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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1012033.pdf
Größe
583 kB
Erstellt
06.11.14, 12:00
Aktualisiert
18.10.16, 15:55

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00664/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 09.12.2014 Bestätigung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 27.01.2015 1. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 10.02.2015 2. Lesung Ratsversammlung 25.02.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag 1. Die Ratsversammlung beschließt die Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig entsprechend Anlage 1. 2. Die Feuerwehrsatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. 3. Die Ziffer 1 des Beschlusses der Ratsversammlung Nr. RBV-1227/12 vom 16.05.2012 wird zum 01.01.2015 aufgehoben. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Am 16. Mai 2012 hat die Ratsversammlung die zurzeit gültige Satzung der Feuerwehr Leipzig beschlossen. Die Änderungen des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz seit der letzten Beschlussfassung vom 16.05.2012 und Änderungsvorschläge aus den Reihen der Ortsfeuerwehren machen eine Novellierung der Feuerwehrsatzung erforderlich. Dazu wurde durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Branddirektion, der Ortswehrleiter und des Leipziger Feuerwehrverbandes e.V. ein Entwurf erarbeitet, in dem neben geringfügigen inhaltlichen Anpassungen auch einige Neuerungen vorgeschlagen wurden. So besteht jetzt auch die Möglichkeit, zur Stabilisierung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Leipzig Kameradinnen und Kameraden freiwilliger Feuerwehren anderer Gemeinden, die in Leipzig einer Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen, aufzunehmen. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, in jeder Ortsfeuerwehr eine Allgemeine Abteilung zur Erfüllung von zugewiesenen Spezialaufgaben zu bilden. Außerdem wurde in der Satzung erstmals festgeschrieben, dass den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig im Rahmen der Dienstdurchführung Rechtsschutz gewährt und dazu eine Dienstanweisung erlassen wird. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Leipzig sind keine städtischen Angestellten und unterliegen somit nicht dem Rechtsschutz durch die Stadt Leipzig gemäß DA 01/2009 „Gewährung von Rechtsschutz für Bedienstete der Stadt Leipzig“. Im Rahmen der Brandbekämpfung, des Katastrophenschutzes, technischen Hilfeleistung und bei der Beseitigung von Umweltgefahren erfüllen die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aber die gleichen Aufgaben wie die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr und unterliegen damit im gleichen Maße dem Risiko, in einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren belangt zu werden. Um eine Ungleichbehandlung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber den Angehörigen der Berufsfeuerwehr auszuschließen, ist die Gewährung von Rechtsschutz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig dringend erforderlich. Der vorliegende Entwurf der Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig wurde allen Ortswehrleitern zur Kenntnis gegeben, im Stadtfeuerwehrausschuss am 05.03.2014 abschließend besprochen, einstimmig bestätigt und zur Übergabe ins Verwaltungsverfahren empfohlen. Anlagen: 1. Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig 2. Feuerwehrsatzung - Änderung der Paragrafen alte Fassung/neue Fassung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 25.02.2015 zu 19.23. Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig Vorlage: DS-00664/14 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig entsprechend Anlage 1. 2. Die Feuerwehrsatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. 3. Die Ziffer 1 des Beschlusses der Ratsversammlung Nr. RBV-1227/12 vom 16.05.2012 wird zum 01.01.2015 aufgehoben. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 57 Nein - Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 26. Februar 2015 Seite: 1/1 1 Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat auf ihrer Sitzung am ................... die Neufassung der Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 4 der Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 147) und des § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 (SächsGVBl. S. 245), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012 beschlossen. I. Allgemeines §1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Leipzig (1) Die Feuerwehr Leipzig ist als Einrichtung der Stadt eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus - der Berufsfeuerwehr und - der Freiwilligen Feuerwehr mit Ortsfeuerwehren. (2) Die Berufsfeuerwehr führt den Namen „Berufsfeuerwehr Leipzig“. Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Leipzig“, dem bei einer Ortsfeuerwehr der Name der Ortsfeuerwehr beigefügt wird. Das Ärmelabzeichen für beide Wehren beinhaltet das Wappen der Stadt Leipzig. Beide Wehren treten im Rahmen ihrer Befugnisse nach innen und außen unter dem gemeinsamen Namen Feuerwehr Leipzig auf. (3) Neben den aktiven Abteilungen können in den Ortsfeuerwehren Allgemeine Abteilungen, Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen sowie musiktreibende Züge bestehen. (4) Der/die Leiter/-in der Branddirektion der Stadt Leipzig ist Leiter/-in der Berufsfeuerwehr. Er/sie nimmt die Aufgaben des/der Gemeindewehrleiters/-in wahr. (5) Die Leitung der Ortsfeuerwehr obliegt dem/der Ortswehrleiter/-in und seinem/seiner Stellvertreter/-in, deren Dienstpflichten eine Dienstanweisung regelt. §2 Stadtfeuerwehrausschuss (1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des/der Leiters/-in der Branddirektion. Er besteht aus: - dem/der Leiter/-in der Branddirektion als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern/-innen, dem/der Leiter/-in des Orchesters der Feuerwehr Leipzig und dem/der Vorsitzenden des Leipziger Feuerwehrverbandes. 2 Die Leiter/-innen der Abteilungen Einsatzdienst sowie Einsatzplanung, -lenkung und Katastrophenschutz nehmen ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil. (2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Ausschusses nimmt dessen Stellvertreter/-in teil. (3) Der Stadtfeuerwehrausschuss berät mindestens einmal im Jahr auf Einladung und mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Leiter/-in der Branddirektion zu Grundsatzproblemen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. Dabei sind die Mitglieder des Ausschusses über die, die freiwillige Feuerwehr betreffende Haushaltsplanung und Umsetzung zu informieren. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. (4) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist zu allen grundlegenden, die Freiwillige Feuerwehr Leipzig betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Brandschutzbedarfsplanung für die Stadt Leipzig zu hören. (5) Empfehlungen des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (6) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Über das Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. §3 Schulung und Anleitung der Ortswehrleiter/-innen (1) In Verantwortung des/der Leiters/-in der Branddirektion finden vierteljährlich Schulungen und Anleitungen der Ortswehrleiter/-innen, an denen der Stadtjugendfeuerwehrwart teilnimmt, statt. Davon kann eine Schulung als Mehrtagesveranstaltung durchgeführt werden. (2) Die Schulungs- bzw. Anleitungstermine sind allen Teilnehmern rechtzeitig bekannt zu geben. §4 Ausstattung, personelle Stärken der Feuerwehr Leipzig Die personelle Stärke, Standorte sowie die Ausstattung und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr werden gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.1 SächsBRKG entsprechend den Erfordernissen der Stadt Leipzig in einem durch den Stadtrat beschlossenen Brandschutzbedarfsplan festgelegt. 3 II. Berufsfeuerwehr §5 Berufsfeuerwehr Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr gelten bezüglich der Einstellung, Aus- und Fortbildung, der Dienstorganisation und des Ausscheidens die gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie Dienstanweisungen des Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig. III. Freiwillige Feuerwehr §6 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr (1) In die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr können nur Personen als ehrenamtlich tätige Mitglieder aufgenommen werden, die - das 16. Lebensjahr vollendet haben, - charakterlich geeignet sind, - bereit sind, an der Aus- und Weiterbildung regelmäßig teilzunehmen, - keiner anderen Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören, - die Satzung der Feuerwehr Leipzig anerkennen, - eine Mindestgröße von 1,65 m haben, - im Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst erfüllen und - innerhalb eines Radius von etwa 2,5 km um das Gerätehaus einer Ortsfeuerwehr ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Leipzig haben. Die Aufnahme erfolgt in die Freiwillige Feuerwehr Leipzig. Die Zuordnung zu einer Ortsfeuerwehr erfolgt nach dem Territorialprinzip, zur nächstgelegenen Ortsfeuerwehr. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen. (2) Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Person, die aufgenommen werden möchte, der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der beteiligten Ortsfeuerwehrleitung. (3) Angehörige anderer freiwilliger Feuerwehren können in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden, wenn sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung in der Stadt Leipzig nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen und die Anforderungen nach Absatz 1, Anstrich 1 – 7, erfüllen. Die Entfernung der Beschäftigungs- oder Ausbildungsstelle zum Gerätehaus der nächstgelegenen Ortsfeuerwehr darf analog Absatz 1, Anstrich 8, die 2,5 Kilometer nicht überschreiten. Der/die Feuerwehrangehörige hat die Verlegung seiner/ihrer Beschäftigungs- oder Ausbildungsstelle nach außerhalb des Radius von 2,5 km um das Gerätehaus der jeweiligen Ortsfeuerwehr unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich anzuzeigen. 4 (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den/die Ortswehrleiter/-in zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der zuständigen Ortswehrleitung und nach Prüfung der Voraussetzungen entsprechend Abs. 1 und 3. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem/der Antragsteller/-in durch den/die Leiter/-in der Branddirektion mit Angabe der Gründe durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. Neben dem Aufnahmegesuch, ist ein gültiges Führungszeugnis vorzulegen. Bei Aufnahme in die Ortsfeuerwehr werden die Auslagen für das Führungszeugnis durch die Stadt Leipzig erstattet. (5) Einer Aufnahme in die Ortsfeuerwehr steht insbesondere entgegen: - wenn die Ortsfeuerwehr die Höchststärke laut aktuellem Brandschutzbedarfsplan bereits erreicht hat, - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. (6) Bewerber/-innen, die nachweislich bereits Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder waren, werden mit dem bereits erworbenen Dienstgrad und der bisher geleisteten Dienstzeit übernommen. Erfolgreich absolvierte Lehrgänge werden bei Gleichwertigkeit nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise im Original anerkannt. (7) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf Probe, soweit der Bewerber/-in nicht Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr ist. Eine Aufnahme ist nur möglich bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Anstrich 1 bis 6. Die Probezeit beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Dienstausweises. Bis zum Ablauf der Probezeit sind alle Voraussetzungen zur Aufnahme in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr gem. Absatz 1 Anstrich 7 nachträglich zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr. (8) Neue Mitglieder der Feuerwehr werden nach Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den/die Leiter/-in der Branddirektion vom/von der Ortswehrleiter/-in durch Handschlag verpflichtet und erhalten einen Dienstausweis. (9) Verlegt der/die Feuerwehrangehörige, der/die gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung aufgenommen wurde, den ständigen Wohnsitz nach außerhalb des Einzugsbereiches der Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr. Der/die Feuerwehrangehörige kann auf Antrag in die territorial zuständige Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig wechseln. Über Ausnahmen entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der beteiligten Ortswehrleiter/-in. Ist er/sie nicht mehr Mitglied einer Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. 5 (10) Verlegt der/die Feuerwehrangehörige, der/die gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung aufgenommen wurde, die Beschäftigungs- oder Ausbildungsstätte nach außerhalb des Einzugsbereiches der Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr. §7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere: - den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, - im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung zu achten, - die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst einzuhalten und - die ihnen übergebenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstbekleidung, persönliche Schutzausrüstung und erweiterte persönliche Schutzausrüstung, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Geräten hat der Verursacher den entstandenen Schaden zu ersetzen. (2) Die Angehörigen der aktiven Abteilung sind darüber hinaus verpflichtet: - an mindestens 40 Stunden jährlich der von der Ortsfeuerwehr durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen pünktlich teilzunehmen, - sich bei Alarmierung der Ortsfeuerwehr unverzüglich zum Feuerwehrgerätehaus zu begeben, - sich bei Nichtteilnahme an Übungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Diensten rechtzeitig beim/bei der Ortswehrleiter/-in zu entschuldigen, - als Mitglieder von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen die entsprechenden katastrophenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und an überörtlichen Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes teilzunehmen. (3) Der Einsatz des/der aktiven Feuerwehrangehörigen erfolgt frühestens nach erfolgreichem Abschluss des Grundlehrganges (Truppmann Teil 1). (4) Die für den Feuerwehrdienst festgelegten Regelungen und Dienstanweisungen der Branddirektion sind für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bindend. (5) Jeder/-e Feuerwehrangehörige hat die Verlegung seines/ihres ständigen Wohnsitzes innerhalb der Stadt Leipzig bzw. in eine andere Gemeinde unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich anzuzeigen. 6 (6) Verletzt ein/eine Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr die ihm obliegenden Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Ortswehrleiter/in oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in: - den Zutritt zum Feuerwehrgerätehaus untersagen, die Wahrnahme von Einsatzdienstfunktionen befristet oder ganz einschränken, einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, eine Suspendierung bis zur Klärung der Sache aussprechen, die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder den Ausschluss beim/bei der Leiter/-in der Branddirektion beantragen. Der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss ist vor Ergreifen einer Maßnahme zu hören und dem/der Angehörigen der Ortsfeuerwehr ist vor Ergreifen der Maßnahme Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Die danach gegenüber dem/der Angehörigen/in vorgesehenen Maßnahmen sind mit dem/der Leiter/in der Branddirektion abzustimmen. (7) Verletzt ein/-e Angehöriger/-e der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig die Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses: - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen, - bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung aussprechen bzw. den Zutritt zum Gerätehaus untersagen, - die Androhung des Ausschlusses aussprechen, - den Ausschluss aus der jeweiligen Ortsfeuerwehr aussprechen. Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn/sie vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Sollen gegen einen Ortswehrleiter oder stellvertretenden Ortswehrleiter Maßnahmen ergriffen werden oder gegenüber einem Angehörigen einer Ortsfeuerwehr der Ausschluss ausgesprochen werden, ist der Stadtfeuerwehrausschuss vor ergreifen der Maßnahme zu hören. Die danach vorgesehenen Maßnahmen sind mit dem zuständigen Bürgermeister abzustimmen. (8) Empfänger von Aufwandsentschädigungen gemäß § 24 dieser Satzung haben die Änderung ihrer Bankverbindung unverzüglich der zuständigen Abteilung der Branddirektion zu melden. §8 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der/die Angehörige - verstorben ist, - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 und 4 SächsBRKG wird, 7 - ausgeschlossen oder auf eigenen Wunsch entlassen wird, - der gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung aufgenommen wurde, seinen ständigen Wohnsitz nach außerhalb der Stadt Leipzig verlegt, - nicht innerhalb von 24 Monaten den Grundlehrgang (Truppmann Teil1) erfolgreich absolviert hat, - der gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung aufgenommen wurde, seine Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsstelle nach außerhalb des Radius von 2,5 km um das Gerätehaus verlegt hat. Der Feuerwehrdienst in der aktiven Abteilung endet, wenn der/die Angehörige: - das 65. Lebensjahr vollendet hat, - aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflicht dauernd untauglich ist. (2) Der/die Ortswehrleiter/-in schlägt nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses oder nach Votum der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Angehörigen der Ortsfeuerwehr dem/der Leiter/-in der Branddirektion schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe vor. Der/die Leiter/-in der Branddirektion entscheidet über den Ausschluss und teilt dem/der Angehörigen die Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der Gründe durch schriftlichen Verwaltungsakt mit. (3) Ausschlussgründe sind u.a.: - wiederholte Verstöße gegen Dienstpflichten (insbesondere gegen Dienstvorschriften, Dienstanweisungen, geltende Vorschriften für den Feuerwehrdienst, die Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig oder gesetzliche Bestimmungen), - eine Nichteignung für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr nach § 18 SächsBRKG, - Tätlichkeiten oder Beleidigungen während des Einsatz-, Übungs- oder Ausbildungsdienstes sowie sonstiger Veranstaltungen der Feuerwehr, - zweimaliges, unentschuldigtes Fehlen vom Übungs- oder Ausbildungsdienst, - auf Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit bei besonders schwerwiegenden Gründen. (4) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag vom/von der Leiter/-in der Branddirektion eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion. (5) Der/die ausgeschlossene Feuerwehrangehörige hat innerhalb von 3 Werktagen seinen Dienstausweis, alle Schlüssel, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör beim/bei der Ortswehrleiter/-in und alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände innerhalb von 3 Werktagen nach Ausschluss in der Bekleidungskammer der Branddirektion abzugeben. 8 (6) Der/die ausscheidende Feuerwehrangehörige hat seinen/ihren Dienstausweis, alle Schlüssel und den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach dem Ausscheiden, in der Bekleidungskammer der Branddirektion abzugeben. IV. Ortsfeuerwehren §9 Organe der Ortsfeuerwehr Organe der Ortsfeuerwehr sind: - die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr, - der Ortsfeuerwehrausschuss, - die Ortswehrleitung. § 10 Hauptversammlung (1) Unter Vorsitz des/der Ortswehrleiters/-in ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der aktiven Abteilung, der Allgemeinen Abteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr durchzuführen. In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zu beraten und zu beschließen, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Der/die Ortswehrleiter/-in hat einen Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr für das abgelaufene Jahr abzugeben. (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom/von der Ortswehrleiter/-in einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens zwei Drittel der Angehörigen der Ortsfeuerwehr, gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung, schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Hauptversammlung und dem/der Leiter/-in der Branddirektion mindestens vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer wahlberechtigten Angehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monates eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (4) Über das Ergebnis der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem/der Leiter/-in der Branddirektion vorzulegen ist. 9 § 11 Wahlen (1) Die Angehörigen der aktiven Abteilung, der/die Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung, der/die Leiter/-in der Allgemeinen Abteilung und der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr haben das Recht im Rahmen der Hauptversammlung, den/die Ortswehrleiter/-in und seinen/-e Stellvertreter/-in zu wählen. (2) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in, seines/-er Stellvertreters/-in sowie des Ortsfeuerwehrausschusses sind mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Ortsfeuerwehr bekannt zu machen und dem/der Leiter/ -in der Branddirektion zu übergeben. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten/-innen enthalten, als zu wählen sind und muss vom Ortsfeuerwehrausschuss bestätigt werden. Vor Aufstellung des Wahlvorschlages ist die Bereitschaft der Kandidaten/-innen zur Annahme der Wahl einzuholen. (3) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein/-e Kandidat/-in zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen. (4) Wahlen sind vom/von der Leiter/-in der Branddirektion, seinem/-er Stellvertreter/-in oder einem/-er von ihm/ihr benannten Beauftragten zu leiten. Die Hauptversammlung benennt zwei Beisitzer/-innen, die zusammen mit dem/der Wahlleiter/-in die Wahlhandlungen vornehmen. (5) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. (6) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in und seines/-er Stellvertreters/-in erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d. h. mindestens eine Stimme mehr, als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein/-e Kandidat/-in im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/-innen mit den meisten Stimmen durchgeführt. Gewählt ist der/die Kamerad/-in, der/die dann die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei Wochen nach der Wahl durch den/ die Wahlleiter/-in dem/der Leiter/-in der Branddirektion zur Bestätigung der gewählten Funktionsträger zu übergeben.Stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen. Die Gründe hat er/sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber der Ortsfeuerwehr mitzuteilen. (8) Kommt dann innerhalb eines Monats die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in oder seines/er Stellvertreters/-in nicht zustande oder stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Ortsfeuerwehrausschuss dem/der Leiter/-in der Branddirektion eine Liste von Angehörigen der Ortsfeuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage kommen. Der/die Leiter/-in der Branddirektion setzt danach den/die Ortswehrleiter/-in bzw. den/die Stellvertreter/-in ein. 10 (9) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder/-e Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Ortsfeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (10) Bei den Wahlen der Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung und des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr gelten die vorherigen Absätze entsprechend. Diese Wahlen werden durch den/die Ortswehrleiter/-in oder einem/-e von ihm Beauftragten geleitet. Die Berufungen erfolgen jeweils durch den/die Ortswehrleiter/-in. § 12 Ortsfeuerwehrausschuss (1) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu wählen. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Ortswehrleitung. (2) Er besteht aus dem/der Ortswehrleiter/-in als Vorsitzenden/-e, - einem/-er Vertreter/-in der Alters- und Ehrenabteilung, - einem Vertreter der Allgemeinen Abteilung, - einem/-er Vertreter/-in des musiktreibenden Zuges, - dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in und - je einem/-er Vertreter/-in pro zehn Angehörige der aktiven Abteilung. Die Angehörigen der einzelnen Abteilungen der Ortsfeuerwehr wählen oben genannte Vertreter für die Dauer von fünf Jahren. Der/die Stellvertreter/-in des/der Ortswehrleiters/-in, der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und der/die Gerätewart/-in nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger/-in nach Satz 1 sind, von Amts wegen ohne Stimmberechtigung an den Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses teil. (3) Der Ortsfeuerwehrausschuss soll mindestens vier mal im Jahr tagen. Die nichtöffentlichen Beratungen sind vom/von der Ortswehrleiter/-in mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Ortsfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist arbeitsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (4) Empfehlungen des Ortsfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. 11 § 13 Ortswehrleitung (1) Zur Ortswehrleitung gehören - der/die der/die der/die der/die der/die der/die der/die Ortswehrleiter/-in, stellvertretende Ortswehrleiter/-in, Gerätewart/-in, Jugendfeuerwehrwart/-in, Leiter/-in der Allgemeinen Abteilung, Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung. Bei Zusammenschluss von Ortsfeuerwehren kann für einen vom/von der Leiter/-in der Branddirektion festgelegten Übergangszeitraum je ehemals eigenständiger Ortsfeuerwehr ein/-e stellvertretender/-e Ortswehrleiter/-in gewählt und ein/-e Gerätewart/-in sowie ein/-e Jugendfeuerwehrwart/-in bestellt werden. Der/die Ortswehrleiter/-in und der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in werden für 5 Jahre gewählt und müssen gem. § 17 Abs. 2 SächsBRKG persönlich und fachlich für ihr Amt geeignet sein. (2) Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Gewählt werden kann nur, wer: - der Ortsfeuerwehr aktiv angehört, - im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr seinen ständigen Wohnsitz hat, - über die für diese Funktion erforderlichen fachlichen Kenntnisse (mindestens Gruppenführerausbildung) und persönlichen Voraussetzungen verfügt. Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen. (4) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/-in werden nach der Wahl vom/ von der Leiter/-in der Branddirektion in ihre Funktion berufen. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 der Satzung kann der/die Leiter/-in der Branddirektion einer Bestellung des/der Ortswehrleiters/-in und seines/er Stellvertreters/-in widersprechen. Eine Neuwahl ist erforderlich. (5) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/-in haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Fall eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Wahl eines/-er Nachfolgers/-in weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, beauftragt der/die Leiter/-in der Branddirektion geeignete Feuerwehrangehörige mit der kommissarischen Leitung der Ortsfeuerwehr bis zur Neuwahl des/der Ortswehrleiters/-in und des/der Stellvertreters/-in des/der Ortswehrleiters/-in. (6) Der/die Ortswehrleiter/-in ist für die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er/sie hat auf einen ordentlichen Umgang sowie eine sachgemäße Pflege der zur 12 Nutzung übergebenen Dienst- und Schutzbekleidung durch die Kameraden und Kameradinnen zu achten. Instandhaltung sowie Pflege- und Wartungsmaßnahmen an der Einsatztechnik sowie an und in den Gerätehäusern sind in Abstimmung mit den dafür zuständigen Bereichen der Branddirektion durchzuführen. Er/sie ist zur Unterzeichnung der Übergabe-/ Übernahmeprotokolle für die, der Ortsfeuerwehr zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, Geräte und anderen Materialien befugt. (7) Der/die Ortswehrleiter/-in hat insbesondere - bei anfallenden Verwaltungsaufgaben für deren Erledigung zu sorgen, - auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte, der Feuerwehreinrichtungen und des Inventars hinzuwirken und bestehende, mit eigenen Mitteln nicht zu behebende Mängel den zuständigen Abteilungen der Branddirektion unverzüglich schriftlich anzuzeigen, - an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sowie an den Schulungen und Anleitungen der/die Ortswehrleiter/-in teilzunehmen, - die Ordnung und Sauberkeit im Bereich des Gerätehauses unter Kontrolle zu halten und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, - auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, - die Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr und den anderen Ortsfeuerwehren bei Öffentlichkeitsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen zu sichern, - die Dienste so zu organisieren, dass jeder/-e Angehörige der aktiven Abteilung jährlich an mindestens 50 v. H. der von der Ortsfeuerwehr geplanten Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen kann, - die Tätigkeit der Unterführer/-in und die Arbeit des/der Jugendfeuerwehrwarts/-in zu kontrollieren, - dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne zum Jahresende für das nächste Jahr aufgestellt und dem/der Gemeindewehrleiter/-in rechtzeitig zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, - die Angehörigen der Ortsfeuerwehr über die geltenden Dienstanweisungen, Feuerwehr- und Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig gegen Unterschrift zu belehren und für deren Einhaltung zu sorgen, - beim Einsatz minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und - Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr betreffen, dem Gemeindewehrleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (8) Der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in hat den/die Ortswehrleiter/-in bei der Bewältigung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn/sie bei seiner/ihrer Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. 13 (9) Der/die Ortswehrleiter/-in beruft den/die Unterführer/-in und den/die Jugendfeuerwehrwart/-in nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von fünf Jahren. (10) Der/die Ortswehrleiter/-in kann zur Organisation des Dienstbetriebes in seiner Ortsfeuerwehr Festlegungen und Dienstanordnungen in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion erlassen. § 14 Unterführer/-in (1) Als Unterführer/-in (Zug- und Gruppenführer/-in, Gerätewart/-in) können aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften besitzen. (2) Unterführer/-innen werden auf Vorschlag der Ortswehrleitung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses vom/von der Ortswehrleiter/-in schriftlich für fünf Jahre bestellt. Der/die Ortswehrleiter/-in kann die Bestellung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer/-innen haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines/-er Nachfolgers/-in weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig. Die Unterführer/-innen führen ihre Aufgaben nach Anweisung der Vorgesetzten aus. Die Unterführer/-innen erhalten eine vom/von der Ortswehrleiter/-in unterzeichnete Bestellungsurkunde. § 15 Schriftführer/-in (1) Der/die Schriftführer/-in wird vom/von der Ortswehrleiter/-in für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (2) Der/die Schriftführer/-in hat Niederschriften über die Beratung des Ortsfeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung zu fertigen. Darüber hinaus ist der/die Schriftführer/-in für die Öffentlichkeitsarbeit in der Ortsfeuerwehr verantwortlich. § 16 Jugendfeuerwehr (1) Zur Sicherung des Nachwuchses und Förderung der Jugendarbeit kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Jugendfeuerwehr gebildet werden. (2) Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. Der Ortswehrleiter ist für die Durchführung des Dienstes in der Jugendfeuerwehr verantwortlich, zur Umsetzung der dafür erforderlichen Maßnahmen bestellt er einen Jugendfeuerwehrwart. 