Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1018694.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
26.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. P-00695/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
03.02.2015
Bestätigung
Petitionsausschuss
27.02.2015
Vorberatung
Petitionsausschuss
13.03.2015
Bestätigung
Ratsversammlung
15.04.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Halteverbotszone wegen Umzug
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Alternativvorschlag
Beschluss:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandsbericht
Sachverhalt:
Die Petentin bittet um Überprüfung der Rechtsgrundlagen für einen
Sondernutzungsgebührenbescheid und einen Bescheid für eine straßenverkehrsrechtliche
Sperranordnung im Zusammenhang mit einer beantragten Aufstellung eines Umzugscontainers. Des
Weiteren wendet sie sich gegen die Kosten der von ihr beauftragten Absicherungsfirma. Das
Widerspruchsrecht zur Überprüfung der konkreten Bescheide hat die Petentin nicht wahrgenommen.
Die Petentin hält die Höhe der angefallenen Gebühren und Kosten der Absicherungsfirma im
Allgemeinen für zu hoch, aber auch deshalb, weil sie letztendlich die Erlaubnis wegen einer
zeitlichen Befristung nicht ausgenutzt habe. Mit der Petition wendet sie sich nicht gegen die
Bescheide als solchen, sondern gegen die Erhebungsgrundlagen.
Die Petentin beantragte über die Absicherungsfirma B.A.S. im September 2014 für die Stellung
eines Umzugscontainers eine Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen sowie eine entsprechende
Sondernutzungserlaubnis für die Hähnelstraße 13 in Leipzig von Freitag, 26.09.2014, 14:00 Uhr bis
Montag, 29.09.2014, 08:00 Uhr.
Die Sondernutzungserlaubnis wurde mit Bescheid vom 22.09.2014 antragsgemäß erteilt. Die
straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 23.09.2014 wurde erteilt, enthielt aber eine Auflage,
wonach die Halteverbotszonen auf den Zeitraum Montag bis Freitag von 8:00 – 15:00 Uhr
beschränkt waren. Dies führte dazu, dass für die Anlieferung des Containers an dem beantragten
Freitag nur ein Zeitfenster von 1 Stunde in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung stand. Die
Petentin hatte aber nach mündlicher Nachfrage beim Verkehrs-und Tiefbauamt diese Einschränkung
widerspruchslos hingenommen. Der LKW mit Container kam dann erst gegen 16:00 Uhr und konnte
wohl wegen der bereits geparkten PKWs nicht mehr plaziert werden.
Die zeitliche Einschränkung der Halteverbotszonen war jedoch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit
auch im Hinblick auf die anderen Verkehrsteilnehmer erforderlich. Die beantragten
Halteverbotszonen beliefen sich auf zweimal einhundert Meter. Dadurch ergab sich eine erhebliche
räumliche Einschränkung der öffentlichen Straße. Die Leichtigkeit des Verkehrs war bereits durch
eine Vollsperrung im Bereich der Hähnelstraße 16 wegen eines Hausneubaus beeinträchtigt. Auf die
dadurch fehlende Wendemöglichkeit für LKWs wurde die Petentin vorab hingewiesen, um ihr die
Gelegenheit zu geben, dies für die Anlieferung mit ihrer Spedition abzustimmen. Des Weiteren war
das Interesse der Anwohner an Parkmöglichkeiten zur berücksichtigen.
Begründung:
Die Bescheide sind bestandskräftig und beruhen auf rechtmäßigen Gebührensatzungen bzw. ordnungen.
Die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr erfolgt entsprechend der durch die Ratsversammlung
der Stadt Leipzig beschlossenen Sondernutzungssatzung, die für die unterschiedlichen Nutzungen
bestimmte Gebührentarife regelt. § 21 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz räumt der Gemeinde, das
Recht ein, Sondernutzungsgebühren zu erheben. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche
Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Mit den unterschiedlichen Gebührentarifen in
der Sondernutzungssatzung wird den vorgenannten Maßstäben Rechnung getragen, so dass eine
rechtmäßige Satzung vorliegt. An die Regelungen der Sondernutzungssatzung ist die Verwaltung
gebunden, so dass keine Gebührenreduzierung erfolgen kann und eine Satzungsänderung nicht
veranlasst ist.
Die Gebühren für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ergeben sich aus der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr. Dies ist eine bundesrechtliche Regelung, die die Stadt Leipzig
nicht ändern kann und anzuwenden hat. Die Petentin hat die Leistung auch in Anspruch genommen,
da die Straße abgesperrt wurde. Die zeitliche Einschränkung berücksichtigte zum Einen den
angegebenen Liefertermin und zum Anderen auch die Verkehrsinteressen der übrigen Anlieger.
Die Kosten, die durch den Auftrag der Antragstellerin an die Absicherungsfirma B.A.S. entstanden
sind, sind zwischen der Petentin und der Firma zu klären, da es sich dabei um ein zivilrechtliches
Vertragsverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern handelt, auf das die
Straßenverkehrsbehörde keinen Einfluss hat. Die Antragstellerin wurde durch die
Straßenverkehrsbehörde vorsorglich darüber informiert, dass es sich um kostenpflichtige
Dienstleistungen handelt. Wie diese sich im Einzelnen gestalten, obliegt der Preispolitik der
Absicherungsfirmen.