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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1020812.pdf
Größe
243 kB
Erstellt
13.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:37

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Petition Nr. P-00694/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 25.03.2015 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff Kostengestaltung für Aufsteller Beschlussvorschlag: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Sachverhalt: Der Petent beanstandet die Höhe der Sondernutzungsgebühren von Werbeaufstellern im Vergleich zu Freisitzen. Werbeaufsteller würden keinen Umsatz garantieren, dagegen würde die Nutzung der Sitzplätze eines Freisitzes Gewinn bedeuten. Begründung: Gemäß § 21 Abs. 1 SächsStrG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung bemisst sich die Hohe der Gebühr nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. Demgemäß hat der Stadtrat die Höhe der Gebühren für die unterschiedlichen Sondernutzungsarten in seiner Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Platzen vom 29.02.2012, bekannt gemacht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 31.03.2012, festgelegt. Dabei gibt es einen Beurteilungsspielraum, den der Stadtrat mit seinen Festlegungen in der Satzung ausgefüllt hat. Die Verwaltung ist an die Satzung des Rates gebunden und kann hiervon nur abweichen, wenn solche Abweichungen in der Satzung vorgesehen sind. Eine Satzungsänderung im Hinblick auf die betroffenen Gebührentatbestände ist nicht beabsichtigt. Aktuell berechnet sich daher die Gebühr fur den Werbeaufsteller nach Tarifstelle 13.2.1, die damit vorliegend auch richtig berechnet wurde. BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 25.03.2015 zu 9.1. Kostengestaltung für Aufsteller Vorlage: P-00694/14 Beschluss: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 26. März 2015 Seite: 1/1