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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1020499.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
10.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:04

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-01161 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 25.03.2015 Zuständigkeit mündliche Beantwortung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Gerichtsfestigkeit der geltenden Sondernutzungssatzung Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Anfrage Die derzeit geltende, am 29.02.2012 beschlossene Sondernutzungssatzung war am 17.06.2013 Gegenstand einer Verhandlung am Verwaltungsgericht Leipzig, aufgrund der Klagen von Veranstaltern (Bierbörse und Marktschreierwettbewerb) gegen ihren jeweiligen Gebührenbescheid von 2012. Bis einschließlich 2011 zahlte z.B. der Veranstalter der Bierbörse eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von ca. 5.600 €. Durch veränderte Flächenberechnung und erhöhtem Gebührentarif stieg seine Gebühr für 2012 auf über 16.000 €, d.h. auf 287% gegenüber dem Vorjahr. Dass eine solche Steigerung wirtschaftlich nicht tragbar ist, liegt auf der Hand. Das Verwaltungsgericht stellte bei der Anwendung der geltenden Sondernutzungssatzung auf die beiden Veranstaltungen, die jeweils in der Straße des 18. Oktober, Abschnitt Wilhelm-Külz-Park, stattfinden, Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip und den Bestimmtheitsgrundsatz fest. Hauptkritikpunkt des Gerichtes war, dass der Veranstaltungsort als Anliegerstraße im Sinne des Gebührentarifs, Zone 3, eingestuft wurde. In Wirklichkeit dient aber der Veranstaltungsort üblicherweise und in erster Linie als Parkplatz. Die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch eine Sondernutzung ist hier daher deutlich geringer als bei einer gewöhnlichen Anliegerstraße. Der Gebührensatz 0,80 € pro angefangenem qm und KT ist für diesen Veranstaltungsort daher unangemessen hoch. Ohne die Bereitschaft der Kläger zu einem Vergleich wären die beiden Gebührenbescheide vom Gericht aufgehoben worden. Offensichtlich ist also die geltende Sondernutzungssatzung nicht in Gänze gerichtsfest. Wir fragen an: Seite 1/3 1. Welche Schlussfolgerungen hat die Stadtverwaltung aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Leipzig in der Verhandlung vom 17.06.2013 gezogen ? 2. Gibt es weitere Klagen gegen Gebührenbescheide nach geltender Sondernutzungssatzung ? Wenn ja: Wie viele wurden entschieden, und welchem Ergebnis ? Wie viele sind noch anhängig ? 3. Welche Kosten sind der Stadt bisher durch die Klagen entstanden ? 4. Was wurde unternommen, um ab 2013 für die beiden o.g. Veranstaltungen sachgerechte und gerichtsfeste Gebührenbescheide zu erstellen ? 5. Wird es in absehbarer Zeit eine grundlegende Überarbeitung der Sondernutzungssatzung geben ? Seite 2/3