Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1012033.pdf
Größe
583 kB
Erstellt
06.11.14, 12:00
Aktualisiert
18.10.16, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00664/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
09.12.2014
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
27.01.2015
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
10.02.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.02.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig
Beschlussvorschlag
1. Die Ratsversammlung beschließt die Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig entsprechend
Anlage 1.
2. Die Feuerwehrsatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
3. Die Ziffer 1 des Beschlusses der Ratsversammlung Nr. RBV-1227/12 vom 16.05.2012 wird zum
01.01.2015 aufgehoben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Am 16. Mai 2012 hat die Ratsversammlung die zurzeit gültige Satzung der Feuerwehr Leipzig
beschlossen.
Die Änderungen des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz seit der letzten Beschlussfassung vom 16.05.2012 und Änderungsvorschläge
aus den Reihen der Ortsfeuerwehren machen eine Novellierung der Feuerwehrsatzung erforderlich.
Dazu wurde durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Branddirektion, der
Ortswehrleiter und des Leipziger Feuerwehrverbandes e.V. ein Entwurf erarbeitet, in dem neben
geringfügigen inhaltlichen Anpassungen auch einige Neuerungen vorgeschlagen wurden.
So besteht jetzt auch die Möglichkeit, zur Stabilisierung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Leipzig Kameradinnen und Kameraden freiwilliger Feuerwehren anderer
Gemeinden, die in Leipzig einer Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für
Einsätze zur Verfügung stehen, aufzunehmen.
Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, in jeder Ortsfeuerwehr eine Allgemeine Abteilung zur
Erfüllung von zugewiesenen Spezialaufgaben zu bilden.
Außerdem wurde in der Satzung erstmals festgeschrieben, dass den Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig im Rahmen der Dienstdurchführung Rechtsschutz gewährt und dazu eine
Dienstanweisung erlassen wird. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Leipzig sind
keine städtischen Angestellten und unterliegen somit nicht dem Rechtsschutz durch die Stadt
Leipzig gemäß DA 01/2009 „Gewährung von Rechtsschutz für Bedienstete der Stadt Leipzig“. Im
Rahmen der Brandbekämpfung, des Katastrophenschutzes, technischen Hilfeleistung und bei der
Beseitigung von Umweltgefahren erfüllen die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aber die
gleichen Aufgaben wie die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr und unterliegen damit im gleichen
Maße dem Risiko, in einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren belangt zu werden. Um eine
Ungleichbehandlung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber den Angehörigen der
Berufsfeuerwehr auszuschließen, ist die Gewährung von Rechtsschutz für die Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr Leipzig dringend erforderlich.
Der vorliegende Entwurf der Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig wurde allen Ortswehrleitern zur
Kenntnis gegeben, im Stadtfeuerwehrausschuss am 05.03.2014 abschließend besprochen,
einstimmig bestätigt und zur Übergabe ins Verwaltungsverfahren empfohlen.
Anlagen:
1. Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig
2. Feuerwehrsatzung - Änderung der Paragrafen alte Fassung/neue Fassung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.02.2015
zu
19.23.
Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig
Vorlage: DS-00664/14
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig entsprechend
Anlage 1.
2. Die Feuerwehrsatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
3. Die Ziffer 1 des Beschlusses der Ratsversammlung Nr. RBV-1227/12 vom 16.05.2012 wird
zum 01.01.2015 aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 57
Nein - Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 26. Februar 2015
Seite: 1/1
1
Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat auf ihrer Sitzung am ................... die
Neufassung der Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 4 der
Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 147) und des § 15 Abs. 4 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
(SächsBRKG) vom 24.06.2004 (SächsGVBl. S. 245), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März
2012 beschlossen.
I. Allgemeines
§1
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Leipzig
(1)
Die Feuerwehr Leipzig ist als Einrichtung der Stadt eine öffentliche Feuerwehr ohne
eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus
- der Berufsfeuerwehr und
- der Freiwilligen Feuerwehr mit Ortsfeuerwehren.
(2)
Die Berufsfeuerwehr führt den Namen „Berufsfeuerwehr Leipzig“. Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Leipzig“, dem bei einer Ortsfeuerwehr der
Name der Ortsfeuerwehr beigefügt wird. Das Ärmelabzeichen für beide Wehren beinhaltet das Wappen der Stadt Leipzig. Beide Wehren treten im Rahmen ihrer Befugnisse nach innen und außen unter dem gemeinsamen Namen Feuerwehr Leipzig auf.
(3)
Neben den aktiven Abteilungen können in den Ortsfeuerwehren Allgemeine Abteilungen, Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen sowie musiktreibende Züge
bestehen.
(4)
Der/die Leiter/-in der Branddirektion der Stadt Leipzig ist Leiter/-in der Berufsfeuerwehr. Er/sie nimmt die Aufgaben des/der Gemeindewehrleiters/-in wahr.
(5)
Die Leitung der Ortsfeuerwehr obliegt dem/der Ortswehrleiter/-in und seinem/seiner
Stellvertreter/-in, deren Dienstpflichten eine Dienstanweisung regelt.
§2
Stadtfeuerwehrausschuss
(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des/der Leiters/-in der Branddirektion. Er besteht aus:
-
dem/der Leiter/-in der Branddirektion als Vorsitzenden,
den Ortswehrleitern/-innen,
dem/der Leiter/-in des Orchesters der Feuerwehr Leipzig und
dem/der Vorsitzenden des Leipziger Feuerwehrverbandes.
2
Die Leiter/-innen der Abteilungen Einsatzdienst sowie Einsatzplanung, -lenkung und
Katastrophenschutz nehmen ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil.
(2)
Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Ausschusses nimmt dessen Stellvertreter/-in teil.
(3)
Der Stadtfeuerwehrausschuss berät mindestens einmal im Jahr auf Einladung und mit
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Leiter/-in der Branddirektion zu Grundsatzproblemen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. Dabei sind die Mitglieder des Ausschusses über die, die freiwillige Feuerwehr betreffende Haushaltsplanung und Umsetzung zu informieren. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn
dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten
Tagesordnung verlangt.
(4)
Der Stadtfeuerwehrausschuss ist zu allen grundlegenden, die Freiwillige Feuerwehr
Leipzig betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Brandschutzbedarfsplanung für
die Stadt Leipzig zu hören.
(5)
Empfehlungen des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6)
Die Beratungen sind nicht öffentlich. Über das Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§3
Schulung und Anleitung der Ortswehrleiter/-innen
(1)
In Verantwortung des/der Leiters/-in der Branddirektion finden vierteljährlich Schulungen und Anleitungen der Ortswehrleiter/-innen, an denen der Stadtjugendfeuerwehrwart teilnimmt, statt. Davon kann eine Schulung als Mehrtagesveranstaltung
durchgeführt werden.
(2)
Die Schulungs- bzw. Anleitungstermine sind allen Teilnehmern rechtzeitig bekannt zu
geben.
§4
Ausstattung, personelle Stärken der Feuerwehr Leipzig
Die personelle Stärke, Standorte sowie die Ausstattung und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr werden gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.1 SächsBRKG
entsprechend den Erfordernissen der Stadt Leipzig in einem durch den Stadtrat beschlossenen Brandschutzbedarfsplan festgelegt.
3
II. Berufsfeuerwehr
§5
Berufsfeuerwehr
Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr gelten bezüglich der Einstellung, Aus- und
Fortbildung, der Dienstorganisation und des Ausscheidens die gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie Dienstanweisungen des Oberbürgermeisters der Stadt
Leipzig.
III. Freiwillige Feuerwehr
§6
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
(1) In die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr können nur Personen als ehrenamtlich tätige Mitglieder aufgenommen werden, die
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- charakterlich geeignet sind,
- bereit sind, an der Aus- und Weiterbildung regelmäßig teilzunehmen,
- keiner anderen Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören,
- die Satzung der Feuerwehr Leipzig anerkennen,
- eine Mindestgröße von 1,65 m haben,
- im Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitlichen
Anforderungen an den Feuerwehrdienst erfüllen und
- innerhalb eines Radius von etwa 2,5 km um das Gerätehaus einer Ortsfeuerwehr
ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Leipzig haben.
Die Aufnahme erfolgt in die Freiwillige Feuerwehr Leipzig. Die Zuordnung zu einer
Ortsfeuerwehr erfolgt nach dem Territorialprinzip, zur nächstgelegenen Ortsfeuerwehr.
Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich
vorliegen.
(2)
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Person, die aufgenommen werden möchte,
der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der beteiligten Ortsfeuerwehrleitung.
(3)
Angehörige anderer freiwilliger Feuerwehren können in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden, wenn sie einer regelmäßigen Beschäftigung
oder Ausbildung in der Stadt Leipzig nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für
Einsätze zur Verfügung stehen und die Anforderungen nach Absatz 1, Anstrich 1 – 7,
erfüllen. Die Entfernung der Beschäftigungs- oder Ausbildungsstelle zum Gerätehaus
der nächstgelegenen Ortsfeuerwehr darf analog Absatz 1, Anstrich 8, die 2,5 Kilometer
nicht überschreiten.
Der/die Feuerwehrangehörige hat die Verlegung seiner/ihrer Beschäftigungs- oder Ausbildungsstelle nach außerhalb des Radius von 2,5 km um das Gerätehaus der jeweiligen Ortsfeuerwehr unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich anzuzeigen.
4
(4)
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den/die Ortswehrleiter/-in zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der zuständigen Ortswehrleitung und nach Prüfung der Voraussetzungen entsprechend Abs. 1
und 3. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem/der
Antragsteller/-in durch den/die Leiter/-in der Branddirektion mit Angabe der Gründe
durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
Neben dem Aufnahmegesuch, ist ein gültiges Führungszeugnis vorzulegen. Bei Aufnahme in die Ortsfeuerwehr werden die Auslagen für das Führungszeugnis durch die
Stadt Leipzig erstattet.
(5)
Einer Aufnahme in die Ortsfeuerwehr steht insbesondere entgegen:
- wenn die Ortsfeuerwehr die Höchststärke laut aktuellem Brandschutzbedarfsplan
bereits erreicht hat,
- die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig
erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder
- die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei
oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.
(6)
Bewerber/-innen, die nachweislich bereits Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind
oder waren, werden mit dem bereits erworbenen Dienstgrad und der bisher geleisteten
Dienstzeit übernommen. Erfolgreich absolvierte Lehrgänge werden bei Gleichwertigkeit
nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise im Original anerkannt.
(7)
Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf Probe, soweit der Bewerber/-in
nicht Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr ist. Eine Aufnahme ist nur möglich
bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Anstrich 1 bis 6. Die Probezeit beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Dienstausweises. Bis zum
Ablauf der Probezeit sind alle Voraussetzungen zur Aufnahme in die aktive Abteilung
der Freiwilligen Feuerwehr gem. Absatz 1 Anstrich 7 nachträglich zu erfüllen. Werden
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr.
(8)
Neue Mitglieder der Feuerwehr werden nach Bestätigung des Aufnahmeantrages durch
den/die Leiter/-in der Branddirektion vom/von der Ortswehrleiter/-in durch Handschlag
verpflichtet und erhalten einen Dienstausweis.
(9)
Verlegt der/die Feuerwehrangehörige, der/die gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung aufgenommen wurde, den ständigen Wohnsitz nach außerhalb des Einzugsbereiches der
Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr. Der/die Feuerwehrangehörige kann auf Antrag in die territorial zuständige Ortsfeuerwehr der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig wechseln. Über Ausnahmen entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung der beteiligten Ortswehrleiter/-in. Ist er/sie nicht mehr Mitglied einer Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Leipzig.
5
(10) Verlegt der/die Feuerwehrangehörige, der/die gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung aufgenommen wurde, die Beschäftigungs- oder Ausbildungsstätte nach außerhalb des Einzugsbereiches der Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr.
§7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
(1)
Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der
Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere:
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen sowie die
freiheitlich demokratische Grundordnung zu achten,
- die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst einzuhalten und
- die ihnen übergebenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstbekleidung, persönliche
Schutzausrüstung und erweiterte persönliche Schutzausrüstung, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu
benutzen.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Geräten hat der Verursacher den entstandenen Schaden
zu ersetzen.
(2)
Die Angehörigen der aktiven Abteilung sind darüber hinaus verpflichtet:
- an mindestens 40 Stunden jährlich der von der Ortsfeuerwehr durchzuführenden
Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen pünktlich teilzunehmen,
- sich bei Alarmierung der Ortsfeuerwehr unverzüglich zum Feuerwehrgerätehaus zu
begeben,
- sich bei Nichtteilnahme an Übungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie
Diensten rechtzeitig beim/bei der Ortswehrleiter/-in zu entschuldigen,
- als Mitglieder von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen die entsprechenden
katastrophenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und an überörtlichen
Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes teilzunehmen.
(3) Der Einsatz des/der aktiven Feuerwehrangehörigen erfolgt frühestens nach erfolgreichem Abschluss des Grundlehrganges (Truppmann Teil 1).
(4) Die für den Feuerwehrdienst festgelegten Regelungen und Dienstanweisungen der
Branddirektion sind für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bindend.
(5)
Jeder/-e Feuerwehrangehörige hat die Verlegung seines/ihres ständigen Wohnsitzes
innerhalb der Stadt Leipzig bzw. in eine andere Gemeinde unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich anzuzeigen.
6
(6)
Verletzt ein/eine Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr die ihm obliegenden Dienstpflichten
oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Ortswehrleiter/in oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in:
-
den Zutritt zum Feuerwehrgerätehaus untersagen,
die Wahrnahme von Einsatzdienstfunktionen befristet oder ganz einschränken,
einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
eine Suspendierung bis zur Klärung der Sache aussprechen,
die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
den Ausschluss beim/bei der Leiter/-in der Branddirektion beantragen.
Der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss ist vor Ergreifen einer Maßnahme zu hören
und dem/der Angehörigen der Ortsfeuerwehr ist vor Ergreifen der Maßnahme Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Die danach
gegenüber dem/der Angehörigen/in vorgesehenen Maßnahmen sind mit dem/der
Leiter/in der Branddirektion abzustimmen.
(7) Verletzt ein/-e Angehöriger/-e der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig die Dienstpflichten
oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Leiter/-in der
Branddirektion nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses:
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen,
- bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung aussprechen bzw. den Zutritt zum
Gerätehaus untersagen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen,
- den Ausschluss aus der jeweiligen Ortsfeuerwehr aussprechen.
Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den
gegen ihn/sie vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Sollen gegen einen Ortswehrleiter
oder stellvertretenden Ortswehrleiter Maßnahmen ergriffen werden oder gegenüber
einem Angehörigen einer Ortsfeuerwehr der Ausschluss ausgesprochen werden, ist der
Stadtfeuerwehrausschuss vor ergreifen der Maßnahme zu hören. Die danach vorgesehenen Maßnahmen sind mit dem zuständigen Bürgermeister abzustimmen.
(8) Empfänger von Aufwandsentschädigungen gemäß § 24 dieser Satzung haben die
Änderung ihrer Bankverbindung unverzüglich der zuständigen Abteilung der Branddirektion zu melden.
§8
Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1)
Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der/die Angehörige
- verstorben ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 und 4 SächsBRKG wird,
7
- ausgeschlossen oder auf eigenen Wunsch entlassen wird,
- der gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung aufgenommen wurde, seinen ständigen
Wohnsitz nach außerhalb der Stadt Leipzig verlegt,
- nicht innerhalb von 24 Monaten den Grundlehrgang (Truppmann Teil1) erfolgreich
absolviert hat,
- der gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung aufgenommen wurde, seine Ausbildungs- bzw.
Beschäftigungsstelle nach außerhalb des Radius von 2,5 km um das Gerätehaus verlegt hat.
Der Feuerwehrdienst in der aktiven Abteilung endet, wenn der/die Angehörige:
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflicht dauernd untauglich ist.
(2)
Der/die Ortswehrleiter/-in schlägt nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses oder
nach Votum der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Angehörigen der Ortsfeuerwehr dem/der Leiter/-in der Branddirektion schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe vor. Der/die Leiter/-in der Branddirektion entscheidet über den Ausschluss und
teilt dem/der Angehörigen die Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der Gründe durch schriftlichen Verwaltungsakt mit.
