Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1019459.pdf
Größe
363 kB
Erstellt
12.02.15, 12:00
Aktualisiert
10.01.18, 10:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Informationsvorlage Nr. VI-DS-01055
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Finanzen
13.04.2015
Information zur Kenntnis
Rechnungsprüfungsausschuss
07.05.2015
Information zur Kenntnis
Ratsversammlung
20.05.2015
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Informationsvorlage zum Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011
Beschluss:
1. Der Bericht zum Abarbeitungsstand der Empfehlungen aus dem Schlussbericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2011 wird zur Kenntnis genommen.
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass vor dem Hintergrund der Einführung der Doppik in 2012
keine weiteren Sachstandsberichte zum Jahresabschluss 2011 und Vorjahre vorgelegt werden.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
siehe Anlagen
Anlagen:
Empfehlungen des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung der Jahresrechnung 2011
Offene Empfehlungen der Vorjahre
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Empfehlungen des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung der Jahresrechnung 2011
Seite Empfehlung
Empfehlung 1:
18
Es wird empfohlen, die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Zahlenangaben kritisch
zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Auf die Vollständigkeit in der Darstellung
sollte geachtet werden, damit der Rechenschaftsbericht den Adressaten einen
realistischen Überblick über die Haushaltswirtschaft der Stadt vermittelt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die empfohlene Überprüfung wurde durch die Verwaltung durchgeführt und
Korrekturen vorgenommen.
Damit ist die Empfehlung umgesetzt.
Empfehlung 2:
Es sollte ein Ratsbeschluss zur Klarstellung der gewollten bilanziellen Abbildung der
Zahlungen aus VLFV herbeigeführt werden. Auf eine klare und eindeutige
Formulierung im Ratsbeschluss ist zu achten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Zahlungen aus VLFV berühren zwei verschiedene Finanzbeziehungen:
1. Kapitaleinlage LVV – resultierend aus dem Vertrag zur Anerkennung und
Aufrechnung gegenseitiger Forderungen (VAAgF) als Verrechnung mit den
Zinsen auf das Gesellschafterdarlehen.
76
Über den RBV-1112/12 zur strategischen Neuausrichtung des LVV-Konzerns ist
die Beschlussfassung der vertragsgemäßen Abbildung als Kapitaleinlage in
einen Ratsbeschluss eingeflossen. Seit dem Jahr 2012 wird die Einlage gemäß
VAAgF als Kapitaleinlage an die LVV ausgezahlt.
Damit ist die Empfehlung umgesetzt.
2. Zahlungen zur Fehlbetragsfinanzierung gemäß § 2 VLFV
Die Verbuchung der Auszahlungen der Verbindlichkeiten aus den Forderungen
der LVV lt. § 2 VLFV erfolgte aktuell in 2012 und 2013 als Aufwand. Gemäß
§ 2 VLFV werden Forderungen der LVV künftig nach den doppischen
Grundsätzen als Verbindlichkeiten bei der Stadt Leipzig bilanziert werden. Ein
Ratsbeschluss entsprechend der Empfehlung ist aus Sicht der Verwaltung
hierzu nicht erforderlich.
Die Empfehlung des RPA wird somit als erledigt betrachtet.
Empfehlung 3:
130
Zur Kapitalerhöhung bei der Leipziger Messe GmbH im Haushaltsjahr 2011 i. H. v.
800,0 T€ wurde kein Ratsbeschluss gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 2, 10 und 11 i. V. m.
§§ 95 und 96 SächsGemO gefasst.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Notwendigkeit eines gesonderten Ratsbeschlusses wird seitens der Verwaltung
nach wie vor nicht gesehen, was in den vergangenen Jahren gegenüber dem RPA
Seite 1 von 4
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Seite Empfehlung
bereits kommuniziert wurde. Mit Beschluss über den jeweiligen Haushalt, der auch
eine
ausdrückliche
Zweckbindung
von
Haushaltsmitteln
aus
dem
Investitionshaushalt bzgl. einer Kapitaleinlage bei der LMG enthält, liegt für den
Gesellschaftervertreter eine klare und eindeutige Ermächtigung bzgl. der Verfügung
über den Mittelansatz und dessen konkreter Verwendung vor. Ein nochmaliger
gesonderter Ratsbeschluss darüber ist daher entbehrlich und wäre lediglich bei
einer Änderung des Verwendungszwecks geboten. Ein Ratsbeschluss entfaltet
keine formelle Bindungswirkung gegenüber einem privatrechtlichen Unternehmen.
Diese kann nur mittels Gesellschafterbeschluss erzielt werden. Dieser wurde im
vorliegenden Fall auf Grundlage der Ermächtigung im Haushalt dazu formgerecht
gefasst.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Empfehlung 4:
131
Der Zugang bei den Kapitalrücklagen der Leipziger Messe GmbH ist um 150,0 T€ zu
hoch angesetzt. Entsprechend dem § 45 Abs. 3 KomHVO haben die Zu- und
Abgänge in der Vermögensrechnung mit den entsprechenden Soll-Einnahmen bzw.
der Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres übereinzustimmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine nachträgliche Korrektur konnte in der Vermögensrechnung 2011 nicht mehr
vorgenommen werden.
