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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1012781.pdf
Größe
263 kB
Erstellt
01.12.14, 12:00
Aktualisiert
17.02.17, 13:43

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Nr. DS-00772/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters 09.12.2014 Zuständigkeit Bestätigung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig - VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig, gültig ab 01.01.2015 Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Die Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig (gültig ab 01.01.2015) wird bestätigt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/6 Finanzielle Auswirkungen Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? nein von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE bis Hö Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Vorgesehen Beteiligung Personalrat Seite 2/6 Begründung I. Sachverhalt 1. Ausgangssituation und Anlass Im Dezember 2009 hat die Stadt Leipzig einen neuen Luftreinhalteplan in Kraft gesetzt. Dieser löste den Luftreinhalteplan des Freistaates Sachsen für die Stadt Leipzig aus dem Jahr 2005 sowie den Aktionsplan aus dem Jahr 2006 ab. Der fortgeschriebene Luftreinhalteplan enthält eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die Luftqualität in Leipzig verbessert werden soll. Primär geht es darum, den Gesundheitsschutz zu verbessern und die für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte nicht zu überschreiten. Die zentrale Maßnahme des Luftreinhalteplans ist die Einführung einer Umweltzone, innerhalb derer Verkehrsbeschränkungen für Fahrzeuge mit keiner, roter und gelber Plakette gelten. Die mit der Umweltzone einhergehenden Verkehrsbeschränkungen gelten seit dem 01.03.2011 für alle Kraftfahrzeuge unabhängig vom Wohn- oder Betriebssitz des Fahrzeughalters. Durch die Verkehrsbeschränkungen soll der Ersatz alter, hoch emittierender Fahrzeuge durch schadstoffarme Fahrzeuge sowie die Nachrüstung von bestehenden Fahrzeugen mit Partikelfiltern beschleunigt werden. Zur Vermeidung sozialer und wirtschaftlicher Härten, welche mit der Neubeschaffung oder der Nachrüstung eines Fahrzeuges verbunden sein können, wurden Ausnahmeregelungen beschlossen. Die Regelungen wurden als Allgemeinverfügung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr.18 vom 2. Oktober 2010) erlassen. Darüber hinaus hat sich die Stadt Leipzig eine Ermessen lenkende Verwaltungsvorschrift gegeben (Verwaltungsvorschrift Ausnahmeregelungen Umweltzone – VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone), auf deren Basis Ausnahmen im Einzelfall erteilt werden. Sowohl Allgemeinverfügung als auch Verwaltungsvorschrift wurden mit der Vorlage DS V/621 (Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig; Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone, Umsetzung der Maßnahmen des Luftreinhalteplanes der Stadt Leipzig vom 18.12.2009 entsprechend der Zuständigkeit der Ämter) in der DB OBM am 24.08.2010 beschlossen. Die Mehrzahl der beschlossenen Ausnahmeregelungen ist zeitlich begrenzt und endet mit Ablauf des Jahres 2014. Nach Kenntnis des Dezernates Umwelt, Ordnung, Sport gibt es Fahrzeughalter, denen es bislang nicht gelang, ihr Fahrzeug nachzurüsten oder durch ein Fahrzeug mit grüner Plakette zu ersetzen. Bei diesen Fahrzeughaltern besteht möglicherweise der Bedarf, auch zukünftig über eine Ausnahmegenehmigung zu entscheiden. Dies gibt Anlass, mit dieser Vorlage die zukünftigen Voraussetzungen für ein einheitliches und transparentes Verwaltungshandeln bei der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen vom Fahrverbot in der Umweltzone festzulegen. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen in einer Umweltzone können auf Grund des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). i. V. m. §§ 1 und 2 der 35. BundesImmissionsschutzverordnung (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) zugelassen werden. In § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV wird verlangt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge, die von Verkehrsverboten betroffenen sind, im öffentlichen Interesse liegt oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich ist. Daneben gibt es gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 der 35. BImSchV generelle Ausnahmen vom Fahrverbot. Seite 3/6 II. Bewertung 1. Begründung des Beschlussvorschlags Die Erteilung von Ausnahmen ist nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung die Befugnis geschaffen, neben den gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmetatbeständen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verkehrsverboten i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können (siehe dazu amtliche Begründung der Bundesregierung zur 35. BImSchV, BR-Drucksache 162/06, S. 23). Ein solch nicht vorhersehbarer Härtefall, der ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse an der Zulassung einer Ausnahme i S. d. