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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1019226.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
23.02.15, 12:00
Aktualisiert
24.03.16, 14:22

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. DS-00712/14-ÄA-002 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Eingereicht von SPD-Fraktion Betreff Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Der Beschlussvorschlag der Vorlage wird um die fett gedruckten Passagen ergänzt. 1. Die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird wie folgt zum 01.03.2015 neu festgelegt: a) Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die Betreuung im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson mit 112,78 Euro, für die Betreuung in angemieteten Räumen mit 128,89 Euro und für die Betreuung im Haushalt der Eltern mit 31,85 Euro pauschal festgelegt. i. Werden die Kosten für vorgeschriebene und anerkannte Fort- und Weiterbildungen überschritten, können die Nachweise für die Mehrkosten bei der Verwaltung eingereicht und die Kosten bis zu einer Summe von zusätzlich 120 Euro pro Jahr, erstattet werden. So das auf Nachweis mit der Pauschale insgesamt maximal 240 Euro pro Jahr anerkannt werden können. Hierfür sind alle Fort- und Weiterbildungsnachweise bei der Stadt einzureichen. Seite 1/5 ii. Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten überschritten, kann die Tagespflegeperson Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte Sachkostenpauschale prüfen lassen. Die Stadt Leipzig erstellt hierzu einen Kriterienkatalog. iii. Die Stadt Leipzig identifiziert gemeinsam mit den Leipziger Wohnungsgenossenschaften und der LWB Wohnungen, welche sich für die Kindertagespflege eignen. Die Stadt Leipzig stellt diese in einen Wohnungspool zusammen und berät Kindertagespflegepersonen bei der Suche nach geeigneten und angemessen Räumlichkeiten für die Kindertagespflege. b) Die Förderleistung für die neunstündige Betreuung eines Kindes wird gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 513,32 Euro pro Monat festgesetzt. Insofern die Betreuungszeit von der Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung entsprechend angepasst. c) Die Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Dafür ist der nachgewiesene Beitrag zur gesetzlichen Pflichtversicherung bei der BGW maßgebend. d) Die Kindertagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist angemessen. e) Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als angemessen ist der ermäßigte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson anzusehen. 2. Für die Betreuung der Kindertagespflegeperson von einem Kind mit besonderem Förderbedarf im Sinne der Eingliederungshilfe gemäß der SächsIntegrVO erhält diese die zweifache Sach- und Förderleistung nach Punkt 1a und 1b. 3. Ab 01.01.2016 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes und der Förderleistung, welche sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreisindexes von Sachsen des Vorjahres orientiert. 4. Das Jahr 2015 ist als Übergangsjahr für die Umstellung der Erstattung der Beiträge zu den sozialen Sicherungen anzusehen. Demnach ist eine strikte Trennung zwischen den Beschlüssen der Ratsversammlung für die Monate Januar und Februar sowie den Monaten März bis Dezember bei der nachweispflichtigen Abrechnung der Punkte 1c-e zu achten. Eine Vermischung bzw. eine Verrechnung finden bei der Nachweisprüfung nicht statt. 5. Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b wurden pro Monat 20,74 Betreuungstage (inkl. Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung der den Wochentag wechselnden Feiertage ab. 6. Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson an maximal 30 Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der Kindertagespflegeperson. 7. Die freien Träger der Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als Verwaltungskostenumlage für einen neun Stunden Platz. 8. Der Beschluss "Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig 2013 ff" vom 17.12.2012 (RBV-1481/12) tritt zum 28.02.2015 außer Kraft. 9. Die Stadt Leipzig evaluiert die Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII. Hierzu wird der tatsächliche Bedarf vor allem bei den Sachkosten durch die Kindertagespflegeträger unter Mitwirkung der Kindertagespflegepersonen per Stichprobe ermittelt und von der Stadt Leipzig evaluiert. Dem Stadtrat ist die Evaluation bis zum Ende des II. Quartals 2016 vorzulegen. 10. Die Verwaltung prüft bis Juni 2015 die Errichtung von drei weiteren Materialpools für Kindertagespflegepersonen bei freien Trägern der Stadt Leipzig. Die Standorte der Materialpools sollen über das Stadtgebiet verteilt sein und von jeder Kindertagespflegeperson genutzt werden können. Wie bei dem bestehenden Materialpool übernimmt die Stadt Leipzig die Kosten für die Seite 2/5 Erstausstattung von maximal 15.000 Euro pro Standort. Anfallenden Betriebskosten in Höhe von maximal 5.000 Euro pro Jahr und Standort werden aus dem laufenden Haushalt des Amtes für Jugend, Familie und Bildung finanziert. Begründung: Die Ermittlung der Sachkosten erfolgte in der Vorlage auf Durchschnittswerten. Kindertagespflege soll aber über alle Stadtteile Leipzig nach Bedarf gleichmäßig angeboten werden. Die Mietkosten sind aber nicht in allen Stadtteilen gleich. Um Kindertagespflege überall in Leipzig anbieten zu können, sollte es auf Nachweis möglich sein den Mehrbedarf an Mietkosten von der Stadt erstattet zu bekommen. Hierfür stellt die Stadt Leipzig Mietobergrenzen auf. Alternativ muss die Stadt Leipzig mit dem zuständigen Trägerverein der Kindertagespflegeperson die Kindertagespflegeperson unterstützen angemessene Räumlichkeiten für die Kindertagespflege zur Senkung der Miet- und Mietnebenkosten zu finden. Auf Nachweis kann die Kindertagespflegeperson zusätzlich 120 Euro pro Jahr für Fortbildungen bei der Stadt Leipzig gelten machen. Die Tagespflegeperson kann den Mehrbedarf geltend machen, in dem sie alle Fortund Weiterbildungskosten bei der Stadt Leipzig einreicht. Um im nächsten Doppelhaushalt 2017/18 besser den Bedarf an Sachkosten einschätzen zu können, regen wir eine Evaluierung der tatsächlichen Höhe der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen an. Diese sollten unserer Meinung per aussagekräftiger Stichprobe, unterteilt nach Tagespflege in eigenen oder in angemieteten Räumlichkeiten und verteilt über alle Stadtbezirke, in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Tagespflegepersonen erhoben und von der Stadt ausgewertet werden. In Leipzig gibt es momentan einen Materialpool für Tagespflegepersonen. Dieser ist beim Träger Internationalen Bund am Standort an der Querbreite 4 in Eutritzsch angesiedelt und wird sehr gut angenommen von den Tagespflegepersonen. Für Beschäftigungsmaterial wird nur eine Pauschale von 4,59 Euro pro Kind im Monat angesetzt. Für die Nutzung von größeren Beschäftigungsmaterialien halten wir es für sinnvoll den Materialpool zu erweitern und auf verschiedene Standorte aufzuteilen, so dass möglichst viele Tagespflegepersonen diesen nutzen können. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Anlagen: Seite 3/5