Die Empfehlung des RPA wird somit als erledigt betrachtet.
Empfehlung 5:
131
Eine gesellschaftsrechtliche Beschlussfassung zur disquotalen Gewinnausschüttung
der Leipziger Messe GmbH einseitig zugunsten des anderen Mitgesellschafters in
Höhe von 52 Mio. € bedurfte zumindest wegen der Unüblichkeit und der
Größenordnung in Relation zu den Wertgrenzen der Hauptsatzung der Stadt Leipzig
einer gemeinderechtlichen Gesellschafterweisung durch Ratsbeschlussfassung.
Dies ist kein Geschäft der laufenden Beteiligungsverwaltung, § 41 Abs.
2 Ziffer 10 und 11 SächsGemO.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Ratsbeschluss war nicht erforderlich, da die Gelder auf vertraglicher Grundlage
ausschließlich dem Mitgesellschafter Freistaat Sachsen zustanden. Damit stand der
Stadt Leipzig und somit auch der Ratsversammlung keinerlei Ermessen hinsichtlich
einer anderweitigen Entscheidung zu.
Die Empfehlung des RPA wird somit als erledigt betrachtet.
Empfehlung 6:
131
Im Zusammenhang mit dem Darlehen der Stadt Leipzig gegenüber der LGH GmbH
& Co KG i. H. v. 1.765,0 T€ und der Umwidmung von 600,0 T€ davon als
Kapitaleinlage (Ratsbeschluss RBV-645/10 vom 15.12.2010) sind die erforderlichen
Buchungen im Haushalt 2011 nicht vorgenommen worden. Damit fehlt dem Zugang
bei den Kapitalrücklagen bei der LGH GmbH & CO KG im Beteiligungsnachweis
2011 wegen des § 45 Abs. 3 KomHVO die Grundlage.
Seite 2 von 4
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Seite Empfehlung
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund des Buchungsschlusses für das Haushaltsjahr 2011 konnten keine
Korrekturbuchungen mehr durchgeführt werden.
Die Empfehlung des RPA wird somit als erledigt betrachtet.
Empfehlung 7:
Die Abbildung des Stammkapitals und der Rücklagen der Klinikum
St. Georg gGmbH, ALL Abfall-Logistik Leipzig GmbH, AVL Abfallverwertung Leipzig
GmbH in den Gruppierungskennziffern 20 und 222 führt wegen deren
wirtschaftlicher Zurechnung und Bilanzierung zu den Sondervermögen
(Gruppierungskennziffer 23) zu einer Doppelerfassung dieser Vermögensteile im
Beteiligungsnachweis, (102,0 T€, 60,0 T€, 5.000,0 T€, 4.581,0 T€ - insgesamt
9.743,0 T€).
132
Stellungnahme der Verwaltung:
Die betreffenden Unternehmen befinden sich nicht im wirtschaftlichen Eigentum der
Stadt Leipzig. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind:
für die St. gGeorg GmbH Leipzig – der Eigenbetrieb St. Georg
für die ALL GmbH – der Eigenbetrieb Stadtreinigung
für die AVL GmbH – der Eigenbetrieb Stadtreinigung
Somit werden diese Unternehmen nicht im Finanzanlagevermögen der Stadt Leipzig
bilanziert Daher sind in der EÖB auch keine Wertansätze enthalten.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Empfehlung 8:
Die Stadt sollte, dem Klarheitsgebot und Transparenzgedanken folgend, ihre
Betätigung in Stiftungen vollständig, analog einer Beteiligungsverwaltung/Zweckverbandsverwaltung, ordnen und ihre städtische Verantwortungswahrnehmung in
den Stiftungen kontrollieren/überwachen. Für künftige beabsichtigte Stiftungsgründungen ist der Stifterwillen konkret und nachvollziehbar zu formulieren. Der
Zweck der Stiftung muss klar und eindeutig in der Stiftungssatzung verankert
werden. Die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen sollten konsequent beachtet
werden.
163
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Verwaltung werden die vom RPA genannten Voraussetzungen zur
Gründung einer Stiftung beachtet. Die gegründeten Stiftungen mit den bisherigen
Satzungen sind durch das Land Sachsen genehmigt worden. Eine Aufstellung aller
genehmigten Stiftungen im Freistaat ist auf dem Internetportal des Freistaates zu
finden. Eine vom RPA eingeforderte wirksame Kontrolle und Überwachung der
Stiftungen sollte selbstverständlich erfolgen. Die Frage der Zuständigkeit für eine
solche Verwaltung wäre festzulegen. Dabei muss je nach Satzung der Stiftung
darauf geachtet werden, in welchem Umfang die Stadt Einfluss nehmen kann.
Typischerweise ist eine Einflussnahme nur über die Beteiligung im Stiftungsrat
möglich.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Seite 3 von 4
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Seite Empfehlung
Empfehlung 9:
Es wird empfohlen, bei der Überarbeitung des städtischen Regelwerkes, die neuen
Regelungen, insbesondere zur losweisen Vergabe von freiberuflichen Leistungen,
der Ausschreibung und Vergabe von freiberuflichen Leistungen, der Ausschreibung
und Vergabe zu Beschaffungen von Straßenfahrzeugen (Richtlinie 2009/33 EG)
sowie zu den erweiterten Zuschlagskriterien bezüglich der Energieeffizienz zu
berücksichtigen.
