Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1020499.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
10.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-01161
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
25.03.2015
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Gerichtsfestigkeit der geltenden Sondernutzungssatzung
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Anfrage
Die derzeit geltende, am 29.02.2012 beschlossene Sondernutzungssatzung war am 17.06.2013 Gegenstand
einer Verhandlung am Verwaltungsgericht Leipzig, aufgrund der Klagen von Veranstaltern (Bierbörse und
Marktschreierwettbewerb) gegen ihren jeweiligen Gebührenbescheid von 2012.
Bis einschließlich 2011 zahlte z.B. der Veranstalter der Bierbörse eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von ca.
5.600 €. Durch veränderte Flächenberechnung und erhöhtem Gebührentarif stieg seine Gebühr für 2012 auf
über 16.000 €, d.h. auf 287% gegenüber dem Vorjahr. Dass eine solche Steigerung wirtschaftlich nicht tragbar
ist, liegt auf der Hand.
Das Verwaltungsgericht stellte bei der Anwendung der geltenden Sondernutzungssatzung auf die beiden
Veranstaltungen, die jeweils in der Straße des 18. Oktober, Abschnitt Wilhelm-Külz-Park, stattfinden,
Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip und den Bestimmtheitsgrundsatz fest.
Hauptkritikpunkt des Gerichtes war, dass der Veranstaltungsort als Anliegerstraße im Sinne des
Gebührentarifs, Zone 3, eingestuft wurde. In Wirklichkeit dient aber der Veranstaltungsort üblicherweise und
in erster Linie als Parkplatz. Die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch eine Sondernutzung ist hier
daher deutlich geringer als bei einer gewöhnlichen Anliegerstraße. Der Gebührensatz 0,80 € pro angefangenem
qm und KT ist für diesen Veranstaltungsort daher unangemessen hoch.
Ohne die Bereitschaft der Kläger zu einem Vergleich wären die beiden Gebührenbescheide vom Gericht
aufgehoben worden.
Offensichtlich ist also die geltende Sondernutzungssatzung nicht in Gänze gerichtsfest.
Wir fragen an:
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1.
Welche Schlussfolgerungen hat die Stadtverwaltung aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
Leipzig in der Verhandlung vom 17.06.2013 gezogen ?
2.
Gibt es weitere Klagen gegen Gebührenbescheide nach geltender Sondernutzungssatzung ?
Wenn ja: Wie viele wurden entschieden, und welchem Ergebnis ? Wie viele sind noch anhängig ?
3.
Welche Kosten sind der Stadt bisher durch die Klagen entstanden ?
4.
Was wurde unternommen, um ab 2013 für die beiden o.g. Veranstaltungen sachgerechte und
gerichtsfeste Gebührenbescheide zu erstellen ?
5.
Wird es in absehbarer Zeit eine grundlegende Überarbeitung der Sondernutzungssatzung geben ?
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