Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1014741.pdf
Größe
303 kB
Erstellt
13.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-00936
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
20.01.2015
Bestätigung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
10.02.2015
1. Lesung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
24.02.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.02.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Geltungsbereich der
Stadtbezirksverfassung
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
X
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nein
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten
anderer OE
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach
Durchführun
g
der
Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
X
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
ja,
Sachverhalt:
1992 beschloss die Stadt Leipzig die Gliederung des Stadtgebietes in 10 Stadtbezirke, die ihrerseits
wiederum in Ortsteile gegliedert sind. Diese kommunale Gebietsgliederung bildet seither die
Grundlage für kleinräumige Statistiken, aber auch für die kleinräumige Zuordnung von Informationen
und für die Strukturierung von Verwaltungen.
Seite 2/3
1996 wurden gemäß §
70 SächsGemO in der Stadt Leipzig für die zehn Stadtbezirke
Stadtbezirksbeiräte eingeführt. Mit den Eingemeindungen ab 1996 wurden in den betroffenen
ehemaligen Gemeinden Ortschaftsverfassungen eingeführt. Probleme, die sich aus der räumlichen
Überschneidung der Stadtbezirks- und Ortschaftsgebiete ergeben könnten, gab es in der Praxis
kaum.
Seitens der Landesdirektion Sachsen wurde mit einem Schreiben vom 27.01.2015 mitgeteilt, dass in
einem Gebiet der Stadt entweder die Stadtbezirks- oder die Ortschaftsverfassung gelten darf. Der
Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung darf demnach die Ortschaften nicht erfassen.
Damit ist eine Änderung des Geltungsbereiches der Stadtbezirksverfassung in der Hauptsatzung als
Rechtsbereinigung erforderlich (siehe Anlage).
Es wird vorgeschlagen, die Gliederung des Stadtgebietes gemäß § 26 Hauptsatzung unverändert zu
lassen, da diese Gebietsstruktur seit über 20 Jahren für viele kleinräumige Nutzungen die Grundlage
bildet. Angepasst wird der Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung dahingehend, dass diese im
jeweiligen Stadtbezirksgebiet ohne die im Stadtbezirk liegenden Ortschaftsgebiete gilt. Das macht
eine Änderung der Hauptsatzung in den zwei die Stadtbezirksbeiräte betreffenden Paragrafen 27
und 28 dahingehend erforderlich, dass der räumliche Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung
angepasst wird.
Mit der Neuwahl des Stadtrates 2014 müssen gemäß § 71 Abs. 1 SächsGemO die
Stadtbezirksbeiräte durch den Stadtrat neu bestellt werden.
Vor der Neubestellung der Stadtbezirksbeiräte muss diese Änderung der Hauptsatzung erfolgen.
Anlage
Seite 3/3
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.02.2015
zu
19.33.
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Geltungsbereich der
Stadtbezirksverfassung - EILBEDÜRFTIG Vorlage: VI-DS-00936
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß
Anlage.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 55
Nein - Stimmen: 1
Enthaltungen: 0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 26. Februar 2015
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung – Zuständigkeit der Stadtbezirksbeiräte
Auf Grundlage des § 4 Abs. 1 SächsGemO wird durch Beschluss der Ratsversammlung der Stadt
Leipzig vom.............die Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 16.07.2014,
Beschluss Nr. RBV-2141/14, wie folgt geändert:
§ 1 Änderung des § 27 (1)
Der § 27 „ Stadtbezirksbeiräte“ erhält im Absatz 1 folgende neue Fassung
(1) In den Stadtbezirken werden nach §§ 70 und 71 SächsGemO Stadtbezirksbeiräte
gebildet. Zum jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung gehören alle Ortsteile
des Stadtbezirkes gemäß § 26 Hauptsatzung, ausgenommen diejenigen, in denen gemäß §
29 Hauptsatzung eine Ortschaftsverfassung gilt.
§ 2 Änderung des § 27 (2, 3, 5)
Im § 27 „ Stadtbezirksbeiräte“ wird in den Absätzen 2, 3 und 5 der Begriff „Stadtbezirk“ durch
„jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung“ ersetzt. Die Absätze erhalten folgende
neue Fassung:
(2) Die Mitglieder des Stadtbezirksbeirates werden als ehrenamtlich Mitwirkende (§ 17
SächsGemO) von der Ratsversammlung aus dem Kreise der im jeweiligen Geltungsbereich der
Stadtbezirksverfassung wohnenden wählbaren Bürger/-innen nach jeder regelmäßigen Wahl der
Stadträte/Stadträtinnen bestellt. Jedem Stadtbezirksbeirat gehören neben dem Vorsitzenden elf
Mitglieder an. Der Stadtbezirksbeirat kann sachkundige Einwohner/-innen aus dem jeweiligen
Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung zur Beratung einzelner Angelegenheiten
hinzuziehen.