14 (3) In die Jugendfeuerwehren können Kinder und Jugendliche, die im Einzugsbereich einer Ortsfeuerwehr wohnen, zwischen dem vollendeten 8. und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein. (4) Über die Aufnahme entscheidet der/die Ortswehrleiter/-in im Einvernehmen mit dem/ der Jugendfeuerwehrwart/-in. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 6 der Satzung entsprechend. (5) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied - in die aktive Abteilung aufgenommen wird, - aus der Jugendfeuerwehr austritt, - das 18. Lebensjahr vollendet hat, - den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, - aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs. 3 Satz 2 der Satzung schriftlich zurücknehmen. (6) Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in wird durch den/die Ortswehrleiter/-in nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in muss Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er/sie vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr gegenüber der Ortswehrleitung. Sollte er/sie noch nicht die Qualifikation als Jugendwart/-in erworben haben, hat er diese spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erbringen und gegenüber dem/der Ortswehrleiter/-in nachzuweisen. Vor der Bestellung des Jugendfeuerwehrwartes ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich. (7) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen jährlich aus ihren Reihen einen/-e Sprecher/-in, der die Interessen der Mitglieder gegenüber dem/der Jugendwart/-in vertritt. § 17 Allgemeine Abteilung (1) Bei Bedarf kann in Abstimmung mit dem Leiter der Branddirektion in der Ortsfeuerwehr eine allgemeine Abteilung gebildet werden. (2) Die allgemeine Abteilung ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (3) In die allgemeine Abteilung können Personen aufgenommen werden, wenn sie für die Erfüllung der der Ortsfeuerwehr zugewiesenen Spezialaufgaben erforderlich sind. Sie erhalten Dienst- und Schutzbekleidung sowie weitere Ausrüstungsgegenstände entsprechend der ihnen zugewiesenen Spezialaufgabe. (4) Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses auf Antrag eines/einer Angehörigen der aktiven Abteilung bei entsprechender Eignung den 15 Übergang in die Allgemeine Abteilung gestatten, wenn der Dienst nicht mehr geleistet werden kann. (5) Die Angehörigen der Allgemeinen Abteilung wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder der Allgemeinen Abteilung gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig. (6) Sie haben ihre Dienst- und Schutzbekleidung spätestens eine Woche nach Beendigung des Dienstes in der Allgemeinen Abteilung in der Bekleidungskammer der Branddirektion, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör und die Schlüssel beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. § 18 Alters- und Ehrenabteilung (1) Bei Bedarf kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Alters- und Ehrenabteilung gebildet werden. (2) Die Alters- und Ehrenabteilung ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (3) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Ortsfeuerwehr übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind. Sie behalten die Dienstbekleidung und den letzten Dienstgrad. Sie haben ihre Schutzbekleidung spätestens eine Woche nach Beendigung des aktiven Dienstes in der Bekleidungskammer der Branddirektion, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör und nicht benötigte Schlüssel beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. (4) Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses auf Antrag eines Angehörigen der aktiven Abteilung den befristeten Übergang für maximal 12 Monate in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Ein längerer Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung kann insbesondere gestattet werden in folgenden Fällen: - aus beruflichen Gründen mit örtlicher Abwesenheit - für die Berufsausbildung für max. 36 Monate, - für die Studienzeit für max. 72 Monate. für max. 24 Monate, Der/der Leiter/-in der Branddirektion kann auf Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder in die Ortsfeuerwehr aufnehmen. Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete Urkunde. (5) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig. 16 § 19 Musiktreibende Züge (1) Zur Pflege der Feuerwehrmusik in der Feuerwehr Leipzig können im Einvernehmen mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion in den Ortsfeuerwehren musiktreibende Züge gebildet werden. (2) Der musiktreibende Zug ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (3) In den musiktreibenden Zug können Personen aufgenommen werden, die Interesse an der Feuerwehrmusik haben und über entsprechende Voraussetzungen verfügen. Sie können auch gleichzeitig Angehörige der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehr sein. (4) Die Angehörigen des musiktreibenden Zuges wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder des musiktreibenden Zuges gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Angehörigen des musiktreibenden Zuges analog. § 20 Ehrenmitglieder Der/die Leiter/-in der Branddirektion kann nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente Angehörige der Feuerwehr Leipzig und Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr Leipzig ernennen. Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete Urkunde. V. Orchester der Feuerwehr Leipzig § 21 Orchester (1) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig wird durch einen/-e Orchesterleiter/-in, der/die gleichzeitig Stadtstabführer/-in ist, geleitet. Dieser/-e muss Mitglied einer der musiktreibenden Züge sein und über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen. Er/sie wird für die Dauer von fünf Jahren durch die Angehörigen der musiktreibenden Züge gewählt und 17 durch den/die Leiter/-in der Branddirektion berufen. Eine Wiederwahl ist möglich. Der/die Orchesterleiter/-in untersteht dem/der Leiter/-in der Branddirektion. (2) Die Stellvertreter/-innen des/der Orchesterleiters/-in sind die Leiter/-innen der einzelnen musiktreibenden Züge. (3) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig setzt sich aus den musiktreibenden Zügen der Ortsfeuerwehren zusammen. Die Festlegungen dieser Satzung sind für das Orchester bindend. Darüber hinaus können in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion organisatorische Angelegenheiten des Orchesters in eigenen Festlegungen geregelt werden. VI. Brandsicherheitswache § 22 Brandsicherheitswachdienstbereiche (1) Zur Sicherstellung der Brandsicherheitswache gem. § 23 SächsBRKG beruft der/die Leiter/-in der Branddirektion bis zu drei Bereichsleiter/-innen und deren Stellvertreter/innen. Sie gewährleisten die personelle Besetzung der Brandsicherheitswachen mit Angehörigen der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. (2) Als Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen können aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren berufen werden, die persönlich geeignet sind, über die Qualifikation zum/zur Gruppenführer/-in und praktische Erfahrungen als Wachhabender/-e im Brandsicherheitswachdienst verfügen. (3) Die/die Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen werden durch den/die Leiter/-in der Branddirektion auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen führen ihre Aufgaben nach Anweisung der zuständigen Abteilung der Branddirektion aus, näheres regelt eine Dienstanweisung des/der Leiters/-in der Branddirektion. VII. Stadtfeuerwehrverband § 23 Stadtfeuerwehrverband (1) Die Stadt Leipzig ist Mitglied im Leipziger Feuerwehrverband e.V.. Die Mitgliedschaft im Leipziger Feuerwehrverband beruht auf dessen Gemeinnützigkeit und regelt sich nach dessen Satzung. (2) Der Leipziger Feuerwehrverband e.V. ist zu allen die Feuerwehr Leipzig betreffenden Grundsatzentscheidungen zu hören. 18 VII. Schlussbestimmungen § 24 Aufwandsentschädigung (1) Die Leiter/-innen der Ortsfeuerwehren, deren Stellvertreter/-innen und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 63 Abs. 1 SächsBRKG i. V. m. § 13 SächsFwVO nach Anlage 1 dieser Satzung. Das übliche Maß wird überschritten, wenn regelmäßig besonders zeitintensive und verantwortungsvolle sowie Arbeit mit hoher Auswirkung erbracht wird. Diese Tätigkeitsmerkmale finden sich bei den Funktionsträger/-innen der Freiwilligen Feuerwehr, und zwar den Gerätewarten/-innen, den Jugendwarten/-innen, den Leitern/-innen der musiktreibenden Züge, den Führern/-innen und Stellvertretern/-innen von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen, den Leitern/-innen und Stellvertretern/-innen der Brandsicherheitswachdienstbereiche, den Ausbildern/-innen und Helfern/-innen der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr und den Wachhabenden und Posten der Brandsicherheitswachen. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich: - 1. Halbjahr bis zum 31.05., - 2. Halbjahr bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres. (2) Auf Antrag erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und Sachschäden entsprechend § 63 SächsBRKG ersetzt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die Erstattung finden die Bestimmungen des sächsischen Reisekostenrechts entsprechende Anwendung. Kommen Angehörige der freiwilligen Feuerwehr zu freiwilligen Sonderveranstaltungen der Stadt Leipzig, die über den normalen Einsatzdienst hinaus gehen, zum Einsatz, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage einer Regelung des Oberbürgermeisters. (3) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird im Rahmen der Dienstdurchführung Rechtsschutz gewährt. Die Einzelheiten sind in einer Dienstanweisung zu regeln. § 25 Jubiläen und Ehrungen Gewürdigt werden durch die Stadt Leipzig Dienstjubiläen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die nicht unter die SächsBRKGJubZVO fallen. Für 40-, 50-, 60und 70-jährige Zugehörigkeit zur Feuerwehr erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine einmalige Zuwendung entsprechend der Anlage 2 dieser Satzung. 19 § 26 Schlussbestimmungen (1) Bedienstete der Stadt Leipzig, die Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, können während ihrer Arbeitszeit zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, soweit nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen. Diese Bediensteten sind durch die jeweilige Ortsfeuerwehr an der vorhandenen Feuerwehrtechnik auszubilden. (2) Der/die Leiter/-in der Branddirektion wird ermächtigt, amtsinterne Dienstanweisungen zur Untersetzung dieser Satzung zu erlassen. § 27 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr Leipzig vom 16.05.2012 zum 01.01.2015 außer Kraft. Leipzig, Oberbürgermeister Anlagen 20 ANLAGE 1 (1) Die/die Ortswehrleiter/-in, deren Stellvertreter/-in und die Funktionsträger/-innen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende Aufwandsentschädigung: 1. Ortswehrleiter/-in Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Ortswehrleiter/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr, solange diese die maximalen SollStärke nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke bis 29 Angehörige von 30 bis 39 Angehörige ab 40 Angehörige 2. 80 EUR/Monat 100 EUR/Monat 120 EUR/Monat Stellvertreter Ortswehrleiter/-in Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 v. H. des/der Ortswehrleiters/-in. Nimmt der/die Stellvertreter/-in die Aufgaben des/der Ortswehrleiters/-in im vollen Umfang wahr, ist § 13 (3) der SächsFwVO entsprechend anzuwenden. 3. Gerätewarte/-in Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Gerätewarte/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr, solange diese die maximale Sollstärke nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke bis 29 Angehörige von 30 bis 39 Angehörige ab 40 Angehörige 4. 50 EUR/Monat 60 EUR/Monat 70 EUR/Monat Jugendwarte/-innen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 EUR/Monat. 5. Leiter/-in musiktreibender Zug Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 6. Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 70 EUR/Monat. 7. Stellvertreter/-ende Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 8. Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 21 9. Stellvertreter/-ende Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 25 EUR/Monat. Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 beginnt mit dem ersten vollen Monat nach der Wahl bzw. Berufung in das Ehrenamt und entfällt a) mit Ablauf des Monats, in dem der/die Anspruchsberechtigte aus seinen Ehrenamt scheidet oder b) wenn der/die Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als einen Monat das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über einen Monat hinausgehende Zeit. Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird. (2) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder/-innen der Feuerwehr Leipzig: 1. Ausbilder/-innen der Feuerwehr Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. 2. Helfer/-innen der Ausbilder/-innen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 7,50 EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit dem/der Ausbilder/-in halten. (3) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Leipzig, die Brandsicherheitswachdienst leisten: 1. Wachhabender/-e der Brandsicherheitswachen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 13 EUR je geleistete Stunde. 2. Posten der Brandsicherheitswache Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 10 EUR je geleistete Stunde. 22 ANLAGE 2 Würdigung der freiwilligen Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die nicht unter den Geltungsbereich der Sächsischen BRK – Jubiläumsverordnung (SächsBRKGJubZVO) fallen, erhalten bei einem Dienstjubiläum eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt: - bei 40-jährigem Dienstjubiläum 300 Euro - bei 50-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR - bei 60-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR - bei 70-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig Änderungen im Überblick Datum: 20.01.2014 Branddirektion, Abteilung Einsatzdienst 11 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 I. Allgemeines I. Allgemeines §1 §1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Leipzig Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Leipzig (1) Die Feuerwehr Leipzig ist als Einrichtung der Stadt eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus - der Berufsfeuerwehr und - der Freiwilligen Feuerwehr mit Ortsfeuerwehren. (1) Die Feuerwehr Leipzig ist als Einrichtung der Stadt eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus - der Berufsfeuerwehr und - der Freiwilligen Feuerwehr mit Ortsfeuerwehren. (2) Die Berufsfeuerwehr führt den Namen „Berufsfeuerwehr Leipzig“. Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Leipzig“, dem bei einer Ortsfeuerwehr der Name der Ortsfeuerwehr beigefügt wird. Das Ärmelabzeichen für beide Wehren beinhaltet das Wappen der Stadt Leipzig. Beide Wehren treten im Rahmen ihrer Befugnisse nach innen und außen unter dem gemeinsamen Namen Feuerwehr Leipzig auf. (2) Die Berufsfeuerwehr führt den Namen „Berufsfeuerwehr Leipzig“. Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Leipzig“, dem bei einer Ortsfeuerwehr der Name der Ortsfeuerwehr beigefügt wird. Das Ärmelabzeichen für beide Wehren beinhaltet das Wappen der Stadt Leipzig. Beide Wehren treten im Rahmen ihrer Befugnisse nach innen und außen unter dem gemeinsamen Namen Feuerwehr Leipzig auf. (3) Neben den aktiven Abteilungen können in den Ortsfeuerwehren Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen sowie musiktreibende Züge bestehen. (3) Neben den aktiven Abteilungen können in den Ortsfeuerwehren Allgemeine Abteilungen, Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen sowie musiktreibende Züge bestehen. (4) Der/die Leiter/-in der Branddirektion der Stadt Leipzig ist Leiter/-in der Berufsfeuerwehr. Er/sie nimmt die Aufgaben des/der Gemeindewehrleiters/in wahr. (4) Der/die Leiter/-in der Branddirektion der Stadt Leipzig ist Leiter/-in der Berufsfeuerwehr. Er/sie nimmt die Aufgaben des/der Gemeindewehrleiters/in wahr. (5) Die Leitung der Ortsfeuerwehr obliegt dem/der Ortswehrleiter/-in und seinem/seiner Stellvertreter/in. (5) Die Leitung der Ortsfeuerwehr obliegt dem/der Ortswehrleiter/-in und seinem/seiner Stellvertreter/in, deren Dienstpflichten eine Dienstanweisung regelt. 