186
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Sowohl die derzeit gültige Vergabeordnung der Stadt Leipzig für Bauleistungen,
Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistungen (RBV-377/10) als
auch die überarbeitete Vergabeordnung benennt im Punkt 1 als rechtliche
Grundlage u. a. die VgV, VOB, VOL und VOPF in der jeweils gültigen Fassung.
Damit ist die Beachtung der geänderten Rechtsgrundlagen erfasst. Das betrifft
hier konkret die Vorgaben zur Beschaffung von Straßenfahrzeugen und die
Berücksichtigung bezüglich Energieeffizienz. Auf eine nochmalige detaillierte
Aufzählung und Erläuterung im Text dazu wurde und wird verzichtet.
2. Die VgV enthält keine generelle Forderung zur losweisen Vergabe von
freiberuflichen Leistungen. Es wird nur im Zusammenhang mit der Schätzung des
Auftragswertes (§ 3 Abs. 7 VgV) darauf verwiesen, dass bei Aufteilung einer
freiberuflichen Leistung die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des
geschätzten Auftragswertes addiert werden müssen. Darüber hinaus gilt die VgV
und VoF nur für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen ab dem EUSchwellenwert (aktuell 200.000 €). Inwieweit dabei die Vergabe der Leistungen in
Teilleistungen sinnvoll und angebracht ist, hängt von Art und Umfang der Leistung
ab.
3. In die derzeit im Entwurf fertiggestellte überarbeitete Beschaffungsordnung
wurden Änderungen aufgrund von neuen Regelungen berücksichtigt, soweit dies
im Text erforderlich war. Auch bei dieser DA werden als rechtliche Grundlagen, u.
a. die VgV, VOL und das SächsVergabeG, wie bisher in der jeweils gültigen
Fassung aufgeführt.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Seite 4 von 4
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Offene Empfehlungen der Vorjahre
Nr./HHJ
Empfehlung
Es sollte auf eindeutige Regelungen zur Kostenrechnung (Kostenrechnungsbereiche, Kostenrechnungssysteme und Kalkulationsverfahren) in den Eigenbetriebssatzungen geachtet werden.
4/2005
Stellungnahme der Verwaltung:
Dies ist kein Thema für die Eigenbetriebssatzung, sondern soll über DA KLR geregelt werden. Eine diesbezügliche Maßgabe des RPA zur DS Nr. V/2218 (Neufassung Betriebssatzung Oper) wurde in der DB vom 22.05.2012 nicht bestätigt.
Diese Thematik soll über eine DA KLR geregelt werden, welche bereits im Entwurf vorliegt.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Um Klarheit zum Subventionsgrad der vermieteten/verpachteten Sportstätten zu
erhalten, sollte unverzüglich mittels Kosten- und Leistungsrechnung der Förderungs-/Subventionsgrad ermittelt werden.
5/2005
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Empfehlung zur Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) wurde mit Einführung der kommunalen Doppik (NKF) umgesetzt. Ab 2013 sind die
notwendigen Daten im System ersichtlich. Im Rahmen der Beratung zur „Entgeltund Sportstättenvergabeordnung“ (RBV – 1078/11 vom 14. Dezember 2011) wurde festgelegt, dass die KLR zur Ermittlung des Subventionsgrades bei den kurzzeitig verpachteten Sportstätten im Jahr 2013 für das Jahr 2014 vorbereitet wird.
In 2013 wurde nun die Grundlage für die Vollkostenrechnung geschaffen zur
Durchführung ab 2014. Erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 2014 lässt
sich der Subventionsgrad für die Sportstätten ermitteln, da dann eine komplette
Buchungsperiode vollzogen sein wird.
Eine Vorlage zur Neufassung der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung ist
derzeit in der Überarbeitung. Diese soll ab 01.07.2015 in Kraft treten.
Die Empfehlung des RPA wird somit als erledigt betrachtet.
Die Verwaltung sollte eine verbindliche, aktuelle Regelung zur Thematik der Bewirtschaftung der Liegenschaften erlassen.
9/2005
Stellungnahme der Verwaltung:
Diese Empfehlung war auf Installation einer zentralen Bewirtschaftung von Liegenschaften gerichtet. Mit DA 37/2012 ist das Amt für Gebäudemanagement
(AGM)) gegründet und die Aufgaben zur Bewirtschaftung amtsspezifischer Liegenschaften, insbesondere der bewirtschaftungsintensiven Gebäude (Schulen,
Kitas ect.), soweit es bisher möglich und angeordnet war, dorthin verlagert worden. Das Hochbauamt, das Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB)haben
ihre Funktionen hierzu abgegeben. Lediglich die Bauherrenfunktion des AfJFB ist
noch nicht übergegangen, weil sie mit der Kita-Planung einher geht und der Sach-
Seite 1 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
verstand hierfür im AfJFB verblieben ist.
