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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1018488.pdf
Größe
138 kB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:51

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. P-00694/14-VSP-001 Status: nichtöffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 27.01.2015 Bestätigung Petitionsausschuss 27.02.2015 Vorberatung Ratsversammlung 18.03.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Kostengestaltung für Aufsteller Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. x Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Sachverhalt: Der Petent beanstandet die Höhe der Sondernutzungsgebühren von Werbeaufstellern im Vergleich zu Freisitzen. Werbeaufsteller würden keinen Umsatz garantieren, dagegen würde die Nutzung der Sitzplätze eines Freisitzes Gewinn bedeuten. Begründung: Gemäß § 21 Abs. 1 SächsStrG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung bemisst sich die Hohe der Gebühr nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. Demgemäß hat der Stadtrat die Höhe der Gebühren für die unterschiedlichen Sondernutzungsarten in seiner Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Platzen vom 29.02.2012, bekannt gemacht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 31.03.2012, festgelegt. Dabei gibt es einen Beurteilungsspielraum, den der Stadtrat mit seinen Festlegungen in der Satzung ausgefüllt hat. Die Verwaltung ist an die Satzung des Rates gebunden und kann hiervon nur abweichen, wenn solche Abweichungen in der Satzung vorgesehen sind. Eine Satzungsänderung im Hinblick auf die betroffenen Gebührentatbestände ist nicht beabsichtigt. Aktuell berechnet sich daher die Gebühr fur den Werbeaufsteller nach Tarifstelle 13.2.1, die damit vorliegend auch richtig berechnet wurde. DB Stellungnahme der Verwaltung zur Petition Nr. P-00694/14 vom 21.10.2014 Dienstberatung des Oberbürgermeisters Datum:       TOP:       vertagt auf:       Aufsteller auf dem Gehweg der Karl-Liebknecht-Straße Beschlussvorschlag Abhilfe Berücksichtigung Veranlassung näher bez. Maßnahmen Eingereicht von erledigt ✘ nicht abhilfefähig Mitwirkend Dezernat Stadtentwicklung und Bau             Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Ergebnis der Dienstberatung vom       bestätigt mit Änderungen bestätigt nicht bestätigt Kurze Sachverhaltsdarstellung Der Petent beanstandet die Höhe der Sondernutzungsgebühren und das diese für verschiedene Sondernutzungen unterschiedlich hoch sind. Die Gebühren für die Freisitzgenehmigung seien günstiger als die für einen Werbeaufsteller, wobei dieser weniger Umsatz bzw. Gewinn bedeutet als die Aufstellung eines Werbeaufstellers. Beschlussvorschlag Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Stadt Leipzig 01.15/048/05.11 Entscheidungsgründe -2Gemäß § 21 Abs. 1 SächsStrG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung bemisst sich die Höhe der Gebühr nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. Demgemäß hat der Stadtrat die Höhe der Gebühren für die unterschiedlichen Sondernutzungsarten in seiner Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 29.02.2012, bekannt gemacht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 31.03.2012, festgelegt. Dabei gibt es einen Beurteilungsspielraum, den der Stadtrat mit seinen Festlegungen in der Satzung ausgefüllt hat. Die Verwaltung ist an die Satzung des Rates gebunden und kann hiervon nur abweichen, wenn solche Abweichungen in der Satzung vorgesehen sind. Eine Satzungsänderung im Hinblick auf die betroffenen Gebührentatbestände ist nicht beabsichtigt. Aktuell berechnet sich daher die Gebühr für den Werbeaufsteller nach Tarifstelle 13.2.1, die damit vorliegend auch richtig berechnet wurde.