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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1014741.pdf
Größe
303 kB
Erstellt
13.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:49

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-00936 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 20.01.2015 Bestätigung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 10.02.2015 1. Lesung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 24.02.2015 2. Lesung Ratsversammlung 25.02.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Finanzielle Auswirkungen X Seite 1/3 nein Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein von bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführun g der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat X nein X nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: ja, Sachverhalt: 1992 beschloss die Stadt Leipzig die Gliederung des Stadtgebietes in 10 Stadtbezirke, die ihrerseits wiederum in Ortsteile gegliedert sind. Diese kommunale Gebietsgliederung bildet seither die Grundlage für kleinräumige Statistiken, aber auch für die kleinräumige Zuordnung von Informationen und für die Strukturierung von Verwaltungen. Seite 2/3 1996 wurden gemäß § 70 SächsGemO in der Stadt Leipzig für die zehn Stadtbezirke Stadtbezirksbeiräte eingeführt. Mit den Eingemeindungen ab 1996 wurden in den betroffenen ehemaligen Gemeinden Ortschaftsverfassungen eingeführt. Probleme, die sich aus der räumlichen Überschneidung der Stadtbezirks- und Ortschaftsgebiete ergeben könnten, gab es in der Praxis kaum. Seitens der Landesdirektion Sachsen wurde mit einem Schreiben vom 27.01.2015 mitgeteilt, dass in einem Gebiet der Stadt entweder die Stadtbezirks- oder die Ortschaftsverfassung gelten darf. Der Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung darf demnach die Ortschaften nicht erfassen. Damit ist eine Änderung des Geltungsbereiches der Stadtbezirksverfassung in der Hauptsatzung als Rechtsbereinigung erforderlich (siehe Anlage). Es wird vorgeschlagen, die Gliederung des Stadtgebietes gemäß § 26 Hauptsatzung unverändert zu lassen, da diese Gebietsstruktur seit über 20 Jahren für viele kleinräumige Nutzungen die Grundlage bildet. Angepasst wird der Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung dahingehend, dass diese im jeweiligen Stadtbezirksgebiet ohne die im Stadtbezirk liegenden Ortschaftsgebiete gilt. Das macht eine Änderung der Hauptsatzung in den zwei die Stadtbezirksbeiräte betreffenden Paragrafen 27 und 28 dahingehend erforderlich, dass der räumliche Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung angepasst wird. Mit der Neuwahl des Stadtrates 2014 müssen gemäß § 71 Abs. 1 SächsGemO die Stadtbezirksbeiräte durch den Stadtrat neu bestellt werden. Vor der Neubestellung der Stadtbezirksbeiräte muss diese Änderung der Hauptsatzung erfolgen. Anlage Seite 3/3 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 25.02.2015 zu 19.33. 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung - EILBEDÜRFTIG Vorlage: VI-DS-00936 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 55 Nein - Stimmen: 1 Enthaltungen: 0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 26. Februar 2015 Seite: 1/1 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung – Zuständigkeit der Stadtbezirksbeiräte Auf Grundlage des § 4 Abs. 1 SächsGemO wird durch Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom.............die Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 16.07.2014, Beschluss Nr. RBV-2141/14, wie folgt geändert: § 1 Änderung des § 27 (1) Der § 27 „ Stadtbezirksbeiräte“ erhält im Absatz 1 folgende neue Fassung (1) In den Stadtbezirken werden nach §§ 70 und 71 SächsGemO Stadtbezirksbeiräte gebildet. Zum jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung gehören alle Ortsteile des Stadtbezirkes gemäß § 26 Hauptsatzung, ausgenommen diejenigen, in denen gemäß § 29 Hauptsatzung eine Ortschaftsverfassung gilt. § 2 Änderung des § 27 (2, 3, 5) Im § 27 „ Stadtbezirksbeiräte“ wird in den Absätzen 2, 3 und 5 der Begriff „Stadtbezirk“ durch „jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung“ ersetzt. Die Absätze erhalten folgende neue Fassung: (2) Die Mitglieder des Stadtbezirksbeirates werden als ehrenamtlich Mitwirkende (§ 17 