(3) Ausschlussgründe sind u.a.:
- wiederholte Verstöße gegen Dienstpflichten (insbesondere gegen Dienstvorschriften,
Dienstanweisungen, geltende Vorschriften für den Feuerwehrdienst, die Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig oder gesetzliche Bestimmungen),
- eine Nichteignung für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr nach § 18
SächsBRKG,
- Tätlichkeiten oder Beleidigungen während des Einsatz-, Übungs- oder Ausbildungsdienstes sowie sonstiger Veranstaltungen der Feuerwehr,
- zweimaliges, unentschuldigtes Fehlen vom Übungs- oder Ausbildungsdienst,
- auf Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit bei besonders
schwerwiegenden Gründen.
(4) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag vom/von der Leiter/-in der
Branddirektion eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den
letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion.
(5) Der/die ausgeschlossene Feuerwehrangehörige hat innerhalb von 3 Werktagen seinen
Dienstausweis, alle Schlüssel, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör
beim/bei der Ortswehrleiter/-in und alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände innerhalb von 3 Werktagen nach Ausschluss in der Bekleidungskammer der
Branddirektion abzugeben.
8
(6) Der/die ausscheidende Feuerwehrangehörige hat seinen/ihren Dienstausweis, alle
Schlüssel und den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör innerhalb einer
Woche nach dem Ausscheiden beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich, spätestens
innerhalb von einer Woche nach dem Ausscheiden, in der Bekleidungskammer der
Branddirektion abzugeben.
IV. Ortsfeuerwehren
§9
Organe der Ortsfeuerwehr
Organe der Ortsfeuerwehr sind:
- die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr,
- der Ortsfeuerwehrausschuss,
- die Ortswehrleitung.
§ 10
Hauptversammlung
(1) Unter
Vorsitz
des/der
Ortswehrleiters/-in
ist
jährlich
eine
ordentliche
Hauptversammlung der aktiven Abteilung, der Allgemeinen Abteilung, der Alters- und
Ehrenabteilung und des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr durchzuführen. In
der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zu
beraten und zu beschließen, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
Der/die Ortswehrleiter/-in hat einen Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr für
das abgelaufene Jahr abzugeben.
(2)
Die ordentliche Hauptversammlung ist vom/von der Ortswehrleiter/-in einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,
wenn das von mindestens zwei Drittel der Angehörigen der Ortsfeuerwehr, gemäß § 11
Abs. 1 der Satzung, schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Hauptversammlung und dem/der Leiter/-in der Branddirektion mindestens vier Wochen vor
der Versammlung bekannt zu geben.
(3)
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer wahlberechtigten Angehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines
Monates eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4)
Über das Ergebnis der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
dem/der Leiter/-in der Branddirektion vorzulegen ist.
9
§ 11
Wahlen
(1)
Die Angehörigen der aktiven Abteilung, der/die Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung, der/die Leiter/-in der Allgemeinen Abteilung und der/die Leiter/-in des
musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr haben das Recht im Rahmen der Hauptversammlung, den/die Ortswehrleiter/-in und seinen/-e Stellvertreter/-in zu wählen.
(2)
Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in, seines/-er Stellvertreters/-in sowie des Ortsfeuerwehrausschusses sind mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Ortsfeuerwehr bekannt zu machen und dem/der Leiter/
-in der Branddirektion zu übergeben. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten/-innen
enthalten, als zu wählen sind und muss vom Ortsfeuerwehrausschuss bestätigt werden.
Vor Aufstellung des Wahlvorschlages ist die Bereitschaft der Kandidaten/-innen zur
Annahme der Wahl einzuholen.
(3)
Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein/-e Kandidat/-in zur Wahl, kann mit
Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
(4)
Wahlen sind vom/von der Leiter/-in der Branddirektion, seinem/-er Stellvertreter/-in
oder einem/-er von ihm/ihr benannten Beauftragten zu leiten. Die Hauptversammlung
benennt zwei Beisitzer/-innen, die zusammen mit dem/der Wahlleiter/-in die Wahlhandlungen vornehmen.
(5)
Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(6)
Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in und seines/-er Stellvertreters/-in erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d. h. mindestens eine
Stimme mehr, als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten
erhalten hat. Erreicht kein/-e Kandidat/-in im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit,
so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/-innen mit den meisten
Stimmen durchgeführt. Gewählt ist der/die Kamerad/-in, der/die dann die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7)
Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei Wochen nach der Wahl durch den/
die Wahlleiter/-in dem/der Leiter/-in der Branddirektion zur Bestätigung der gewählten
Funktionsträger zu übergeben.Stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen. Die Gründe
hat er/sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber der Ortsfeuerwehr mitzuteilen.
(8) Kommt dann innerhalb eines Monats die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in oder seines/er Stellvertreters/-in nicht zustande oder stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion
dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Ortsfeuerwehrausschuss dem/der
Leiter/-in der Branddirektion eine Liste von Angehörigen der Ortsfeuerwehr vorzulegen,
die seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage kommen. Der/die Leiter/-in der
Branddirektion setzt danach den/die Ortswehrleiter/-in bzw. den/die Stellvertreter/-in
ein.
10
(9) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne
Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder/-e Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie
Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen
Angehörigen der Ortsfeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(10) Bei den Wahlen der Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung und des musiktreibenden
Zuges der Ortsfeuerwehr gelten die vorherigen Absätze entsprechend. Diese Wahlen
werden durch den/die Ortswehrleiter/-in oder einem/-e von ihm Beauftragten geleitet.
Die Berufungen erfolgen jeweils durch den/die Ortswehrleiter/-in.
§ 12
Ortsfeuerwehrausschuss
(1)
In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu wählen. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Ortswehrleitung.
(2)
Er besteht aus dem/der Ortswehrleiter/-in als Vorsitzenden/-e,
- einem/-er Vertreter/-in der Alters- und Ehrenabteilung,
- einem Vertreter der Allgemeinen Abteilung,
- einem/-er Vertreter/-in des musiktreibenden Zuges,
- dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in und
- je einem/-er Vertreter/-in pro zehn Angehörige der aktiven Abteilung.
Die Angehörigen der einzelnen Abteilungen der Ortsfeuerwehr wählen oben genannte
Vertreter für die Dauer von fünf Jahren. Der/die Stellvertreter/-in des/der Ortswehrleiters/-in, der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und der/die Gerätewart/-in
nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger/-in nach Satz 1 sind, von Amts wegen ohne
Stimmberechtigung an den Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses teil.
(3)
Der Ortsfeuerwehrausschuss soll mindestens vier mal im Jahr tagen. Die nichtöffentlichen Beratungen sind vom/von der Ortswehrleiter/-in mit Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen.
Der Ortsfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein
Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt.
Der Ortsfeuerwehrausschuss ist arbeitsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Empfehlungen des Ortsfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen.
11
§ 13
Ortswehrleitung
(1)
Zur Ortswehrleitung gehören
-
der/die
der/die
der/die
der/die
der/die
der/die
der/die
Ortswehrleiter/-in,
stellvertretende Ortswehrleiter/-in,
Gerätewart/-in,
Jugendfeuerwehrwart/-in,
Leiter/-in der Allgemeinen Abteilung,
Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und
Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung.
Bei Zusammenschluss von Ortsfeuerwehren kann für einen vom/von der Leiter/-in der
Branddirektion festgelegten Übergangszeitraum je ehemals eigenständiger Ortsfeuerwehr ein/-e stellvertretender/-e Ortswehrleiter/-in gewählt und ein/-e Gerätewart/-in
sowie ein/-e Jugendfeuerwehrwart/-in bestellt werden.
Der/die Ortswehrleiter/-in und der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in werden für 5
Jahre gewählt und müssen gem. § 17 Abs. 2 SächsBRKG persönlich und fachlich für ihr
Amt geeignet sein.
(2)
Die Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Gewählt werden kann nur, wer:
- der Ortsfeuerwehr aktiv angehört,
- im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr seinen ständigen Wohnsitz hat,
- über die für diese Funktion erforderlichen fachlichen Kenntnisse (mindestens
Gruppenführerausbildung) und persönlichen Voraussetzungen verfügt.
Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss er/sie bereit sein,
diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.
(4)
Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/-in werden nach der Wahl vom/
von der Leiter/-in der Branddirektion in ihre Funktion berufen.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 der Satzung kann der/die
Leiter/-in der Branddirektion einer Bestellung des/der Ortswehrleiters/-in und seines/er Stellvertreters/-in widersprechen. Eine Neuwahl ist erforderlich.
(5)
Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/-in haben ihr Amt nach Ablauf der
Wahlperiode oder im Fall eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Wahl
eines/-er Nachfolgers/-in weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, beauftragt der/die
Leiter/-in der Branddirektion geeignete Feuerwehrangehörige mit der kommissarischen
Leitung der Ortsfeuerwehr bis zur Neuwahl des/der Ortswehrleiters/-in und des/der
Stellvertreters/-in des/der Ortswehrleiters/-in.
(6)
Der/die Ortswehrleiter/-in ist für die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.
Er/sie hat auf einen ordentlichen Umgang sowie eine sachgemäße Pflege der zur
12
Nutzung übergebenen Dienst- und Schutzbekleidung durch die Kameraden und Kameradinnen zu achten. Instandhaltung sowie Pflege- und Wartungsmaßnahmen an der
Einsatztechnik sowie an und in den Gerätehäusern sind in Abstimmung mit den dafür
zuständigen Bereichen der Branddirektion durchzuführen. Er/sie ist zur Unterzeichnung
der Übergabe-/ Übernahmeprotokolle für die, der Ortsfeuerwehr zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, Geräte und anderen Materialien befugt.
(7)
Der/die Ortswehrleiter/-in hat insbesondere
- bei anfallenden Verwaltungsaufgaben für deren Erledigung zu sorgen,
- auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte, der Feuerwehreinrichtungen und des
Inventars hinzuwirken und bestehende, mit eigenen Mitteln nicht zu behebende
Mängel den zuständigen Abteilungen der Branddirektion unverzüglich schriftlich
anzuzeigen,
- an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sowie an den Schulungen und
Anleitungen der/die Ortswehrleiter/-in teilzunehmen,
- die Ordnung und Sauberkeit im Bereich des Gerätehauses unter Kontrolle zu halten
und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen,
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der aktiven Abteilung der
Ortsfeuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr und den anderen Ortsfeuerwehren bei
Öffentlichkeitsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen zu sichern,
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder/-e Angehörige der aktiven Abteilung
jährlich an mindestens 50 v. H. der von der Ortsfeuerwehr geplanten Dienst- und
Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen kann,
- die Tätigkeit der Unterführer/-in und die Arbeit des/der Jugendfeuerwehrwarts/-in zu
kontrollieren,
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne zum Jahresende für das
nächste Jahr aufgestellt und dem/der Gemeindewehrleiter/-in
rechtzeitig zur
Kenntnisnahme vorgelegt werden,
- die Angehörigen der Ortsfeuerwehr über die geltenden Dienstanweisungen,
Feuerwehr- und Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig gegen Unterschrift zu
belehren und für deren Einhaltung zu sorgen,
- beim Einsatz minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen
des Jugendschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
- Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr betreffen, dem
Gemeindewehrleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8)
Der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in hat den/die Ortswehrleiter/-in bei der
Bewältigung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn/sie bei seiner/ihrer Abwesenheit
mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
13
(9)
Der/die Ortswehrleiter/-in beruft den/die Unterführer/-in und den/die Jugendfeuerwehrwart/-in nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von fünf
Jahren.
(10) Der/die Ortswehrleiter/-in kann zur Organisation des Dienstbetriebes in seiner
Ortsfeuerwehr Festlegungen und Dienstanordnungen in Abstimmung mit dem/der
Leiter/-in der Branddirektion erlassen.
§ 14
Unterführer/-in
(1) Als Unterführer/-in (Zug- und Gruppenführer/-in, Gerätewart/-in) können aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften besitzen.
(2) Unterführer/-innen werden auf Vorschlag der Ortswehrleitung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses vom/von der Ortswehrleiter/-in schriftlich für fünf Jahre bestellt.
Der/die Ortswehrleiter/-in kann die Bestellung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer/-innen haben ihre Aufgaben nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Bestellung eines/-er Nachfolgers/-in weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig. Die Unterführer/-innen führen ihre Aufgaben nach Anweisung der
Vorgesetzten aus.
Die Unterführer/-innen erhalten eine vom/von der Ortswehrleiter/-in unterzeichnete
Bestellungsurkunde.
§ 15
Schriftführer/-in
(1) Der/die Schriftführer/-in wird vom/von der Ortswehrleiter/-in für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der/die Schriftführer/-in hat Niederschriften über die Beratung des Ortsfeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung zu fertigen. Darüber hinaus ist der/die
Schriftführer/-in für die Öffentlichkeitsarbeit in der Ortsfeuerwehr verantwortlich.
§ 16
Jugendfeuerwehr
(1)
Zur Sicherung des Nachwuchses und Förderung der Jugendarbeit kann in jeder
Ortsfeuerwehr eine Jugendfeuerwehr gebildet werden.
(2)
Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr.
Der Ortswehrleiter ist für die Durchführung des Dienstes in der Jugendfeuerwehr
verantwortlich, zur Umsetzung der dafür erforderlichen Maßnahmen bestellt er einen
Jugendfeuerwehrwart.
14
(3)
In die Jugendfeuerwehren können Kinder und Jugendliche, die im Einzugsbereich einer
Ortsfeuerwehr wohnen, zwischen dem vollendeten 8. und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
(4)
Über die Aufnahme entscheidet der/die Ortswehrleiter/-in im Einvernehmen mit dem/
der Jugendfeuerwehrwart/-in. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 6 der Satzung
entsprechend.
(5)
Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
- in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
- aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder wenn die
Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs. 3 Satz 2 der Satzung schriftlich
zurücknehmen.
(6)
Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in wird durch den/die Ortswehrleiter/-in nach Anhörung
des Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in muss Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er/sie vertritt die Belange der
Jugendfeuerwehr gegenüber der Ortswehrleitung. Sollte er/sie noch nicht die Qualifikation als Jugendwart/-in erworben haben, hat er diese spätestens innerhalb von zwei
Jahren zu erbringen und gegenüber dem/der Ortswehrleiter/-in nachzuweisen. Vor der
Bestellung des Jugendfeuerwehrwartes ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.
(7)
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen jährlich aus ihren Reihen einen/-e
Sprecher/-in, der die Interessen der Mitglieder gegenüber dem/der Jugendwart/-in
vertritt.
§ 17
Allgemeine Abteilung
(1)
Bei Bedarf kann in Abstimmung mit dem Leiter der Branddirektion in der Ortsfeuerwehr
eine allgemeine Abteilung gebildet werden.
(2)
Die allgemeine Abteilung ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(3)
In die allgemeine Abteilung können Personen aufgenommen werden, wenn sie für die
Erfüllung der der Ortsfeuerwehr zugewiesenen Spezialaufgaben erforderlich sind. Sie
erhalten
Dienst- und Schutzbekleidung sowie weitere Ausrüstungsgegenstände
entsprechend der ihnen zugewiesenen Spezialaufgabe.
(4)
Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses auf
Antrag eines/einer Angehörigen der aktiven Abteilung bei entsprechender Eignung den
15
Übergang in die Allgemeine Abteilung gestatten, wenn der Dienst nicht mehr geleistet
werden kann.
(5) Die Angehörigen der Allgemeinen Abteilung wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in
für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder der Allgemeinen
Abteilung gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6)
Sie haben ihre Dienst- und Schutzbekleidung spätestens eine Woche nach Beendigung
des Dienstes in der Allgemeinen Abteilung in der Bekleidungskammer der Branddirektion, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör und die Schlüssel
beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben.
§ 18
Alters- und Ehrenabteilung
(1)
Bei Bedarf kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Alters- und Ehrenabteilung gebildet
werden.
(2)
Die Alters- und Ehrenabteilung ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(3)
In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Ortsfeuerwehr übernommen
werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig
geworden sind. Sie behalten die Dienstbekleidung und den letzten Dienstgrad. Sie
haben ihre Schutzbekleidung spätestens eine Woche nach Beendigung des aktiven
Dienstes in der Bekleidungskammer der Branddirektion, den Funkmeldeempfänger mit
ausgegebenem Zubehör und nicht benötigte Schlüssel beim/bei der Ortswehrleiter/-in
abzugeben.