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV begründet, kann ungeachtet der bereits seit dem 01.03.2011 geltenden Umweltzone vorliegen. Dies gilt für den Fall, dass sich bspw. ein Fahrzeughalter (zur sprachlichen Vereinfachung wird die männliche Person verwendet) in einer finanziellen Situation befindet, die es ihm unmöglich macht, sein nicht umweltzonentaugliches Fahrzeug zu ersetzen oder nachzurüsten und er eine über den allgemeinen Gebrauch hinausgehende Angewiesenheit (unaufschiebbares Einzelinteresse) auf das Fahrzeug nachweisen kann. Dabei steht es dahin, ob er erstmalig in diese Situation gerät. Dies kann bspw. durch Wegfall der mit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr.18 vom 2. Oktober 2010) bis Ende 2014 geregelten Ausnahme für nachweislich nicht nachrüstbare Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 3/III eintreten. Auch wenn bereits vergangenheitlich eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden konnte, wird dem Fahrzeughalter auch bei Fortdauer der Genehmigungsvoraussetzungen zur Abwendung besonderer Härte eine Ausnahme nicht verwehrt werden können. Erste Anfragen und Anträge im Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport belegen den Regelungsbedarf. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an gesunden Lebensverhältnissen und einer Luftqualität, die dem Menschen zuträglich ist. Bei der Entscheidung über die Weiterführung von Ausnahmen vom Fahrverbot ist daher die Luftqualität hinsichtlich der gesetzlich fixierten Immissionsgrenzwerte mit zu betrachten. Inwieweit Befreiungen von Fahrverboten vor dem Hintergrund der vorgegebenen Immissionsgrenzwerte vertretbar bzw. aufgrund der anderenfalls entstehenden Härten für die Betroffenen geboten sind, ist anhand der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Hierbei sind sowohl Art und Maß der lokalen Schadstoffbelastung der Luft als auch meteorologische Aspekte zu berücksichtigen (vgl. dazu Begründung des Bundesrates zur Ersten Verordnung zur Änderung der 35. BImSchV, BR-DS 819/07, S. 9). Die Situation hinsichtlich PM10 ist in Leipzig weiterhin angespannt. Im laufenden Jahr wurden die zulässigen 35 Tage mit Überschreitung des PM10-Grenzwertes für das Tagesmittel an der Messstation in der Lützner Straße mit 37 Tagen (Stand 31.10.2014) bereits überschritten. In Leipzig-Mitte wurden bislang (Stand 31.10.2014) 31 Überschreitungstage registriert. Im Hinblick auf NO2 liegt der Mittelwert der Konzentration über das Jahr mit Stand zum 31.10.2014 an der Lützner Straße bei 37 µg/m³ und in Leipzig-Mitte bei 41 µg/m³. Damit ist der für das Jahresmittel vorgegebene Grenzwert von 40 µg/m³ in Leipzig-Mitte mit Stand zum 31.10.2014 leicht überschritten. Festzustellen ist, dass mit der bisherigen Umsetzung des Luftreinhalteplans, die gesetzlichen Grenzwerte für PM10 und NO2 in den zurückliegenden Jahren nicht eingehalten werden konnten und auch im laufenden Jahr voraussichtlich nicht umfassend eingehalten werden. Auch für das Jahr 2015 ist derzeit eine mögliche Überschreitung der Grenzwerte nicht auszuschließen. Dies ist im Hinblick auf NO2 besonders kritisch, denn ab dem Jahr 2015 ist der Grenzwert für das Jahresmittel der Konzentration an NO2 verbindlich. Bislang war es für Leipzig seitens der EU-Kommission gestattet, den Grenzwert für NO2 in einem vorgegebenen Rahmen ohne Rechtsfolgen zu überschreiten. Aufgrund der Grenzwertverletzung bei PM10 liegt bereits ein vertragsverletzender Zustand vor. Dieser könnte sich nach Ablauf des Jahres 2015 auch auf NO2 hin ausdehnen. Für die Entscheidung über die Fortführung von Ausnahmeregelungen ist allerdings beachtlich, dass die Umweltzone bereits Wirkung gezeigt hat. So hat sich die motorbedingte Rußbelastung im Jahr 2011 um bis zu 30 Prozent und nach ersten vorliegenden Ergebnissen im Jahr 2013 um bis zu etwa 40 Prozent gegenüber dem Jahr 2010 (ohne Umweltzone) reduziert. Die Angaben