadt Leipzig ist beratendes Mitglied des Seniorenbeirates. Sie/er ist nicht stimmberechtigt.
§4
Beiratsmitglieder
(1)
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
(2)
Die Entschädigung der Mitglieder des Seniorenbeirates
erfolgt gemäß der Satzung über die Entschädigung von
ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) der Stadt
Leipzig in der jeweils gültigen Fassung.
(3)
Die Berufung der Mitglieder und Stellvertreter des Seniorenbeirates erfolgt durch den zuständigen Beigeordneten
der Stadt Leipzig.
§5
Leitung
(1)
Die Leitung des Seniorenbeirates setzt sich zusammen
aus
einem(r) Sprecher(in),
zwei Stellvertreter(innen) und
einem(r) Protokollant(in).
(2)
Der Seniorenbeirat wird durch seine/n Sprecher(in) oder
deren Vertreter nach außen vertreten.
5
(3)
Die Leitung des Seniorenbeirates wird aus der Mitte des
Beirates gewählt.
(4)
Die Wahl gilt jeweils für eine halbe Wahlperiode.
(5)
Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied
des Seniorenbeirates widerspricht.
(6)
Das Wahlergebnis wird gemäß § 39, Abs. 7, Satz 2 – 5
SächsGemO ermittelt.
§6
Geschäftsgang
(1)
Der Seniorenbeirat tritt in der Regel einmal im Monat zu
einer nicht öffentlichen Sitzung zusammen.
(2)
Der Seniorenbeirat kann öffentliche Sitzungen durchführen. Mit diesen Sitzungen soll einem großen Kreis interessierter Bürgerinnen und Bürger die Arbeitsweise des
Seniorenbeirates stärker vermittelt werden.
(3)
Die Sitzungen werden durch den/die Sprecher(in)
schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen einberufen.
Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung
mitzuteilen und evtl. erforderliche Unterlagen beizufügen.
Mit mehrheitlicher Zustimmung kann die Tagesordnung in
der Sitzung erweitert werden.
(4)
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Leiter der Sitzung zu unterzeichenen.
6
§7
Arbeitsweise
(1)
Der Seniorenbeirat ist ein beratendes Organ. Er erarbeitet
Vorschläge und Empfehlungen für den Stadtrat, seine
beschließende Ausschüsse und den Oberbürgermeister.
(2)
Der Seniorenbeirat verabschiedet seine Vorschläge und
Empfehlungen per Festlegung. Die Festlegungen sind mit
Stimmenmehrheit zu treffen.
(3)
Der Seniorenbeirat wirkt als Interessenvertretung, indem
er Signale aus der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und
aus Vereinen und Verbänden aufgreift und die Lebensverhältnisse der Senioren in Leipzig analysiert, um auf
Probleme aufmerksam zu machen und Lösungsansätze
dafür entwickelt.
(4)
Der Seniorenbeirat fördert ideell die Arbeit und das
Zusammenwirken von gemeinnützigen Vereinen und
Verbänden und die ehrenamtliche Tätigkeit der Leipziger
Bürgerinnen und Bürger im Seniorenbeirat.
(5)
Der Seniorenbeirat arbeitet mit anderen kommunalen
Seniorenvertretungen in Sachsen in der Landesseniorenvertretung für Sachsen zusammen.
(6)
Der Seniorenbeirat kann sachbezogene Arbeitskreise
bilden und dazu weitere Bürger der Stadt Leipzig hinzuziehen. Die Arbeitskreise sind durch Mitglieder des Seniorenbeirates zu leiten.
7
§8
Abstimmung der Empfehlungen und Vorschläge
(1)
Der Seniorenbeirat kann seine Vorschläge und Empfehlungen nur festlegen, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Können Beiratsmitglieder an der Festlegung wegen Befangenheit (§
39, Abs. 2 SächsGemO) nicht teilnehmen und wird dadurch das Quorum unterschritten, ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur nächsten Sitzung zu wiederholen.
(2)
Die im § 6 in den Absätzen 2 und 3 genannten Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Seniorenbeirat angehören,
haben kein Stimmrecht.
§9
Finanzen
(1)
Der Seniorenbeirat der Stadt Leipzig verwendet die aus
Haushaltmitteln zur Verfügung gestellten Mittel nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften.
(2)
Die Leitung des Seniorenbeirates stellt jährlich einen
Ausgabenplan auf und legt diesen dem gesamten Beirat
zur Zustimmung vor.
(3)
Die Einzelheiten für die ordnungsgemäße Finanzführung
ist in einer Kassenordnung festzulegen.
8
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
9