(4)
Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses auf
Antrag eines Angehörigen der aktiven Abteilung den befristeten Übergang für maximal
12 Monate in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der
Feuerwehr für ihn aus persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
Ein längerer Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung kann insbesondere gestattet
werden in folgenden Fällen:
- aus beruflichen Gründen mit örtlicher Abwesenheit
- für die Berufsausbildung für max. 36 Monate,
- für die Studienzeit für max. 72 Monate.
für max. 24 Monate,
Der/der Leiter/-in der Branddirektion kann auf Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses
Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient
gemacht haben, als Ehrenmitglieder in die Ortsfeuerwehr aufnehmen.
Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete Urkunde.
(5) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder der Alters und
Ehrenabteilung gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
16
§ 19
Musiktreibende Züge
(1)
Zur Pflege der Feuerwehrmusik in der Feuerwehr Leipzig können im Einvernehmen mit
dem/der Leiter/-in der Branddirektion in den Ortsfeuerwehren musiktreibende Züge
gebildet werden.
(2)
Der musiktreibende Zug ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(3)
In den musiktreibenden Zug können Personen aufgenommen werden, die Interesse an
der Feuerwehrmusik haben und über entsprechende Voraussetzungen verfügen. Sie
können auch gleichzeitig Angehörige der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehr sein.
(4)
Die Angehörigen des musiktreibenden Zuges wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in
für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder des musiktreibenden Zuges gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5)
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Angehörigen des musiktreibenden
Zuges analog.
§ 20
Ehrenmitglieder
Der/die Leiter/-in der Branddirektion kann nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente Angehörige der Feuerwehr Leipzig und Personen, die sich um das
Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr Leipzig ernennen.
Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete Urkunde.
V. Orchester der Feuerwehr Leipzig
§ 21
Orchester
(1)
Das Orchester der Feuerwehr Leipzig wird durch einen/-e Orchesterleiter/-in, der/die
gleichzeitig Stadtstabführer/-in ist, geleitet. Dieser/-e muss Mitglied einer der musiktreibenden Züge sein und über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Liegen die
funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen. Er/sie wird für die
Dauer von fünf Jahren durch die Angehörigen der musiktreibenden Züge gewählt und
17
durch den/die Leiter/-in der Branddirektion berufen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der/die Orchesterleiter/-in untersteht dem/der Leiter/-in der Branddirektion.
(2)
Die Stellvertreter/-innen des/der Orchesterleiters/-in sind die Leiter/-innen der
einzelnen musiktreibenden Züge.
(3)
Das Orchester der Feuerwehr Leipzig setzt sich aus den musiktreibenden Zügen der
Ortsfeuerwehren zusammen. Die Festlegungen dieser Satzung sind für das Orchester
bindend. Darüber hinaus können in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion organisatorische Angelegenheiten des Orchesters in eigenen Festlegungen
geregelt werden.
VI. Brandsicherheitswache
§ 22
Brandsicherheitswachdienstbereiche
(1)
Zur Sicherstellung der Brandsicherheitswache gem. § 23 SächsBRKG beruft der/die
Leiter/-in der Branddirektion bis zu drei Bereichsleiter/-innen und deren Stellvertreter/innen. Sie gewährleisten die personelle Besetzung der Brandsicherheitswachen mit
Angehörigen der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr
Leipzig, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
(2) Als Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen
können aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren berufen werden, die persönlich
geeignet sind, über die Qualifikation zum/zur Gruppenführer/-in und praktische Erfahrungen als Wachhabender/-e im Brandsicherheitswachdienst verfügen.
(3)
Die/die Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen
werden durch den/die Leiter/-in der Branddirektion auf die Dauer von 5 Jahren berufen.
Eine Wiederberufung ist möglich. Die Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche
sowie deren Stellvertreter/-innen führen ihre Aufgaben nach Anweisung der zuständigen Abteilung der Branddirektion aus, näheres regelt eine Dienstanweisung des/der
Leiters/-in der Branddirektion.
VII. Stadtfeuerwehrverband
§ 23
Stadtfeuerwehrverband
(1)
Die Stadt Leipzig ist Mitglied im Leipziger Feuerwehrverband e.V.. Die Mitgliedschaft im
Leipziger Feuerwehrverband beruht auf dessen Gemeinnützigkeit und regelt sich nach
dessen Satzung.
(2)
Der Leipziger Feuerwehrverband e.V. ist zu allen die Feuerwehr Leipzig betreffenden
Grundsatzentscheidungen zu hören.
18
VII. Schlussbestimmungen
§ 24
Aufwandsentschädigung
(1)
Die Leiter/-innen der Ortsfeuerwehren, deren Stellvertreter/-innen und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 63 Abs.
1 SächsBRKG i. V. m. § 13 SächsFwVO nach Anlage 1 dieser Satzung. Das übliche Maß
wird überschritten, wenn regelmäßig besonders zeitintensive und verantwortungsvolle
sowie Arbeit mit hoher Auswirkung erbracht wird. Diese Tätigkeitsmerkmale finden sich
bei den Funktionsträger/-innen der Freiwilligen Feuerwehr, und zwar den Gerätewarten/-innen, den Jugendwarten/-innen, den Leitern/-innen der musiktreibenden
Züge, den Führern/-innen und Stellvertretern/-innen von Katastrophenschutzeinheiten
und -modulen, den Leitern/-innen und Stellvertretern/-innen der Brandsicherheitswachdienstbereiche, den Ausbildern/-innen und Helfern/-innen der Ausbildung der
Freiwilligen Feuerwehr und den Wachhabenden und Posten der Brandsicherheitswachen.
Die Auszahlung erfolgt halbjährlich:
- 1. Halbjahr bis zum 31.05.,
- 2. Halbjahr bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres.
(2)
Auf Antrag erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die durch die Ausübung
des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden
notwendigen Auslagen und Sachschäden entsprechend § 63 SächsBRKG ersetzt, soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die Erstattung finden die Bestimmungen des sächsischen Reisekostenrechts entsprechende Anwendung. Kommen
Angehörige der freiwilligen Feuerwehr zu freiwilligen Sonderveranstaltungen der Stadt
Leipzig, die über den normalen Einsatzdienst hinaus gehen, zum Einsatz, erhalten sie
eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage einer Regelung des Oberbürgermeisters.
(3)
Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird im Rahmen der Dienstdurchführung
Rechtsschutz gewährt. Die Einzelheiten sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
§ 25
Jubiläen und Ehrungen
Gewürdigt werden durch die Stadt Leipzig Dienstjubiläen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die nicht unter die SächsBRKGJubZVO fallen. Für 40-, 50-, 60und 70-jährige Zugehörigkeit zur Feuerwehr erhalten die Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr eine einmalige Zuwendung entsprechend der Anlage 2 dieser Satzung.
19
§ 26
Schlussbestimmungen
(1)
Bedienstete der Stadt Leipzig, die Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, können
während ihrer Arbeitszeit zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, soweit nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen. Diese Bediensteten sind durch die jeweilige Ortsfeuerwehr an der vorhandenen
Feuerwehrtechnik auszubilden.
(2)
Der/die Leiter/-in der Branddirektion wird ermächtigt, amtsinterne Dienstanweisungen
zur Untersetzung dieser Satzung zu erlassen.
§ 27
In-Kraft-Treten
(1)
Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr Leipzig vom 16.05.2012 zum 01.01.2015
außer Kraft.
Leipzig,
Oberbürgermeister
Anlagen
20
ANLAGE 1
(1) Die/die Ortswehrleiter/-in, deren Stellvertreter/-in und die Funktionsträger/-innen der
Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende Aufwandsentschädigung:
1.
Ortswehrleiter/-in
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Ortswehrleiter/-innen richtet sich nach der
tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr, solange diese die maximalen SollStärke nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Ortsfeuerwehren mit
einer Ist-Stärke
bis 29 Angehörige
von 30 bis 39 Angehörige
ab 40 Angehörige
2.
80 EUR/Monat
100 EUR/Monat
120 EUR/Monat
Stellvertreter Ortswehrleiter/-in
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 v. H. des/der Ortswehrleiters/-in.
Nimmt der/die Stellvertreter/-in die Aufgaben des/der Ortswehrleiters/-in im vollen
Umfang wahr, ist § 13 (3) der SächsFwVO entsprechend anzuwenden.
3.
Gerätewarte/-in
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Gerätewarte/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr, solange diese die maximale Sollstärke
nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Ortsfeuerwehren mit einer
Ist-Stärke
bis 29 Angehörige
von 30 bis 39 Angehörige
ab 40 Angehörige
4.
50 EUR/Monat
60 EUR/Monat
70 EUR/Monat
Jugendwarte/-innen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 EUR/Monat.
5.
Leiter/-in musiktreibender Zug
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat.
6.
Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 70 EUR/Monat.
7.
Stellvertreter/-ende Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat.
8.
Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 EUR/Monat.
21
9.
Stellvertreter/-ende Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 25 EUR/Monat.
Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 beginnt mit dem ersten
vollen Monat nach der Wahl bzw. Berufung in das Ehrenamt und entfällt
a) mit Ablauf des Monats, in dem der/die Anspruchsberechtigte aus seinen Ehrenamt
scheidet oder
b) wenn der/die Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als einen Monat das
Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über einen Monat hinausgehende Zeit.
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst
zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt
nicht mehr wahrgenommen wird.
(2)
Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder/-innen der Feuerwehr
Leipzig:
1.
Ausbilder/-innen der Feuerwehr
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde.
2.
Helfer/-innen der Ausbilder/-innen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 7,50 EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit dem/der Ausbilder/-in halten.
(3)
Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr
Leipzig, die Brandsicherheitswachdienst leisten:
1.
Wachhabender/-e der Brandsicherheitswachen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 13 EUR je geleistete Stunde.
2.
Posten der Brandsicherheitswache
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 10 EUR je geleistete Stunde.
22
ANLAGE 2
Würdigung der freiwilligen Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die nicht unter den Geltungsbereich der
Sächsischen BRK – Jubiläumsverordnung (SächsBRKGJubZVO) fallen, erhalten bei einem
Dienstjubiläum eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt:
- bei 40-jährigem Dienstjubiläum 300 Euro
- bei 50-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR
- bei 60-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR
- bei 70-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR
Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig
Änderungen im Überblick
Datum: 20.01.2014
Branddirektion, Abteilung Einsatzdienst
11
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
I. Allgemeines
I. Allgemeines
§1
§1
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Leipzig
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Leipzig
(1) Die Feuerwehr Leipzig ist als Einrichtung der Stadt
eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus
- der Berufsfeuerwehr und
- der Freiwilligen Feuerwehr mit Ortsfeuerwehren.
(1) Die Feuerwehr Leipzig ist als Einrichtung der Stadt
eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus
- der Berufsfeuerwehr und
- der Freiwilligen Feuerwehr mit Ortsfeuerwehren.
(2) Die Berufsfeuerwehr führt den Namen
„Berufsfeuerwehr Leipzig“. Die Freiwillige Feuerwehr
führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Leipzig“,
dem bei einer Ortsfeuerwehr der Name der
Ortsfeuerwehr beigefügt wird. Das Ärmelabzeichen
für beide Wehren beinhaltet das Wappen der Stadt
Leipzig. Beide Wehren treten im Rahmen ihrer
Befugnisse nach innen und außen unter dem
gemeinsamen Namen Feuerwehr Leipzig auf.
(2) Die Berufsfeuerwehr führt den Namen
„Berufsfeuerwehr Leipzig“. Die Freiwillige Feuerwehr
führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Leipzig“,
dem bei einer Ortsfeuerwehr der Name der
Ortsfeuerwehr beigefügt wird. Das Ärmelabzeichen
für beide Wehren beinhaltet das Wappen der Stadt
Leipzig. Beide Wehren treten im Rahmen ihrer
Befugnisse nach innen und außen unter dem
gemeinsamen Namen Feuerwehr Leipzig auf.
(3) Neben den aktiven Abteilungen können in den
Ortsfeuerwehren Jugendfeuerwehren, Alters- und
Ehrenabteilungen sowie musiktreibende Züge
bestehen.
(3) Neben den aktiven Abteilungen können in den
Ortsfeuerwehren Allgemeine Abteilungen,
Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen
sowie musiktreibende Züge bestehen.
(4) Der/die Leiter/-in der Branddirektion der Stadt
Leipzig ist Leiter/-in der Berufsfeuerwehr. Er/sie
nimmt die Aufgaben des/der Gemeindewehrleiters/in wahr.
(4) Der/die Leiter/-in der Branddirektion der Stadt
Leipzig ist Leiter/-in der Berufsfeuerwehr. Er/sie
nimmt die Aufgaben des/der Gemeindewehrleiters/in wahr.
(5) Die Leitung der Ortsfeuerwehr obliegt dem/der
Ortswehrleiter/-in und seinem/seiner Stellvertreter/in.
(5) Die Leitung der Ortsfeuerwehr obliegt dem/der
Ortswehrleiter/-in und seinem/seiner Stellvertreter/in, deren Dienstpflichten eine Dienstanweisung
regelt.
2
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§2
§2
Stadtfeuerwehrausschuss
Stadtfeuerwehrausschuss
(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes
Organ des/der Leiters/-in der Branddirektion. Er
besteht aus:
(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes
Organ des/der Leiters/-in der Branddirektion. Er
besteht aus:
- dem/der Leiter/-in der Branddirektion als
Vorsitzenden,
- den Ortswehrleitern/-innen,
- dem/der Leiter/-in des Orchesters der Feuerwehr
Leipzig und
- dem/der Vorsitzenden des Leipziger
Feuerwehrverbandes.
- dem/der Leiter/-in der Branddirektion als
Vorsitzenden,
- den Ortswehrleitern/-innen,
- dem/der Leiter/-in des Orchesters der Feuerwehr
Leipzig und
- dem/der Vorsitzenden des Leipziger
Feuerwehrverbandes.
Die Leiter/-innen der Abteilungen Einsatzdienst
sowie Einsatzplanung, -lenkung und
Katastrophenschutz nehmen ohne
Stimmberechtigung von Amts wegen an den
Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil.
Die Leiter/-innen der Abteilungen Einsatzdienst
sowie Einsatzplanung, -lenkung und
Katastrophenschutz nehmen ohne
Stimmberechtigung von Amts wegen an den
Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil.
(2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des
Ausschusses nimmt dessen Stellvertreter/-in teil.
(2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des
Ausschusses nimmt dessen Stellvertreter/-in teil.
(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss berät mindestens
einmal im Jahr auf Einladung und mit Bekanntgabe
der Tagesordnung durch den/die Leiter/-in der
Branddirektion zu Grundsatzproblemen der
Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. Er muss einberufen
werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner
Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten
Tagesordnung verlangt.
(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss berät mindestens
einmal im Jahr auf Einladung und mit Bekanntgabe
der Tagesordnung durch den/die Leiter/-in der
Branddirektion zu Grundsatzproblemen der
Freiwilligen Feuerwehr Leipzig. Dabei sind die
Mitglieder des Ausschusses über die, die freiwillige
Feuerwehr betreffende Haushaltsplanung und Umsetzung zu informieren. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe
der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt.
3
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(4) Empfehlungen des Stadtfeuerwehrausschusses
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
(4) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist zu allen
grundlegenden, die Freiwillige Feuerwehr Leipzig
betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der
Brandschutzbedarfsplanung für die Stadt Leipzig zu
hören.
(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Über das
Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
(5) Empfehlungen des Stadtfeuerwehrausschusses
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
(6) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Über das
Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
4
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§3
§3
Schulung und Anleitung der Ortswehrleiter/-innen
Schulung und Anleitung der Ortswehrleiter/-innen
(1) In Verantwortung des/der Leiters/-in der
Branddirektion finden vierteljährlich Schulungen und
Anleitungen der Ortswehrleiter/-innen statt. Davon
kann eine Schulung als Mehrtagesveranstaltung
durchgeführt werden.
(1) In Verantwortung des/der Leiters/-in der
Branddirektion finden vierteljährlich Schulungen und
Anleitungen der Ortswehrleiter/-innen, an denen der
Stadtjugendfeuerwehrwart teilnimmt, statt. Davon
kann eine Schulung als Mehrtagesveranstaltung
durchgeführt werden.
(2) Die Schulungs- bzw. Anleitungstermine sind allen
Teilnehmern rechtzeitig bekannt zu geben.
