Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1018316.pdf
Größe
67 kB
Erstellt
06.02.15, 12:00
Aktualisiert
23.08.17, 21:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00815/14-VSP-002
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff
Schulstandort Matthäikirchhof (V/A 549)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
x Nachteilig für die Stadt Leipzig.
x Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Dem im Antrag angestrebten Beschluss „Die Stadtverwaltung prüft die Einrichtung eines
grund- bzw. weiterführenden Schulstandortes auf dem Areal Matthäikirchhof zwischen
Ringgrün und Großer Fleischergasse.“ wird nicht zugestimmt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
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Begründung:
Das genannte neu bebaubare Gesamtareal, einschließlich der aktuellen Bebauung, hat
eine Flächengröße von ca. 14.200 m² und ist das einzige größere Grundstück im
Eigentum der Stadt Leipzig innerhalb des Innenstadtrings. Das Areal, in seiner
repräsentativen Lage bedarf einer sehr hochwertigen Nutzung.
Schon aus diesem Grund muss sich eine Entscheidung zum Umgang mit der
Liegenschaft behutsam und bedacht entwickeln können. Das Grundstück liegt im
Kerngebiet Typ 2, das heißt, 20 % der Geschossflächen sind als Wohnflächen
auszuweisen.
Das Grundstück bietet großes Potential für die Ansiedlung einer bedeutenden Einrichtung.
Die Stadtverwaltung sieht an diesem Standort zum Beispiel eine große Firmenzentrale
besser platziert als eine Schule.
Der Bodenrichtwert für dieses Grundstück lag 2012 bei 1.500 Euro pro Quadratmeter.
Daraus lässt sich ein Bodenwert von ca. 21 Mio. Euro herleiten.
Bei dem unter Abzug, nach einer ersten Schätzung, von etwa 2 Mio. Euro Abrisskosten
verbleibenden Grundstückswert ist es schon unter dem Gesichtspunkt des städtischen
Haushalts im Zusammenhang mit § 72 Abs. 2 SächsGemO nicht sinnvoll, auf diesem
hochwertigen Baugrundstück eine kommunale Schule zu errichten. Hinzu kommt, dass
die Größe des vorgeschlagenen Grundstücks einen Schulneubau in der Kapazität oder im
Schultyp bereits einschränkt.
Vor diesem Hintergrund ist der Antrag abzulehnen.
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