Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1018952.pdf
Größe
3,4 MB
Erstellt
19.02.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Informationsvorlage Nr. VI-DS-01080
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Kultur
13.03.2015
Information zur Kenntnis
Rechnungsprüfungsausschuss
26.03.2015
Information zur Kenntnis
Ratsversammlung
15.04.2015
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Kultur
Betreff
Information über die Prüfung des urbanen Kulturraumes Stadt Leipzig durch den
Sächsischen Rechnungshof (SRH) - Gewährung von Landesmitteln nach dem Sächsischen
Kulturraumgesetz an die Stadt Leipzig
Der Stadtrat nimmt die Information und den Sachstand zur Prüfung der Haushalts- und
Wirtschaftsführung des urbanen Kulturraumes Stadt Leipzig zur Kenntnis.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Der Sächsische Rechnungshof (SRH) prüfte seit November 2010 den urbanen Kulturraum Stadt
Leipzig.
Der Prüfungszeitraum lag zwischen November 2010 und Juli 2014. Prüfungsrelevant sollten die
Jahre 2008 und 2010 sein. Es erfolgte eine erweiterte Betrachtung über einen Zeitraum von 2006
bis 2012.
Mit Schreiben vom 02.09.2014 erhielt die Stadt Leipzig die Prüfungsmitteilung des SRH.
Die Stellungnahme der Stadt Leipzig wurde dem SRH mit Schreiben vom 30.10.2014 übergeben.
Mit Schreiben vom 18.12.2014 erklärte der SRH das Prüfverfahren für beendet. Das SMWK erteilte
mit Schreiben vom 21.01.2015 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk über den Abschluss
der überörtlichen Prüfung des urbanen Kulturraumes Stadt Leipzig.
Anlagen:
Anlage 1 - Übersicht der Prüfungsfeststellungen des SRH mit wesentlichen Punkten der
Stellungnahme der Stadt Leipzig
Anlage 2 - Prüfungsmitteilung des SRH zur Gewährung von Landesmitteln nach dem Sächsischen
Kulturraumgesetz an die Stadt Leipzig
Anlage 3 - Bestätigungsvermerk nach § 109 Abs. 5 SächsGemO zum urbanen Kulturraum Stadt
Leipzig
ANLAGE 1
Übersicht der Prüfungsfeststellungen des SRH mit wesentlichen
Punkten der Stellungnahme der Stadt Leipzig
1. In den Hj. 2006 bis 2011 stiegen die Bruttoausgaben für die laufende Unterhaltung der
Kultureinrichtungen von rd. 100 Mio. € (197 € pro Einwohner) auf rd. 114 Mio. € (214 € pro
Einwohner). Ungefähr zwei Drittel dieser Mittel werden an die Eigenbetriebe Theater und
Gewandhaus verausgabt.
Bereits 1994 wurde in Zusammenarbeit mit dem SMWK ein Vergleich der Kulturhaushalte der
Städte Dresden und Leipzig durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die
Kulturausgaben der Stadt Dresden pro Kopf der Bevölkerung doppelt so hoch sind als in Leipzig.
Der Anteil der kommunalen Finanzierung lag in Leipzig bei mehr als 50 %, während Dresden
seinen kommunalen Haushalt nur gering belasten musste.
2. Von 10 Städten der Größenklasse über 500 Tsd. Einwohner stand Leipzig im Jahr 2007
bei den Nettokulturausgaben nach Frankfurt am Main (mit rd. 222 € pro Einwohner) an
zweiter Stelle.
Die Ursache der hohen Kulturausgaben in Leipzig ist historisch bedingt durch die Gründung der
Kultureinrichtungen durch die Bürgerschaft und die daraus resultierende kommunale Trägerschaft
dieser Einrichtungen. Regelmäßig entscheidet der Leipziger Stadtrat sich mehrheitlich für einen
Erhalt des gesamten reichen kulturellen Erbes.
