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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1018694.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
26.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:52

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. P-00695/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 03.02.2015 Bestätigung Petitionsausschuss 27.02.2015 Vorberatung Petitionsausschuss 13.03.2015 Bestätigung Ratsversammlung 15.04.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Halteverbotszone wegen Umzug Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Alternativvorschlag Beschluss: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Sachstandsbericht Sachverhalt: Die Petentin bittet um Überprüfung der Rechtsgrundlagen für einen Sondernutzungsgebührenbescheid und einen Bescheid für eine straßenverkehrsrechtliche Sperranordnung im Zusammenhang mit einer beantragten Aufstellung eines Umzugscontainers. Des Weiteren wendet sie sich gegen die Kosten der von ihr beauftragten Absicherungsfirma. Das Widerspruchsrecht zur Überprüfung der konkreten Bescheide hat die Petentin nicht wahrgenommen. Die Petentin hält die Höhe der angefallenen Gebühren und Kosten der Absicherungsfirma im Allgemeinen für zu hoch, aber auch deshalb, weil sie letztendlich die Erlaubnis wegen einer zeitlichen Befristung nicht ausgenutzt habe. Mit der Petition wendet sie sich nicht gegen die Bescheide als solchen, sondern gegen die Erhebungsgrundlagen. Die Petentin beantragte über die Absicherungsfirma B.A.S. im September 2014 für die Stellung eines Umzugscontainers eine Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen sowie eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis für die Hähnelstraße 13 in Leipzig von Freitag, 26.09.2014, 14:00 Uhr bis Montag, 29.09.2014, 08:00 Uhr. Die Sondernutzungserlaubnis wurde mit Bescheid vom 22.09.2014 antragsgemäß erteilt. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 23.09.2014 wurde erteilt, enthielt aber eine Auflage, wonach die Halteverbotszonen auf den Zeitraum Montag bis Freitag von 8:00 – 15:00 Uhr beschränkt waren. Dies führte dazu, dass für die Anlieferung des Containers an dem beantragten Freitag nur ein Zeitfenster von 1 Stunde in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung stand. Die Petentin hatte aber nach mündlicher Nachfrage beim Verkehrs-und Tiefbauamt diese Einschränkung widerspruchslos hingenommen. Der LKW mit Container kam dann erst gegen 16:00 Uhr und konnte wohl wegen der bereits geparkten PKWs nicht mehr plaziert werden. Die zeitliche Einschränkung der Halteverbotszonen war jedoch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die anderen Verkehrsteilnehmer erforderlich. Die beantragten Halteverbotszonen beliefen sich auf zweimal einhundert Meter. Dadurch ergab sich eine erhebliche räumliche Einschränkung der öffentlichen Straße. Die Leichtigkeit des Verkehrs war bereits durch eine Vollsperrung im Bereich der Hähnelstraße 16 wegen eines Hausneubaus beeinträchtigt. Auf die dadurch fehlende Wendemöglichkeit für LKWs wurde die Petentin vorab hingewiesen, um ihr die Gelegenheit zu geben, dies für die Anlieferung mit ihrer Spedition abzustimmen. Des Weiteren war das Interesse der Anwohner an Parkmöglichkeiten zur berücksichtigen. Begründung: Die Bescheide sind bestandskräftig und beruhen auf rechtmäßigen Gebührensatzungen bzw. ordnungen. Die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr erfolgt entsprechend der durch die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschlossenen Sondernutzungssatzung, die für die unterschiedlichen Nutzungen bestimmte Gebührentarife regelt. § 21 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz räumt der Gemeinde, das Recht ein, Sondernutzungsgebühren zu erheben. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Mit den unterschiedlichen Gebührentarifen in der Sondernutzungssatzung wird den vorgenannten Maßstäben Rechnung getragen, so dass eine rechtmäßige Satzung vorliegt. An die Regelungen der Sondernutzungssatzung ist die Verwaltung gebunden, so dass keine Gebührenreduzierung erfolgen kann und eine Satzungsänderung nicht veranlasst ist. Die Gebühren für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Dies ist eine bundesrechtliche Regelung, die die Stadt Leipzig nicht ändern kann und anzuwenden hat. Die Petentin hat die Leistung auch in Anspruch genommen, da die Straße abgesperrt wurde. Die zeitliche Einschränkung berücksichtigte zum Einen den angegebenen Liefertermin und zum Anderen auch die Verkehrsinteressen der übrigen Anlieger. Die Kosten, die durch den Auftrag der Antragstellerin an die Absicherungsfirma B.A.S. entstanden sind, sind zwischen der Petentin und der Firma zu klären, da es sich dabei um ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern handelt, auf das die Straßenverkehrsbehörde keinen Einfluss hat. Die Antragstellerin wurde durch die Straßenverkehrsbehörde vorsorglich darüber informiert, dass es sich um kostenpflichtige Dienstleistungen handelt. Wie diese sich im Einzelnen gestalten, obliegt der Preispolitik der Absicherungsfirmen.