Im Ergebnis hat nunmehr das Liegenschaftsamt, welches die nicht verwaltungsgenutzten Liegenschaften bewirtschaftet, in konsequenter Fortführung der o. g.
Empfehlung seine eigene Dienstanweisung in der Form zu aktualisieren, dass sie
ergänzend und abgrenzend fungiert. Die Dienstanweisung ist bereits im Entwurfsstadium und wird anschließend mit dem Rechtsamt und dem AGM abgestimmt,
bevor sie ins Verfahren gegeben wird.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Um eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Vergabe, Transparenz und ein einheitliches Verwaltungshandeln bei „In-House-Geschäften“ zu gewährleisten, sollte
eine Regelung zur Verfahrensweise erlassen werden.
10/2005
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Verfahrensregelung zur In-House-Vergabe wurde erstellt. Hierzu soll die Vorlage „Regelung zu Inhouse-Vergaben“ Ende März in die DB OBM eingebracht
werden.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Die privatrechtlichen Unternehmen mit städtischer Beteiligung sind gemäß SächsVergabeG förmlich (z. B. im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss) zur Anwendung des Vergaberechts zu verpflichten.
11/2005
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine generelle Verpflichtung aller Unternehmen zur Anwendung der Maßgaben
des SächsVergabeG, unabhängig davon, ob es rechtlich zwingend anzuwenden
ist, ist nicht sachgerecht. Wo es ohnehin im Einzelfall rechtlich zwingend ist, ist es
auch nicht gesondert durch nochmalige Beschlüsse der Rats- oder Gesellschafterversammlung zu untermauern. Eine generelle Verankerung in allen Satzungen
ist weder rechtlich zwingend noch wirtschaftlich sinnvoll. Darauf wurde z. b. bzgl.
Des LVV-Konzerns im Rahmen der Erörterung über Eigentümerziele mehrfach
hingewiesen. Die Ratsversammlung hat im Zuge der Erörterung und Beschlussfassung über diese auf eine explizite Aufnahme einer derartigen Vorgabe an den
LVV-Konzern auch verzichtet.
Es gibt hierzu keine generelle Verpflichtung i. S. der Empfehlung.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Das RPA empfiehlt die Herbeiführung eines Ratsbeschlusses zu den konkreten
Inhalten der dem HHP gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 KomHVO beizufügenden Unterlagen betreffend die Beteiligungsunternehmen, an denen die Stadt Leipzig zu mehr
als 20 % beteiligt ist
1/2007
Stellungnahme der Verwaltung:
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 KomHVO – nunmehr § 1 Abs. 3 Nr. 6 KomHVO-Doppik – regelt,
dass dem städtischen Haushaltsplan die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen (> 20 % Beteiligung) beizulegen sind. An die Stelle
Seite 2 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht
über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen
treten. Die Verwaltung hält diese Vorgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers für
hinreichend. Verfahrensseitig wird sie den zum Teil durch Gesellschaftsrecht geregelten Verfahren auf Unternehmensseite hinreichend gerecht.
Ein gesonderter Regelungsbedarf im Sinne der Empfehlung ist entbehrlich.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Es sollte eine Regelung zur Abgrenzung und einheitlichen Verwendung der Begriffe Zuwendung, Zuschuss, Zuweisung, Erstattung, Gegenleistung, Darlehen, Leistungsaustausch, Gesellschafterbeitrag / Verlustausgleich und den sich daraus ableitenden unterschiedlichen Rechtsfolgen erstellt werden.
1/2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung vertritt weiterhin den Standpunkt, dass eine gesonderte Regelung
zur Abgrenzung der genannten Begriffe nicht notwendig ist.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
2/2008
Das RPA empfiehlt, in der Jahresabschlussverfügung für die EigB klare, einheitliche, gesetzeskonforme Regelungen zur Bilanzierung der Rücklagenverwendung, Eigenkapitalverzinsung und Erlösauskehr sowie der unterjährigen Zuweisungen und Zuschüsse und deren Abgrenzung sowie des Verlustausgleichs zu
treffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Empfehlung des RPA wurde mit den Jahresabschlussverfügungen 2013 und
2014 umgesetzt.
Das RPA empfiehlt, einen Muster-Gesellschaftsvertrag für die gesellschaftsrechtliche Betätigung der Stadt Leipzig mit einheitlichen, klaren Kriterien für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (insbes. „wesentliche Veränderung“) zu
erarbeiten. Dessen Anwendung sollte verbindlich geregelt werden, um die städtische Interessenvertretung zur stetigen Erfüllung eines öffentlichen Zwecks und zur
Haushaltskonsolidierung sicherzustellen.
8/2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Inwiefern ein Mustergesellschaftsvertrag als Grundlage zur Haushaltskonsolidierung beitragen soll, erschließt sich nicht. Ein allgemeinverbindlicher „Mustergesellschaftsvertrag“ für alle Unternehmen bzw. eine „verbindliche Definition unbestimmter Rechtsbegriffe“, z.B. in einer Dienstanweisung, ist darüber hinaus weder sinnvoll noch geboten. Entsprechend der Vorgaben der SächsGemO i.V.m. den jeweiligen Unternehmenssatzung i.V.m. Geschäftsordnungen, ist bereits heute klar geregelt, was unter einer wesentlichen Veränderung im Einzelfall (!) zu verstehen ist.