SächsGemO) von der Ratsversammlung aus dem Kreise der im jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung wohnenden wählbaren Bürger/-innen nach jeder regelmäßigen Wahl der Stadträte/Stadträtinnen bestellt. Jedem Stadtbezirksbeirat gehören neben dem Vorsitzenden elf Mitglieder an. Der Stadtbezirksbeirat kann sachkundige Einwohner/-innen aus dem jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. (3) Bei der Bestellung der Mitglieder des Stadtbezirksbeirates soll das von den in der Ratsversammlung vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Wahl der Stadträte/Stadträtinnen im jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden. (5) Stadträte/Stadträtinnen können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stadtbezirksbeirates sein. Stadträte/Stadträtinnen aus den Wahlkreisen, die zum jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung gehören, können an den Beratungen des Stadtbezirksbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. § 3 Änderung des § 27 (6) Im § 27 „ Stadtbezirksbeiräte“ wird im Absatz 6 der Begriff „des jeweiligen Stadtbezirks“ durch „aus dem jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung“ ersetzt. Der Absatz erhält folgende neue Fassung: (6) Vorsitzende/-r des Stadtbezirksbeirates ist ein/e vom Oberbürgermeister Beauftragte/-r. Bei dem/der Vorsitzenden soll es sich um eine/-n Einwohner/-in aus dem jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung handeln. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht. § 4 Änderung des § 28 (1, 2, 4) Im § 28 „Aufgaben der Stadtbezirksbeiräte“ wird in den Absätzen 1, 2 und 4 der Begriff „Stadtbezirk(e)“ durch „jeweilige Geltungsbereich(e) der Stadtbezirksverfassung“ ersetzt. Die Absätze erhalten folgende neue Fassung: § 28 Aufgaben des Stadtbezirksbeirates (1) Zu den Aufgaben des Stadtbezirksbeirates gehört es, das örtliche politische Gemeinschaftsleben und die Beziehungen der Bürgerschaft zu den Organen und Einrichtungen der Stadt zu fördern und Kontakte zu den im jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung ansässigen Vereinigungen und Institutionen zu pflegen. (2) Der Stadtbezirksbeirat ist über wichtige Angelegenheiten, die den jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung betreffen, zu unterrichten und zu diesen Angelegenheiten zu hören. Sofern in den Ausschüssen oder der Ratsversammlung wichtige Angelegenheiten, die den jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Stadtbezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (4) Wichtige Angelegenheiten sind: 1. Benennung von Straßen, Plätzen und kommunalen Einrichtungen; 2. Konzeption, Umnutzung oder Aufgabe kommunaler Einrichtungen; 3. Standort- und Gestaltungsfragen bei Bau- und Sanierungsvorhaben von öffentlichen Sport-, Grün-, Erholungs- und Spielanlagen; 4. Pflege des Stadtbezirksbildes sowie Unterhaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung hinausgeht; 5. Vorschläge für die Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung hinausgeht; 6. Verkehrsberuhigungs- und Verkehrsführungsmaßnahmen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters als allgemeine Ordnungsbehörde fallen; 7. Bauleitplanungen; 8. Änderung von Grenzen zwischen den Stadtbezirken und Ortsteilen innerhalb der jeweiligen Geltungsbereiche der Stadtbezirksverfassung; 9. Fragen, die die sozialen bzw. kulturellen Belange betreffen; 10.Ehrungen von Personen; 11.Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften; 12. Fragen von besonderer Bedeutung aus Sicht des Stadtbezirksbeirates, den jeweiligen Geltungsbereich der Stadtbezirksverfassung betreffend. § 5 Änderung des § 28 (6) Im § 28 „Aufgaben der Stadtbezirksbeiräte“ entfällt der Absatz 6. § 6 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Leipzig, ............................................ Dienstsiegel Burkhard Jung Oberbürgermeister Begründung der Eilbedürftigkeit Auf Grundlage eines Schreibens der Landesdirektion Sachsen vom 27. Januar 2015 ist eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig erforderlich. Um die Bestellung der neuen Stadtbezirksbeiräte in der Ratsversammlung im März 2015 vornehmen zu können ist der Stadtrat gebeten, diese Rechtsbereinigung der Hauptsatzung in der Ratsversammlung im Februar 2015 zu beschließen.