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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1015948.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
21.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:51

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. 121-NF-004-VSP-002 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Fachausschuss Umwelt und Ordnung Zuständigkeit Vorberatung Ratsversammlung 25.02.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Linden- und Platanenallee Naunhofer Straße als Naturdenkmal festsetzen Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. X Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Beschlussvorschlag: Ablehnung Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Seite 1/4 Begründung der Ablehnung: zu Beschlusspunkt 1: Eine Unterschutzstellung wie unter 1. vorgeschlagen ist bezogen auf die vierreihige Lindenallee Naunhofer Straße zwischen Kommandant-Prendel-Allee und Augustinerstraße nicht erforderlich, da diese bereits durch die Verordnung der kreisfreien Stadt Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ vom 3. Dezember 2010 ausreichend geschützt ist. Besonderer Schutzzweck o.g. Verordnung ist u.a. die Erhaltung der vierreihigen Lindenallee wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 7). Es sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, hier insbesondere die Lindenallee Naunhofer Straße oder Teile davon zu beseitigen, sowie Handlungen vorzunehmen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung führen können (siehe § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 7). An den geschützten Linden werden lediglich behutsame Schnittmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit ausgeführt und bewusst kein Lichtraumprofil geschnitten. Im geschützten Abschnitt erfolgt kein Winterdienst. Dieser Abschnitt liegt im sogenannten Nebennetz des Winterdienstes. Den weiteren zum Schutz als Naturdenkmal vorgeschlagenen Abschnitten der Naunhofer Straße mangelt es an einer entsprechenden Schutzwürdigkeit bzw. weisen diese einen völlig anderen Charakter auf als der o.g. Abschnitt im LSG. Der Straßenabschnitt Kommandant-Prendel-Allee besteht überwiegend aus stark geschädigten Kastanien. Ebenfalls nicht schutzwürdig ist der mit Linden neu gepflanzte Abschnitt zwischen Kommandant-Prendel-Allee und Ludolf-Colditz-Straße und der Platanen bestandene Straßenabschnitt der Naunhofer Straße bis zur Holzhäuser Straße. Eine Komplettierung der Lindenallee in diesem Abschnitt ist wegen einer vorhandenen Gasleitung nicht möglich. zu Beschlusspunkt 2: Eine Unterschutzstellung der vorgeschlagenen Abschnitte ist in Gänze nicht erforderlich, da die gesetzlichen Voraussetzungen. 1. 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit nicht zutreffen. Der wegen seiner besonderen Eigenart und Schönheit ins LSG „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ aufgenommene Abschnitt sollte daher weiterhin in selbigen Schutzgebiet verbleiben. Seite 2/4