Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1018488.pdf
Größe
138 kB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. P-00694/14-VSP-001
Status: nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
27.01.2015
Bestätigung
Petitionsausschuss
27.02.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
18.03.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Kostengestaltung für Aufsteller
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
x Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Sachverhalt:
Der Petent beanstandet die Höhe der Sondernutzungsgebühren von Werbeaufstellern im Vergleich
zu Freisitzen. Werbeaufsteller würden keinen Umsatz garantieren, dagegen würde die Nutzung der
Sitzplätze eines Freisitzes Gewinn bedeuten.
Begründung:
Gemäß § 21 Abs. 1 SächsStrG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung
bemisst sich die Hohe der Gebühr nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
Demgemäß hat der Stadtrat die Höhe der Gebühren für die unterschiedlichen
Sondernutzungsarten in seiner Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Platzen vom 29.02.2012, bekannt
gemacht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 31.03.2012, festgelegt. Dabei gibt es einen
Beurteilungsspielraum, den der Stadtrat mit seinen Festlegungen in der Satzung
ausgefüllt hat. Die Verwaltung ist an die Satzung des Rates gebunden und kann hiervon
nur abweichen, wenn solche Abweichungen in der Satzung vorgesehen sind. Eine
Satzungsänderung im Hinblick auf die betroffenen Gebührentatbestände ist nicht
beabsichtigt. Aktuell berechnet sich daher die Gebühr fur den Werbeaufsteller nach
Tarifstelle 13.2.1, die damit vorliegend auch richtig berechnet wurde.
DB
Stellungnahme der Verwaltung
zur Petition Nr. P-00694/14 vom 21.10.2014
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Datum:
TOP:
vertagt auf:
Aufsteller auf dem Gehweg der Karl-Liebknecht-Straße
Beschlussvorschlag
Abhilfe
Berücksichtigung
Veranlassung näher bez. Maßnahmen
Eingereicht von
erledigt
✘ nicht abhilfefähig
Mitwirkend
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Ergebnis der Dienstberatung vom
bestätigt
mit Änderungen bestätigt
nicht bestätigt
Kurze Sachverhaltsdarstellung
Der Petent beanstandet die Höhe der Sondernutzungsgebühren und das diese für
verschiedene Sondernutzungen unterschiedlich hoch sind.
Die Gebühren für die Freisitzgenehmigung seien günstiger als die für einen
Werbeaufsteller, wobei dieser weniger Umsatz bzw. Gewinn bedeutet als die Aufstellung
eines Werbeaufstellers.
Beschlussvorschlag
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Stadt Leipzig
01.15/048/05.11
Entscheidungsgründe
-2Gemäß § 21 Abs. 1 SächsStrG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung
bemisst sich die Höhe der Gebühr nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. Demgemäß hat der Stadtrat die Höhe der Gebühren für die unterschiedlichen Sondernutzungsarten in seiner Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 29.02.2012, bekannt
gemacht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 31.03.2012, festgelegt. Dabei gibt es einen
Beurteilungsspielraum, den der Stadtrat mit seinen Festlegungen in der Satzung
ausgefüllt hat. Die Verwaltung ist an die Satzung des Rates gebunden und kann hiervon
nur abweichen, wenn solche Abweichungen in der Satzung vorgesehen sind. Eine
Satzungsänderung im Hinblick auf die betroffenen Gebührentatbestände ist nicht
beabsichtigt. Aktuell berechnet sich daher die Gebühr für den Werbeaufsteller nach
Tarifstelle 13.2.1, die damit vorliegend auch richtig berechnet wurde.