Für die LVV-Gruppe wurde dies zudem durch Verabschiedung des „Zustimmungund Informationskataloges“ durch die Ratsversammlung bereits in 2006 mit anschließender Umsetzung in den betroffenen Unternehmenssatzungen entsprechend der Empfehlungen des RPA aus Sicht der Verwaltung hinreichend konkret
umgesetzt.
Seite 3 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
Mit der Beschlussfassung über einen „Leipziger Corporate Governance“ in 2013
sollten zudem, soweit rechtlich möglich und sinnvoll, allgemeinverbindliche Eckpunkte eines Gesellschaftsvertrages in Form von Mindeststandards für Satzungen
aller Beteiligungsunternehmen verabschiedet werden. Darüber hinausgehende
allgemeinverbindliche, detaillierte Regelungen für alle Unternehmen, werden der
Heterogenität ihrer Struktur, Größe und Aufgabenstellung nicht gerecht. Zudem
sind die Reglungen der zum 01.01.2014 novellierten Sächsischen Gemeindeordnung maßgebend.
Eine Notwendigkeit für diesbezüglich gesonderte Vorgaben darüber hinaus, z.B.
im Sinne einer abschließenden Definition aller denkbaren unbestimmten Rechtsbegriffe im Sinne der RPA-Empfehlung, wird für nicht erforderlich erachtet.
Für alle unmittelbaren und mittelbaren Unternehmen wird zudem aktuell eine Anpassung der Gesellschaftsverträge im Zuge der Umsetzung der zum 01.01.2014
novellierten Sächsischen Gemeindeordnung vorbereitet. Der Gesetzgeber fordert
eine entsprechende Anpassung der Gesellschaftsverträge bis zum 31.12.2016,
entsprechend ist der Zeitraum der Anpassung avisiert.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Das RPA empfiehlt den Gesellschaftervertretern, die Gesellschaftsverträge der
unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften aller nachfolgenden
Ebenen an alle gemeinderechtlichen Vorgaben der SächsGemO und des SächsVergabeG anzupassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anpassung der Gesellschaftsverträge an die novellierte SächsGemO ist für
nahezu alle Unternehmen vollzogen. Offen ist noch die Anpassung der Gesellschaftsverträge für die Unternehmen LESG, LEVG, All und AVL.
9/2008
Ab 2011 wurde im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde zunächst eine
Anpassung bei LESG und LEVG bis zur Vorlage der Ergebnisse der Prüfung im
Zuge der Umsetzung diesbezüglicher Auflagen zur Haushaltsgenehmigung 2011
und 2012 ausgesetzt. Dessen ungeachtet richtet sich das Handeln des Gesellschaftervertreters bzgl. beider Unternehmen selbstverständlich auf Grundlage der
Vorgaben der novellierten SächsGemO aus. Für die o. g. vier Unternehmen wird
eine formelle Satzungsanpassung im Zuge der Umsetzung der Vorgaben eines
Leipziger Corporate Governance Kodex erfolgen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese Empfehlung rein formalrechtlich nicht
bei allen Unternehmen (z. B. mitbestimmende Unternehmen, wie LVV und LVB) so
umgesetzt werden kann.
Der Gesetzgeber fordert eine entsprechende Anpassung der Gesellschaftsverträge bis zum 31.12.2016. Diese Vorgabe wird eingehalten werden. Die Anpassung
der Gesellschaftsverträge der städtischen Beteiligungsunternehmen an die Anforderungen SächsGemO ist weiterhin in Vorbereitung und Abstimmung.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Seite 4 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
Das RPA empfiehlt eine Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig in
§ 6 Abs. 3 Nr. 13. sowie § 10 Abs. 11 Nr. 2 an die gesetzliche Vorgabe des
§ 41 Abs. 2 Nr. 11 bzw. § 98 Abs. 1 Satz 6 SächsGemO.
Stellungnahme der Verwaltung:
Hierzu wurde bereits in der Stellungnahme der Verwaltung zum Bericht des RPA
zur Prüfung der Jahresrechnung 2008 Folgendes ausgeführt:
Hierbei wird wiederholt auf die Stellungnahme zum Prüfbericht zum Beteiligungsmanagement der Stadt Leipzig verwiesen.
10/2008
Die Auffassung des RPA, dass § 6 Abs. 3 Nr. 13 der Hauptsatzung der Stadt
Leipzig der Sächsischen Gemeindeordnung rechtlich widerspricht, wird so nicht
geteilt.