(3) Bei der Bestellung der Mitglieder des Stadtbezirksbeirates soll das von den in der
Ratsversammlung vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählervereinigungen bei
der letzten regelmäßigen Wahl der Stadträte/Stadträtinnen im jeweiligen Geltungsbereich der
Stadtbezirksverfassung erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden.
(5) Stadträte/Stadträtinnen können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stadtbezirksbeirates sein.
Stadträte/Stadträtinnen aus den Wahlkreisen, die zum jeweiligen Geltungsbereich der
Stadtbezirksverfassung gehören, können an den Beratungen des Stadtbezirksbeirates mit
beratender Stimme teilnehmen.
§ 3 Änderung des § 27 (6)
Im § 27 „ Stadtbezirksbeiräte“ wird im Absatz 6 der Begriff „des jeweiligen Stadtbezirks“ durch „aus
dem jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung“ ersetzt. Der Absatz erhält folgende
neue Fassung:
(6) Vorsitzende/-r des Stadtbezirksbeirates ist ein/e vom Oberbürgermeister Beauftragte/-r. Bei
dem/der Vorsitzenden soll es sich um eine/-n Einwohner/-in aus dem jeweiligen
Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung handeln. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 4 Änderung des § 28 (1, 2, 4)
Im § 28 „Aufgaben der Stadtbezirksbeiräte“ wird in den Absätzen 1, 2 und 4 der Begriff
„Stadtbezirk(e)“ durch „jeweilige Geltungsbereich(e) der Stadtbezirksverfassung“ ersetzt. Die
Absätze erhalten folgende neue Fassung:
§ 28 Aufgaben des Stadtbezirksbeirates
(1) Zu den Aufgaben des Stadtbezirksbeirates gehört es, das örtliche politische
Gemeinschaftsleben und die Beziehungen der Bürgerschaft zu den Organen und Einrichtungen
der Stadt zu fördern und Kontakte zu den im jeweiligen Geltungsbereich der
Stadtbezirksverfassung ansässigen Vereinigungen und Institutionen zu pflegen.
(2) Der Stadtbezirksbeirat ist über wichtige Angelegenheiten, die den jeweiligen Geltungsbereich
der Stadtbezirksverfassung betreffen, zu unterrichten und zu diesen Angelegenheiten zu hören.
Sofern in den Ausschüssen oder der Ratsversammlung wichtige Angelegenheiten, die den
jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung betreffen, auf der Tagesordnung
stehen, kann der Stadtbezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Das
entsandte Mitglied nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) Wichtige Angelegenheiten sind:
1. Benennung von Straßen, Plätzen und kommunalen Einrichtungen;
2. Konzeption, Umnutzung oder Aufgabe kommunaler Einrichtungen;
3. Standort- und Gestaltungsfragen bei Bau- und Sanierungsvorhaben von öffentlichen Sport-,
Grün-, Erholungs- und Spielanlagen;
4. Pflege des Stadtbezirksbildes sowie Unterhaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen,
deren Bedeutung nicht wesentlich über den jeweiligen Geltungsbereich der
Stadtbezirksverfassung hinausgeht;
5. Vorschläge für die Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung
und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den
jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung hinausgeht;
6. Verkehrsberuhigungs- und Verkehrsführungsmaßnahmen, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit
des Oberbürgermeisters als allgemeine Ordnungsbehörde fallen;
7. Bauleitplanungen;
8. Änderung von Grenzen zwischen den Stadtbezirken und Ortsteilen innerhalb der jeweiligen
Geltungsbereiche der Stadtbezirksverfassung;
9. Fragen, die die sozialen bzw. kulturellen Belange betreffen;
10.Ehrungen von Personen;
11.Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften;
12. Fragen von besonderer Bedeutung aus Sicht des Stadtbezirksbeirates, den jeweiligen
Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung betreffend.
§ 5 Änderung des § 28 (6)
Im § 28 „Aufgaben der Stadtbezirksbeiräte“ entfällt der Absatz 6.
§ 6 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Leipzig,
............................................ Dienstsiegel
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Begründung der Eilbedürftigkeit
Auf Grundlage eines Schreibens der Landesdirektion Sachsen vom 27. Januar 2015 ist eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig erforderlich.
Um die Bestellung der neuen Stadtbezirksbeiräte in der Ratsversammlung im März 2015 vornehmen zu können ist der Stadtrat gebeten, diese Rechtsbereinigung der Hauptsatzung in der Ratsversammlung im Februar 2015 zu beschließen.