2 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 §2 §2 Stadtfeuerwehrausschuss Stadtfeuerwehrausschuss (1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des/der Leiters/-in der Branddirektion. Er besteht aus: (1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des/der Leiters/-in der Branddirektion. Er besteht aus: - dem/der Leiter/-in der Branddirektion als Vorsitzenden, - den Ortswehrleitern/-innen, - dem/der Leiter/-in des Orchesters der Feuerwehr Leipzig und - dem/der Vorsitzenden des Leipziger Feuerwehrverbandes. - dem/der Leiter/-in der Branddirektion als Vorsitzenden, - den Ortswehrleitern/-innen, - dem/der Leiter/-in des Orchesters der Feuerwehr Leipzig und - dem/der Vorsitzenden des Leipziger Feuerwehrverbandes. Die Leiter/-innen der Abteilungen Einsatzdienst sowie Einsatzplanung, -lenkung und Katastrophenschutz nehmen ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil. Die Leiter/-innen der Abteilungen Einsatzdienst sowie Einsatzplanung, -lenkung und Katastrophenschutz nehmen ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil. (2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Ausschusses nimmt dessen Stellvertreter/-in teil. (2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Ausschusses nimmt dessen Stellvertreter/-in teil. (3) Der Stadtfeuerwehrausschuss berät mindestens einmal im Jahr auf Einladung und mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Leiter/-in der Branddirektion zu Grundsatzproblemen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. (3) Der Stadtfeuerwehrausschuss berät mindestens einmal im Jahr auf Einladung und mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Leiter/-in der Branddirektion zu Grundsatzproblemen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. Dabei sind die Mitglieder des Ausschusses über die, die freiwillige Feuerwehr betreffende Haushaltsplanung und Umsetzung zu informieren. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. 3 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (4) Empfehlungen des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (4) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist zu allen grundlegenden, die Freiwillige Feuerwehr Leipzig betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Brandschutzbedarfsplanung für die Stadt Leipzig zu hören. (5) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Über das Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. (5) Empfehlungen des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (6) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Über das Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. 4 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 §3 §3 Schulung und Anleitung der Ortswehrleiter/-innen Schulung und Anleitung der Ortswehrleiter/-innen (1) In Verantwortung des/der Leiters/-in der Branddirektion finden vierteljährlich Schulungen und Anleitungen der Ortswehrleiter/-innen statt. Davon kann eine Schulung als Mehrtagesveranstaltung durchgeführt werden. (1) In Verantwortung des/der Leiters/-in der Branddirektion finden vierteljährlich Schulungen und Anleitungen der Ortswehrleiter/-innen, an denen der Stadtjugendfeuerwehrwart teilnimmt, statt. Davon kann eine Schulung als Mehrtagesveranstaltung durchgeführt werden. (2) Die Schulungs- bzw. Anleitungstermine sind allen Teilnehmern rechtzeitig bekannt zu geben. §4 Ausstattung, personelle Stärken der Feuerwehr Leipzig Die personelle Stärke, Standorte sowie die Ausstattung und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr werden gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.1 SächsBRKG entsprechend den Erfordernissen der Stadt Leipzig in einem durch den Stadtrat beschlossenen Brandschutzbedarfsplan festgelegt. II. Berufsfeuerwehr §5 Berufsfeuerwehr Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr gelten bezüglich der Einstellung, Anstellung, Aus- und Fortbildung, der Dienstorganisation und des Ausscheidens die gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie Dienstanweisungen des Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig. (2) Die Schulungs- bzw. Anleitungstermine sind allen Teilnehmern rechtzeitig bekannt zu geben. §4 Ausstattung, personelle Stärken der Feuerwehr Leipzig Die personelle Stärke, Standorte sowie die Ausstattung und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr werden gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.1 SächsBRKG entsprechend den Erfordernissen der Stadt Leipzig in einem durch den Stadtrat beschlossenen Brandschutzbedarfsplan festgelegt. II. Berufsfeuerwehr §5 Berufsfeuerwehr Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr gelten bezüglich der Einstellung, Aus- und Fortbildung, der Dienstorganisation und des Ausscheidens die gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie Dienstanweisungen des Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig. 5 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 III. Freiwillige Feuerwehr III. Freiwillige Feuerwehr §6 §6 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr (1) In die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr können nur Personen als ehrenamtlich tätige Mitglieder aufgenommen werden, die (1) In die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr können nur Personen als ehrenamtlich tätige Mitglieder aufgenommen werden, die - das 16. Lebensjahr vollendet haben, - charakterlich geeignet sind, - bereit sind, an der Aus- und Weiterbildung regelmäßig teilzunehmen, - keiner anderen Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören, - die Satzung der Feuerwehr Leipzig anerkennen, - im Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst erfüllen, - eine Mindestgröße von 165 cm und ein Mindestgewicht von 50 kg haben, - innerhalb eines Radius von etwa 2,5 km um das Gerätehaus der jeweiligen Ortsfeuerwehr ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Leipzig haben. - das 16. Lebensjahr vollendet haben, - charakterlich geeignet sind, - bereit sind, an der Aus- und Weiterbildung regelmäßig teilzunehmen, - keiner anderen Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören, - die Satzung der Feuerwehr Leipzig anerkennen, - im Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst erfüllen und Eine Aufnahme ist nur in die von seinem Wohnsitz aus nächstgelegene Ortsfeuerwehr möglich. Die Aufnahme erfolgt in die Freiwillige Feuerwehr Leipzig. Die Zuordnung zu einer Ortsfeuerwehr erfolgt nach dem Territorialprinzip, zur nächstgelegenen Ortsfeuerwehr. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen. (2) Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Person, die aufgenommen werden möchte, der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der beteiligten Ortsfeuerwehrleitung. innerhalb eines Radius von etwa 2,5 km um das Gerätehaus einer Ortsfeuerwehr ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Leipzig haben. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen. (2) Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Person, die aufgenommen werden möchte, der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der beteiligten Ortsfeuerwehrleitung. 6 Beschlussstand 16.05.2012 (3) Im Ausnahmefall ist es möglich, zur Stabilisierung der werktäglichen Tageseinsatzbereitschaft einer Ortsfeuerwehr, auch Angehörige anderer Freiwilliger Feuerwehren auf-zunehmen, soweit sie ihre regelmäßige Arbeitsstelle innerhalb eines Radius von etwa 2,5 km um das Gerätehaus der jeweiligen Ortsfeuerwehr haben. Der Antrag ist schriftlich an den/die Ortswehrleiter/-in zu richten. Nach Wegfall der Arbeitsstelle im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr endet die Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr, soweit er/sie nicht seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Leipzig innerhalb eines Radius von etwas 2,5 km um das Gerätehaus der jeweiligen Ortsfeuerwehr hat. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den/die Ortswehrleiter/-in zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der zuständigen Ortswehrleitung und nach Prüfung der Voraussetzungen entsprechend Abs. 1. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem/der Antragsteller/-in durch den/die Leiter/-in der Branddirektion mit Angabe der Gründe durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. Neben dem Aufnahmegesuch, ist ein gültiges Führungszeugnis vorzulegen. Bei Aufnahme in die Ortsfeuerwehr werden die Auslagen für das Führungszeugnis durch die Stadt Leipzig erstattet. Arbeitsstand 20.01.2014 (3) Angehörige anderer freiwilliger Feuerwehren können in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden, wenn sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung in der Stadt Leipzig nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen und die Anforderungen nach Absatz 1, Anstrich 1 - 7 erfüllen. Die Entfernung der Beschäftigungs- oder Ausbildungsstelle zum Gerätehaus der nächstgelegenen Ortsfeuerwehr darf analog Absatz 1, Anstrich 8, die 2,5 Kilometer nicht überschreiten. Der/die Feuerwehrangehörige hat die Verlegung seiner/ihrer Beschäftigungs- oder Ausbildungsstelle nach außerhalb des Radius von 2,5 km um das Gerätehaus der jeweiligen Ortsfeuerwehr, unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich anzuzeigen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den/die Ortswehrleiter/-in zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der zuständigen Ortswehrleitung und nach Prüfung der Voraussetzungen entsprechend Abs. 1 und 3. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem/der Antragsteller/-in durch den/die Leiter/-in der Branddirektion mit Angabe der Gründe durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. Neben dem Aufnahmegesuch ist ein gültiges Führungszeugnis vorzulegen. Bei Aufnahme in die Ortsfeuerwehr werden die Auslagen für das Führungszeugnis durch die Stadt Leipzig erstattet. 7 Beschlussstand 16.05.2012 (5) Einer Aufnahme in die Ortsfeuerwehr steht insbesondere entgegen: - wenn die Ortsfeuerwehr die Höchststärke laut aktuellem Brandschutzbedarfsplan bereits erreicht hat, - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. (6) Bewerber/-innen, die nachweislich bereits Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr waren, werden mit dem bereits erworbenen Dienstgrad und der bisher geleisteten Dienstzeit übernommen. Erfolgreich absolvierte Lehrgänge werden bei Gleichwertigkeit nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise im Original anerkannt. Arbeitsstand 20.01.2014 (5) Einer Aufnahme in die Ortsfeuerwehr steht insbesondere entgegen: - wenn die Ortsfeuerwehr die Höchststärke laut aktuellem Brandschutzbedarfsplan bereits erreicht hat, - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. (6) Bewerber/-innen, die nachweislich bereits Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder waren, werden mit dem bereits erworbenen Dienstgrad und der bisher geleisteten Dienstzeit übernommen. Erfolgreich absolvierte Lehrgänge werden bei Gleichwertigkeit nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise im Original anerkannt. 8 Beschlussstand 16.05.2012 (7) Neue Mitglieder der Feuerwehr werden nach Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den/die Leiter/-in der Branddirektion vom/von der Ortswehrleiter/-in durch Handschlag verpflichtet und erhalten einen Dienstausweis. (8) Bei Verlegung des ständigen Wohnsitzes nach außerhalb des Einzugsbereiches der Ortsfeuerwehr endet die Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr. Der/die Feuerwehrangehörige kann auf Antrag in die territorial zuständige Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig wechseln. Über Ausnahmen entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der beteiligten Ortswehrleiter/-in. Ist er/sie nicht mehr Mitglied einer Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. Arbeitsstand 20.01.2014 (7) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf Probe, soweit der Bewerber/-in nicht Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr ist. Eine Aufnahme ist nur möglich bei Erfüllung der Voraussetzungen des Punktes 1 Anstrich 1 bis 6. Die Probezeit beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Dienstausweises. Bis zum Ablauf der Probezeit sind alle Voraussetzungen zur Aufnahme in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr gem. Punkt 1 Anstrich 7 nachträglich zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr. (8) Neue Mitglieder der Feuerwehr werden nach Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den/die Leiter/-in der Branddirektion vom/von der Ortswehrleiter/-in durch Handschlag verpflichtet und erhalten einen Dienstausweis. (9) Verlegt der/die Feuerwehrangehörige, der/die gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung aufgenommen wurde, den ständigen Wohnsitz nach außerhalb des Einzugsbereiches der Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr. Der/die Feuerwehrangehörige kann auf Antrag in die territorial zuständige Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig wechseln. Über Ausnahmen entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der beteiligten Ortswehrleiter/-in. Ist er/sie nicht mehr Mitglied einer Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. 9 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (10) Verlegt der/die Feuerwehrangehörige, der/die gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung aufgenommen wurde, die Beschäftigungs- oder Ausbildungsstätte nach außerhalb des Einzugsbereiches der Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. 10 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 §7 §7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere: (1) - den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, - im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung zu achten, - die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst einzuhalten und - die ihnen übergebenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstbekleidung, Einsatzbekleidung, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Geräten hat der Verursacher den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere: - den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, - im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung zu achten, - die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst einzuhalten und - die ihnen übergebenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstbekleidung, persönliche Schutzausrüstung und erweiterte persönliche Schutzausrüstung, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Geräten hat der Verursacher den entstandenen Schaden zu ersetzen. Beschlussstand 16.05.2012 (2) Die Angehörigen der aktiven Abteilung sind darüber hinaus verpflichtet: Arbeitsstand 20.01.2014 (2) Die Angehörigen der aktiven Abteilung sind darüber hinaus verpflichtet: - an mindestens 40 Stunden jährlich der von der Ortsfeuerwehr durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen pünktlich teilzunehmen, - an mindestens 40 Stunden jährlich der von der Ortsfeuerwehr durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen pünktlich teilzunehmen, - sich bei Alarmierung der Ortsfeuerwehr unverzüglich zum Feuerwehrgerätehaus zu begeben, - sich bei Nichtteilnahme an Übungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Diensten rechtzeitig beim/bei der Ortswehrleiter/-in zu entschuldigen, - als Mitglieder von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen die entsprechenden katastrophenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und an überörtlichen Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes teilzunehmen. - sich bei Alarmierung der Ortsfeuerwehr unverzüglich zum Feuerwehrgerätehaus zu begeben, - sich bei Nichtteilnahme an Übungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Diensten rechtzeitig beim/bei der Ortswehrleiter/-in zu entschuldigen, - als Mitglieder von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen die entsprechenden katastrophenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und an überörtlichen Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes teilzunehmen. (3) Der Einsatz des/der aktiven Feuerwehrangehörigen erfolgt frühestens nach erfolgreichem Abschluss des Grundlehrganges (Truppmann Teil 1). (3) Der Einsatz des/der aktiven Feuerwehrangehörigen erfolgt frühestens nach erfolgreichem Abschluss des Grundlehrganges (Truppmann Teil 1). (4) Die für den Feuerwehrdienst festgelegten Regelungen und Dienstanweisungen der Branddirektion sind für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bindend. (5) Jeder/-e Feuerwehrangehörige hat die Verlegung seines/ihres ständigen Wohnsitzes innerhalb der Stadt Leipzig bzw. in eine andere Gemeinde unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich anzuzeigen. (4) Die für den Feuerwehrdienst festgelegten Regelungen der Branddirektion sind für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bindend. (5) Jeder/-e Feuerwehrangehörige hat die Verlegung seines/ihres ständigen Wohnsitzes innerhalb der Stadt Leipzig bzw. in eine andere Gemeinde unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich anzuzeigen. 