beziehen sich auf die Messstation Leipzig-Mitte. Seite 4/6 Dort lag auch die NO2-Belastung im Jahr 2013 etwa 6 Prozent unter dem Wert von 2010, was etwa 3 µg/m³ entspricht. Es wird eingeschätzt, dass die Umweltzone in Leipzig bis Ablauf des Jahres 2014 einen wesentlichen Teil ihrer Wirkung entfaltet haben wird. Dass dies insbesondere im Hinblick auf die PM10-Belastung nicht unmittelbar sichtbar wird, ist ursächlich auf die jährlich schwankenden meteorologischen Bedingungen zurückzuführen. Daneben gilt es, sich auf die vollständige Umsetzung der sonstigen Maßnahmen des Luftreinhalteplans zu konzentrieren. Das verbleibende Potenzial der Umweltzone wird dagegen ab dem Jahr 2015 ff. eher gering sein. Zum 01.01.2014 entsprachen etwa 76 % der Nutzfahrzeuge (Nfz) und 95 % der in Leipzig zugelassenen Pkw dem Abgasstandard der grünen Plakette. Insbesondere die Zahl der Nfz sollte sich bis Ablauf des Jahres 2014 noch einmal spürbar erhöhen. Die Zahl der per Einzelgenehmigung erteilten Ausnahmen (Pkw und Nfz) ging vom Jahr 2011 von etwa 2.700 auf 800 zum Ende des Jahres 2013 zurück. Insgesamt 2.086 Fahrzeuge waren bis Ende 2013 noch per öffentlich-rechtlichen Vertrag vom Fahrverbot freigestellt. Die Verträge enden mit Ablauf des Jahres 2014. Hiervon ausgenommen bleiben die Busunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr, deren Verträge laufen bis längstens Ende 2016. Daraus resümierend, dürfte die Zahl der zu erwartenden Anträge und in der Folge, die Zahl der vom Fahrverbot freigestellten Fahrzeuge ab dem Jahr 2015 ff. überschaubar bleiben. Schwer kalkulierbar ist allerdings die Zahl jener, bislang unter die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr.18 vom 2. Oktober 2010) fallenden Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 3/III (gelbe Plakette) ohne Nachrüstmöglichkeit, deren Fahrzeughalter aus unaufschiebbaren Einzelinteresse für das Jahr 2015 erstmalig eine Ausnahmegenehmigung beantragen könnten. Die Ausführungen legen dar, dass es über das Jahr 2014 hinaus einer Regelung zu den Ausnahmen vom Fahrverbot in der Umweltzone bedarf. Zur Abwendung besonderer Härten ist dies sogar geboten. Im Hinblick auf die aktuelle Luftschadstoffsituation in Leipzig und das verbleibende Wirkungspotenzial der Umweltzone scheint es deshalb angemessen und vertretbar, ab dem Jahr 2015 Einzelausnahmen (nur) noch in besonderen Härtefällen zu erteilen. Dazu wurde der bislang geltende Regelungsumfang zu den Ausnahmen vom Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig mit der in der Anlage wiedergegebenen neuen Verwaltungsvorschrift eingeschränkt. Eine Änderung der bisherigen Kosten für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist nicht vorgesehen. 2. Folgen bei Ablehnung des Beschlussvorschlags Den Betroffenen ist es unbenommen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Im Falle einer Antragsablehnung könnten sich Betroffene mittels Rechtsbehelf wehren. Im Rahmen des Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens wäre je nach Fallkonstellation zu klären, inwieweit die Ablehnung durch die Stadt Leipzig begründet ist und den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt. Soweit für das Jahr 2015 ff. keine Ermessen lenkenden Regelungen innerhalb der Verwaltung vorliegen, besteht die Gefahr des Ermessens-Nicht oder -Fehlgebrauchs mit den sich daraus ergebenden Folgen für das rechtssichere Handeln der Verwaltung. Anlagen Verwaltungsvorschrift Ausnahmeregelungen Umweltzone; gültig ab 01.01.2015 Seite 5/6 Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig (VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone) gültig ab 1. Januar 2015 Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Titel: Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig Bearbeitung durch: Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister Dez. Umwelt, Ordnung, Sport Ordnungsamt/Amt für Umweltschutz Tel.: 0341-123-8851 | -3409 E-Mail: ordnungsamt@leipzig.de | umweltschutz@leipzig.de Abbildungen: Stadt Leipzig Datum: 20.11.14 Inhalt Allgemeine Erläuterungen.............................................................................................................................. 1 1 Voraussetzungen für die Befreiung vom Fahrverbot auf Antrag.....................................................2 1.1 Allgemeine Voraussetzungen................................................................................................................. 