Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1020812.pdf
Größe
243 kB
Erstellt
13.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Petition Nr. P-00694/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
25.03.2015
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff
Kostengestaltung für Aufsteller
Beschlussvorschlag:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Sachverhalt:
Der Petent beanstandet die Höhe der Sondernutzungsgebühren von Werbeaufstellern im Vergleich
zu Freisitzen. Werbeaufsteller würden keinen Umsatz garantieren, dagegen würde die Nutzung der
Sitzplätze eines Freisitzes Gewinn bedeuten.
Begründung:
Gemäß § 21 Abs. 1 SächsStrG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung
bemisst sich die Hohe der Gebühr nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
Demgemäß hat der Stadtrat die Höhe der Gebühren für die unterschiedlichen
Sondernutzungsarten in seiner Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Platzen vom 29.02.2012, bekannt
gemacht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 31.03.2012, festgelegt. Dabei gibt es einen
Beurteilungsspielraum, den der Stadtrat mit seinen Festlegungen in der Satzung
ausgefüllt hat. Die Verwaltung ist an die Satzung des Rates gebunden und kann hiervon
nur abweichen, wenn solche Abweichungen in der Satzung vorgesehen sind. Eine
Satzungsänderung im Hinblick auf die betroffenen Gebührentatbestände ist nicht
beabsichtigt. Aktuell berechnet sich daher die Gebühr fur den Werbeaufsteller nach
Tarifstelle 13.2.1, die damit vorliegend auch richtig berechnet wurde.
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.03.2015
zu 9.1.
Kostengestaltung für Aufsteller
Vorlage: P-00694/14
Beschluss:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 26. März 2015
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