Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1019226.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
23.02.15, 12:00
Aktualisiert
24.03.16, 14:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. DS-00712/14-ÄA-002
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Eingereicht von
SPD-Fraktion
Betreff
Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der
Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der
Rahmenbedingungen
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Der Beschlussvorschlag der Vorlage wird um die fett gedruckten Passagen ergänzt.
1. Die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird wie folgt zum
01.03.2015 neu festgelegt:
a) Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die Betreuung im
eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson mit 112,78 Euro, für die Betreuung in
angemieteten Räumen mit 128,89 Euro und für die Betreuung im Haushalt der Eltern mit 31,85
Euro pauschal festgelegt.
i.
Werden die Kosten für vorgeschriebene und anerkannte Fort- und Weiterbildungen
überschritten, können die Nachweise für die Mehrkosten bei der Verwaltung eingereicht und die
Kosten bis zu einer Summe von zusätzlich 120 Euro pro Jahr, erstattet werden. So das auf Nachweis
mit der Pauschale insgesamt maximal 240 Euro pro Jahr anerkannt werden können. Hierfür sind alle
Fort- und Weiterbildungsnachweise bei der Stadt einzureichen.
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ii.
Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten überschritten, kann die
Tagespflegeperson Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte
Sachkostenpauschale prüfen lassen. Die Stadt Leipzig erstellt hierzu einen Kriterienkatalog.
iii.
Die Stadt Leipzig identifiziert gemeinsam mit den Leipziger Wohnungsgenossenschaften und
der LWB Wohnungen, welche sich für die Kindertagespflege eignen. Die Stadt Leipzig stellt diese in
einen Wohnungspool zusammen und berät Kindertagespflegepersonen bei der Suche nach geeigneten
und angemessen Räumlichkeiten für die Kindertagespflege.
b) Die Förderleistung für die neunstündige Betreuung eines Kindes wird gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB
VIII in Höhe von 513,32 Euro pro Monat festgesetzt. Insofern die Betreuungszeit von der
Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung entsprechend angepasst.
c) Die Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen
Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Dafür ist der nachgewiesene Beitrag zur
gesetzlichen Pflichtversicherung bei der BGW maßgebend.
d) Die Kindertagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche
Alterssicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen
Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist angemessen.
e) Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung
gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als angemessen ist der ermäßigte Beitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung anhand
des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als
Kindertagespflegeperson anzusehen.
2. Für die Betreuung der Kindertagespflegeperson von einem Kind mit besonderem Förderbedarf im
Sinne der Eingliederungshilfe gemäß der SächsIntegrVO erhält diese die zweifache Sach- und
Förderleistung nach Punkt 1a und 1b.
3. Ab 01.01.2016 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes und der Förderleistung, welche
sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreisindexes von Sachsen des Vorjahres orientiert.
4. Das Jahr 2015 ist als Übergangsjahr für die Umstellung der Erstattung der Beiträge zu den sozialen
Sicherungen anzusehen. Demnach ist eine strikte Trennung zwischen den Beschlüssen der
Ratsversammlung für die Monate Januar und Februar sowie den Monaten März bis Dezember bei der
nachweispflichtigen Abrechnung der Punkte 1c-e zu achten. Eine Vermischung bzw. eine Verrechnung
finden bei der Nachweisprüfung nicht statt.
5. Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b wurden pro Monat 20,74 Betreuungstage (inkl.
Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen
Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung der den Wochentag wechselnden Feiertage ab.
6. Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson an maximal 30 Nichtleistungstagen pro
Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der
Kindertagespflegeperson.
7. Die freien Träger der Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro für die
ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als Verwaltungskostenumlage für einen neun
Stunden Platz.
8. Der Beschluss "Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig 2013 ff" vom 17.12.2012
(RBV-1481/12) tritt zum 28.02.2015 außer Kraft.
9. Die Stadt Leipzig evaluiert die Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der
Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII. Hierzu wird der tatsächliche Bedarf vor allem bei den
Sachkosten durch die Kindertagespflegeträger unter Mitwirkung der
Kindertagespflegepersonen per Stichprobe ermittelt und von der Stadt Leipzig evaluiert. Dem
Stadtrat ist die Evaluation bis zum Ende des II. Quartals 2016 vorzulegen.
10. Die Verwaltung prüft bis Juni 2015 die Errichtung von drei weiteren Materialpools für
Kindertagespflegepersonen bei freien Trägern der Stadt Leipzig. Die Standorte der
Materialpools sollen über das Stadtgebiet verteilt sein und von jeder Kindertagespflegeperson
genutzt werden können. Wie bei dem bestehenden Materialpool übernimmt die Stadt Leipzig die
Kosten für die
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Erstausstattung von maximal 15.000 Euro pro Standort. Anfallenden Betriebskosten in Höhe
von maximal 5.000 Euro pro Jahr und Standort werden aus dem laufenden Haushalt des Amtes
für Jugend, Familie und Bildung finanziert.
Begründung:
Die Ermittlung der Sachkosten erfolgte in der Vorlage auf Durchschnittswerten. Kindertagespflege soll aber
über alle Stadtteile Leipzig nach Bedarf gleichmäßig angeboten werden. Die Mietkosten sind aber nicht in allen
Stadtteilen gleich. Um Kindertagespflege überall in Leipzig anbieten zu können, sollte es auf Nachweis
möglich sein den Mehrbedarf an Mietkosten von der Stadt erstattet zu bekommen. Hierfür stellt die Stadt
Leipzig Mietobergrenzen auf. Alternativ muss die Stadt Leipzig mit dem zuständigen Trägerverein der
Kindertagespflegeperson die Kindertagespflegeperson unterstützen angemessene Räumlichkeiten für die
Kindertagespflege zur Senkung der Miet- und Mietnebenkosten zu finden.
Auf Nachweis kann die Kindertagespflegeperson zusätzlich 120 Euro pro Jahr für Fortbildungen bei der Stadt
Leipzig gelten machen. Die Tagespflegeperson kann den Mehrbedarf geltend machen, in dem sie alle Fortund Weiterbildungskosten bei der Stadt Leipzig einreicht.
Um im nächsten Doppelhaushalt 2017/18 besser den Bedarf an Sachkosten einschätzen zu können, regen wir
eine Evaluierung der tatsächlichen Höhe der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen an. Diese sollten
unserer Meinung per aussagekräftiger Stichprobe, unterteilt nach Tagespflege in eigenen oder in
angemieteten Räumlichkeiten und verteilt über alle Stadtbezirke, in Zusammenarbeit mit den Trägern der
freien Jugendhilfe und den Tagespflegepersonen erhoben und von der Stadt ausgewertet werden.
In Leipzig gibt es momentan einen Materialpool für Tagespflegepersonen. Dieser ist beim Träger
Internationalen Bund am Standort an der Querbreite 4 in Eutritzsch angesiedelt und wird sehr gut
angenommen von den Tagespflegepersonen. Für Beschäftigungsmaterial wird nur eine Pauschale
von 4,59 Euro pro Kind im Monat angesetzt. Für die Nutzung von größeren
Beschäftigungsmaterialien halten wir es für sinnvoll den Materialpool zu erweitern und auf
verschiedene Standorte aufzuteilen, so dass möglichst viele Tagespflegepersonen diesen nutzen
können.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Anlagen:
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