Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1018316.pdf
Größe
67 kB
Erstellt
06.02.15, 12:00
Aktualisiert
23.08.17, 21:04

öffnen download melden Dateigröße: 67 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00815/14-VSP-002 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Ratsversammlung Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Wirtschaft und Arbeit Betreff Schulstandort Matthäikirchhof (V/A 549) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung x Nachteilig für die Stadt Leipzig. x Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Dem im Antrag angestrebten Beschluss „Die Stadtverwaltung prüft die Einrichtung eines grund- bzw. weiterführenden Schulstandortes auf dem Areal Matthäikirchhof zwischen Ringgrün und Großer Fleischergasse.“ wird nicht zugestimmt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/3 Begründung: Das genannte neu bebaubare Gesamtareal, einschließlich der aktuellen Bebauung, hat eine Flächengröße von ca. 14.200 m² und ist das einzige größere Grundstück im Eigentum der Stadt Leipzig innerhalb des Innenstadtrings. Das Areal, in seiner repräsentativen Lage bedarf einer sehr hochwertigen Nutzung. Schon aus diesem Grund muss sich eine Entscheidung zum Umgang mit der Liegenschaft behutsam und bedacht entwickeln können. Das Grundstück liegt im Kerngebiet Typ 2, das heißt, 20 % der Geschossflächen sind als Wohnflächen auszuweisen. Das Grundstück bietet großes Potential für die Ansiedlung einer bedeutenden Einrichtung. Die Stadtverwaltung sieht an diesem Standort zum Beispiel eine große Firmenzentrale besser platziert als eine Schule. Der Bodenrichtwert für dieses Grundstück lag 2012 bei 1.500 Euro pro Quadratmeter. Daraus lässt sich ein Bodenwert von ca. 21 Mio. Euro herleiten. Bei dem unter Abzug, nach einer ersten Schätzung, von etwa 2 Mio. Euro Abrisskosten verbleibenden Grundstückswert ist es schon unter dem Gesichtspunkt des städtischen Haushalts im Zusammenhang mit § 72 Abs. 2 SächsGemO nicht sinnvoll, auf diesem hochwertigen Baugrundstück eine kommunale Schule zu errichten. Hinzu kommt, dass die Größe des vorgeschlagenen Grundstücks einen Schulneubau in der Kapazität oder im Schultyp bereits einschränkt. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag abzulehnen. Seite 2/3