§4
Ausstattung, personelle Stärken der Feuerwehr
Leipzig
Die personelle Stärke, Standorte sowie die
Ausstattung und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr
und der Freiwilligen Feuerwehr werden gemäß § 6
Abs. 1 Ziff.1 SächsBRKG entsprechend den
Erfordernissen der Stadt Leipzig in einem durch den
Stadtrat beschlossenen Brandschutzbedarfsplan
festgelegt.
II. Berufsfeuerwehr
§5
Berufsfeuerwehr
Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr gelten
bezüglich der Einstellung, Anstellung, Aus- und
Fortbildung, der Dienstorganisation und des
Ausscheidens die gesetzlichen und tarifrechtlichen
Bestimmungen sowie Dienstanweisungen des
Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig.
(2) Die Schulungs- bzw. Anleitungstermine sind allen
Teilnehmern rechtzeitig bekannt zu geben.
§4
Ausstattung, personelle Stärken der Feuerwehr
Leipzig
Die personelle Stärke, Standorte sowie die
Ausstattung und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr
und der Freiwilligen Feuerwehr werden gemäß § 6
Abs. 1 Ziff.1 SächsBRKG entsprechend den
Erfordernissen der Stadt Leipzig in einem durch den
Stadtrat beschlossenen Brandschutzbedarfsplan
festgelegt.
II. Berufsfeuerwehr
§5
Berufsfeuerwehr
Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr gelten
bezüglich der Einstellung, Aus- und Fortbildung, der
Dienstorganisation und des Ausscheidens die
gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen
sowie Dienstanweisungen des Oberbürgermeisters
der Stadt Leipzig.
5
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
III. Freiwillige Feuerwehr
III. Freiwillige Feuerwehr
§6
§6
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
(1)
In die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr können
nur Personen als ehrenamtlich tätige Mitglieder
aufgenommen werden, die
(1) In die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr können
nur Personen als ehrenamtlich tätige Mitglieder
aufgenommen werden, die
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- charakterlich geeignet sind,
- bereit sind, an der Aus- und Weiterbildung regelmäßig
teilzunehmen,
- keiner anderen Hilfsorganisation ehrenamtlich
angehören,
- die Satzung der Feuerwehr Leipzig anerkennen,
- im Ergebnis der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitlichen
Anforderungen an den Feuerwehrdienst erfüllen,
- eine Mindestgröße von 165 cm und ein Mindestgewicht
von 50 kg haben,
- innerhalb eines Radius von etwa 2,5 km um das
Gerätehaus der jeweiligen Ortsfeuerwehr ihren
ständigen Wohnsitz in der Stadt Leipzig haben.
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- charakterlich geeignet sind,
- bereit sind, an der Aus- und Weiterbildung
regelmäßig teilzunehmen,
- keiner anderen Hilfsorganisation ehrenamtlich
angehören,
- die Satzung der Feuerwehr Leipzig anerkennen,
- im Ergebnis der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitlichen
Anforderungen an den Feuerwehrdienst erfüllen und
Eine Aufnahme ist nur in die von seinem Wohnsitz aus
nächstgelegene Ortsfeuerwehr möglich.
Die Aufnahme erfolgt in die Freiwillige Feuerwehr Leipzig.
Die Zuordnung zu einer Ortsfeuerwehr erfolgt nach dem
Territorialprinzip, zur nächstgelegenen Ortsfeuerwehr.
Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der
Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen.
(2)
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Person, die
aufgenommen werden möchte, der/die Leiter/-in der
Branddirektion nach Anhörung der beteiligten
Ortsfeuerwehrleitung.
innerhalb eines Radius von etwa 2,5 km um das
Gerätehaus einer Ortsfeuerwehr ihren
ständigen Wohnsitz in der Stadt Leipzig haben.
Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der
Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen.
(2) Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Person, die
aufgenommen werden möchte, der/die Leiter/-in der
Branddirektion nach Anhörung der beteiligten
Ortsfeuerwehrleitung.
6
Beschlussstand 16.05.2012
(3) Im Ausnahmefall ist es möglich, zur Stabilisierung
der werktäglichen Tageseinsatzbereitschaft einer
Ortsfeuerwehr, auch Angehörige anderer Freiwilliger
Feuerwehren auf-zunehmen, soweit sie ihre
regelmäßige Arbeitsstelle innerhalb eines Radius
von etwa 2,5 km um das Gerätehaus der jeweiligen
Ortsfeuerwehr haben. Der Antrag ist schriftlich an
den/die Ortswehrleiter/-in zu richten.
Nach Wegfall der Arbeitsstelle im Einzugsbereich
der Ortsfeuerwehr endet die Mitgliedschaft in der
Ortsfeuerwehr, soweit er/sie nicht seinen/ihren
ständigen Wohnsitz in der Stadt Leipzig innerhalb
eines Radius von etwas 2,5 km um das Gerätehaus
der jeweiligen Ortsfeuerwehr hat.
(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den/die
Ortswehrleiter/-in zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion
nach Anhörung der zuständigen Ortswehrleitung und
nach Prüfung der Voraussetzungen entsprechend
Abs. 1. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht
nicht. Eine Ablehnung ist dem/der Antragsteller/-in
durch den/die Leiter/-in der Branddirektion mit
Angabe der Gründe durch schriftlichen
Verwaltungsakt mitzuteilen.
Neben dem Aufnahmegesuch, ist ein gültiges
Führungszeugnis vorzulegen. Bei Aufnahme in die
Ortsfeuerwehr werden die Auslagen für das
Führungszeugnis durch die Stadt Leipzig erstattet.
Arbeitsstand 20.01.2014
(3) Angehörige anderer freiwilliger Feuerwehren können
in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr
aufgenommen werden, wenn sie einer regelmäßigen
Beschäftigung oder Ausbildung in der Stadt Leipzig
nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für
Einsätze zur Verfügung stehen und die
Anforderungen nach Absatz 1, Anstrich 1 - 7
erfüllen. Die Entfernung der Beschäftigungs- oder
Ausbildungsstelle zum Gerätehaus der
nächstgelegenen Ortsfeuerwehr darf analog Absatz
1, Anstrich 8, die 2,5 Kilometer nicht überschreiten.
Der/die Feuerwehrangehörige hat die Verlegung
seiner/ihrer Beschäftigungs- oder Ausbildungsstelle
nach außerhalb des Radius von 2,5 km um das
Gerätehaus der jeweiligen Ortsfeuerwehr,
unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich
anzuzeigen.
(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den/die
Ortswehrleiter/-in zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion
nach Anhörung der zuständigen Ortswehrleitung und
nach Prüfung der Voraussetzungen entsprechend
Abs. 1 und 3. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem/der
Antragsteller/-in durch den/die Leiter/-in der
Branddirektion mit Angabe der Gründe durch
schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
Neben dem Aufnahmegesuch ist ein gültiges
Führungszeugnis vorzulegen. Bei Aufnahme in die
Ortsfeuerwehr werden die Auslagen für das
Führungszeugnis durch die Stadt Leipzig erstattet.
7
Beschlussstand 16.05.2012
(5) Einer Aufnahme in die Ortsfeuerwehr steht
insbesondere entgegen:
- wenn die Ortsfeuerwehr die Höchststärke laut
aktuellem Brandschutzbedarfsplan bereits erreicht
hat,
- die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die
Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig
erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder
- die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die
Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder
sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
unvereinbare Ziele verfolgt.
(6) Bewerber/-innen, die nachweislich bereits Mitglied
einer Freiwilligen Feuerwehr waren, werden mit dem
bereits erworbenen Dienstgrad und der bisher
geleisteten Dienstzeit übernommen. Erfolgreich
absolvierte Lehrgänge werden bei Gleichwertigkeit
nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise im
Original anerkannt.
Arbeitsstand 20.01.2014
(5) Einer Aufnahme in die Ortsfeuerwehr steht
insbesondere entgegen:
- wenn die Ortsfeuerwehr die Höchststärke laut
aktuellem Brandschutzbedarfsplan bereits erreicht
hat,
- die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die
Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig
erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder
- die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die
Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder
sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
unvereinbare Ziele verfolgt.
(6) Bewerber/-innen, die nachweislich bereits Mitglied
einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder waren,
werden mit dem bereits erworbenen Dienstgrad und
der bisher geleisteten Dienstzeit übernommen.
Erfolgreich absolvierte Lehrgänge werden bei
Gleichwertigkeit nur nach Vorlage der
entsprechenden Nachweise im Original anerkannt.
8
Beschlussstand 16.05.2012
(7) Neue Mitglieder der Feuerwehr werden nach
Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den/die
Leiter/-in der Branddirektion vom/von der
Ortswehrleiter/-in durch Handschlag verpflichtet und
erhalten einen Dienstausweis.
(8) Bei Verlegung des ständigen Wohnsitzes nach
außerhalb des Einzugsbereiches der Ortsfeuerwehr
endet die Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr.
Der/die Feuerwehrangehörige kann auf Antrag in die
territorial zuständige Ortsfeuerwehr der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig wechseln. Über Ausnahmen
entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion
nach Anhörung der beteiligten Ortswehrleiter/-in. Ist
er/sie nicht mehr Mitglied einer Ortsfeuerwehr, endet
die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Leipzig.
Arbeitsstand 20.01.2014
(7) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt
auf Probe, soweit der Bewerber/-in nicht Mitglied
einer anderen Freiwilligen Feuerwehr ist. Eine
Aufnahme ist nur möglich bei Erfüllung der
Voraussetzungen des Punktes 1 Anstrich 1 bis 6.
Die Probezeit beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem
Ausstellungsdatum des Dienstausweises. Bis zum
Ablauf der Probezeit sind alle Voraussetzungen zur
Aufnahme in die aktive Abteilung der Freiwilligen
Feuerwehr gem. Punkt 1 Anstrich 7 nachträglich zu
erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, endet die Mitgliedschaft in der Freiwilligen
Feuerwehr.
(8) Neue Mitglieder der Feuerwehr werden nach
Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den/die
Leiter/-in der Branddirektion vom/von der
Ortswehrleiter/-in durch Handschlag verpflichtet und
erhalten einen Dienstausweis.
(9) Verlegt der/die Feuerwehrangehörige, der/die
gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung aufgenommen
wurde, den ständigen Wohnsitz nach außerhalb des
Einzugsbereiches der Ortsfeuerwehr, endet die
Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr. Der/die
Feuerwehrangehörige kann auf Antrag in die
territorial zuständige Ortsfeuerwehr der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig wechseln. Über Ausnahmen
entscheidet der/die Leiter/-in der Branddirektion
nach Anhörung der beteiligten Ortswehrleiter/-in. Ist
er/sie nicht mehr Mitglied einer Ortsfeuerwehr, endet
die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Leipzig.
9
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(10) Verlegt der/die Feuerwehrangehörige, der/die
gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung aufgenommen
wurde, die Beschäftigungs- oder Ausbildungsstätte
nach außerhalb des Einzugsbereiches der
Ortsfeuerwehr, endet die Mitgliedschaft in der
Freiwilligen Feuerwehr Leipzig.
10
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§7
§7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr
Rechte und Pflichten der Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben die ihnen
aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr
erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Sie haben insbesondere:
(1)
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der
Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein
vorbildliches Verhalten zu zeigen sowie die
freiheitlich demokratische Grundordnung zu achten,
- die Feuerwehrdienstvorschriften und die
Unfallverhütungsvorschriften für den
Feuerwehrdienst einzuhalten und
- die ihnen übergebenen Ausrüstungsgegenstände,
Dienstbekleidung, Einsatzbekleidung, Geräte und
Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur
zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Bei
vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung
von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
sowie Geräten hat der Verursacher den
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben die ihnen
aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr
erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Sie haben insbesondere:
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der
Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein
vorbildliches Verhalten zu zeigen sowie die
freiheitlich demokratische Grundordnung zu
achten,
- die Feuerwehrdienstvorschriften und die
Unfallverhütungsvorschriften für den
Feuerwehrdienst einzuhalten und
- die ihnen übergebenen Ausrüstungsgegenstände,
Dienstbekleidung, persönliche Schutzausrüstung
und erweiterte persönliche Schutzausrüstung,
Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen
und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Geräten hat der Verursacher den
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Beschlussstand 16.05.2012
(2) Die Angehörigen der aktiven Abteilung sind darüber
hinaus verpflichtet:
Arbeitsstand 20.01.2014
(2)
Die Angehörigen der aktiven Abteilung sind darüber
hinaus verpflichtet:
- an mindestens 40 Stunden jährlich der von der
Ortsfeuerwehr durchzuführenden Dienst- und
Ausbildungsmaßnahmen pünktlich teilzunehmen,
- an mindestens 40 Stunden jährlich der von der
Ortsfeuerwehr durchzuführenden Dienst- und
Ausbildungsmaßnahmen pünktlich teilzunehmen,
- sich bei Alarmierung der Ortsfeuerwehr
unverzüglich zum Feuerwehrgerätehaus zu
begeben,
- sich bei Nichtteilnahme an Übungen, Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen sowie Diensten
rechtzeitig beim/bei der Ortswehrleiter/-in zu
entschuldigen,
- als Mitglieder von Katastrophenschutzeinheiten
und
-modulen die entsprechenden katastrophenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und an
überörtlichen Einsätzen im Rahmen des
Katastrophenschutzes teilzunehmen.
- sich bei Alarmierung der Ortsfeuerwehr
unverzüglich zum Feuerwehrgerätehaus zu
begeben,
- sich bei Nichtteilnahme an Übungen, Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen sowie Diensten
rechtzeitig beim/bei der Ortswehrleiter/-in zu
entschuldigen,
- als Mitglieder von Katastrophenschutzeinheiten
und -modulen die entsprechenden katastrophenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und
an überörtlichen Einsätzen im Rahmen des
Katastrophenschutzes teilzunehmen.
(3) Der Einsatz des/der aktiven Feuerwehrangehörigen
erfolgt frühestens nach erfolgreichem Abschluss des
Grundlehrganges (Truppmann Teil 1).
(3)
Der Einsatz des/der aktiven Feuerwehrangehörigen
erfolgt frühestens nach erfolgreichem Abschluss
des Grundlehrganges (Truppmann Teil 1).
(4)
Die für den Feuerwehrdienst festgelegten
Regelungen und Dienstanweisungen der
Branddirektion sind für alle Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr bindend.
(5)
Jeder/-e Feuerwehrangehörige hat die Verlegung
seines/ihres ständigen Wohnsitzes innerhalb der
Stadt Leipzig bzw. in eine andere Gemeinde
unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich
anzuzeigen.
(4) Die für den Feuerwehrdienst festgelegten
Regelungen der Branddirektion sind für alle
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bindend.
(5) Jeder/-e Feuerwehrangehörige hat die Verlegung
seines/ihres ständigen Wohnsitzes innerhalb der
Stadt Leipzig bzw. in eine andere Gemeinde
unverzüglich dem/der Ortswehrleiter/-in schriftlich
anzuzeigen.
12
Beschlussstand 16.05.2012
(6) Verletzt ein/eine Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr
die ihm obliegenden Dienstpflichten oder verstößt
gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann
der/die Ortswehrleiter/-in oder bei seiner/ihrer
Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in:
Arbeitsstand 20.01.2014
(6) Verletzt ein/eine Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr
die ihm obliegenden Dienstpflichten oder verstößt
gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann
der/die Ortswehrleiter/-in oder bei seiner/ihrer
Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in:
- den Zutritt zum Feuerwehrgerätehaus untersagen,
- die Wahrnahme von Einsatzdienstfunktionen
befristet oder ganz einschränken,
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
erteilen,
- eine Suspendierung bis zur Klärung der Sache
aussprechen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen
oder
- den Ausschluss beim/bei der Leiter/-in der
Branddirektion beantragen.
- den Zutritt zum Feuerwehrgerätehaus untersagen,
- die Wahrnahme von Einsatzdienstfunktionen
befristet oder ganz einschränken,
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
erteilen,
- eine Suspendierung bis zur Klärung der Sache
aussprechen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen
oder
- den Ausschluss beim/bei der Leiter/-in der
Branddirektion beantragen.
Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist
vor Ergreifen einer Maßnahme Gelegenheit zu
geben, sich zu den gegen ihn/sie vorgebrachten
Vorwürfen zu äußern.
Der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss ist vor
ergreifen einer Maßnahme zu hören und dem/der
Angehörigen der Ortsfeuerwehr ist vor ergreifen der
Maßnahme Gelegenheit zu geben, sich zu den
gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Die
danach gegenüber dem/der Angehörigen/ in
vorgesehenen Maßnahmen sind mit dem/der Leiter/
in der Branddirektion abzustimmen.