§ 6 Abs. 3 Nr. 13 Hauptsatzung gibt zwar nicht den konkreten Wortlaut
des § 41 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO wieder, dennoch ist die städtische Regelung
richtig, da man bei der juristischen Auslegung auch die neben den
§ 41 SächsGemO
zu
beachtenden
Gesetzesfestlegungen
von
§§ 95 ff. SächsGemO, insbesondere § 96 SächsGemO wie folgt einbeziehen
muss:
o „Beteiligung“ i.S. der Hauptsatzung umfasst als Oberbegriff die unmittelbare
und mittelbare Beteiligung. Der gemeindewirtschaftliche Begriff der Beteiligung
meint, dass eine Gemeinde Anteile an einem rechtlich selbstständigen Unternehmen mit der Absicht erwirbt, einen dauernden Einfluss auf die Betriebsführung auszuüben. Diese Auslegung ergibt sich gesetzessystematisch aus der
Stellung des Landgesetzes zur stadteigenen Regelung in der Satzung.
o Der Satzteil in § 6 Abs. 3 Nr. 13 SächsGemO „und die Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Stadt mit
mehr als 50 v. H. beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen gemäß
§ 96 Abs. 2 SächsGemO“ beschreibt darüber hinaus die gegebene Beschlussfassung der Ratsversammlung bei mittelbaren Beteiligungen nach
§ 96 Abs. 2 SächsGemO. Diese Regelung muss im Zusammenhang mit
§ 41 SächsGemO ausgelegt werden.
o Auslegungstechnisch richtet sich stets der Inhalt einer Satzung nach dem höherrangigen Gesetz (vgl. Gesetzespyramide) und nicht umgekehrt.
§ 5 Abs. 3 SächsGemO wird demzufolge nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, denn dieser gilt – wie im übrigen alle anderen Gesetzesregelungen
der
SächsGemO
–
generell
und
wird
nicht
durch
§ 6 Abs. 3 Nr. 13 Hauptsatzung eingeschränkt. Die Unterrichtung des Gemeinderates nach § 95 Abs. 3 SächsGemO gilt stets und generell neben der Beschlussfassungszuständigkeit der Ratsversammlung nach § 6 Hauptsatzung,
aber eben nicht alternativ.
o Der Verwaltungsausschuss hat nach Ratsbeschluss Nr. IV-367/05 „Beteiligungssteuerung der Stadt Leipzig – Themen, Instrumente, Zuständigkeiten“ die
besondere Rolle und zusätzliche Funktion als Beteiligungsausschuss erhalten.
Dies ist gemeinderechtlich zulässig nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO. Danach darf der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen. Dieser Ratsbeschluss ist daraufhin in der
Hauptsatzung entsprechend verankert worden. Der Beteiligungsausschuss ist
ein besonderer Aufgabenträger innerhalb des Verwaltungsausschusses
i. S. § 42 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO. § 41 SächsGemO bleibt davon unberührt.
Seite 5 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
Nach § 10 Abs. 11 Nr. 2 letzter Halbsatz der Hauptsatzung kann der Verwaltungsausschuss ausnahmsweise Weisungen gegenüber den Gesellschaftsvertretern
bzw. Verbandsräten erteilen. Eine solche Regelung widerspricht grundsätzlich
nicht § 98 SächsGemO, da der Verwaltungsausschuss anstelle des Stadtrates
auch Entscheidungen hinsichtlich einer Weisung treffen kann. Denn diese Angelegenheit fällt eben nicht unter den Katalog des § 41 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO und
daher nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Ratsversammlung.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Zur gemeinderechtlichen Legitimation des Abschlusses der 3. Tilgungsvereinbarung zum LVV Darlehen vom 07./15.12.2009 hat gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2
und 10 SächsGemO die Ratsversammlung zu entscheiden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Ratsbeschluss RBV-1112/12 wurde entschieden, mit der LVV mbH eine
Vereinbarung für die Aussetzung von Tilgungszahlungen zu treffen.
1/2009
Gemäß diesem Beschluss wurde der OBM beauftragt, mit der LVV eine Tilgungsaussetzung des Gesellschafterdarlehens für die Jahre 2013 bis 2015 zu vereinbaren. Dieser Auftrag wurde mit der Unterzeichnung der Vereinbarung (am
21.12.2012 durch die LVV bzw. am 21.01.2013 durch die Stadt Leipzig) umgesetzt. Im Übrigen wird auf den Sachstandsbericht zum 31.12.2013 (RBV-2055/14)
zur Umsetzung der Ratsbeschlüsse RBV-793/11 und RBV-1112/12 verwiesen.
Die Empfehlung des RPA wurde somit umgesetzt.
Die Verlängerung der Laufzeit des LVV Darlehens um mindestens 1 Jahr gemäß
3. Tilgungsvereinbarung vom 07./15.12.2009 sollte der Rechtsaufsichtsbehörde
angezeigt werden, weil sie u.a. der Vorgabe aus dem Genehmigungsbescheid
vom 31.07.2008 zum Haushaltssicherungskonzept 2008 – 2010 nicht entspricht.