2 1.2 Spezielle Voraussetzungen.................................................................................................................... 2 1.2.1 Besondere Härte im Einzelfall bei der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten...............................2 1.2.2 Besondere Härte im Einzelfall bei der Nutzung des Fahrzeugs im Wirtschaftsverkehr und für Fahrten privater und öffentlicher Träger, die gemeinnützig tätig sind ...............................................5 1.2.3 Fahrzeuge als Filmmotiv........................................................................................................................ 6 2 Verfahren der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung...................................................................7 2.1 Zuständigkeit ........................................................................................................................................ 7 2.2 Form der Antragstellung......................................................................................................................... 7 2.3 Entscheidung über den Antrag............................................................................................................... 7 3 Verzeichnis der Abkürzungen........................................................................................................... 10 4 Rechtsvorschriften............................................................................................................................ 10 5 Anhang................................................................................................................................................ 11 Muster für Ausnahmebescheinigung.................................................................................................... 11 Allgemeine Erläuterungen Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen in einer Umweltzone können auf Grund des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). i. V. m. §§ 1 und 2 der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) zugelassen werden. Diese rechtlichen Voraussetzungen gelten zeitlich unbeschränkt. In § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV wird verlangt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge, die von Verkehrsverboten betroffenen sind, im öffentlichen Interesse liegt oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich ist. Daneben gibt es gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 der 35. BImSchV generelle Ausnahmen vom Fahrverbot. Die Stadt Leipzig sieht es zur Abwendung besonderer mit dem Fahrverbot in der Umweltzone einhergehender Härten als erforderlich an, die bislang in der VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone 2010 (beschlossen in der DB OBM am 24.08.2010) formulierten Ausnahmetatbestände zum Teil über das Jahr 2014 hinaus fortzuschreiben. Ziel der hier vorliegenden Verwaltungsvorschrift ist es, die in § 40 Abs. 1 BImSchG sowie § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV formulierten unbestimmten Rechtsbegriffe zur Erteilung von Ausnahmen inhaltlich zu untersetzen und damit in eine Ermessen lenkende Form zu überführen, welche eine einheitlich praktische Anwendung und zugleich notwendige Transparenz gewährleistet. Bei der Festlegung der Ausnahmetatbestände wurde berücksichtigt, dass es in der Stadt Leipzig für eine Übergangszeit von knapp vier Jahren eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen gab. Mit diesen wurden soziale und wirtschaftlicher Belange der vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeughalter berücksichtigt und eine schrittweise Verbesserung der Kraftfahrzeugabgasstandards zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung initiiert. Während der knapp vier Jahre bestand die Möglichkeit für die Fahrzeughalter, ihr Fahrzeug ggf. nachzurüsten oder zu ersetzen. Mit den hier vorliegenden Ausnahmetatbeständen wird der gesetzlich vorgegebene Rahmen untersetzt und in Verhältnis zur aktuellen Luftschadstoffsituation in Leipzig gestellt, ohne die Wirkung der Umweltzone zu unterlaufen. Infolge dessen grenzen sich die Regelungen in der vorliegenden Verwaltungsvorschrift deutlich von der Regelungen in der Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2010 ab. 1 1 Voraussetzungen für die Befreiung vom Fahrverbot auf Antrag 1.1 Allgemeine Voraussetzungen Antragsteller Antragsteller ist grundsätzlich der Fahrzeughalter i. S. des