13
Beschlussstand 16.05.2012
(7) Verletzt ein/-e Angehöriger/-e der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig die Dienstpflichten oder verstößt
gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann
der/die Leiter/-in der Branddirektion oder bei
seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in:
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen,
- bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung
aussprechen bzw. den Zutritt zum Gerätehaus
untersagen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen
oder
- den Ausschluss aus der jeweiligen Ortsfeuerwehr
aussprechen.
Der/die zuständige Ortswehrleiter/-in bzw. sein/-e
Stellvertreter/-in ist zuvor zu hören und dem/der
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Gelegenheit
zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten
Vorwürfen zu äußern.
Arbeitsstand 20.01.2014
(7) Verletzt ein/-e Angehöriger/-e der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig die Dienstpflichten oder verstößt
gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann
der/die Leiter/-in der Branddirektion nach Anhörung
des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses:
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen,
- bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung
aussprechen bzw. den Zutritt zum Gerätehaus
untersagen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen
- den Ausschluss aus der jeweiligen Ortsfeuerwehr
aussprechen.
Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist
Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn
vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Sollen gegen
einen Ortswehrleiter oder stellvertretenden
Ortswehrleiter Maßnahmen ergriffen werden oder
gegenüber einem Angehörigen einer Ortsfeuerwehr
der Ausschluss ausgesprochen werden, ist der
Stadtfeuerwehrausschuss vor ergreifen der Maßnahme zu hören. Die danach vorgesehenen Maßnahmen sind mit dem zuständigen Bürgermeister
abzustimmen.
(8) Empfänger von Aufwandsentschädigungen gemäß §
24 dieser Satzung haben den Wechsel ihrer
Bankverbindung unverzüglich der zuständigen
Abteilung der Branddirektion zu melden.
14
Beschlussstand 16.05.2012
§8
Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
endet, wenn der/die Angehörige
Arbeitsstand 20.01.2014
§8
Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet,
wenn der/die Angehörige
- verstorben ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend
§ 18 Abs. 3 SächsBRKG wird,
- ausgeschlossen oder auf eigenen Wunsch
entlassen wird,
- seinen ständigen Wohnsitz nach außerhalb der
Stadt Leipzig verlegt,
- nicht innerhalb von 24 Monaten den Grundlehrgang
(Truppmann Teil1) erfolgreich absolviert hat.
Der Feuerwehrdienst in der aktiven Abteilung endet,
wenn der/die Angehörige:
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der
Dienstpflicht dauernd untauglich ist.
- verstorben ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend
§ 18 Abs. 3 und 4 SächsBRKG wird,
- ausgeschlossen oder auf eigenen Wunsch
entlassen wird,
- der gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung
aufgenommen wurde, seinen ständigen Wohnsitz nach
außerhalb der Stadt Leipzig verlegt,
- nicht innerhalb von 24 Monaten den Grundlehrgang
(Truppmann Teil1) erfolgreich absolviert hat.
- der gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung
aufgenommen wurde seine Ausbildungs- bzw.
Beschäftigungsstelle nach außerhalb des
Radiuses von 2,5 km um das Gerätehaus verlegt
hat.
Der Feuerwehrdienst in der aktiven Abteilung endet,
wenn der/die Angehörige:
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der
Dienstpflicht dauernd untauglich ist.
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(2) Der/die Ortswehrleiter/-in schlägt nach Anhörung des
Ortsfeuerwehrausschusses oder nach Votum der
Mitgliederversammlung den Ausschluss von
Angehörigen der Ortsfeuerwehr dem/der Leiter/-in
der Branddirektion schriftlich unter Angabe der
Ausschluss-gründe vor. Der/die Leiter/-in der
Branddirektion entscheidet über den Ausschluss und
teilt dem/der Angehörigen die Beendigung der
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unter
Angabe der Gründe durch schriftlichen
Verwaltungsakt mit.
(2) Der/die Ortswehrleiter/-in schlägt nach Anhörung
des Ortsfeuerwehrausschusses oder nach Votum
der Hauptversammlung den Ausschluss von
Angehörigen der Ortsfeuerwehr dem/der Leiter/-in
der Branddirektion schriftlich unter Angabe der
Ausschlussgründe vor. Der/die Leiter/-in der
Branddirektion entscheidet über den Ausschluss
und teilt dem/der Angehörigen die Beendigung der
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unter
Angabe der Gründe durch schriftlichen
Verwaltungsakt mit.
Beschlussstand 16.05.2012
(3) Ausschlussgründe sind u.a.:
Arbeitsstand 20.01.2014
(3)
- wiederholte Verstöße gegen Dienstpflichten
(insbesondere gegen Dienstvorschriften,
Dienstanweisungen, geltende Vorschriften für den
Feuerwehrdienst, die Feuerwehrsatzung der Stadt
Leipzig oder gesetzliche Bestimmungen),
- wiederholte Verstöße gegen Dienstpflichten
(insbesondere gegen Dienstvorschriften,
Dienstanweisungen, geltende Vorschriften für den
Feuerwehrdienst, die Feuerwehrsatzung der Stadt
Leipzig oder gesetzliche Bestimmungen),
- eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer
vorsätzlich begangen Straftat,
- eine Nichteignung für den Dienst in der Freiwilligen
Feuerwehr nach § 18 Abs. 3 und 4 SächsBRKG
- Tätlichkeiten oder Beleidigungen während des
Einsatz-, Übungs- oder Ausbildungsdienstes sowie
sonstiger Veranstaltungen der Feuerwehr,
- zweimaliges, unentschuldigtes Fehlen vom
Übungs- oder Ausbildungsdienst,
- Tätlichkeiten oder Beleidigungen während des
Einsatz-, Übungs- oder Ausbildungsdienstes sowie
sonstiger Veranstaltungen der Feuerwehr,
- zweimaliges, unentschuldigtes Fehlen vom
Übungs- oder Ausbildungsdienst,
- auf Beschluss der Hauptversammlung mit
einfacher
Mehrheit bei besonders schwerwiegenden
Gründen.
(4) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige erhalten auf
Antrag vom/von der Leiter/-in der Branddirektion
eine Bescheinigung über die Dauer der
Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad
und die zuletzt ausgeübte Funktion.
Ausschlussgründe sind u.a.:
- auf Beschluss der Hauptversammlung mit
einfacher Mehrheit bei besonders
schwerwiegenden Gründen.
(4)
Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige erhalten auf
Antrag vom/von der Leiter/-in der Branddirektion
eine Bescheinigung über die Dauer der
Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten
Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion.
17
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(5) Der/die ausgeschlossene Feuerwehrangehörige hat
innerhalb von 3 Werktagen seinen Dienstausweis,
alle Schlüssel, den Funkmeldeempfänger mit
ausgegebenem Zubehör beim/bei der
Ortswehrleiter/-in und alle empfangenen
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
innerhalb von 3 Werktagen nach Ausschluss in der
Bekleidungskammer der Branddirektion abzugeben.
(5) Der/die ausgeschlossene Feuerwehrangehörige hat
innerhalb von 3 Werktagen seinen Dienstausweis,
alle Schlüssel, den Funkmeldeempfänger mit
ausgegebenem Zubehör beim/bei der
Ortswehrleiter/-in und alle empfangenen
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
innerhalb von 3 Werktagen nach Ausschluss in der
Bekleidungskammer der Branddirektion abzugeben.
(6) Der/die ausscheidende Feuerwehrangehörige hat
seinen/ihren Dienstausweis, alle Schlüssel und den
Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör
innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden
beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. Alle empfangenen Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von einer Woche nach dem
Ausscheiden unter Beachtung der jeweils gültigen
Fassung der „Dienstanweisung bzw. Regelung über
die Ausstattung der feuerwehrtechnischen
Bediensteten der Berufsfeuerwehr sowie der
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Leipzig mit Dienst- und Schutzkleidung sowie deren
Trageordnung“ in der Bekleidungskammer der
Branddirektion abzugeben.
(6) Der/die ausscheidende Feuerwehrangehörige hat
seinen/ihren Dienstausweis, alle Schlüssel und den
Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör
innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden
beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben. Alle
empfangenen Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von einer Woche nach dem
Ausscheiden in der Bekleidungskammer der
Branddirektion abzugeben.
18
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
IV. Ortsfeuerwehren
IV. Ortsfeuerwehren
§9
§9
Organe der Ortsfeuerwehr
Organe der Ortsfeuerwehr
Organe der Ortsfeuerwehr sind:
Organe der Ortsfeuerwehr sind:
- die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr,
- die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr,
- der Ortsfeuerwehrausschuss,
- der Ortsfeuerwehrausschuss,
- die Ortswehrleitung.
- die Ortswehrleitung.
§ 10
§ 10
Hauptversammlung
Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des/der Ortswehrleiters/-in ist jährlich
eine ordentliche Hauptversammlung der aktiven
Abteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und des
musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr
durchzuführen. In der Hauptversammlung sind alle
wichtigen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zu
beraten und zu beschließen, soweit nicht andere
Organe zuständig sind.
(1) Unter Vorsitz des/der Ortswehrleiters/-in ist jährlich
eine ordentliche Hauptversammlung der aktiven
Abteilung, der Allgemeinen Abteilung, der Altersund Ehrenabteilung und des musiktreibenden Zuges
der Ortsfeuerwehr durchzuführen. In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der
Ortsfeuerwehr zu beraten und zu beschließen,
soweit nicht andere Organe zuständig sind.
Der/die Ortswehrleiter/-in hat einen Bericht über die
Tätigkeit der Ortsfeuerwehr für das abgelaufene
Jahr abzugeben.
Der/die Ortswehrleiter/-in hat einen Bericht über die
Tätigkeit der Ortsfeuerwehr für das abgelaufene Jahr
abzugeben.
19
Beschlussstand 16.05.2012
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom/von der
Ortswehrleiter/-in einzuberufen. Eine
außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb
eines Monats einzuberufen, wenn das von
mindestens zwei Drittel der Angehörigen der
Ortsfeuerwehr, gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung,
schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung
sind den Angehörigen der Hauptversammlung und
dem/der Leiter/-in der Branddirektion mindestens
vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu
geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte ihrer wahlberechtigten
Angehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist innerhalb eines Monates eine zweite
Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Die Beschlüsse der
Hauptversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag ist
geheim abzustimmen.
(4) Über das Ergebnis der Hauptversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die dem/der Leiter/-in der
Branddirektion vorzulegen ist.
Arbeitsstand 20.01.2014
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom/von der
Ortswehrleiter/-in einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats
einzuberufen, wenn das von mindestens zwei Drittel
der Angehörigen der Ortsfeuerwehr, gemäß § 11
Abs. 1 der Satzung, schriftlich unter Angabe der
Gründe gefordert wird.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung
sind den Angehörigen der Hauptversammlung und
dem/der Leiter/-in der Branddirektion mindestens
vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu
geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte ihrer wahlberechtigten Angehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist
innerhalb eines Monates eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über das Ergebnis der Hauptversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die dem/der Leiter/-in der
Branddirektion vorzulegen ist.
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 11
§ 11
Wahlen
Wahlen
(1) Die Angehörigen der aktiven Abteilung, der/die
Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung und der/die
Leiter/-in des musiktreibenden Zuges der
Ortsfeuerwehr haben das Recht im Rahmen der
Hauptversammlung, den/die Ortswehrleiter/-in und
seinen/-e Stellvertreter/-in zu wählen.
(1) Die Angehörigen der aktiven Abteilung, der/die
Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung, der/die
Leiter/-in der Allgemeinen Abteilung und der/die
Leiter/-in des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr haben das Recht im Rahmen der
Hauptversammlung, den/die Ortswehrleiter/-in und
seinen/-e Stellvertreter/-in zu wählen.
(2) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in, seines/-er
Stellvertreters/-in sowie des Ortsfeuerwehrausschusses sind mindestens zwei Wochen vorher
zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Ortsfeuerwehr bekannt zu machen und
dem/der Leiter/-in der Branddirektion zu übergeben.
Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten/-innen
enthalten, als zu wählen sind und muss vom Ortsfeuerwehrausschuss bestätigt werden. Vor Aufstellung des Wahlvorschlages ist die Bereitschaft der
Kandidaten/-innen zur Annahme der Wahl
einzuholen.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein/-e
Kandidat/-in zur Wahl, kann mit Zustimmung der
Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
(2) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in, seines/-er
Stellvertreters/-in sowie des Ortsfeuerwehrausschusses sind mindestens zwei Wochen vorher
zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Ortsfeuerwehr bekannt zu machen und
dem/der Leiter/-in der Branddirektion zu übergeben.
Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten/-innen
enthalten, als zu wählen sind und muss vom Ortsfeuerwehrausschuss bestätigt werden. Vor Aufstellung des Wahlvorschlages ist die Bereitschaft der
Kandidaten/-innen zur Annahme der Wahl
einzuholen.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein/-e
Kandidat/-in zur Wahl, kann mit Zustimmung der
Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
21
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(4) Wahlen sind vom/von der Leiter/-in der
Branddirektion, seinem/-er Stellvertreter/-in oder
einem/-er von ihm/ihr benannten Beauftragten zu
leiten. Die Hauptversammlung benennt zwei
Beisitzer/-innen, die zusammen mit dem/der
Wahlleiter/-in die Wahlhandlungen vornehmen.
(4)
Wahlen sind vom/von der Leiter/-in der Branddirektion, seinem/-er Stellvertreter/-in oder einem/-er
von ihm/ihr benannten Beauftragten zu leiten. Die
Hauptversammlung benennt zwei Beisitzer/-innen,
die zusammen mit dem/der Wahlleiter/-in die Wahlhandlungen vornehmen.
(5) Wahlen können nur dann vorgenommen werden,
wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
anwesend ist.
(5)
Wahlen können nur dann vorgenommen werden,
wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
anwesend ist.
(6) Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in und seines/-er
Stellvertreters/-in erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d. h.
mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten
erhalten hat. Erreicht kein/-e Kandidat/-in im ersten
Wahlgang die einfache Mehrheit, so wird eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/-innen
mit den meisten Stimmen durchgeführt. Gewählt ist
der/die Kamerad/-in, der/die dann die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(6)
Die Wahl des/der Ortswehrleiters/-in und seines/-er
Stellvertreters/-in erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d. h.
mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein/-e Kandidat/-in im
ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so wird eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/-innen
mit den meisten Stimmen durchgeführt. Gewählt ist
der/die Kamerad/-in, der/die dann die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei
Wochen nach der Wahl durch den/die Wahlleiter/-in
dem/der Leiter/-in der Branddirektion zur
Bestätigung der gewählten Funktionsträger zu
übergeben.
(7)
Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei
Wochen nach der Wahl durch den/die Wahlleiter/-in
dem/der Leiter/-in der Branddirektion zur Bestätigung der gewählten Funktionsträger zu übergeben.
Stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem
Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats
eine Neuwahl durchzuführen. Die Gründe hat er/sie
innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber der
Ortsfeuerwehr mitzuteilen.
Stimmt der/die Leiter/-in der Branddirektion dem
Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats
eine Neuwahl durchzuführen. Die Gründe hat er/sie
innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber
der Ortsfeuerwehr mitzuteilen.
22
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(8) Kommt dann innerhalb eines Monats die Wahl
des/der Ortswehrleiters/-in oder seines/-er
Stellvertreters/-in nicht zustande oder stimmt der/die
Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis
wiederum nicht zu, ist vom Ortsfeuerwehrausschuss
dem/der Leiter/-in der Branddirektion eine Liste von
Angehörigen der Ortsfeuerwehr vorzulegen, die
seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage
kommen. Der/die Leiter/-in der Branddirektion setzt
danach den/die Ortswehrleiter/-in bzw. den/die
Stellvertreter/-in ein.
(8) Kommt dann innerhalb eines Monats die Wahl
des/der Ortswehrleiters/-in oder seines/-er
Stellvertreters/-in nicht zustande oder stimmt der/die
Leiter/-in der Branddirektion dem Wahlergebnis
wiederum nicht zu, ist vom Ortsfeuerwehrausschuss
dem/der Leiter/-in der Branddirektion eine Liste von
Angehörigen der Ortsfeuerwehr vorzulegen, die
seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage
kommen. Der/die Leiter/-in der Branddirektion setzt
danach den/die Ortswehrleiter/-in bzw. den/die
Stellvertreter/-in ein.