2/2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung wird die Landesdirektion über den Umgang mit dem
LVV-Gesellschafterdarlehen im Rahmen des Haushaltsgenehmigungsverfahrens
jeweil aktuell informiert. Im Übrigen wird auf den Sachstandsbericht zum
31.12.2013 (RBV-2055/14) zur Umsetzung der Ratsbeschlüsse RBV-793/11 und
RBV-1112/12 verwiesen.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet
4/2009
Die vollständige Veranschlagung und Anordnung von Einnahmen und Ausgaben
der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit den sich wechselseitig beeinflussenden
Vertragswerken zum Gesellschafterdarlehen LVV sowie VLFV sollte vertrags- und
haushaltsrechtskonform bzgl. der Höhe und Fälligkeit für die Folgejahre vorgenommen und transparent begründet werden und sich in HHP und Jahresrechnungen entsprechend abbilden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Seite 6 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
Ab dem Jahr 2012 erfolgt die haushaltsrechtskonforme Darstellung der Vertragswerke.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
7/2009
Die Entschuldungskonzeption der Stadt Leipzig, RBIV-810/07 und RBIV-1171/08
sollte aufgrund der geänderten Bedingungen für die Haushaltskonsolidierung der
Stadt Leipzig aktualisiert werden, um damit konform in der Haushaltsplanung und
dem Haushaltsvollzug handeln zu können.
Stellungnahme der Verwaltung:
Diese Empfehlung ist mit RBV-1276/12 vom 20.06.2012 als erledigt zu betrachten.
Die Novellierung des Eigenbetriebsrechts sollte zum Anlass genommen werden,
die Vorteilhaftigkeit der Beibehaltung der Organisationsform der EigB in der bisherigen Form auf den Prüfstand zu stellen.
8/2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Überprüfung der Effizienz der Strukturen der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig
ist erfolgt - siehe hierzu Informationsvorlage des Dezernates Finanzen " Strukturen
und Effizienz der kommunalen Eigenbetriebe-Umsetzung des Beschlusses Nr.
RBV-498/10 vom 15.09.2010" (DS V/3861).
Die Empfehlung des RPA wurde umgesetzt.
Es wird empfohlen, die Ausübung des Wahlrechtes des § 18 Abs. 3 SächsEigBG
in der Beschlussfassung über die Bestellung zum Abschlussprüfer für die Wirtschaftsjahre ab 2012 (alternative Beauftragung des RPA im Interesse der Vermeidung von Doppelprüfungen) aufzunehmen und zu begründen.
9/2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der derzeitigen Prüfungszeiträume des RPA zu den Jahresabschlüssen
der Eigenbetriebe wird eine Übertragung der Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe an das RPA von der Verwaltung derzeit nicht befürwortet. Im Falle von
Kapazitätserweiterungen beim RPA kann die Thematik erneut überdacht werden.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
14/2009
Das RPA empfiehlt, bei der notwendigen Überarbeitung der DA OBM 28/2005
(analog für Zweckverbände) zu regeln, dass zum Bilanzstichtag jährlich umfassende Saldenbestätigungen für Forderungen, Verbindlichkeiten, Zuweisungen und
Zuwendungen, Bankbestätigungen, Bestätigungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, versicherungsmathematische Gutachten einzuholen sind und Regelungen
zu gegenseitigen Abstimmungen aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die DA 28/2005 soll bis Ende 2015 überarbeitet werden. In diesem Zusammenhang wird die Umsetzung der Empfehlungen des RPA einer Prüfung unterzogen.
Das Verfahren der Saldenbestätigung seitens der Stadt Leipzig gegenüber den
Seite 7 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
Eigenbetrieben wurde in der Jahresabschlussverfügung 2014 neu geregelt.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Das RPA empfiehlt, im Interesse einer zielgerichteten, koordinierten, gesteuerten
Wahrnehmung städtischer Verantwortung, für die Betätigung der Stadt in Zweckverbänden eine verbindliche Regelung zu schaffen.
15/2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Seit 2010 erfolgt die Wahrnahme der städtischen Mitgliedschaft der dem Aufgabenbereich „Ver- und Entsorgung„ zuzurechnenden Zweckverbänden (AZV Obere
Lober, AZV Parthe, ZV Derawa, ZV Wall und Sparkassenzweckverband SKL)auf
Basis einheitlicher Rechtsgrundlagen (insbes. SächsKomZG) und orientiert sich
seitdem bereits an den Grundsätzen einer zielgerichteten, koordinierten gesteuerten Wahrnahme städtischer Verantwortung.
Die Empfehlung des RPA wurde umgesetzt.
Das RPA empfiehlt, im Interesse einer zielgerichteten, koordinierten, gesteuerten
Wahrnehmung gemeinderechtlicher Verantwortung für die Betätigung der Stadt in
Stiftungen, eine verbindliche Regelung dafür und eine zuständige zentrale Stelle
für Stiftungen zu schaffen.
16/2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Stellenplan 2013 wurde diese Stelle berücksichtigt. Die Stellenbewertung befindet sich in Bearbeitung. Die Stellenausschreibung erfolgt demnächst.
Die Empfehlung des RPA wurde umgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Finanzierung und Durchführung von laufenden Baumaßnahmen, die Stiftungen in Leipzig betreffen, wird der Stadt empfohlen, eine
eindeutige Vermögensabgrenzung in Bezug auf Stiftungsvermögen in der künftigen Eröffnungsbilanz zu organisieren und zu dokumentieren sowie die weitere
künftige Verwaltung der bisher von der Stadt bzw. ihren Organen verwalteten
selbständigen und unselbständigen Stiftungen zu klären.
