Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1015948.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
21.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. 121-NF-004-VSP-002
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Zuständigkeit
Vorberatung
Ratsversammlung
25.02.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Linden- und Platanenallee Naunhofer Straße als Naturdenkmal festsetzen
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
X Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Beschlussvorschlag: Ablehnung
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Seite 1/4
Begründung der Ablehnung:
zu Beschlusspunkt 1:
Eine Unterschutzstellung wie unter 1. vorgeschlagen ist bezogen auf die vierreihige Lindenallee
Naunhofer Straße zwischen Kommandant-Prendel-Allee und Augustinerstraße nicht erforderlich, da
diese bereits durch die Verordnung der kreisfreien Stadt Leipzig zur Festsetzung des
Landschaftsschutzgebiets „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ vom 3.
Dezember 2010 ausreichend geschützt ist.
Besonderer Schutzzweck o.g. Verordnung ist u.a. die Erhaltung der vierreihigen Lindenallee wegen
ihrer besonderen Eigenart und Schönheit (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 7). Es sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, hier insbesondere die Lindenallee Naunhofer
Straße oder Teile davon zu beseitigen, sowie Handlungen vorzunehmen, die zu ihrer Zerstörung,
Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung führen können (siehe § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2
und 7).
An den geschützten Linden werden lediglich behutsame Schnittmaßnahmen zur Herstellung der
Verkehrssicherheit ausgeführt und bewusst kein Lichtraumprofil geschnitten. Im geschützten
Abschnitt erfolgt kein Winterdienst. Dieser Abschnitt liegt im sogenannten Nebennetz des
Winterdienstes.
Den weiteren zum Schutz als Naturdenkmal vorgeschlagenen Abschnitten der Naunhofer Straße
mangelt es an einer entsprechenden Schutzwürdigkeit bzw. weisen diese einen völlig anderen
Charakter auf als der o.g. Abschnitt im LSG. Der Straßenabschnitt Kommandant-Prendel-Allee
besteht überwiegend aus stark geschädigten Kastanien. Ebenfalls nicht schutzwürdig ist der mit
Linden neu gepflanzte Abschnitt zwischen Kommandant-Prendel-Allee und Ludolf-Colditz-Straße
und der Platanen bestandene Straßenabschnitt der Naunhofer Straße bis zur Holzhäuser Straße.
Eine Komplettierung der Lindenallee in diesem Abschnitt ist wegen einer vorhandenen Gasleitung
nicht möglich.
zu Beschlusspunkt 2:
Eine Unterschutzstellung der vorgeschlagenen Abschnitte ist in Gänze nicht erforderlich, da die
gesetzlichen Voraussetzungen.
1.
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
nicht zutreffen.
Der wegen seiner besonderen Eigenart und Schönheit ins LSG „Etzoldsche Sandgrube und
Rietzschketal Zweinaundorf“ aufgenommene Abschnitt sollte daher weiterhin in selbigen
Schutzgebiet verbleiben.
Seite 2/4