(9) Die Wahl der Mitglieder des
Ortsfeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl
ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder/-e
Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie
Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den
Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen
Angehörigen der Ortsfeuerwehr gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder/-e Wahlberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu
wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind
diejenigen Angehörigen der Ortsfeuerwehr gewählt,
die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(10) Bei den Wahlen der Leiter/-in der Alters- und
Ehrenabteilung und des musiktreibenden Zuges der
Ortsfeuerwehr gelten die vorherigen Absätze
entsprechend. Diese Wahlen werden durch den/die
Ortswehrleiter/-in oder einem/-e von ihm
Beauftragten geleitet. Die Berufungen erfolgen
jeweils durch den/die Ortswehrleiter/-in.
(10) Bei den Wahlen der Leiter/-in der Alters- und
Ehrenabteilung, der Allgemeinen Verwaltung und
des musiktreibenden Zuges der Ortsfeuerwehr
gelten die vorherigen Absätze entsprechend. Diese
Wahlen werden durch den/die Ortswehrleiter/-in oder
einem/-e von ihm Beauftragten geleitet. Die
Berufungen erfolgen jeweils durch den/die
Ortswehrleiter/-in.
23
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 12
§ 12
Ortsfeuerwehrausschuss
Ortsfeuerwehrausschuss
(1) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein
Ortsfeuerwehrausschuss zu wählen. Der
Ortsfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der
Ortswehrleitung.
(1)
(2) Er besteht aus dem/der Ortswehrleiter/-in als
Vorsitzenden/-e,
(2) Er besteht aus dem/der Ortswehrleiter/-in als
Vorsitzenden/-e,
- einem/-er Vertreter/-in der Alters- und
Ehrenabteilung,
- einem/-er Vertreter/-in des musiktreibenden
Zuges,
- dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in und
- je einem/-er Vertreter/-in pro zehn Angehörige der
aktiven Abteilung.
Die Angehörigen der einzelnen Abteilungen der
Ortsfeuerwehr wählen oben genannte Vertreter für
die Dauer von fünf Jahren. Der/die Stellvertreter/-in
des/der Ortswehrleiters/-in, der/die Leiter/-in des
musiktreibenden Zuges und der/die Gerätewart/-in
nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger/-in nach
Satz 1 sind, von Amts wegen ohne
Stimmberechtigung an den Beratungen des
Ortsfeuerwehrausschusses teil.
In jeder Ortsfeuerwehr ist ein
Ortsfeuerwehrausschuss zu wählen. Der
Ortsfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der
Ortswehrleitung.
- einem/-er Vertreter/-in der Alters- und
Ehrenabteilung,
- einem Vertreter der Allgemeinen Abteilung
- einem/-er Vertreter/-in des musiktreibenden
Zuges,
- dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in und
- je einem/-er Vertreter/-in pro zehn Angehörige der
aktiven Abteilung.
Die Angehörigen der einzelnen Abteilungen der
Ortsfeuerwehr wählen oben genannte Vertreter für
die Dauer von fünf Jahren. Der/die Stellvertreter/-in
des/der Ortswehrleiters/-in, der/die Leiter/-in des
musiktreibenden Zuges und der/die Gerätewart/-in
nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger/-in nach
Satz 1 sind, von Amts wegen ohne Stimmberechtigung an den Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses teil.
24
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(3) Der Ortsfeuerwehrausschuss soll mindestens vier
mal im Jahr tagen. Die nichtöffentlichen Beratungen
sind vom/von der Ortswehrleiter/-in mit Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Der Ortsfeuerwehrausschuss soll mindestens vier
mal im Jahr tagen. Die nichtöffentlichen Beratungen
sind vom/von der Ortswehrleiter/-in mit Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen.
Der Ortsfeuerwehrausschuss muss einberufen
werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner
Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten
Tagesordnung verlangt.
Der Ortsfeuerwehrausschuss muss einberufen
werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner
Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten
Tagesordnung verlangt.
Der Ortsfeuerwehrausschuss ist arbeitsfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Ortsfeuerwehrausschuss ist arbeitsfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Empfehlungen des Ortsfeuerwehrausschusses
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
(4) Empfehlungen des Ortsfeuerwehrausschusses
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
25
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 13
§ 13
Ortswehrleitung
Ortswehrleitung
(1) Zur Ortswehrleitung gehören
(1) Zur Ortswehrleitung gehören
- der/die Ortswehrleiter/-in,
- der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in,
- der/die Gerätewart/-in,
- der/die Jugendfeuerwehrwart/-in,
- der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und
- der/die Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung.
Bei Zusammenschluss von Ortsfeuerwehren kann
für einen vom/von der Leiter/-in der Branddirektion
festgelegten Übergangszeitraum je ehemals
eigenständiger Ortsfeuerwehr ein/-e
stellvertretender/-e Ortswehrleiter/-in gewählt und
ein/-e Gerätewart/-in sowie ein/-e
Jugendfeuerwehrwart/-in bestellt werden.
Der/die Ortswehrleiter/-in und der/die
stellvertretende Ortswehrleiter/-in werden für 5
Jahre gewählt und müssen gem. § 17 Abs. 2
SächsBRKG persönlich und fachlich für ihr Amt
geeignet sein.
(2) Die Wiederwahl ist zulässig.
- der/die Ortswehrleiter/-in,
- der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in,
- der/die Gerätewart/-in,
- der/die Jugendfeuerwehrwart/-in,
- der/die Leiter/-in der Allgemeinen Abteilung,
- der/die Leiter/-in des musiktreibenden Zuges und
- der/die Leiter/-in der Alters- und Ehrenabteilung.
Bei Zusammenschluss von Ortsfeuerwehren kann
für einen vom/von der Leiter/-in der Branddirektion
festgelegten Übergangszeitraum je ehemals
eigenständiger Ortsfeuerwehr ein/-e
stellvertretender/-e Ortswehrleiter/-in gewählt und
ein/-e Gerätewart/-in sowie ein/-e
Jugendfeuerwehrwart/-in bestellt werden.
Der/die Ortswehrleiter/-in und der/die
stellvertretende Ortswehrleiter/-in werden für 5
Jahre gewählt und müssen gem. § 17 Abs. 2
SächsBRKG persönlich und fachlich für ihr Amt
geeignet sein.
(2) Die Wiederwahl ist zulässig.
26
Beschlussstand 16.05.2012
(3) Gewählt werden kann nur, wer:
Arbeitsstand 20.01.2014
(3) Gewählt werden kann nur, wer:
- der Ortsfeuerwehr aktiv angehört,
- im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr seinen
ständigen Wohnsitz hat,
- über die für diese Funktion erforderlichen
fachlichen
Kenntnisse (mindestens Gruppenführerausbildung)
und persönlichen Voraussetzungen verfügt.
- der Ortsfeuerwehr aktiv angehört,
- im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr seinen
ständigen Wohnsitz hat,
- über die für diese Funktion erforderlichen
fachlichen Kenntnisse (mindestens Gruppenführerausbildung) und persönlichen Voraussetzungen
verfügt.
Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen
nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich
zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren
nachzuweisen.
Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen
nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich
zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren
nachzuweisen.
(4) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/in werden nach der Wahl vom/von der Leiter/-in der
Branddirektion in ihre Funktion berufen.
(4) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/in werden nach der Wahl vom/von der Leiter/-in der
Branddirektion in ihre Funktion berufen.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 13
Abs. 3 der Satzung kann der/die Leiter/-in der
Branddirektion einer Bestellung des/der
Ortswehrleiters/-in und seines/-er Stellvertreters/-in
widersprechen. Eine Neuwahl ist erforderlich.
(5) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/in haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder
im Fall eines beabsichtigten vorzeitigen
Ausscheidens bis zur Wahl eines/-er Nachfolgers/-in
weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, beauftragt
der/die Leiter/-in der Branddirektion geeignete
Feuerwehrangehörige mit der kommissarischen
Leitung der Ortsfeuerwehr bis zur Neuwahl des/der
Ortswehrleiters/-in und des/der Stellvertreters/-in
des/der Ortswehrleiters/-in.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 13
Abs. 3 der Satzung kann der/die Leiter/-in der
Branddirektion einer Bestellung des/der
Ortswehrleiters/-in und seines/-er Stellvertreters/-in
widersprechen. Eine Neuwahl ist erforderlich.
(5) Der/die Ortswehrleiter/-in und sein/-e Stellvertreter/in haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder
im Fall eines beabsichtigten vorzeitigen
Ausscheidens bis zur Wahl eines/-er Nachfolgers/-in
weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, beauftragt
der/die Leiter/-in der Branddirektion geeignete
Feuerwehrangehörige mit der kommissarischen
Leitung der Ortsfeuerwehr bis zur Neuwahl des/der
Ortswehrleiters/-in und des/der Stellvertreters/-in
des/der Ortswehrleiters/-in.
27
Beschlussstand 16.05.2012
(6) Der/die Ortswehrleiter/-in ist für die
Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich
und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung
übertragenen Aufgaben aus. Er/sie hat auf einen
ordentlichen Umgang sowie eine sachgemäße
Pflege der zur Nutzung übergebenen Dienst- und
Schutzbekleidung durch die Kameraden und
Kameradinnen zu achten. Instandhaltung sowie
Pflege- und Wartungsmaßnahmen an der
Einsatztechnik sowie an und in den Gerätehäusern
sind in Abstimmung mit den dafür zuständigen
Bereichen der Branddirektion durchzuführen. Er/sie
ist zur Unterzeichnung der Übergabe-/
Übernahmeprotokolle für die, der Ortsfeuerwehr zur
Verfügung gestellten Fahrzeuge, Geräte und
anderen Materialien befugt.
Arbeitsstand 20.01.2014
(6) Der/die Ortswehrleiter/-in ist für die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich und führt die
ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen
Aufgaben aus. Er/sie hat auf einen ordentlichen
Umgang sowie eine sachgemäße Pflege der zur
Nutzung übergebenen Dienst- und Schutzbekleidung
durch die Kameraden und Kameradinnen zu achten.
Instandhaltung sowie Pflege- und Wartungsmaßnahmen an der Einsatztechnik sowie an und in den
Gerätehäusern sind in Abstimmung mit den dafür
zuständigen Bereichen der Branddirektion
durchzuführen. Er/sie ist zur Unterzeichnung der
Übergabe-/ Übernahmeprotokolle für die, der
Ortsfeuerwehr zur Verfügung gestellten Fahrzeuge,
Geräte und anderen Materialien befugt.
Beschlussstand 16.05.2012
(7) Der/die Ortswehrleiter/-in hat insbesondere
Arbeitsstand 20.01.2014
(7) Der/die Ortswehrleiter/-in hat insbesondere
- bei anfallenden Verwaltungsaufgaben für deren
Erledigung zu sorgen,
- bei anfallenden Verwaltungsaufgaben für deren
Erledigung zu sorgen,
- auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte, der
Feuerwehreinrichtungen und des Inventars
hinzuwirken und bestehende, mit eigenen Mitteln
nicht zu behebende Mängel den zuständigen
Abteilungen der Branddirektion unverzüglich
schriftlich anzuzeigen,
- auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte, der
Feuerwehreinrichtungen und des Inventars
hinzuwirken und bestehende, mit eigenen Mitteln
nicht zu behebende Mängel den zuständigen
Abteilungen der Branddirektion unverzüglich
schriftlich anzuzeigen,
- an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sowie an den Schulungen und
Anleitungen der/die Ortswehrleiter/-in
teilzunehmen,
- an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sowie an den Schulungen und
Anleitungen der/die Ortswehrleiter/-in
teilzunehmen,
- die Ordnung und Sauberkeit im Bereich des
Gerätehauses unter Kontrolle zu halten und die
erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen,
- die Ordnung und Sauberkeit im Bereich des
Gerätehauses unter Kontrolle zu halten und die
erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen,
- auf die ständige Verbesserung des
Ausbildungsstandes der aktiven Abteilung der
Ortsfeuerwehr entsprechend den
Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- auf die ständige Verbesserung des
Ausbildungsstandes der aktiven Abteilung der
Ortsfeuerwehr entsprechend den
Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr und
den anderen Ortsfeuerwehren bei Öffentlichkeitsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen zu
sichern,
- die Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr und
den anderen Ortsfeuerwehren bei
Öffentlichkeitsveranstaltungen, Übungen und
Einsätzen zu sichern,
29
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder/-e
Angehörige der aktiven Abteilung jährlich an
mindestens 50 v. H. der von der Ortsfeuerwehr
geplanten Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen
teilnehmen kann.
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder/-e
Angehörige der aktiven Abteilung jährlich an
mindestens 50 v. H. der von der Ortsfeuerwehr
geplanten Dienst- und Ausbildungsmaßnahmen
teilnehmen kann.
- die Tätigkeit der Unterführer/-in und die Arbeit
des/der Jugendfeuerwehrwarts/-in zu kontrollieren,
- die Tätigkeit der Unterführer/-in und die Arbeit
des/der Jugendfeuerwehrwarts/-in zu kontrollieren,
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne zum Jahresende für das nächste Jahr
aufgestellt und dem/der Gemeindewehrleiter/-in
rechtzeitig zur Kenntnisnahme vorgelegt werden,
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und
Ausbildungspläne zum Jahresende für das nächste
Jahr aufgestellt und dem/der Leiter/-in der
Branddirektion rechtzeitig zur Kenntnisnahme
vorgelegt werden,
- die Angehörigen der Ortsfeuerwehr über die
geltenden Dienstanweisungen, Feuerwehr- und
Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig gegen
Unterschrift zu belehren und für deren Einhaltung
zu sorgen,
- beim Einsatz minderjähriger Feuerwehrangehöriger
die Einhaltung der Bestimmungen des
Jugendschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes
sicherzustellen und
- Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der
Ortsfeuerwehr betreffen, dem Gemeindewehrleiter
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- die Angehörigen der Ortsfeuerwehr über die
geltenden Dienstanweisungen, Feuerwehr- und
Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig gegen
Unterschrift zu belehren und für deren Einhaltung
zu sorgen,
- beim Einsatz minderjähriger Feuerwehrangehöriger
die Einhaltung der Bestimmungen des
Jugendschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes
sicherzustellen und
- Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der
Ortsfeuerwehr betreffen, dem/der Leiter/-in der
Branddirektion unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
30
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(8) Der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in hat den/die
Ortswehrleiter/-in bei der Bewältigung seiner
Aufgaben zu unterstützen und ihn/sie bei seiner/ihrer
Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu
vertreten.
(8) Der/die stellvertretende Ortswehrleiter/-in hat den/die
Ortswehrleiter/-in bei der Bewältigung seiner
Aufgaben zu unterstützen und ihn/sie bei seiner/ihrer
Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu
vertreten.
(9) Der/die Ortswehrleiter/-in beruft den/die Unterführer/in und den/die Jugendfeuerwehrwart/-in nach
Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die
Dauer von fünf Jahren.
(9) Der/die Ortswehrleiter/-in beruft den/die Unterführer/in und den/die Jugendfeuerwehrwart/-in nach
Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses für die
Dauer von fünf Jahren.
(10) Der/die Ortswehrleiter/-in kann zur Organisation des
Dienstbetriebes in seiner Ortsfeuerwehr
Festlegungen und Dienstanordnungen in
Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der
Branddirektion erlassen.
(10) Der/die Ortswehrleiter/-in kann zur Organisation des
Dienstbetriebes in seiner Ortsfeuerwehr
Festlegungen und Dienstanordnungen in
Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der
Branddirektion erlassen.
31
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 14
§ 14
Unterführer/-in
Unterführer/-in
(1) Als Unterführer/-in (Zug- und Gruppenführer/-in,
Gerätewart/-in) können aktive Angehörige der
Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, die persönlich
geeignet sind, über praktische Erfahrungen im
Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen
Qualifikationen entsprechend den geltenden
Rechtsvorschriften besitzen.
(1) Als Unterführer/-in (Zug- und Gruppenführer/-in,
Gerätewart/-in) können aktive Angehörige der
Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, die persönlich
geeignet sind, über praktische Erfahrungen im
Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen
Qualifikationen entsprechend den geltenden
Rechtsvorschriften besitzen.