12 Beschlussstand 16.05.2012 (6) Verletzt ein/eine Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr die ihm obliegenden Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Ortswehrleiter/-in oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in: Arbeitsstand 20.01.2014 (6) Verletzt ein/eine Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr die ihm obliegenden Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Ortswehrleiter/-in oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in: - den Zutritt zum Feuerwehrgerätehaus untersagen, - die Wahrnahme von Einsatzdienstfunktionen befristet oder ganz einschränken, - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, - eine Suspendierung bis zur Klärung der Sache aussprechen, - die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder - den Ausschluss beim/bei der Leiter/-in der Branddirektion beantragen. - den Zutritt zum Feuerwehrgerätehaus untersagen, - die Wahrnahme von Einsatzdienstfunktionen befristet oder ganz einschränken, - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, - eine Suspendierung bis zur Klärung der Sache aussprechen, - die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder - den Ausschluss beim/bei der Leiter/-in der Branddirektion beantragen. Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist vor Ergreifen einer Maßnahme Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn/sie vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss ist vor ergreifen einer Maßnahme zu hören und dem/der Angehörigen der Ortsfeuerwehr ist vor ergreifen der Maßnahme Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Die danach gegenüber dem/der Angehörigen/ in vorgesehenen Maßnahmen sind mit dem/der Leiter/ in der Branddirektion abzustimmen. 13 Beschlussstand 16.05.2012 (7) Verletzt ein/-e Angehöriger/-e der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig die Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Leiter/-in der Branddirektion oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in: - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen, - bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung aussprechen bzw. den Zutritt zum Gerätehaus untersagen, - die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder - den Ausschluss aus der jeweiligen Ortsfeuerwehr aussprechen. Der/die zuständige Ortswehrleiter/-in bzw. sein/-e Stellvertreter/-in ist zuvor zu hören und dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Arbeitsstand 20.01.2014 (7) Verletzt ein/-e Angehöriger/-e der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig die Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses: - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen, - bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung aussprechen bzw. den Zutritt zum Gerätehaus untersagen, - die Androhung des Ausschlusses aussprechen - den Ausschluss aus der jeweiligen Ortsfeuerwehr aussprechen. Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Sollen gegen einen Ortswehrleiter oder stellvertretenden Ortswehrleiter Maßnahmen ergriffen werden oder gegenüber einem Angehörigen einer Ortsfeuerwehr der Ausschluss ausgesprochen werden, ist der Stadtfeuerwehrausschuss vor ergreifen der Maßnahme zu hören. Die danach vorgesehenen Maßnahmen sind mit dem zuständigen Bürgermeister abzustimmen. (8) Empfänger von Aufwandsentschädigungen gemäß § 24 dieser Satzung haben den Wechsel ihrer Bankverbindung unverzüglich der zuständigen Abteilung der Branddirektion zu melden. 14 Beschlussstand 16.05.2012 §8 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der/die Angehörige Arbeitsstand 20.01.2014 §8 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der/die Angehörige - verstorben ist, - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird, - ausgeschlossen oder auf eigenen Wunsch entlassen wird, - seinen ständigen Wohnsitz nach außerhalb der Stadt Leipzig verlegt, - nicht innerhalb von 24 Monaten den Grundlehrgang (Truppmann Teil1) erfolgreich absolviert hat. Der Feuerwehrdienst in der aktiven Abteilung endet, wenn der/die Angehörige: - das 65. Lebensjahr vollendet hat, - aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflicht dauernd untauglich ist. - verstorben ist, - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 und 4 SächsBRKG wird, - ausgeschlossen oder auf eigenen Wunsch entlassen wird, - der gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung aufgenommen wurde, seinen ständigen Wohnsitz nach außerhalb der Stadt Leipzig verlegt, - nicht innerhalb von 24 Monaten den Grundlehrgang (Truppmann Teil1) erfolgreich absolviert hat. - der gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung aufgenommen wurde seine Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsstelle nach außerhalb des Radiuses von 2,5 km um das Gerätehaus verlegt hat. Der Feuerwehrdienst in der aktiven Abteilung endet, wenn der/die Angehörige: - das 65. Lebensjahr vollendet hat, - aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflicht dauernd untauglich ist. Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (2) Der/die Ortswehrleiter/-in schlägt nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses oder nach Votum der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Angehörigen der Ortsfeuerwehr dem/der Leiter/-in der Branddirektion schriftlich unter Angabe der Ausschluss-gründe vor. Der/die Leiter/-in der Branddirektion entscheidet über den Ausschluss und teilt dem/der Angehörigen die Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der Gründe durch schriftlichen Verwaltungsakt mit. (2) Der/die Ortswehrleiter/-in schlägt nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses oder nach Votum der Hauptversammlung den Ausschluss von Angehörigen der Ortsfeuerwehr dem/der Leiter/-in der Branddirektion schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe vor. Der/die Leiter/-in der Branddirektion entscheidet über den Ausschluss und teilt dem/der Angehörigen die Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der Gründe durch schriftlichen Verwaltungsakt mit. Beschlussstand 16.05.2012 (3) Ausschlussgründe sind u.a.: Arbeitsstand 20.01.2014 (3) - wiederholte Verstöße gegen Dienstpflichten (insbesondere gegen Dienstvorschriften, Dienstanweisungen, geltende Vorschriften für den Feuerwehrdienst, die Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig oder gesetzliche Bestimmungen), - wiederholte Verstöße gegen Dienstpflichten (insbesondere gegen Dienstvorschriften, Dienstanweisungen, geltende Vorschriften für den Feuerwehrdienst, die Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig oder gesetzliche Bestimmungen), - eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangen Straftat, - eine Nichteignung für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr nach § 18 Abs. 3 und 4 SächsBRKG - Tätlichkeiten oder Beleidigungen während des Einsatz-, Übungs- oder Ausbildungsdienstes sowie sonstiger Veranstaltungen der Feuerwehr, - zweimaliges, unentschuldigtes Fehlen vom Übungs- oder Ausbildungsdienst, - Tätlichkeiten oder Beleidigungen während des Einsatz-, Übungs- oder Ausbildungsdienstes sowie sonstiger Veranstaltungen der Feuerwehr, - zweimaliges, unentschuldigtes Fehlen vom Übungs- oder Ausbildungsdienst, - auf Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit bei besonders schwerwiegenden Gründen. (4) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag vom/von der Leiter/-in der Branddirektion eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion. Ausschlussgründe sind u.a.: - auf Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit bei besonders schwerwiegenden Gründen. (4) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag vom/von der Leiter/-in der Branddirektion eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion. 17 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (5) Der/die ausgeschlossene Feuerwehrangehörige hat innerhalb von 3 Werktagen seinen Dienstausweis, alle Schlüssel, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör beim/bei der Ortswehrleiter/-in und alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände innerhalb von 3 Werktagen nach Ausschluss in der Bekleidungskammer der Branddirektion abzugeben. (5) Der/die ausgeschlossene Feuerwehrangehörige hat innerhalb von 3 Werktagen seinen Dienstausweis, alle Schlüssel, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör beim/bei der Ortswehrleiter/-in und alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände innerhalb von 3 Werktagen nach Ausschluss in der Bekleidungskammer der Branddirektion abzugeben. (6) Der/die ausscheidende Feuerwehrangehörige hat seinen/ihren Dienstausweis, alle Schlüssel und den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach dem Ausscheiden unter Beachtung der jeweils gültigen Fassung der „Dienstanweisung bzw. Regelung über die Ausstattung der feuerwehrtechnischen Bediensteten der Berufsfeuerwehr sowie der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Leipzig mit Dienst- und Schutzkleidung sowie deren Trageordnung“ in der Bekleidungskammer der Branddirektion abzugeben. (6) Der/die ausscheidende Feuerwehrangehörige hat seinen/ihren Dienstausweis, alle Schlüssel und den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach dem Ausscheiden in der Bekleidungskammer der Branddirektion abzugeben. 18 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 IV. Ortsfeuerwehren IV. Ortsfeuerwehren §9 §9 Organe der Ortsfeuerwehr Organe der Ortsfeuerwehr Organe der Ortsfeuerwehr sind: Organe der Ortsfeuerwehr sind: - die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr, - die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr, - der Ortsfeuerwehrausschuss, - der Ortsfeuerwehrausschuss, - die Ortswehrleitung. - die Ortswehrleitung. § 10 § 10 Hauptversammlung Hauptversammlung (1) Unter Vorsitz des/der Ortswehrleiters/-in ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der aktiven Abteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr durchzuführen. In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zu beraten und zu beschließen, soweit nicht andere Organe zuständig sind. (1) Unter Vorsitz des/der Ortswehrleiters/-in ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der aktiven Abteilung, der Allgemeinen Abteilung, der Altersund Ehrenabteilung und des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr durchzuführen. In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zu beraten und zu beschließen, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Der/die Ortswehrleiter/-in hat einen Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr für das abgelaufene Jahr abzugeben. Der/die Ortswehrleiter/-in hat einen Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr für das abgelaufene Jahr abzugeben. 19 Beschlussstand 16.05.2012 (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom/von der Ortswehrleiter/-in einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens zwei Drittel der Angehörigen der Ortsfeuerwehr, gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung, schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Hauptversammlung und dem/der Leiter/-in der Branddirektion mindestens vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer wahlberechtigten Angehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monates eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (4) Über das Ergebnis der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem/der Leiter/-in der Branddirektion vorzulegen ist. Arbeitsstand 20.01.2014 (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom/von der Ortswehrleiter/-in einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens zwei Drittel der Angehörigen der Ortsfeuerwehr, gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung, schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Hauptversammlung und dem/der Leiter/-in der Branddirektion mindestens vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer wahlberechtigten Angehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monates eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (4) Über das Ergebnis der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem/der Leiter/-in der Branddirektion vorzulegen ist. Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 11 § 11 Wahlen Wahlen (1) Die Angehörigen der aktiven Abteilung, der/die Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung und der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr haben das Recht im Rahmen der Hauptversammlung, den/die Ortswehrleiter/-in und seinen/-e Stellvertreter/-in zu wählen. (1) Die Angehörigen der aktiven Abteilung, der/die Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung, der/die Leiter/-in der Allgemeinen Abteilung und der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr haben das Recht im Rahmen der Hauptversammlung, den/die Ortswehrleiter/-in und seinen/-e Stellvertreter/-in zu wählen. (2) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in, seines/-er Stellvertreters/-in sowie des Ortsfeuerwehrausschusses sind mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Ortsfeuerwehr bekannt zu machen und dem/der Leiter/-in der Branddirektion zu übergeben. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten/-innen enthalten, als zu wählen sind und muss vom Ortsfeuerwehrausschuss bestätigt werden. Vor Aufstellung des Wahlvorschlages ist die Bereitschaft der Kandidaten/-innen zur Annahme der Wahl einzuholen. (3) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein/-e Kandidat/-in zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen. (2) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in, seines/-er Stellvertreters/-in sowie des Ortsfeuerwehrausschusses sind mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Ortsfeuerwehr bekannt zu machen und dem/der Leiter/-in der Branddirektion zu übergeben. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten/-innen enthalten, als zu wählen sind und muss vom Ortsfeuerwehrausschuss bestätigt werden. Vor Aufstellung des Wahlvorschlages ist die Bereitschaft der Kandidaten/-innen zur Annahme der Wahl einzuholen. (3) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein/-e Kandidat/-in zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen. 21 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (4) Wahlen sind vom/von der Leiter/-in der Branddirektion, seinem/-er Stellvertreter/-in oder einem/-er von ihm/ihr benannten Beauftragten zu leiten. Die Hauptversammlung benennt zwei Beisitzer/-innen, die zusammen mit dem/der Wahlleiter/-in die Wahlhandlungen vornehmen. (4) Wahlen sind vom/von der Leiter/-in der Branddirektion, seinem/-er Stellvertreter/-in oder einem/-er von ihm/ihr benannten Beauftragten zu leiten. Die Hauptversammlung benennt zwei Beisitzer/-innen, die zusammen mit dem/der Wahlleiter/-in die Wahlhandlungen vornehmen. (5) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. (5) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. (6) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in und seines/-er Stellvertreters/-in erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d. h. mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein/-e Kandidat/-in im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/-innen mit den meisten Stimmen durchgeführt. Gewählt ist der/die Kamerad/-in, der/die dann die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in und seines/-er Stellvertreters/-in erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d. h. mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein/-e Kandidat/-in im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/-innen mit den meisten Stimmen durchgeführt. Gewählt ist der/die Kamerad/-in, der/die dann die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei Wochen nach der Wahl durch den/die Wahlleiter/-in dem/der Leiter/-in der Branddirektion zur Bestätigung der gewählten Funktionsträger zu übergeben. (7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei Wochen nach der Wahl durch den/die Wahlleiter/-in dem/der Leiter/-in der Branddirektion zur Bestätigung der gewählten Funktionsträger zu übergeben. Stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen. Die Gründe hat er/sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber der Ortsfeuerwehr mitzuteilen. Stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen. Die Gründe hat er/sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber der Ortsfeuerwehr mitzuteilen. 22 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (8) Kommt dann innerhalb eines Monats die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in oder seines/-er Stellvertreters/-in nicht zustande oder stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Ortsfeuerwehrausschuss dem/der Leiter/-in der Branddirektion eine Liste von Angehörigen der Ortsfeuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage kommen. Der/die Leiter/-in der Branddirektion setzt danach den/die Ortswehrleiter/-in bzw. den/die Stellvertreter/-in ein. (8) Kommt dann innerhalb eines Monats die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in oder seines/-er Stellvertreters/-in nicht zustande oder stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Ortsfeuerwehrausschuss dem/der Leiter/-in der Branddirektion eine Liste von Angehörigen der Ortsfeuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage kommen. Der/die Leiter/-in der Branddirektion setzt danach den/die Ortswehrleiter/-in bzw. den/die Stellvertreter/-in ein. (9) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder/-e Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Ortsfeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (9) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder/-e Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Ortsfeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (10) Bei den Wahlen der Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung und des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr gelten die vorherigen Absätze entsprechend. Diese Wahlen werden durch den/die Ortswehrleiter/-in oder einem/-e von ihm Beauftragten geleitet. Die Berufungen erfolgen jeweils durch den/die Ortswehrleiter/-in. (10) Bei den Wahlen der Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung, der Allgemeinen Verwaltung und des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr gelten die vorherigen Absätze entsprechend. Diese Wahlen werden durch den/die Ortswehrleiter/-in oder einem/-e von ihm Beauftragten geleitet. Die Berufungen erfolgen jeweils durch den/die Ortswehrleiter/-in. 23 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 12 § 12 Ortsfeuerwehrausschuss Ortsfeuerwehrausschuss (1) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu wählen. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Ortswehrleitung. (1) (2) Er besteht aus dem/der Ortswehrleiter/-in als Vorsitzenden/-e, (2) Er besteht aus dem/der Ortswehrleiter/-in als Vorsitzenden/-e, - einem/-er Vertreter/-in der Alters- und Ehrenabteilung, - einem/-er Vertreter/-in des musiktreibenden Zuges, - dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in und - je einem/-er Vertreter/-in pro zehn Angehörige der aktiven Abteilung. Die Angehörigen der einzelnen Abteilungen der Ortsfeuerwehr wählen oben genannte Vertreter für die Dauer von fünf Jahren. Der/die Stellvertreter/-in des/der Ortswehrleiters/-in, der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und der/die Gerätewart/-in nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger/-in nach Satz 1 sind, von Amts wegen ohne Stimmberechtigung an den Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses teil. In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu wählen. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Ortswehrleitung. - einem/-er Vertreter/-in der Alters- und Ehrenabteilung, - einem Vertreter der Allgemeinen Abteilung - einem/-er Vertreter/-in des musiktreibenden Zuges, - dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in und - je einem/-er Vertreter/-in pro zehn Angehörige der aktiven Abteilung. Die Angehörigen der einzelnen Abteilungen der Ortsfeuerwehr wählen oben genannte Vertreter für die Dauer von fünf Jahren. Der/die Stellvertreter/-in des/der Ortswehrleiters/-in, der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und der/die Gerätewart/-in nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger/-in nach Satz 1 sind, von Amts wegen ohne Stimmberechtigung an den Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses teil. 24 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (3) Der Ortsfeuerwehrausschuss soll mindestens vier mal im Jahr tagen. Die nichtöffentlichen Beratungen sind vom/von der Ortswehrleiter/-in mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. (3) Der Ortsfeuerwehrausschuss soll mindestens vier mal im Jahr tagen. Die nichtöffentlichen Beratungen sind vom/von der Ortswehrleiter/-in mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Ortsfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Ortsfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist arbeitsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist arbeitsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (4) Empfehlungen des Ortsfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. (4) Empfehlungen des Ortsfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. 25 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 13 § 13 Ortswehrleitung Ortswehrleitung (1) Zur Ortswehrleitung gehören (1) Zur Ortswehrleitung gehören - der/die Ortswehrleiter/-in, - der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in, - der/die Gerätewart/-in, - der/die Jugendfeuerwehrwart/-in, - der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und - der/die Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung. Bei Zusammenschluss von Ortsfeuerwehren kann für einen vom/von der Leiter/-in der Branddirektion festgelegten Übergangszeitraum je ehemals eigenständiger Ortsfeuerwehr ein/-e stellvertretender/-e Ortswehrleiter/-in gewählt und ein/-e Gerätewart/-in sowie ein/-e Jugendfeuerwehrwart/-in bestellt werden. Der/die Ortswehrleiter/-in und der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in werden für 5 Jahre gewählt und müssen gem. § 17 Abs. 2 SächsBRKG persönlich und fachlich für ihr Amt geeignet sein. (2) Die Wiederwahl ist zulässig. - der/die Ortswehrleiter/-in, - der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in, - der/die Gerätewart/-in, - der/die Jugendfeuerwehrwart/-in, - der/die Leiter/-in der Allgemeinen Abteilung, - der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und - der/die Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung. Bei Zusammenschluss von Ortsfeuerwehren kann für einen vom/von der Leiter/-in der Branddirektion festgelegten Übergangszeitraum je ehemals eigenständiger Ortsfeuerwehr ein/-e stellvertretender/-e Ortswehrleiter/-in gewählt und ein/-e Gerätewart/-in sowie ein/-e Jugendfeuerwehrwart/-in bestellt werden. Der/die Ortswehrleiter/-in und der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in werden für 5 Jahre gewählt und müssen gem. § 17 Abs. 2 SächsBRKG persönlich und fachlich für ihr Amt geeignet sein. (2) Die Wiederwahl ist zulässig. 26 Beschlussstand 16.05.2012 (3) Gewählt werden kann nur, wer: Arbeitsstand 20.01.2014 (3) Gewählt werden kann nur, wer: - der Ortsfeuerwehr aktiv angehört, - im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr seinen ständigen Wohnsitz hat, - über die für diese Funktion erforderlichen fachlichen Kenntnisse (mindestens Gruppenführerausbildung) und persönlichen Voraussetzungen verfügt. - der Ortsfeuerwehr aktiv angehört, - im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr seinen ständigen Wohnsitz hat, - über die für diese Funktion erforderlichen fachlichen Kenntnisse (mindestens Gruppenführerausbildung) und persönlichen Voraussetzungen verfügt. Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen. Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen. (4) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/in werden nach der Wahl vom/von der Leiter/-in der Branddirektion in ihre Funktion berufen. (4) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/in werden nach der Wahl vom/von der Leiter/-in der Branddirektion in ihre Funktion berufen. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 der Satzung kann der/die Leiter/-in der Branddirektion einer Bestellung des/der Ortswehrleiters/-in und seines/-er Stellvertreters/-in widersprechen. Eine Neuwahl ist erforderlich. (5) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/in haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Fall eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Wahl eines/-er Nachfolgers/-in weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, beauftragt der/die Leiter/-in der Branddirektion geeignete Feuerwehrangehörige mit der kommissarischen Leitung der Ortsfeuerwehr bis zur Neuwahl des/der Ortswehrleiters/-in und des/der Stellvertreters/-in des/der Ortswehrleiters/-in. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 der Satzung kann der/die Leiter/-in der Branddirektion einer Bestellung des/der Ortswehrleiters/-in und seines/-er Stellvertreters/-in widersprechen. Eine Neuwahl ist erforderlich. (5) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/in haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Fall eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Wahl eines/-er Nachfolgers/-in weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, beauftragt der/die Leiter/-in der Branddirektion geeignete Feuerwehrangehörige mit der kommissarischen Leitung der Ortsfeuerwehr bis zur Neuwahl des/der Ortswehrleiters/-in und des/der Stellvertreters/-in des/der Ortswehrleiters/-in. 27 Beschlussstand 16.05.2012 (6) Der/die Ortswehrleiter/-in ist für die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er/sie hat auf einen ordentlichen Umgang sowie eine sachgemäße Pflege der zur Nutzung übergebenen Dienst- und Schutzbekleidung durch die Kameraden und Kameradinnen zu achten. Instandhaltung sowie Pflege- und Wartungsmaßnahmen an der Einsatztechnik sowie an und in den Gerätehäusern sind in Abstimmung mit den dafür zuständigen Bereichen der Branddirektion durchzuführen. Er/sie ist zur Unterzeichnung der Übergabe-/ Übernahmeprotokolle für die, der Ortsfeuerwehr zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, Geräte und anderen Materialien befugt. Arbeitsstand 20.01.2014 (6) Der/die Ortswehrleiter/-in ist für die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er/sie hat auf einen ordentlichen Umgang sowie eine sachgemäße Pflege der zur Nutzung übergebenen Dienst- und Schutzbekleidung durch die Kameraden und Kameradinnen zu achten. Instandhaltung sowie Pflege- und Wartungsmaßnahmen an der Einsatztechnik sowie an und in den Gerätehäusern sind in Abstimmung mit den dafür zuständigen Bereichen der Branddirektion durchzuführen. Er/sie ist zur Unterzeichnung der Übergabe-/ Übernahmeprotokolle für die, der Ortsfeuerwehr zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, Geräte und anderen Materialien befugt. Beschlussstand 16.05.2012 (7) Der/die Ortswehrleiter/-in hat insbesondere Arbeitsstand 20.01.2014 (7) Der/die Ortswehrleiter/-in hat insbesondere - bei anfallenden Verwaltungsaufgaben für deren Erledigung zu sorgen, - bei anfallenden Verwaltungsaufgaben für deren Erledigung zu sorgen, - auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte, der Feuerwehreinrichtungen und des Inventars hinzuwirken und bestehende, mit eigenen Mitteln nicht zu behebende Mängel den zuständigen Abteilungen der Branddirektion unverzüglich schriftlich anzuzeigen, - auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte, der Feuerwehreinrichtungen und des Inventars hinzuwirken und bestehende, mit eigenen Mitteln nicht zu behebende Mängel den zuständigen Abteilungen der Branddirektion unverzüglich schriftlich anzuzeigen, - an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sowie an den Schulungen und Anleitungen der/die Ortswehrleiter/-in teilzunehmen, - an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sowie an den Schulungen und Anleitungen der/die Ortswehrleiter/-in teilzunehmen, - die Ordnung und Sauberkeit im Bereich des Gerätehauses unter Kontrolle zu halten und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, - die Ordnung und Sauberkeit im Bereich des Gerätehauses unter Kontrolle zu halten und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, - auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, - auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, - die Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr und den anderen Ortsfeuerwehren bei Öffentlichkeitsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen zu sichern, - die Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr und den anderen Ortsfeuerwehren bei Öffentlichkeitsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen zu sichern, 29 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 - die Dienste so zu organisieren, dass jeder/-e Angehörige der aktiven Abteilung jährlich an mindestens 50 v. H. der von der Ortsfeuerwehr geplanten Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen kann. - die Dienste so zu organisieren, dass jeder/-e Angehörige der aktiven Abteilung jährlich an mindestens 50 v. H. der von der Ortsfeuerwehr geplanten Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen kann. - die Tätigkeit der Unterführer/-in und die Arbeit des/der Jugendfeuerwehrwarts/-in zu kontrollieren, - die Tätigkeit der Unterführer/-in und die Arbeit des/der Jugendfeuerwehrwarts/-in zu kontrollieren, - dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne zum Jahresende für das nächste Jahr aufgestellt und dem/der Gemeindewehrleiter/-in rechtzeitig zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, - dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne zum Jahresende für das nächste Jahr aufgestellt und dem/der Leiter/-in der Branddirektion rechtzeitig zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, - die Angehörigen der Ortsfeuerwehr über die geltenden Dienstanweisungen, Feuerwehr- und Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig gegen Unterschrift zu belehren und für deren Einhaltung zu sorgen, - beim Einsatz minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und - Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr betreffen, dem Gemeindewehrleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - die Angehörigen der Ortsfeuerwehr über die geltenden Dienstanweisungen, Feuerwehr- und Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig gegen Unterschrift zu belehren und für deren Einhaltung zu sorgen, - beim Einsatz minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und - Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr betreffen, dem/der Leiter/-in der Branddirektion unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 30 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (8) Der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in hat den/die Ortswehrleiter/-in bei der Bewältigung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn/sie bei seiner/ihrer Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (8) Der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in hat den/die Ortswehrleiter/-in bei der Bewältigung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn/sie bei seiner/ihrer Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (9) Der/die Ortswehrleiter/-in beruft den/die Unterführer/in und den/die Jugendfeuerwehrwart/-in nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von fünf Jahren. (9) Der/die Ortswehrleiter/-in beruft den/die Unterführer/in und den/die Jugendfeuerwehrwart/-in nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von fünf Jahren. (10) Der/die Ortswehrleiter/-in kann zur Organisation des Dienstbetriebes in seiner Ortsfeuerwehr Festlegungen und Dienstanordnungen in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion erlassen. (10) Der/die Ortswehrleiter/-in kann zur Organisation des Dienstbetriebes in seiner Ortsfeuerwehr Festlegungen und Dienstanordnungen in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion erlassen. 