17/2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Die aus der Empfehlung 16/2009 resultierende zentrale Stelle für Stiftungsangelegenheiten wird die empfohlene Koordinierung hinsichtlich Vermögensabgrenzung
wahrnehmen.
Eine Vermögensabgrenzung kann nur im Falle unselbständiger Stiftungen erfolgen. Nach klarer Auffassung des SMI ist das Vermögen rechtlich selbständiger
Stiftungen bürgerlichen Rechts der Vermögensrechnung der Gemeinde entzogen.
So auch klar von der Stiftungsbehörde vermittelt.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet
Seite 8 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
Die unterlassene Abbildung der Ausgaben aus vertraglicher Fehlbetragsfinanzierung auf Grundlage des geänderten VLFV (5.522,0 T€) ist im Haushalt und im Beteiligungsnachweis nachzuholen. Im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Eröffnungsbilanz und der Folgeabschlüsse der Stadt Leipzig, sollten umfassende Saldenabstimmungen mit allen Unternehmen, Zweckverbänden, Sondervermögen und örtlichen Stiftungen zum Bilanzstichtag nachweislich vorgenommen
werden.
1/2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Stadtrat hatte mit RBV-1112/12 die Umsetzung der Ratsbeschlüsse zur strategischen Neuausrichtung des LVV- Konzerns beschlossen. In dem Zusammenhang ist der Ratsversammlung zur Kenntnis gegeben worden, dass die bislang
aufgelaufenen Forderungen der LVV aus den testierten und festgestellten Jahresabschlüssen 2009 und 2010 gegenüber der Stadt Leipzig nach § 2 VLFV in Höhe
von insgesamt 30,6 Mio. € sowie etwaige Forderungen für das Jahr 2011 in der
städtischen Eröffnungsbilanz verbucht werden.
Auf der Grundlage des RBV-1480/12 vom 17.12.2012 erfolgte die Begleichung der
Forderung in Höhe von 20 Mio. € in 2012 und 10,63 Mio. € in 2013. In der Eröffnungsbilanz der Stadt Leipzig zum 01.01.2012 wurde für die offenen Forderungen
der LVV eine Rückstellung gebildet. Mit dem Eintreten der Fälligkeit der Forderungen wurde diese Rückstellung in Anspruch genommen.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Das RPA empfiehlt, die Haushaltsplanung ab 2012 ff. bzgl. des LVV Darlehens
und des VLFV, nach abschließender rechtlicher Positionierung der Stadt Leipzig
und der Vertragspartner zum Rechtscharakter des „LVV Darlehens“ als Darlehen
oder Kapitalzuführung an die LVV mbH, unter Beachtung aller Auflagen aus der
rechtsaufsichtlichen Genehmigung vom 30.11.2011 zur Kapitalausstattungsvereinbarung, in ihrer Komplexität zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen
2/2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung ist das Gesellschafterdarlehen zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich gültig.
Die aus dem LVV-Darlehen bzw. dem VLFV resultierenden Zahlungen werden an
entsprechender Position im Haushaltsplan berücksichtigt. Im Übrigen wird auf den
Sachstandsbericht zum 31.12.2013 (RBV-2055/14) zur Umsetzung der Ratsbeschlüsse RBV-793/11 und RBV-1112/12 verwiesen.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
7/2010
Empfehlung 7:
Im Interesse eines klaren und offenen Verwaltungshandelns und zur Verbesserung des internen Kontrollsystems wird empfohlen, alle Vertragsklauseln leitender
städtischer Bediensteter und Geschäftsführer von städtischen Beteiligungsgesellschaften auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit für die Stadt Leipzig rechtlich zu
überprüfen und ggf. anzupassen, um Nachteilen vorzubeugen. Für künftige Vertragsgestaltungen sollte die Stadt einen Musteranstellungsvertrag, eine Mustergeschäftsordnung für die Betriebsleitung / Geschäftsführung und den Aufsichtsrat,
Seite 9 von 10
Stellungnahme der Verwaltung zum „Schlussbericht des Rechnunsgprüfungsamtes über die Prüfung
der Jahresrechnung 2011“
Nr./HHJ
Empfehlung
abgestimmt auf die jeweilige Betriebssatzung bzw. den Gesellschaftsvertrag erarbeiten und verbindlich anwenden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Hinsichtlich der Beteiligungsunternehmen wird bereits seit 2006 bei jeweils neu
abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen entsprechend verfahren.
Durch den Leipziger-Corporate-Governance-Kodex wird darüber hinaus in angemessener Weise für Eigenbetriebe und Unternehmen im Rahmen des rechtlich
Möglichen und sachlich Zweckmäßigem Rechnung getragen. Nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung und dementsprechenden Gesellschafterbeschlüssen in Bezug auf Unternehmen, wird es zu Anpassungen von Unternehmenssatzungen , Geschäftsordnungen und – soweit rechtlich möglich – auch von
Anstellungsverträgen in Form weitest gehender Standardisierung im Sinne der
Empfehlung kommen.
Die Empfehlung des RPA wird damit als erledigt betrachtet.
Seite 10 von 10