(2) Unterführer/-innen werden auf Vorschlag der
Ortswehrleitung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses vom/von der Ortswehrleiter/in schriftlich für fünf Jahre bestellt. Der/die
Ortswehrleiter/-in kann die Bestellung nach
Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses
widerrufen. Die Unterführer/-innen haben ihre
Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Bestellung eines/-er Nachfolgers/-in weiter zu
erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig. Die
Unterführer/-innen führen ihre Aufgaben nach
Anweisung der Vorgesetzten aus.
(2) Unterführer/-innen werden auf Vorschlag der
Ortswehrleitung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses vom/von der Ortswehrleiter/in schriftlich für fünf Jahre bestellt. Der/die
Ortswehrleiter/-in kann die Bestellung nach
Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses
widerrufen. Die Unterführer/-innen haben ihre
Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Bestellung eines/-er Nachfolgers/-in weiter zu
erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig. Die
Unterführer/-innen führen ihre Aufgaben nach
Anweisung der Vorgesetzten aus.
Die Unterführer/-innen erhalten eine vom/von der
Ortswehrleiter/-in unterzeichnete
Bestellungsurkunde.
Die Unterführer/-innen erhalten eine vom/von der
Ortswehrleiter/-in unterzeichnete
Bestellungsurkunde.
32
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 15
§ 15
Schriftführer/-in
Schriftführer/-in
(1) Der/die Schriftführer/-in wird vom/von der
Ortswehrleiter/-in für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Der/die Schriftführer/-in wird vom/von der
Ortswehrleiter/-in für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der/die Schriftführer/-in hat Niederschriften über die
Beratung des Ortsfeuerwehrausschusses und über
die Hauptversammlung zu fertigen. Darüber hinaus
ist der/die Schriftführer/-in für die
Öffentlichkeitsarbeit in der Ortsfeuerwehr
verantwortlich.
(2) Der/die Schriftführer/-in hat Niederschriften über die
Beratung des Ortsfeuerwehrausschusses und über
die Hauptversammlung zu fertigen. Darüber hinaus
ist der/die Schriftführer/-in für die Öffentlichkeitsarbeit in der Ortsfeuerwehr verantwortlich.
33
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 16
§ 16
Jugendfeuerwehr
Jugendfeuerwehr
(1) Zur Sicherung des Nachwuchses und Förderung der
Jugendarbeit kann in jeder Ortsfeuerwehr eine
Jugendfeuerwehr gebildet werden.
(1) Zur Sicherung des Nachwuchses und Förderung der
Jugendarbeit kann in jeder Ortsfeuerwehr eine
Jugendfeuerwehr gebildet werden.
(2) Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der jeweiligen
Ortsfeuerwehr.
(2) Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der jeweiligen
Ortsfeuerwehr.
(3) In die Jugendfeuerwehren können Kinder und
Jugendliche, die im Einzugsbereich einer
Ortsfeuerwehr wohnen, zwischen dem vollendeten 8.
und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden.
Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche
Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt
sein.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der/die
Ortswehrleiter/-in im Einvernehmen mit dem/der
Jugendfeuerwehrwart/-in. Im übrigen gelten die
Festlegungen des § 6 der Satzung entsprechend.
Der Ortswehrleiter ist für die Durchführung des
Dienstes in der Jugendfeuerwehr verantwortlich, zur
Umsetzung der dafür erforderlichen Maßnahmen
bestellt er einen Jugendfeuerwehrwart.
(3) In die Jugendfeuerwehren können Kinder und
Jugendliche, die im Einzugsbereich einer
Ortsfeuerwehr wohnen, zwischen dem vollendeten 8.
und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden.
Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche
Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt
sein.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der/die
Ortswehrleiter/-in im Einvernehmen mit dem/der
Jugendfeuerwehrwart/-in. Im übrigen gelten die
Festlegungen des § 6 der Satzung entsprechend.
Beschlussstand 16.05.2012
(5) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
das Mitglied
- in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
- aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr
gewachsen ist,
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder
ausgeschlossen wird oder wenn die
Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs.
3 Satz 2 der Satzung schriftlich zurücknehmen.
(6) Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in wird durch den/die
Ortswehrleiter/-in nach Anhörung des
Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von 5
Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in muss Angehöriger/e der Ortsfeuerwehr sein und neben
feuerwehrspezifischen Kenntnissen über
ausreichende Erfahrungen im Umgang mit
Jugendlichen verfügen. Er/sie vertritt die Belange der
Jugendfeuerwehr gegenüber der Ortswehrleitung.
Sollte er/sie noch nicht die Qualifikation als
Jugendwart/-in erworben haben, hat er diese
spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erbringen
und gegenüber dem/der Ortswehrleiter/-in
nachzuweisen.
(7) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen jährlich
aus ihren Reihen einen/-e Sprecher/-in, der die
Interessen der Mitglieder gegenüber dem/der
Jugendwart/-in vertritt.
Arbeitsstand 20.01.2014
(5) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
das Mitglied
- in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
- aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr
gewachsen ist,
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder
ausgeschlossen wird oder wenn die
Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach
Abs. 3 Satz 2 der Satzung schriftlich
zurücknehmen.
(6) Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in wird durch den/die
Ortswehrleiter/-in nach Anhörung des
Ortsfeuerwehrausschusses für die Dauer von 5
Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in muss Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende
Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.
Er/sie vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr
gegenüber der Ortswehrleitung. Sollte er/sie noch
nicht die Qualifikation als Jugendwart/-in erworben
haben, hat er diese spätestens innerhalb von zwei
Jahren zu erbringen und gegenüber dem/der
Ortswehrleiter/-in nachzuweisen. Vor der Bestellung
des Jugendfeuerwehrwartes ist die Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.
(7) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen jährlich
aus ihren Reihen einen/-e Sprecher/-in, der die
Interessen der Mitglieder gegenüber dem/der
Jugendwart/-in vertritt.
35
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 17
Allgemeine Abteilung
(1)
Bei Bedarf kann in Abstimmung mit dem Leiter der
Branddirektion in der Ortsfeuerwehr eine allgemeine Abteilung
gebildet werden.
(2)
Die allgemeine Abteilung ist Bestandteil der jeweiligen
Ortsfeuerwehr.
(3)
In die allgemeine Abteilung können Personen aufgenommen
werden, wenn sie für die Erfüllung der der Ortsfeuerwehr
zugewiesenen Spezialaufgaben erforderlich sind. Sie erhalten
Dienst- und Schutzbekleidung sowie weitere
Ausrüstungsgegenstände entsprechend der ihnen
zugewiesenen Spezialaufgabe.
(4)
Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung des
Ortsfeuerwehrausschusses auf Antrag eines/einer Angehörigen
der aktiven Abteilung bei entsprechender Eignung den
Übergang in die Allgemeine Abteilung gestatten, wenn der
Dienst nicht mehr geleistet werden kann.
(5)
Die Angehörigen der Allgemeinen Abteilung wählen aus ihrer
Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von fünf Jahren. Er/sie
vertritt die Belange der Mitglieder der Allgemeinen Abteilung
gegenüber der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6)
Sie haben ihre Dienst- und Schutzbekleidung spätestens eine
Woche nach Beendigung des Dienstes in der Allgemeinen
Abteilung in der Bekleidungskammer der Branddirektion, den
Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör und nicht
benötigte Schlüssel beim/bei der Ortswehrleiter/-in abzugeben.
36
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 17
§ 18
Alters- und Ehrenabteilung
Alters- und Ehrenabteilung
(1) Bei Bedarf kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Altersund Ehrenabteilung gebildet wer-den.
(1) Bei Bedarf kann in jeder Ortsfeuerwehr eine Altersund Ehrenabteilung gebildet werden.
(2) Die Alters- und Ehrenabteilung ist Bestandteil der
jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(2) Die Alters- und Ehrenabteilung ist Bestandteil der
jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(3) In die Alters- und Ehrenabteilung können
Angehörige der Ortsfeuerwehr übernommen werden,
wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
dauernd dienstunfähig geworden sind. Sie behalten
die Dienstbekleidung und den letzten Dienstgrad.
Sie haben ihre Schutzbekleidung spätestens eine
Woche nach Beendigung des aktiven Dienstes in
der Bekleidungskammer der Branddirektion, den
Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör
und nicht benötigte Schlüssel beim/bei der
Ortswehrleiter/-in abzugeben.
(3) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Ortsfeuerwehr übernommen werden, wenn
sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
dauernd dienstunfähig geworden sind. Sie behalten
die Dienstbekleidung und den letzten Dienstgrad.
Sie haben ihre Schutzbekleidung spätestens eine
Woche nach Beendigung des aktiven Dienstes in
der Bekleidungskammer der Branddirektion, den
Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör
und nicht benötigte Schlüssel beim/bei der
Ortswehrleiter/-in abzugeben.
37
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(4) Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung
des Ortsfeuerwehrausschusses auf Antrag eines
Angehörigen der aktiven Abteilung den befristeten
Übergang für maximal 12 Monate in die Alters- und
Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der
Feuerwehr für ihn aus persönlichen Gründen eine
besondere Härte bedeutet.
(4) Der/die Ortsfeuerwehrleiter/-in kann nach Anhörung
des Ortsfeuerwehrausschusses auf Antrag eines
Angehörigen der aktiven Abteilung den befristeten
Übergang für maximal 12 Monate in die Alters- und
Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der
Feuerwehr für ihn aus persönlichen Gründen eine
besondere Härte bedeutet.
Ein längerer Übergang in die Alters- und
Ehrenabteilung kann insbesondere gestattet werden
in folgenden Fällen:
Ein längerer Übergang in die Alters- und
Ehrenabteilung kann insbesondere gestattet werden
in folgenden Fällen:
- aus beruflichen Gründen mit örtlicher Abwesenheit
für max. 24 Monate
- für die Berufsausbildung für max. 36 Monate
- für die Studienzeit für max. 72 Monate.
Der/der Leiter/-in der Branddirektion kann auf
Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses
Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder
den Brandschutz besonders verdient gemacht
haben, als Ehrenmitglieder in die Ortsfeuerwehr
aufnehmen.
Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der
Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete
Urkunde.
(5) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung
wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die
Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der
Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung gegenüber
der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- aus beruflichen Gründen mit örtlicher Abwesenheit
für max. 24 Monate
- für die Berufsausbildung für max. 36 Monate
- für die Studienzeit für max. 72 Monate.
Der/der Leiter/-in der Branddirektion kann auf
Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses
Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder
den Brandschutz besonders verdient gemacht
haben, als Ehrenmitglieder in die Ortsfeuerwehr
aufnehmen.
Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der
Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete
Urkunde.
(5) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung
wählen aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die
Dauer von fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der
Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung gegenüber
der Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
38
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 18
§ 19
Musiktreibende Züge
Musiktreibende Züge
(1) Zur Pflege der Feuerwehrmusik in der Feuerwehr
Leipzig können im Einvernehmen mit dem/der
Leiter/-in der Branddirektion in den Ortfeuerwehren
musiktreibende Züge gebildet werden.
(1) Zur Pflege der Feuerwehrmusik in der Feuerwehr
Leipzig können im Einvernehmen mit dem/der
Leiter/-in der Branddirektion in den Ortsfeuerwehren
musiktreibende Züge gebildet werden.
(2) Der musiktreibende Zug ist Bestandteil der
jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(2) Der musiktreibende Zug ist Bestandteil der
jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(3) In den musiktreibenden Zug können Personen
aufgenommen werden, die Interesse an der
Feuerwehrmusik haben und über entsprechende
Voraussetzungen verfügen. Sie können auch
gleichzeitig Angehörige der aktiven Abteilung der
Ortsfeuerwehr sein.
(3) In den musiktreibenden Zug können Personen
aufgenommen werden, die Interesse an der
Feuerwehrmusik haben und über entsprechende
Voraussetzungen verfügen. Sie können auch
gleichzeitig Angehörige der aktiven Abteilung der
Ortsfeuerwehr sein.
(4) Die Angehörigen des musiktreibenden Zuges wählen
aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von
fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder
des musiktreibenden Zuges gegenüber der
Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Angehörigen des musiktreibenden Zuges wählen
aus ihrer Mitte einen/-e Leiter/-in für die Dauer von
fünf Jahren. Er/sie vertritt die Belange der Mitglieder
des musiktreibenden Zuges gegenüber der
Ortswehrleitung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die
Angehörigen des musiktreibenden Zuges analog.
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die
Angehörigen des musiktreibenden Zuges analog.
39
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 19
§ 20
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder
Der/die Leiter/-in der Branddirektion kann nach
Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente
Angehörige der Feuerwehr Leipzig und Personen,
die sich um das Feuerwehrwesen oder den
Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern der Feuerwehr Leipzig ernennen.
Der/die Leiter/-in der Branddirektion kann nach
Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente
Angehörige der Feuerwehr Leipzig und Personen,
die sich um das Feuerwehrwesen oder den
Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern der Feuerwehr Leipzig ernennen.
Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der
Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete
Urkunde.
Die Ehrenmitglieder erhalten eine vom/von der
Leiter/-in der Branddirektion unterzeichnete
Urkunde.
V. Orchester der Feuerwehr Leipzig
V. Orchester der Feuerwehr Leipzig
§ 20
§ 21
Orchester
Orchester
(1) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig wird durch
einen/-e Orchesterleiter/-in, der/die gleichzeitig
Stadtstabführer/-in ist, geleitet. Dieser/-e muss
Mitglied einer der musik-treibenden Züge sein und
über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.
Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen
nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich
zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren
nachzuweisen. Er/sie wird für die Dauer von fünf
Jahren durch die Angehörigen der musiktreibenden
Züge gewählt und durch den/die Leiter/-in der
Branddirektion berufen. Eine Wiederwahl ist
möglich. Der/die Orchesterleiter/-in untersteht
dem/der Leiter/-in der Branddirektion.
(1) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig wird durch
einen/-e Orchesterleiter/-in, der/die gleichzeitig
Stadtstabführer/-in ist, geleitet. Dieser/-e muss
Mitglied einer der musiktreibenden Züge sein und
über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.
Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen
nicht vor, muss er/sie bereit sein, diese nachträglich
zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren
nachzuweisen. Er/sie wird für die Dauer von fünf
Jahren durch die Angehörigen der musiktreibenden
Züge gewählt und durch den/die Leiter/-in der
Branddirektion berufen. Eine Wiederwahl ist
möglich. Der/die Orchesterleiter/-in untersteht
dem/der Leiter/-in der Branddirektion.
40
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(2) Die Stellvertreter/-innen des/der Orchesterleiters/-in
sind die Leiter/-innen der einzelnen musiktreibenden
Züge.
(2) Die Stellvertreter/-innen des/der Orchesterleiters/-in
sind die Leiter/-innen der einzelnen musiktreibenden
Züge.
(3) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig setzt sich aus
den musiktreibenden Zügen der Ortsfeuerwehren
zusammen. Die Festlegungen dieser Satzung sind
für das Orchester bindend. Darüber hinaus können
in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion organisatorische Angelegenheiten des
Orchesters in eigenen Festlegungen geregelt
werden.
(3) Das Orchester der Feuerwehr Leipzig setzt sich aus
den musiktreibenden Zügen der Ortsfeuerwehren
zusammen. Die Festlegungen dieser Satzung sind
für das Orchester bindend. Darüber hinaus können
in Abstimmung mit dem/der Leiter/-in der Branddirektion organisatorische Angelegenheiten des
Orchesters in eigenen Festlegungen geregelt
werden.
VI. Brandsicherheitswache
VI. Brandsicherheitswache
§ 21
§ 22
Brandsicherheitswachdienstbereiche
Brandsicherheitswachdienstbereiche
(1)
(1) Zur Sicherstellung der Brandsicherheitswache gem.
§ 23 SächsBRKG beruft der/die Leiter/-in der
Branddirektion bis zu drei Bereichsleiter/-innen und
deren Stellvertreter/-innen. Sie gewährleisten die
personelle Besetzung der Brandsicherheitswachen
mit Angehörigen der aktiven Abteilung der
Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig,
die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Zur Sicherstellung der Brandsicherheitswache gem.
§ 23 SächsBRKG beruft der/die Leiter/-in der
Branddirektion bis zu drei Bereichsleiter/-innen und
deren Stellvertreter/-innen. Sie gewährleisten die
personelle Besetzung der Brandsicherheitswachen
mit Angehörigen der aktiven Abteilung der
Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig,
die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
41
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
(2) Als Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen können
aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren berufen
werden, die persönlich geeignet sind, über die
Qualifikation zum/zur Gruppenführer/-in und
praktische Erfahrungen als Wachhabender/-e im
Brandsicherheitswachdienst verfügen.