31 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 14 § 14 Unterführer/-in Unterführer/-in (1) Als Unterführer/-in (Zug- und Gruppenführer/-in, Gerätewart/-in) können aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften besitzen. (1) Als Unterführer/-in (Zug- und Gruppenführer/-in, Gerätewart/-in) können aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften besitzen. (2) Unterführer/-innen werden auf Vorschlag der Ortswehrleitung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses vom/von der Ortswehrleiter/in schriftlich für fünf Jahre bestellt. Der/die Ortswehrleiter/-in kann die Bestellung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer/-innen haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines/-er Nachfolgers/-in weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig. Die Unterführer/-innen führen ihre Aufgaben nach Anweisung der Vorgesetzten aus. (2) Unterführer/-innen werden auf Vorschlag der Ortswehrleitung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses vom/von der Ortswehrleiter/in schriftlich für fünf Jahre bestellt. Der/die Ortswehrleiter/-in kann die Bestellung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer/-innen haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines/-er Nachfolgers/-in weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig. Die Unterführer/-innen führen ihre Aufgaben nach Anweisung der Vorgesetzten aus. Die Unterführer/-innen erhalten eine vom/von der Ortswehrleiter/-in unterzeichnete Bestellungsurkunde. Die Unterführer/-innen erhalten eine vom/von der Ortswehrleiter/-in unterzeichnete Bestellungsurkunde. 32 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 15 § 15 Schriftführer/-in Schriftführer/-in (1) Der/die Schriftführer/-in wird vom/von der Ortswehrleiter/-in für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (1) Der/die Schriftführer/-in wird vom/von der Ortswehrleiter/-in für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (2) Der/die Schriftführer/-in hat Niederschriften über die Beratung des Ortsfeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung zu fertigen. Darüber hinaus ist der/die Schriftführer/-in für die Öffentlichkeitsarbeit in der Ortsfeuerwehr verantwortlich. (2) Der/die Schriftführer/-in hat Niederschriften über die Beratung des Ortsfeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung zu fertigen. Darüber hinaus ist der/die Schriftführer/-in für die Öffentlichkeitsarbeit in der Ortsfeuerwehr verantwortlich. 33 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 16 § 16 Jugendfeuerwehr Jugendfeuerwehr (1) Zur Sicherung des Nachwuchses und Förderung der Jugendarbeit kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Jugendfeuerwehr gebildet werden. (1) Zur Sicherung des Nachwuchses und Förderung der Jugendarbeit kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Jugendfeuerwehr gebildet werden. (2) Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (2) Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (3) In die Jugendfeuerwehren können Kinder und Jugendliche, die im Einzugsbereich einer Ortsfeuerwehr wohnen, zwischen dem vollendeten 8. und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein. (4) Über die Aufnahme entscheidet der/die Ortswehrleiter/-in im Einvernehmen mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in. Im übrigen gelten die Festlegungen des § 6 der Satzung entsprechend. Der Ortswehrleiter ist für die Durchführung des Dienstes in der Jugendfeuerwehr verantwortlich, zur Umsetzung der dafür erforderlichen Maßnahmen bestellt er einen Jugendfeuerwehrwart. (3) In die Jugendfeuerwehren können Kinder und Jugendliche, die im Einzugsbereich einer Ortsfeuerwehr wohnen, zwischen dem vollendeten 8. und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein. (4) Über die Aufnahme entscheidet der/die Ortswehrleiter/-in im Einvernehmen mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in. Im übrigen gelten die Festlegungen des § 6 der Satzung entsprechend. Beschlussstand 16.05.2012 (5) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied - in die aktive Abteilung aufgenommen wird, - aus der Jugendfeuerwehr austritt, - das 18. Lebensjahr vollendet hat, - den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, - aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs. 3 Satz 2 der Satzung schriftlich zurücknehmen. (6) Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in wird durch den/die Ortswehrleiter/-in nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in muss Angehöriger/e der Ortsfeuerwehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er/sie vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr gegenüber der Ortswehrleitung. Sollte er/sie noch nicht die Qualifikation als Jugendwart/-in erworben haben, hat er diese spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erbringen und gegenüber dem/der Ortswehrleiter/-in nachzuweisen. (7) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen jährlich aus ihren Reihen einen/-e Sprecher/-in, der die Interessen der Mitglieder gegenüber dem/der Jugendwart/-in vertritt. Arbeitsstand 20.01.2014 (5) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied - in die aktive Abteilung aufgenommen wird, - aus der Jugendfeuerwehr austritt, - das 18. Lebensjahr vollendet hat, - den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, - aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs. 3 Satz 2 der Satzung schriftlich zurücknehmen. (6) Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in wird durch den/die Ortswehrleiter/-in nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in muss Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er/sie vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr gegenüber der Ortswehrleitung. Sollte er/sie noch nicht die Qualifikation als Jugendwart/-in erworben haben, hat er diese spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erbringen und gegenüber dem/der Ortswehrleiter/-in nachzuweisen. Vor der Bestellung des Jugendfeuerwehrwartes ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich. (7) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen jährlich aus ihren Reihen einen/-e Sprecher/-in, der die Interessen der Mitglieder gegenüber dem/der Jugendwart/-in vertritt. 35 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 17 Allgemeine Abteilung (1) Bei Bedarf kann in Abstimmung mit dem Leiter der Branddirektion in der Ortsfeuerwehr eine allgemeine Abteilung gebildet werden. (2) Die allgemeine Abteilung ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (3) In die allgemeine Abteilung können Personen aufgenommen werden, wenn sie für die Erfüllung der der Ortsfeuerwehr zugewiesenen Spezialaufgaben erforderlich sind. Sie erhalten Dienst- und Schutzbekleidung sowie weitere Ausrüstungsgegenstände entsprechend der ihnen zugewiesenen Spezialaufgabe. (4) Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses auf Antrag eines/einer Angehörigen der aktiven Abteilung bei entsprechender Eignung den Übergang in die Allgemeine Abteilung gestatten, wenn der Dienst nicht mehr geleistet werden kann. (5) Die Angehörigen der Allgemeinen Abteilung wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder der Allgemeinen Abteilung gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig. (6) Sie haben ihre Dienst- und Schutzbekleidung spätestens eine Woche nach Beendigung des Dienstes in der Allgemeinen Abteilung in der Bekleidungskammer der Branddirektion, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör und nicht benötigte Schlüssel beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. 36 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 17 § 18 Alters- und Ehrenabteilung Alters- und Ehrenabteilung (1) Bei Bedarf kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Altersund Ehrenabteilung gebildet wer-den. (1) Bei Bedarf kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Altersund Ehrenabteilung gebildet werden. (2) Die Alters- und Ehrenabteilung ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (2) Die Alters- und Ehrenabteilung ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (3) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Ortsfeuerwehr übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind. Sie behalten die Dienstbekleidung und den letzten Dienstgrad. Sie haben ihre Schutzbekleidung spätestens eine Woche nach Beendigung des aktiven Dienstes in der Bekleidungskammer der Branddirektion, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör und nicht benötigte Schlüssel beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. (3) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Ortsfeuerwehr übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind. Sie behalten die Dienstbekleidung und den letzten Dienstgrad. Sie haben ihre Schutzbekleidung spätestens eine Woche nach Beendigung des aktiven Dienstes in der Bekleidungskammer der Branddirektion, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör und nicht benötigte Schlüssel beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. 37 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (4) Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses auf Antrag eines Angehörigen der aktiven Abteilung den befristeten Übergang für maximal 12 Monate in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. (4) Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses auf Antrag eines Angehörigen der aktiven Abteilung den befristeten Übergang für maximal 12 Monate in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Ein längerer Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung kann insbesondere gestattet werden in folgenden Fällen: Ein längerer Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung kann insbesondere gestattet werden in folgenden Fällen: - aus beruflichen Gründen mit örtlicher Abwesenheit für max. 24 Monate - für die Berufsausbildung für max. 36 Monate - für die Studienzeit für max. 72 Monate. Der/der Leiter/-in der Branddirektion kann auf Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder in die Ortsfeuerwehr aufnehmen. Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete Urkunde. (5) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig. - aus beruflichen Gründen mit örtlicher Abwesenheit für max. 24 Monate - für die Berufsausbildung für max. 36 Monate - für die Studienzeit für max. 72 Monate. Der/der Leiter/-in der Branddirektion kann auf Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder in die Ortsfeuerwehr aufnehmen. Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete Urkunde. (5) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig. 38 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 18 § 19 Musiktreibende Züge Musiktreibende Züge (1) Zur Pflege der Feuerwehrmusik in der Feuerwehr Leipzig können im Einvernehmen mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion in den Ortfeuerwehren musiktreibende Züge gebildet werden. (1) Zur Pflege der Feuerwehrmusik in der Feuerwehr Leipzig können im Einvernehmen mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion in den Ortsfeuerwehren musiktreibende Züge gebildet werden. (2) Der musiktreibende Zug ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (2) Der musiktreibende Zug ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (3) In den musiktreibenden Zug können Personen aufgenommen werden, die Interesse an der Feuerwehrmusik haben und über entsprechende Voraussetzungen verfügen. Sie können auch gleichzeitig Angehörige der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehr sein. (3) In den musiktreibenden Zug können Personen aufgenommen werden, die Interesse an der Feuerwehrmusik haben und über entsprechende Voraussetzungen verfügen. Sie können auch gleichzeitig Angehörige der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehr sein. (4) Die Angehörigen des musiktreibenden Zuges wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder des musiktreibenden Zuges gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Angehörigen des musiktreibenden Zuges wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder des musiktreibenden Zuges gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Angehörigen des musiktreibenden Zuges analog. (5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Angehörigen des musiktreibenden Zuges analog. 39 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 19 § 20 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder Der/die Leiter/-in der Branddirektion kann nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente Angehörige der Feuerwehr Leipzig und Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr Leipzig ernennen. Der/die Leiter/-in der Branddirektion kann nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente Angehörige der Feuerwehr Leipzig und Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr Leipzig ernennen. Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete Urkunde. Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete Urkunde. V. Orchester der Feuerwehr Leipzig V. Orchester der Feuerwehr Leipzig § 20 § 21 Orchester Orchester (1) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig wird durch einen/-e Orchesterleiter/-in, der/die gleichzeitig Stadtstabführer/-in ist, geleitet. Dieser/-e muss Mitglied einer der musik-treibenden Züge sein und über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen. Er/sie wird für die Dauer von fünf Jahren durch die Angehörigen der musiktreibenden Züge gewählt und durch den/die Leiter/-in der Branddirektion berufen. Eine Wiederwahl ist möglich. Der/die Orchesterleiter/-in untersteht dem/der Leiter/-in der Branddirektion. (1) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig wird durch einen/-e Orchesterleiter/-in, der/die gleichzeitig Stadtstabführer/-in ist, geleitet. Dieser/-e muss Mitglied einer der musiktreibenden Züge sein und über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen. Er/sie wird für die Dauer von fünf Jahren durch die Angehörigen der musiktreibenden Züge gewählt und durch den/die Leiter/-in der Branddirektion berufen. Eine Wiederwahl ist möglich. Der/die Orchesterleiter/-in untersteht dem/der Leiter/-in der Branddirektion. 