Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1021651.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
07.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00359/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
09.04.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
20.05.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Ausschreibung von Tagestreffs für Wohnungslose
x
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Alternativvorschlag:
Die Stadt Leipzig führt Gespräche mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege mit dem Ziel, eine Ände
rung der Vertrags- und Leistungsgestaltung, die ein Ausschreibungsverfahren nicht voraussetzt, zu
vereinbaren.
Begründung:
Die Ausschreibung der Betreibung von Tagesaufenthalten für wohnungslose Menschen ist in der ge
genwärtigen Konstellation – sowohl nach der Art der dem Vertrag zu erbringenden Leistungen als
auch nach der Ausgestaltung der Leistungsvergütung – erforderlich.
Der Betreiber geht gegenüber dem Sozialhilfeträger – der Stadt Leipzig – eine eigenständige
Dienstleistungsverpflichtung des Inhalts ein, die anfallenden Betreuungsleistungen zu erbringen. Als
Gegenleistung erhält der Betreiber jährlich ein Entgelt. Hierbei handelt es sich um einen Dienstleis
tungsauftrag und nicht um eine Dienstleistungskonzession bzw. ein klassisches sozialrechtliches
Dreiecksverhältnis. Zu diesem Ergebnis kam auch eine Überprüfung unter vergaberechtlichen Ge
sichtspunkten durch die Landesdirektion Leipzig.
Die neuen Vergaberichtlinien der Europäischen Union sehen Änderungen für die Vergabe von öf
fentlichen Aufträgen vor. Für die Bereiche Gesundheit, Soziales und Kultur sollen danach "verein
fachte Regelungen" gelten:
•
Die EU-Vorschriften für die öffentliche Beschaffung gelten erst ab einem Auftragswert von
über 750.000 €.
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•
Die öffentlichen Auftraggeber müssen ihre Absicht zur Vergabe von Aufträgen dieses Volu
mens im Voraus ankündigen und am Ende des Verfahrens die Vergabeentscheidung be
kanntgeben.
•
Außer der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter gibt es keine Verfahrensregeln.
•
Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, Dienstleistungsaufträge (Höchstdauer von drei Jahren)
in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kultur bestimmtem Organisationen vorzubehal ten.
Die Vergaberichtlinien sind am 17.04.2014 in Kraft getreten. Innerhalb einer Frist von zwei Jahren
sind die Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Von einer rechtlichen oder faktischen Vorwir
kung der Richtlinien vor Ablauf der Frist ist jedoch abzusehen. Zum jetzigen Zeitpunkt verbleibt es
daher unter der o. g. Konstellation bei der Ausschreibungspflicht.
Mit einer Änderung der Vertrags- und Leistungsgestaltung ist der Abschluss einer Vereinbarung
nach § 75 SGB XII möglich. Eine solche Vereinbarung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis setzt
ein Ausschreibungsverfahren nicht voraus. Das hat eine Prüfung des Sozialamtes in Abstimmung
mit dem Rechtsamt ergeben. In Gesprächen der Stadtverwaltung mit Trägern der freien Wohlfahrts
pflege muss eruiert werden, ob eine Vereinbarung in einer solchen Konstellation mit den Trägern
geschlossen werden kann.
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