3. Die Stadt leistete im Zeitraum von 2003 bis 2011 mit dem Ziel der Erschließung
nachhaltiger Einsparpotenziale bei den Eigenbetrieben Theater und Gewandhaus
Ausgaben für Organisationsgutachten i. H. v. rd. 500 T€. Bis auf die Einsparung von
Personalkosten in der Oper setzte die Stadt die Ergebnisse der Gutachten bisher nicht um.
Im Zusammenhang mit der jeweiligen Haushaltsplanung werden laufend Einsparmaßnahmen in
den Häusern generiert und umgesetzt, auch um Kostenerhöhungen in vielen Bereichen
aufzufangen.
Mit den in den letzten Jahren durchgeführten verschiedenen Analysen und beauftragten
Gutachten wurden dem Stadtrat Maßnahmen, z. B. Kürzungsszenarien, zur Entscheidung
vorgelegt (actori-Gutachten – 12 Kürzungsszenarien, November 2011). Die vorgeschlagenen
Veränderungen der Struktur fanden jedoch keine Mehrheit im Stadtrat.
Der Stadtrat hat unter anderem verschiedene Einsparmaßnahmen mit dem RBV-1295/12
beschlossen. Diese wurden vollzogen.
Die Optimierung der Struktur der Eigenbetriebe ist eine laufende Aufgabe. Die Beibehaltung der
Qualität der Arbeit der Eigenbetriebe ist dabei von Bedeutung.
Der Stadtrat wurde per Vorlage (Drucksache Nr. V/3530) am 12.02.2014 über die zukünftige
Struktur der Eigenbetriebe Kultur informiert und nahm dies zur Kenntnis ohne einen erneuten
Beschluss zu fassen.
4. Der Stadtrat fasste die Feststellungsbeschlüsse über die Jahresabschlüsse 2008 bis
2010 für Oper, Gewandhaus und Schauspiel nicht fristgerecht.
Der Folgerung des SRH „Künftig sind die Feststellungsbeschlüsse des Stadtrates über die
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO vom 16. Dezember
2013 innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des
Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO)
fristwahrend zu fassen“ wird zugestimmt.
5. Der Anteil der Zuwendungen an Stellen außerhalb der Stadtverwaltung („Freie Szene“)
betrug im Hj. 2008 lediglich rd. 2,8 % und wurde entgegen einem im Jahr 2008 gefassten
Ratsbeschluss bis zum Hj. 2012 nicht auf 5 % erhöht.
Der RBV-1294/12 vom 18.07.2012 ist in Umsetzung. Mit Erstellung des Haushaltsplanes
2015/2016 erhöht sich das Budget für die Förderung der freien Kulturszene weiter. Mit dem
Stadtrat wird laufend ein Umsetzungsplan verabredet, der den kommunalen Möglichkeiten
entspricht.
Im Haushaltsplanentwurf 2015/2016 werden im Jahr 2015 4,8 % erreicht.
6. Die Rahmen- und Fachförderrichtlinien der Stadt zur Vergabe von Zuwendungen an
Stellen außerhalb der Stadtverwaltung haben einen teilweise voneinander differierenden
Regelungsgehalt. Die Systematik beider Richtlinien ist unübersichtlich und nicht schlüssig
aufeinander abgestimmt. Die stichprobenweise Prüfung der institutionellen Förderung von
Stellen außerhalb der Stadtverwaltung in den Jahren 2008 und 2009 führte zu zahlreichen
Mängeln in den Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren.
Die Hinweise werden beachtet. Die Rahmenrichtlinie wird derzeit neu verfasst.
Unter Federführung des Kulturamtes ist die Fachförderrichtlinie in Überarbeitung.
Die im Prüfbericht getroffenen Folgerungen beziehen sich auf die Zeiträume 2008 bis 2010. In der
Zwischenzeit haben sich teilweise die Rechtsformen der betrachteten Einrichtungen, die
Haushaltsführung der Stadt Leipzig (Doppik) und die Arbeitsweise der Kulturverwaltung verändert
und weiterentwickelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der überwiegende Teil der durch
den SRH getroffenen „Prüfungsfeststellungen“ im aktuellen Arbeitsablauf bereits angewendet bzw.
umgesetzt wird.