Straßenverkehrsgesetzes. Erstmalige Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Punkt 1.2 und Punkt 1.3 ist, dass das Fahrzeug vor dem 19.12.2009, dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Luftreinhalteplans, auf den Antragsteller erstmalig zugelassen wurde. Erfolgte die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller nach dem 19.12.2009, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wissentlich ein Fahrzeug zugelassen hat, das die Kriterien der Umweltzone nicht erfüllt – der Antrag ist abzulehnen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die bereits vor dem 19.12.2009 verbindlich bestellt wurden, jedoch erst nach dem 19.12.2009 ausgeliefert und auf den Antragsteller erstmalig zugelassen wurden. Als Nachweis über die erstmalige Zulassung ist bei der Antragstellung die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder der Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird, vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die vor dem 19.12.2009 bestellt wurden, ist die Bestellung des Fahrzeugs an Hand geeigneter Unterlagen (Auftragsbestätigung, Vertrag etc.) glaubhaft nachzuweisen. 1.2 Spezielle Voraussetzungen Das nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV erforderliche öffentliche Interesse bzw. das überwiegend und unaufschiebbare Interesse des Einzelnen kann unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Dazu zählen nachweislich eine fehlende Nachrüstbarkeit, die Unzumutbarkeit der Ersatzbeschaffung oder die Unzumutbarkeit der Nachrüstung. Zudem muss eine besondere, über den normalen alltäglichen Bedarf hinausgehende Angewiesenheit auf das vom Fahrverbot freizustellende Fahrzeug nachgewiesen werden. 1.2.1 Besondere Härte im Einzelfall bei der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette), 2 (rote Plakette) oder 3 (gelbe Plakette) ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich von folgenden Kriterien abhängig: − besondere, über den normalen alltäglichen Bedarf hinausgehende Angewiesenheit auf ein Kfz, − reale Einkommenssituation des Betroffenen, bestehend aus Einkünften und Belastungen, − Kosten der Umrüstung bzw. Ersatzbeschaffung. Ein Härtefall liegt vor, wenn durch den Betroffenen der Nachweis erbracht wird, dass die Kosten für die Umrüstung oder eine Ersatzbeschaffung seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen und damit eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Härte verbunden ist. Hierzu müssen die Voraussetzungen unter (a) und (b) oder (a) und (c) erfüllt sein: 2 a) Vorliegen eines überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteresses Ein derartiges Interesse liegt bspw. vor, wenn aus notwendigen medizinischen Gründen, wie z. B. regelmäßige, in kurzen Zeitabständen (wöchentlich) zu erfolgende ärztliche Behandlung oder medizinische Versorgung, die Nutzung des Fahrzeugs innerhalb der Umweltzone erforderlich und eine Nutzung des ÖPNV (Bus/Bahn) aus gesundheitlichen Gründen (ärztlich attestiert) nicht zumutbar ist. Ebenso kann ein derartiges Interesse bei Berufspendlern anerkannt werden, denen aus gesundheitlichen Gründen (ärztlich attestiert) eine Nutzung des ÖPNV (Bus/Bahn) nicht zugemutet werden kann. Neben den bereits genannten Kriterien können auch weitere, hier nicht fassbare, überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner die Prüfung einer Ausnahme vom Fahrverbot begründen, insbesondere dann, wenn das Fahrverbot bspw. zu einem Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes führen würde. Erforderliche Nachweise:  Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie)  glaubhafte Darlegung eines überwiegend und unaufschiebbaren Interesses an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung (z. B. drohender Arbeits- o. Ausbildungsplatzverlust, gesundheitliche Gründe)  bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe: ärztliches Attest mit der Bestätigung, dass dem Antragsteller gesundheitsbedingt keine Nutzung des ÖPNV (Bus/Bahn) zumutbar ist (mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Einschränkung) b) Fehlende Nachrüstbarkeit und Unzumutbarkeit der Ersatzbeschaffung Die Nachrüstung eines Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich. Der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug ist nicht zumutbar. Ein Nachweis über die Nichtnachrüstbarkeit ist für folgende Fahrzeuge erforderlich: − Diesel-Pkw mit der Schlüsselnummer 27, − Dieselfahrzeuge der Klasse N, M2 und M3 (als Nutzfahrzeug zugelassene Fahrzeuge und Busse mit mehr als acht Sitzplätzen), − Fahrzeuge mit Otto-Motor (Fremdzündungsmotor). Bei Diesel-Pkw der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) entfällt der Nachweis der fehlenden Nachrüstung. Diese Fahrzeuge können grundsätzlich nicht auf die Schadstoffgruppe 4 nachgerüstet werden. Zur Prüfung dessen, ob für ein Fahrzeug, für welches der Antragsteller eine Ausnahme beantragt, handelsübliche Nachrüstsätze angeboten werden, können die Datenbanken im Internet unter http://www.feinstaubplakette, www.partikelfilter-nachruesten.de oder www.gtue.de herangezogen werden (nicht abschließende Auflistung). 