40 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (2) Die Stellvertreter/-innen des/der Orchesterleiters/-in sind die Leiter/-innen der einzelnen musiktreibenden Züge. (2) Die Stellvertreter/-innen des/der Orchesterleiters/-in sind die Leiter/-innen der einzelnen musiktreibenden Züge. (3) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig setzt sich aus den musiktreibenden Zügen der Ortsfeuerwehren zusammen. Die Festlegungen dieser Satzung sind für das Orchester bindend. Darüber hinaus können in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion organisatorische Angelegenheiten des Orchesters in eigenen Festlegungen geregelt werden. (3) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig setzt sich aus den musiktreibenden Zügen der Ortsfeuerwehren zusammen. Die Festlegungen dieser Satzung sind für das Orchester bindend. Darüber hinaus können in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion organisatorische Angelegenheiten des Orchesters in eigenen Festlegungen geregelt werden. VI. Brandsicherheitswache VI. Brandsicherheitswache § 21 § 22 Brandsicherheitswachdienstbereiche Brandsicherheitswachdienstbereiche (1) (1) Zur Sicherstellung der Brandsicherheitswache gem. § 23 SächsBRKG beruft der/die Leiter/-in der Branddirektion bis zu drei Bereichsleiter/-innen und deren Stellvertreter/-innen. Sie gewährleisten die personelle Besetzung der Brandsicherheitswachen mit Angehörigen der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Zur Sicherstellung der Brandsicherheitswache gem. § 23 SächsBRKG beruft der/die Leiter/-in der Branddirektion bis zu drei Bereichsleiter/-innen und deren Stellvertreter/-innen. Sie gewährleisten die personelle Besetzung der Brandsicherheitswachen mit Angehörigen der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. 41 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 (2) Als Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen können aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren berufen werden, die persönlich geeignet sind, über die Qualifikation zum/zur Gruppenführer/-in und praktische Erfahrungen als Wachhabender/-e im Brandsicherheitswachdienst verfügen. (2) Als Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen können aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren berufen werden, die persönlich geeignet sind, über die Qualifikation zum/zur Gruppenführer/-in und praktische Erfahrungen als Wachhabender/-e im Brandsicherheitswachdienst verfügen. (3) Die/die Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen werden durch den/die Leiter/-in der Branddirektion auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen führen ihre Aufgaben nach Anweisung der zuständigen Abteilung der Branddirektion aus, näheres regelt eine Dienstanweisung des/der Leiters/-in der Branddirektion. (3) Die/die Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen werden durch den/die Leiter/-in der Branddirektion auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen führen ihre Aufgaben nach Anweisung der zuständigen Abteilung der Branddirektion aus, näheres regelt eine Dienstanweisung des/der Leiters/-in der Branddirektion. VII. Stadtfeuerwehrverband VII. Stadtfeuerwehrverband § 22 § 23 Stadtfeuerwehrverband Stadtfeuerwehrverband (1) Die Stadt Leipzig ist Mitglied im Leipziger Feuerwehrverband e.V.. Die Mitgliedschaft im Leipziger Feuerwehrverband beruht auf dessen Gemeinnützigkeit und regelt sich nach dessen Satzung. (1) Die Stadt Leipzig ist Mitglied im Leipziger Feuerwehrverband e.V.. Die Mitgliedschaft im Leipziger Feuerwehrverband beruht auf dessen Gemeinnützigkeit und regelt sich nach dessen Satzung. (2) Der Leipziger Feuerwehrverband e.V. ist zu allen die Feuerwehr Leipzig betreffenden Grundsatzentscheidungen zu hören. (2) Der Leipziger Feuerwehrverband e.V. ist zu allen die Feuerwehr Leipzig betreffenden Grundsatzentscheidungen zu hören. 42 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 VII. Schlussbestimmungen VII. Schlussbestimmungen § 23 § 24 Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung (1) Die Leiter/-innen der Ortsfeuerwehren, deren Stellvertreter/-innen und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 63 Abs. 1 SächsBRKG i.V. m. § 13 SächsFwVO nach Anlage 1 dieser Satzung. Das übliche Maß wird überschritten, wenn regelmäßig besonders zeitintensive und verantwortungsvolle sowie Arbeit mit hoher Auswirkung erbracht wird. Diese Tätigkeitsmerkmale finden sich bei den Funktionsträger/-innen der Freiwilligen Feuerwehr, und zwar den Gerätewarten/-innen, den Jugendwarten/-innen, den Leitern/-innen der musiktreibenden Züge, den Führern/-innen und Stellvertretern/-innen von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen, den Leitern/-innen und Stellvertretern/-innen der Brandsicherheitswachdienstbereiche, den Ausbildern/-innen und Helfern/-innen der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr und den Wachhabenden und Posten der Brandsicherheitswachen. (1) Die Leiter/-innen der Ortsfeuerwehren, deren Stellvertreter/-innen und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 63 Abs. 1 SächsBRKG i.V. m. § 13 SächsFwVO nach Anlage 1 dieser Satzung. Das übliche Maß wird überschritten, wenn regelmäßig besonders zeitintensive und verantwortungsvolle sowie Arbeit mit hoher Auswirkung erbracht wird. Diese Tätigkeitsmerkmale finden sich bei den Funktionsträger/-innen der Freiwilligen Feuerwehr, und zwar den Gerätewarten/innen, den Jugendwarten/-innen, den Leitern/-innen der musiktreibenden Züge, den Führern/-innen und Stellvertretern/-innen von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen, den Leitern/-innen und Stellvertretern/-innen der Brandsicherheitswachdienstbereiche, den Ausbildern/-innen und Helfern/innen der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr und den Wachhabenden und Posten der Brandsicherheitswachen. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich: Die Auszahlung erfolgt halbjährlich: - 1. Halbjahr am 31.05., - 1. Halbjahr bis zum 31.05., - 2. Halbjahr am 30.11. des jeweiligen Jahres. - 2. Halbjahr bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres. 43 Beschlussstand 16.05.2012 (2) Auf Antrag erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und Sachschäden entsprechend § 63 SächsBRKG ersetzt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die Erstattung finden die Bestimmungen des sächsischen Reisekostenrechts entsprechende Anwendung. Kommen Angehörige der freiwilligen Feuerwehr zu freiwilligen Sonderveranstaltungen der Stadt Leipzig, die über den normalen Einsatzdienst hinaus gehen, zum Einsatz, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage einer Regelung des Oberbürgermeisters. § 24 Arbeitsstand 20.01.2014 (2) Auf Antrag erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und Sachschäden entsprechend § 63 SächsBRKG ersetzt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die Erstattung finden die Bestimmungen des sächsischen Reisekostenrechts entsprechende Anwendung. Kommen Angehörige der freiwilligen Feuerwehr zu freiwilligen Sonderveranstaltungen der Stadt Leipzig, die über den normalen Einsatzdienst hinaus gehen, zum Einsatz, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage einer Regelung des Oberbürgermeisters. (3) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird im Rahmen der Dienstdurchführung Rechtsschutz gewährt. Die Einzelheiten sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Jubiläen und Ehrungen Gewürdigt werden durch die Stadt Leipzig Dienstjubiläen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die nicht unter die SächsBRKGJubZVO fallen. Für 40-, 50-, 60- und 70jährige Zugehörigkeit zur Feuerwehr erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine einmalige Zuwendung entsprechend der Anlage 2 dieser Satzung. § 25 Jubiläen und Ehrungen Gewürdigt werden durch die Stadt Leipzig Dienstjubiläen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die nicht unter die SächsBRKGJubZVO fallen. Für 40-, 50-, 60- und 70jährige Zugehörigkeit zur Feuerwehr erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine einmalige Zuwendung entsprechend der Anlage 2 dieser Satzung. 44 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 25 § 26 Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen (1) Bedienstete der Stadt Leipzig, die Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, können während ihrer Arbeitszeit zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, soweit nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen. Diese Bediensteten sind durch die jeweilige Ortsfeuerwehr an der vorhandenen Feuerwehrtechnik auszubilden. (1) Bedienstete der Stadt Leipzig, die Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, können während ihrer Arbeitszeit zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, soweit nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen. Diese Bediensteten sind durch die jeweilige Ortsfeuerwehr an der vorhandenen Feuerwehrtechnik auszubilden. (2) Der/die Leiter/-in der Branddirektion wird ermächtigt, amtsinterne Dienstanweisungen zur Untersetzung dieser Satzung zu erlassen. (2) Der/die Leiter/-in der Branddirektion wird ermächtigt, amtsinterne Dienstanweisungen zur Untersetzung dieser Satzung zu erlassen. 45 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 § 26 § 27 In-Kraft-Treten In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme des § 23 Abs. 1 und der Anlage 1 dieser Satzung zum 01.01.2012 in Kraft. (1) Diese Satzung tritt zum ............... in Kraft. (2) Die Regelungen zur Zahlung der Aufwandsentschädigungen im § 23 Abs. 1 und die Anlage 1 dieser Satzung treten rückwirkend zum 01.07.2010 in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr Leipzig vom 01.10.2008 mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 und der Anlage 1 der Satzung zum 01.01.2012 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr Leipzig vom 16.05.2012 außer Kraft. Leipzig, Oberbürgermeister Anlagen (4) Die Regelungen zur Zahlung der Aufwandsentschädigungen in § 22 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig vom 01.10.2008 und die Anlage 1 der Satzung treten rückwirkend zum 01.07.2010 außer Kraft. Leipzig, Oberbürgermeister Anlagen 46 Beschlussstand 16.05.2012 ANLAGE1 Arbeitsstand 20.01.2014 ANLAGE1 (1) Die/die Ortswehrleiter/-in, deren Stellvertreter/-in und die Funktionsträger/-innen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende Aufwandsentschädigung: (1) Die/die Ortswehrleiter/-in, deren Stellvertreter/-in und die Funktionsträger/-innen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende Aufwandsentschädigung: 1. 1. 2. Ortswehrleiter/-in Ortswehrleiter/-in Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Ortswehrleiter/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr, solange diese die maximalen Soll-stärke nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Ortswehrleiter/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr, solange diese die maximalen Soll-Stärke nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke bis von ab bis 29 Angehörige von 30 bis 39 Angehörige ab 40 Angehörige 29 Angehörige 80 EUR/Monat 30 bis 39 Angehörige 100 EUR/Monat 40 Angehörige 120 EUR/Monat Stellvertreter Ortswehrleiter/-in 80 EUR/Monat 100 EUR/Monat 120 EUR/Monat 2. Stellvertreter Ortswehrleiter/-in Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 v. H. des/der Ortswehrleiters/-in. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 v. H. des/der Ortswehrleiters/-in. Nimmt der/die Stellvertreter/-in die Aufgaben des/der Ortswehrleiters/-in im vollen Umfang wahr, ist § 13 (3) der SächsFwVO ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der/die Stellvertreter/-in die Aufgaben des/der Ortswehrleiters/-in im vollen Umfang wahr, ist § 13 (3) der SächsFwVO entsprechend anzuwenden. 47 Beschlussstand 16.05.2012 3. 4. Gerätewarte/-in Arbeitsstand 20.01.2014 3. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Gerätewarte/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr, solange diese die maximalen Sollstärke nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Gerätewarte/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr, solange diese die maximalen Soll-Stärke nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke bis von ab bis von ab 29 Angehörige 30 bis 39 Angehörige 40 Angehörige 50 EUR/Monat 60 EUR/Monat 70 EUR/Monat Jugendwarte/-innen 4. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 EUR/Monat. 5. Leiter/-in musiktreibender Zug Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen 5. Stellvertreter/-ende Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 50 EUR/Monat 60 EUR/Monat 70 EUR/Monat Jugendwarte/-innen Leiter/-in musiktreibender Zug Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 6. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 70 EUR/Monat. 7. 29 Angehörige 30 bis 39 Angehörige 40 Angehörige Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 EUR/Monat. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 6. Gerätewarte/-in Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 70 EUR/Monat. 7. Stellvertreter/-ende Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 48 Beschlussstand 16.05.2012 8. Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche Arbeitsstand 20.01.2014 8. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 9. Stellvertreter/-ende Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat. 9. Stellvertreter/-ende Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 25 EUR/Monat. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 25 EUR/Monat. Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 beginnt mit dem ersten vollen Monat nach der Wahl bzw. Berufung in das Ehrenamt und entfällt Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 beginnt mit dem ersten vollen Monat nach der Wahl bzw. Berufung in das Ehrenamt und entfällt a) mit Ablauf des Monats, in dem der/die Anspruchsberechtigte aus seinen Ehrenamt scheidet oder a) mit Ablauf des Monats, in dem der/die Anspruchsberechtigte aus seinen Ehrenamt scheidet oder b) wenn der/die Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als einen Monat das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über einen Monat hinausgehende Zeit. b) wenn der/die Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als einen Monat das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über einen Monat hinausgehende Zeit. Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird. Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird. 49 Beschlussstand 16.05.2012 (2) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder/-innen der Feuerwehr Leipzig Arbeitsstand 20.01.2014 (2) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder/-innen der Feuerwehr Leipzig 1. Ausbilder/-innen der Feuerwehr 1. Ausbilder/-innen der Feuerwehr Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. 2. Helfer/-innen der Ausbilder/-innen 2. Helfer/-innen der Ausbilder/-innen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 7,50 EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit dem/der Ausbilder/-in halten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 7,50 EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit dem/der Ausbilder/-in halten. (3) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Leipzig, die Brandsicherheitswachdienst leisten (3) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Leipzig, die Brandsicherheitswachdienst leisten 1. Wachhabender/-e der Brandsicherheitswachen 1. Wachhabender/-e der Brandsicherheitswachen Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 13 EUR je geleistete Stunde. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 13 EUR je geleistete Stunde. 2. Posten der Brandsicherheitswache 2. Posten der Brandsicherheitswache Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 10 EUR je geleistete Stunde. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 10 EUR je geleistete Stunde. 50 Beschlussstand 16.05.2012 Arbeitsstand 20.01.2014 ANLAGE2 ANLAGE2 Würdigung der freiwilligen Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Würdigung der freiwilligen Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die nicht unter den Geltungsbereich der Sächsischen BRK – Jubiläumsverordnung (SächsBRKGJubZVO) fallen, erhalten bei einem Dienstjubiläum eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die nicht unter den Geltungsbereich der Sächsischen BRK – Jubiläumsverordnung (SächsBRKGJubZVO) fallen, erhalten bei einem Dienstjubiläum eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt: - bei 40-jährigem Dienstjubiläum 300 Euro - bei 40-jährigem Dienstjubiläum 300 Euro - bei 50-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR - bei 50-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR - bei 60-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR - bei 60-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR - bei 70-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR 51