Es werden alle Zuwendungsempfänger auf die fristgemäße Vorlage der Anträge hingewiesen. Seit
dem Antragsverfahren 2011 wird die Regelung auch auf die Einrichtungen angewandt, die
Fördermittel auf der Grundlage eines jeweiligen Stadtratsbeschlusses erhalten.
Die Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Vorgänge sind geändert worden. Dadurch kann das
Antrags- und Bewilligungsverfahren besser begleitet werden.
Die ANBest sind Bestandteil der Zuwendungsbescheide. In den formellen Bescheiden sind sie in
der Übersicht zur Anlage und unter Pkt. II Nebenbestimmungen aufgeführt.
Künftig wird noch stärker auf die Ordnungsmäßigkeit bzw. Fristwahrung von Verwendungsnachweisen geachtet.
Für die Fördermittelausreichung ist eine Überwachungsdatenbank erstellt. Mahnungen hinsichtlich
eines Zeitverzuges bei der Einreichung von Unterlagen und Abrechnungen erfolgen zeitnah.
Sämtliche eingehende Verwendungsnachweise werden durch eine Schlüssigkeitsprüfung zügig
kontrolliert, um so die Vollständigkeit zu prüfen. Sollte sich dabei abzeichnen, dass evtl.
Erstattungsansprüche geltend zu machen wären, werden ggf. die Verwendungsnachweise
unverzüglich in die Tiefenprüfung einbezogen.
Vermerke über die Prüfung der Verwendungsnachweise werden erstellt. Orientiert wird sich hierbei
an langjährig in der Praxis bewährten Mustern bzw. an Vorgaben des SMWK.
Pflichtverletzungen wird jeweils nachgegangen. Über einen Widerruf eines
Zuwendungsbescheides wird im Rahmen des Ermessens entschieden.
7. Entgegen der rechtlichen Bestimmung bewilligte das SMWK der Stadt im Jahr 2007
Kulturraummittel für den Erwerb des Gebäudes der kommunalen Musikschule i. H. v. 200
T€.
Durch das SMWK erfolgte eine Prüfung des Sachverhalts. Im Ergebnis schließt sich das SMWK
der Rechtsauffassung des SRH an, dass die im Jahr 2007 durch das SMWK ausgereichte
Zuwendung zur Finanzierung des Immobilienerwerbs ohne rechtliche Grundlage erfolgte. Jedoch
kann sich die Stadt Leipzig auf einen durchgreifenden Vertrauensschutz berufen, der es dem
SMWK aus Rechtsgründen nicht möglich macht, einen ganzen oder teilweisen Widerruf des
Bewilligungsbescheides und Rückforderung der Zuwendung zu verfügen.
8. Die Stadt legte dem SMWK die für die gewährten Kulturraummittel als
Verwendungsnachweis dienenden Jahresrechnungen 2008 bis 2010 nicht fristgerecht vor.
Im Text der Folgerung bezeichnet der SRH die Abgabetermine mit genauem Datum:
2008 14.01.2010
2009 01.09.2011
2010 20.07.2012
Die kurzfristige Überschreitung des Abgabetermins der ergänzenden Unterlagen für 2008 wurde
dem SMWK am ersten Arbeitstag des Jahres 2010 angezeigt. Per E-Mail bestätigte das SMWK
die Entgegennahme der Abgabe der ergänzenden Unterlagen mit kurzfristiger Überschreitung des
Abgabetermins ohne gesonderten Bescheid.
Damit ist die Stadt Leipzig ihrer Informationspflicht nachgekommen und hat die Auflagen nicht
verletzt.
Für die Jahre 2009 und 2010 bezeichnet das Datum jeweils die Abgabe der vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig geprüften und vom Stadtrat bestätigten Jahresrechnung, welche
unmittelbar nach Ausfertigung des entsprechenden Stadtratsbeschlusses erfolgte.