3 Erforderliche Nachweise:  Bescheinigung durch die Technische Prüfstelle bzw. eine amtlich anerkannte Prüforganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist  Nachweis, dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug auf Grund sozialer Verhältnisse nicht zumutbar ist (z. B. Einkommenssteuerunterlagen, Darlegung der Vermögensverhältnisse/finanziellen Verbindlichkeiten, Bescheid nach SGB II oder SGB XII etc.) Befristung der Ausnahme:  max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen c) Unzumutbarkeit der Nachrüstung Die Nachrüstung eines Fahrzeuges auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist mit handelsüblichen Einbausätzen zwar möglich, jedoch dem Antragsteller wegen sozialer Härte nicht zumutbar. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch erteilt werden, wenn bei einem Fahrzeug, das vor dem 19.12.2009 vom Antragsteller geleast wurde, die Nachrüstung vom Leasinggeber abgelehnt wird. Erforderliche Nachweise:  Nachweis, dass die Nachrüstung des Fahrzeugs auf Grund sozialer Verhältnisse nicht zumutbar ist (z. B. Einkommenssteuerunterlagen, Darlegung der Vermögensverhältnisse/finanziellen Verbindlichkeiten, Bescheid nach SGB II oder SGB XII etc.) oder  Vorlage des Leasingvertrags (als lesbare Fotokopie) mit einer schriftlichen Ablehnung des Leasinggebers bzgl. der Nachrüstung des Fahrzeugs Befristung der Ausnahme:  max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen 4 1.2.2 Besondere Härte im Einzelfall bei der Nutzung des Fahrzeugs im Wirtschaftsverkehr und für Fahrten privater und öffentlicher Träger, die gemeinnützig tätig sind Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette), 2 (rote Plakette) oder 3 (gelbe Plakette) ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich von folgenden Kriterien abhängig: − besondere, über den normalen alltäglichen Bedarf hinausgehende Angewiesenheit auf das Kfz, − reale Einkommenssituation des Betroffenen, bestehend aus Einkünften und Belastungen, − Kosten der Umrüstung bzw. Ersatzbeschaffung. Ein Härtefall liegt vor, wenn durch den Betroffenen der Nachweis erbracht wird, dass die Kosten für die Umrüstung oder eine Ersatzbeschaffung seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen und damit eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Härte verbunden ist. Hierzu müssen die folgenden Voraussetzungen unter (a) und (b) oder (a) und (c) erfüllt sein: a) Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteresses Ein derartiges Interesse liegt vor, bei Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen oder wenn z. B. Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden können. Ein derartiges Interesse ist immer auch dann anzunehmen, wenn die Fahrten innerhalb der Umweltzone zur Ausübung einer Tätigkeit dringend erforderlich sind und das Fahrverbot die Ausübung einer Tätigkeit unmöglich macht oder derart einschränkt, dass eine Existenzgefährdung droht. Erforderliche Nachweise:  Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie)  glaubhafte Darlegung, dass Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfolgen oder Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden können (für Wirtschaftsbetriebe und private und öffentliche Träger, die gemeinnützig sind, mit Sitz innerhalb der Umweltzone entbehrlich) oder  glaubhafte Darlegung, dass Fahrten aus anderen Gründen unaufschiebbar sind und ein Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung führt b) Fehlende Nachrüstbarkeit und Unzumutbarkeit der Ersatzbeschaffung Die Nachrüstung eines Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich. Der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug ist nicht zumutbar. Ein Nachweis über die Nichtnachrüstbarkeit ist für folgende Fahrzeuge erforderlich: − Diesel-Pkw mit der Schlüsselnummer 27; Dieselfahrzeuge der Klasse N, M2 und M3 (als Nutzfahrzeug zugelassene Fahrzeuge und Busse mit mehr als acht Sitzplätzen), − Fahrzeuge mit Otto-Motor (Fremdzündungsmotor). Bei Diesel-Pkw der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) entfällt der Nachweis der fehlenden Nachrüstung. Diese Fahrzeuge können grundsätzlich nicht auf die Schadstoffgruppe 4 nachgerüstet werden. 