(2)
Als Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen können
aktive Angehörige der Ortsfeuerwehren berufen
werden, die persönlich geeignet sind, über die
Qualifikation zum/zur Gruppenführer/-in und
praktische Erfahrungen als Wachhabender/-e im
Brandsicherheitswachdienst verfügen.
(3) Die/die Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen werden
durch den/die Leiter/-in der Branddirektion auf die
Dauer von 5 Jahren berufen. Eine Wiederberufung
ist möglich. Die Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen
führen ihre Aufgaben nach Anweisung der
zuständigen Abteilung der Branddirektion aus,
näheres regelt eine Dienstanweisung des/der
Leiters/-in der Branddirektion.
(3)
Die/die Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen werden
durch den/die Leiter/-in der Branddirektion auf die
Dauer von 5 Jahren berufen. Eine Wiederberufung
ist möglich. Die Leiter/-innen Brandsicherheitswachdienstbereiche sowie deren Stellvertreter/-innen
führen ihre Aufgaben nach Anweisung der
zuständigen Abteilung der Branddirektion aus,
näheres regelt eine Dienstanweisung des/der
Leiters/-in der Branddirektion.
VII. Stadtfeuerwehrverband
VII. Stadtfeuerwehrverband
§ 22
§ 23
Stadtfeuerwehrverband
Stadtfeuerwehrverband
(1) Die Stadt Leipzig ist Mitglied im Leipziger
Feuerwehrverband e.V.. Die Mitgliedschaft im
Leipziger Feuerwehrverband beruht auf dessen
Gemeinnützigkeit und regelt sich nach dessen
Satzung.
(1)
Die Stadt Leipzig ist Mitglied im Leipziger
Feuerwehrverband e.V.. Die Mitgliedschaft im
Leipziger Feuerwehrverband beruht auf dessen
Gemeinnützigkeit und regelt sich nach dessen
Satzung.
(2) Der Leipziger Feuerwehrverband e.V. ist zu allen die
Feuerwehr Leipzig betreffenden
Grundsatzentscheidungen zu hören.
(2)
Der Leipziger Feuerwehrverband e.V. ist zu allen
die Feuerwehr Leipzig betreffenden
Grundsatzentscheidungen zu hören.
42
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
VII. Schlussbestimmungen
VII. Schlussbestimmungen
§ 23
§ 24
Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigung
(1) Die Leiter/-innen der Ortsfeuerwehren, deren
Stellvertreter/-innen und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das
übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst
leisten, erhalten eine monatliche
Aufwandsentschädigung gemäß § 63 Abs. 1
SächsBRKG i.V. m. § 13 SächsFwVO nach Anlage 1
dieser Satzung. Das übliche Maß wird überschritten,
wenn regelmäßig besonders zeitintensive und
verantwortungsvolle sowie Arbeit mit hoher
Auswirkung erbracht wird. Diese Tätigkeitsmerkmale
finden sich bei den Funktionsträger/-innen der
Freiwilligen Feuerwehr, und zwar den
Gerätewarten/-innen, den Jugendwarten/-innen, den
Leitern/-innen der musiktreibenden Züge, den
Führern/-innen und Stellvertretern/-innen von
Katastrophenschutzeinheiten und -modulen, den
Leitern/-innen und Stellvertretern/-innen der
Brandsicherheitswachdienstbereiche, den
Ausbildern/-innen und Helfern/-innen der Ausbildung
der Freiwilligen Feuerwehr und den Wachhabenden
und Posten der Brandsicherheitswachen.
(1) Die Leiter/-innen der Ortsfeuerwehren, deren
Stellvertreter/-innen und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das
übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst
leisten, erhalten eine monatliche
Aufwandsentschädigung gemäß § 63 Abs. 1
SächsBRKG i.V. m. § 13 SächsFwVO nach Anlage 1
dieser Satzung. Das übliche Maß wird überschritten,
wenn regelmäßig besonders zeitintensive und
verantwortungsvolle sowie Arbeit mit hoher
Auswirkung erbracht wird. Diese Tätigkeitsmerkmale
finden sich bei den Funktionsträger/-innen der
Freiwilligen Feuerwehr, und zwar den Gerätewarten/innen, den Jugendwarten/-innen, den Leitern/-innen
der musiktreibenden Züge, den Führern/-innen und
Stellvertretern/-innen von Katastrophenschutzeinheiten und -modulen, den Leitern/-innen und
Stellvertretern/-innen der Brandsicherheitswachdienstbereiche, den Ausbildern/-innen und Helfern/innen der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr und
den Wachhabenden und Posten der
Brandsicherheitswachen.
Die Auszahlung erfolgt halbjährlich:
Die Auszahlung erfolgt halbjährlich:
- 1. Halbjahr am 31.05.,
- 1. Halbjahr bis zum 31.05.,
- 2. Halbjahr am 30.11. des jeweiligen Jahres.
- 2. Halbjahr bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres.
43
Beschlussstand 16.05.2012
(2) Auf Antrag erhalten die Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr die durch die Ausübung des Dienstes
einschließlich der Teilnahme an der Aus- und
Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen
und Sachschäden entsprechend § 63 SächsBRKG
ersetzt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen. Für die Erstattung finden die Bestimmungen des sächsischen Reisekostenrechts
entsprechende Anwendung. Kommen Angehörige
der freiwilligen Feuerwehr zu freiwilligen
Sonderveranstaltungen der Stadt Leipzig, die über
den normalen Einsatzdienst hinaus gehen, zum
Einsatz, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung
auf der Grundlage einer Regelung des
Oberbürgermeisters.
§ 24
Arbeitsstand 20.01.2014
(2) Auf Antrag erhalten die Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr die durch die Ausübung des Dienstes
einschließlich der Teilnahme an der Aus- und
Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen
und Sachschäden entsprechend § 63 SächsBRKG
ersetzt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen. Für die Erstattung finden die
Bestimmungen des sächsischen Reisekostenrechts
entsprechende Anwendung. Kommen Angehörige
der freiwilligen Feuerwehr zu freiwilligen Sonderveranstaltungen der Stadt Leipzig, die über den
normalen Einsatzdienst hinaus gehen, zum Einsatz,
erhalten sie eine Aufwandsentschädigung auf der
Grundlage einer Regelung des Oberbürgermeisters.
(3) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird im
Rahmen der Dienstdurchführung Rechtsschutz
gewährt. Die Einzelheiten sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
Jubiläen und Ehrungen
Gewürdigt werden durch die Stadt Leipzig
Dienstjubiläen der Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig, die nicht unter die
SächsBRKGJubZVO fallen. Für 40-, 50-, 60- und 70jährige Zugehörigkeit zur Feuerwehr erhalten die
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine
einmalige Zuwendung entsprechend der Anlage 2
dieser Satzung.
§ 25
Jubiläen und Ehrungen
Gewürdigt werden durch die Stadt Leipzig
Dienstjubiläen der Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig, die nicht unter die
SächsBRKGJubZVO fallen. Für 40-, 50-, 60- und 70jährige Zugehörigkeit zur Feuerwehr erhalten die
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine
einmalige Zuwendung entsprechend der Anlage 2
dieser Satzung.
44
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 25
§ 26
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
(1) Bedienstete der Stadt Leipzig, die Mitglied einer
Freiwilligen Feuerwehr sind, können während ihrer
Arbeitszeit zur Gewährleistung der
Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren eingesetzt
werden, soweit nicht erhebliche dienstliche
Interessen entgegenstehen. Diese Bediensteten
sind durch die jeweilige Ortsfeuerwehr an der
vorhandenen Feuerwehrtechnik auszubilden.
(1) Bedienstete der Stadt Leipzig, die Mitglied einer
Freiwilligen Feuerwehr sind, können während ihrer
Arbeitszeit zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren eingesetzt werden,
soweit nicht erhebliche dienstliche Interessen
entgegenstehen. Diese Bediensteten sind durch die
jeweilige Ortsfeuerwehr an der vorhandenen
Feuerwehrtechnik auszubilden.
(2) Der/die Leiter/-in der Branddirektion wird ermächtigt,
amtsinterne Dienstanweisungen zur Untersetzung
dieser Satzung zu erlassen.
(2) Der/die Leiter/-in der Branddirektion wird ermächtigt,
amtsinterne Dienstanweisungen zur Untersetzung
dieser Satzung zu erlassen.
45
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
§ 26
§ 27
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme des § 23 Abs. 1
und der Anlage 1 dieser Satzung zum 01.01.2012 in
Kraft.
(1) Diese Satzung tritt zum ............... in Kraft.
(2) Die Regelungen zur Zahlung der
Aufwandsentschädigungen im § 23 Abs. 1 und die
Anlage 1 dieser Satzung treten rückwirkend zum
01.07.2010 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr Leipzig
vom 01.10.2008 mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 und
der Anlage 1 der Satzung zum 01.01.2012 außer
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr Leipzig
vom 16.05.2012 außer Kraft.
Leipzig,
Oberbürgermeister
Anlagen
(4) Die Regelungen zur Zahlung der
Aufwandsentschädigungen in § 22 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Leipzig vom 01.10.2008 und
die Anlage 1 der Satzung treten rückwirkend zum
01.07.2010 außer Kraft.
Leipzig,
Oberbürgermeister
Anlagen
46
Beschlussstand 16.05.2012
ANLAGE1
Arbeitsstand 20.01.2014
ANLAGE1
(1) Die/die Ortswehrleiter/-in, deren Stellvertreter/-in und
die Funktionsträger/-innen der Freiwilligen
Feuerwehr erhalten folgende
Aufwandsentschädigung:
(1) Die/die Ortswehrleiter/-in, deren Stellvertreter/-in und
die Funktionsträger/-innen der Freiwilligen
Feuerwehr erhalten folgende
Aufwandsentschädigung:
1.
1.
2.
Ortswehrleiter/-in
Ortswehrleiter/-in
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für
Ortswehrleiter/-innen richtet sich nach der
tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr,
solange diese die maximalen Soll-stärke nicht
überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt
bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für
Ortswehrleiter/-innen richtet sich nach der
tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr,
solange diese die maximalen Soll-Stärke nicht
überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt
bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke
bis
von
ab
bis
29 Angehörige
von 30 bis 39 Angehörige
ab
40 Angehörige
29 Angehörige
80 EUR/Monat
30 bis 39 Angehörige
100 EUR/Monat
40 Angehörige
120 EUR/Monat
Stellvertreter Ortswehrleiter/-in
80 EUR/Monat
100 EUR/Monat
120 EUR/Monat
2. Stellvertreter Ortswehrleiter/-in
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 v.
H. des/der Ortswehrleiters/-in.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75 v.
H. des/der Ortswehrleiters/-in.
Nimmt der/die Stellvertreter/-in die Aufgaben des/der
Ortswehrleiters/-in im vollen Umfang wahr, ist § 13
(3) der SächsFwVO ist entsprechend anzuwenden.
Nimmt der/die Stellvertreter/-in die Aufgaben des/der
Ortswehrleiters/-in im vollen Umfang wahr, ist § 13
(3) der SächsFwVO entsprechend anzuwenden.
47
Beschlussstand 16.05.2012
3.
4.
Gerätewarte/-in
Arbeitsstand 20.01.2014
3.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für
Gerätewarte/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr,
solange diese die maximalen Sollstärke nicht
überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt
bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für
Gerätewarte/-innen richtet sich nach der tatsächlichen Stärke der jeweiligen Ortsfeuerwehr,
solange diese die maximalen Soll-Stärke nicht
überschreitet. Die Aufwandsentschädigung beträgt
bei Ortsfeuerwehren mit einer Ist-Stärke
bis
von
ab
bis
von
ab
29 Angehörige
30 bis 39 Angehörige
40 Angehörige
50 EUR/Monat
60 EUR/Monat
70 EUR/Monat
Jugendwarte/-innen
4.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75
EUR/Monat.
5.
Leiter/-in musiktreibender Zug
Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und
-modulen
5.
Stellvertreter/-ende Führer/-in von
Katastrophenschutzeinheiten und -modulen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50
EUR/Monat.
50 EUR/Monat
60 EUR/Monat
70 EUR/Monat
Jugendwarte/-innen
Leiter/-in musiktreibender Zug
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50
EUR/Monat.
6.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 70
EUR/Monat.
7.
29 Angehörige
30 bis 39 Angehörige
40 Angehörige
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 75
EUR/Monat.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50
EUR/Monat.
6.
Gerätewarte/-in
Führer/-in von Katastrophenschutzeinheiten und
-modulen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 70
EUR/Monat.
7.
Stellvertreter/-ende Führer/-in von
Katastrophenschutzeinheiten und -modulen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50
EUR/Monat.
48
Beschlussstand 16.05.2012
8.
Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche
Arbeitsstand 20.01.2014
8.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50
EUR/Monat.
9.
Stellvertreter/-ende Leiter/-in
Brandsicherheitswachdienstbereiche
Leiter/-in Brandsicherheitswachdienstbereiche
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50
EUR/Monat.
9.
Stellvertreter/-ende Leiter/-in
Brandsicherheitswachdienstbereiche
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 25
EUR/Monat.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 25
EUR/Monat.
Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach
Absatz 1 beginnt mit dem ersten vollen Monat nach
der Wahl bzw. Berufung in das Ehrenamt und
entfällt
Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach
Absatz 1 beginnt mit dem ersten vollen Monat nach
der Wahl bzw. Berufung in das Ehrenamt und
entfällt
a) mit Ablauf des Monats, in dem der/die
Anspruchsberechtigte aus seinen Ehrenamt
scheidet oder
a) mit Ablauf des Monats, in dem der/die
Anspruchsberechtigte aus seinen Ehrenamt
scheidet oder
b) wenn der/die Anspruchsberechtigte
ununterbrochen länger als einen Monat das
Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über einen
Monat hinausgehende Zeit.
b) wenn der/die Anspruchsberechtigte
ununterbrochen länger als einen Monat das
Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über einen
Monat hinausgehende Zeit.
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die
Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten,
entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung,
sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen
wird.
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die
Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten,
entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung,
sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen
wird.
49
Beschlussstand 16.05.2012
(2) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen
Ausbilder/-innen der Feuerwehr Leipzig
Arbeitsstand 20.01.2014
(2) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen
Ausbilder/-innen der Feuerwehr Leipzig
1. Ausbilder/-innen der Feuerwehr
1. Ausbilder/-innen der Feuerwehr
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 15
EUR je geleistete Ausbildungsstunde.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 15
EUR je geleistete Ausbildungsstunde.
2. Helfer/-innen der Ausbilder/-innen
2. Helfer/-innen der Ausbilder/-innen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 7,50
EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie
gemeinsam mit dem/der Ausbilder/-in halten.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 7,50
EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie
gemeinsam mit dem/der Ausbilder/-in halten.
(3) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Feuerwehr Leipzig, die
Brandsicherheitswachdienst leisten
(3) Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Feuerwehr Leipzig, die
Brandsicherheitswachdienst leisten
1. Wachhabender/-e der Brandsicherheitswachen
1. Wachhabender/-e der Brandsicherheitswachen
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 13
EUR je geleistete Stunde.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 13
EUR je geleistete Stunde.
2. Posten der Brandsicherheitswache
2. Posten der Brandsicherheitswache
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 10
EUR je geleistete Stunde.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 10
EUR je geleistete Stunde.
50
Beschlussstand 16.05.2012
Arbeitsstand 20.01.2014
ANLAGE2
ANLAGE2
Würdigung der freiwilligen Tätigkeit der Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr
Würdigung der freiwilligen Tätigkeit der Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die
nicht unter den Geltungsbereich der Sächsischen
BRK – Jubiläumsverordnung (SächsBRKGJubZVO)
fallen, erhalten bei einem Dienstjubiläum eine
einmalige Zuwendung. Sie beträgt:
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die
nicht unter den Geltungsbereich der Sächsischen
BRK – Jubiläumsverordnung (SächsBRKGJubZVO)
fallen, erhalten bei einem Dienstjubiläum eine
einmalige Zuwendung. Sie beträgt:
- bei 40-jährigem Dienstjubiläum 300 Euro
- bei 40-jährigem Dienstjubiläum 300 Euro
- bei 50-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR
- bei 50-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR
- bei 60-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR
- bei 60-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR
- bei 70-jährigem Dienstjubiläum 300 EUR
51