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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1021651.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
07.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:35

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00359/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 09.04.2015 Vorberatung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Ausschreibung von Tagestreffs für Wohnungslose x Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Alternativvorschlag: Die Stadt Leipzig führt Gespräche mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege mit dem Ziel, eine Ände rung der Vertrags- und Leistungsgestaltung, die ein Ausschreibungsverfahren nicht voraussetzt, zu vereinbaren. Begründung: Die Ausschreibung der Betreibung von Tagesaufenthalten für wohnungslose Menschen ist in der ge genwärtigen Konstellation – sowohl nach der Art der dem Vertrag zu erbringenden Leistungen als auch nach der Ausgestaltung der Leistungsvergütung – erforderlich. Der Betreiber geht gegenüber dem Sozialhilfeträger – der Stadt Leipzig – eine eigenständige Dienstleistungsverpflichtung des Inhalts ein, die anfallenden Betreuungsleistungen zu erbringen. Als Gegenleistung erhält der Betreiber jährlich ein Entgelt. Hierbei handelt es sich um einen Dienstleis tungsauftrag und nicht um eine Dienstleistungskonzession bzw. ein klassisches sozialrechtliches Dreiecksverhältnis. Zu diesem Ergebnis kam auch eine Überprüfung unter vergaberechtlichen Ge sichtspunkten durch die Landesdirektion Leipzig. Die neuen Vergaberichtlinien der Europäischen Union sehen Änderungen für die Vergabe von öf fentlichen Aufträgen vor. Für die Bereiche Gesundheit, Soziales und Kultur sollen danach "verein fachte Regelungen" gelten: • Die EU-Vorschriften für die öffentliche Beschaffung gelten erst ab einem Auftragswert von über 750.000 €. Seite 1/4 • Die öffentlichen Auftraggeber müssen ihre Absicht zur Vergabe von Aufträgen dieses Volu mens im Voraus ankündigen und am Ende des Verfahrens die Vergabeentscheidung be kanntgeben. • Außer der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter gibt es keine Verfahrensregeln. • Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, Dienstleistungsaufträge (Höchstdauer von drei Jahren) in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kultur bestimmtem Organisationen vorzubehal ten. Die Vergaberichtlinien sind am 17.04.2014 in Kraft getreten. Innerhalb einer Frist von zwei Jahren sind die Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Von einer rechtlichen oder faktischen Vorwir kung der Richtlinien vor Ablauf der Frist ist jedoch abzusehen. Zum jetzigen Zeitpunkt verbleibt es daher unter der o. g. Konstellation bei der Ausschreibungspflicht. Mit einer Änderung der Vertrags- und Leistungsgestaltung ist der Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII möglich. Eine solche Vereinbarung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis setzt ein Ausschreibungsverfahren nicht voraus. Das hat eine Prüfung des Sozialamtes in Abstimmung mit dem Rechtsamt ergeben. In Gesprächen der Stadtverwaltung mit Trägern der freien Wohlfahrts pflege muss eruiert werden, ob eine Vereinbarung in einer solchen Konstellation mit den Trägern geschlossen werden kann. Seite 2/4