5 Zur Prüfung dessen, ob für ein Fahrzeug, für welches der Antragsteller eine Ausnahme beantragt, handelsübliche Nachrüstsätze angeboten werden, können die Datenbanken im Internet unter http://www.feinstaubplakette, www.partikelfilter-nachruesten.de oder www.gtue.de herangezogen werden (nicht abschließende Auflistung). Erforderliche Nachweise:  Bescheinigung durch die Technische Prüfstelle bzw. eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist  glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zu einer Existenzgefährdung führt Befristung der Ausnahme:  max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen c) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Nachrüstung Die Nachrüstung eines Fahrzeuges auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist mit handelsüblichen Einbausätzen zwar möglich, jedoch dem Antragsteller wirtschaftlich nicht zumutbar. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch erteilt werden, wenn bei einem Fahrzeug, das vor dem 19.12.2009 vom Antragsteller geleast wurde, die Nachrüstung vom Leasinggeber abgelehnt wird. Erforderliche Nachweise:  glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass die Nachrüstung des Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führt oder  Vorlage des Leasingvertrags (als lesbare Fotokopie) mit einer schriftlichen Ablehnung des Leasinggebers bzgl. der Nachrüstung des Fahrzeugs Befristung der Ausnahme:  max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen 1.2.3 Fahrzeuge als Filmmotiv Fahrzeuge, die als Filmmotiv eingesetzt werden und keine Oldtimer im Sinn des § 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 j) der 35. BImSchV sind und nicht der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) entsprechen, dürfen nicht am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen. Ausgenommen davon ist die Teilnahme des Fahrzeuges am Verkehr am ausgewiesenen Drehort des jeweiligen Motivs. Dazu bedarf es keiner Einzelgenehmigung. Der Einsatz des Fahrzeuges ist jedoch der Genehmigungsbehörde (ggf. auf elektronischem Weg über die E-Mail-Adresse ausnahme.uwz@leipzig.de) durch die verantwortliche Produktionsfirma vor Drehbeginn anzuzeigen. Die Anzeige hat den bzw. die Drehtag(e) sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zu beinhalten. Der Nachweis der Anzeige ist im Fahrzeug mitzuführen. Fahrzeuge, die der Genehmigungsbehörde nicht vor Drehbeginn angezeigt wurden, erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, da sie trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen am Verkehr teilnahmen. 6 2 Verfahren der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 2.1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung liegt grundsätzlich beim Ordnungsamt der Stadt Leipzig. Das Amt für Umweltschutz ist zur Entscheidung eines Antrages in den Einzelfällen anzuhören, wenn der Antragsteller Nachweise vorlegt, die unter die allgemeinen Vorgaben des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV subsumiert werden können und die Ermessensentscheidung damit außerhalb dieser Vorschrift liegt und nur mit der fachlichen Kompetenz im Umweltrecht entschieden werden kann. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass in unaufschiebbaren Fällen gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV auch die Polizei den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen kann, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder überwiegend und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern. 2.2 Form der Antragstellung Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann in der Regel nur vom Fahrzeughalter gestellt werden. Der Fahrzeughalter kann sich durch einen von ihm Bevollmächtigten vertreten lassen. Im Fall von geleasten Fahrzeugen ist auch ein Antrag vom Leasingnehmer möglich. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat zur Gewährleistung einer einheitlichen Antragstellung und Bearbeitung mit den dafür vorgesehenen Formularen zu erfolgen. Diese werden zum Download im Internet bereitgestellt. Darüber hinaus werden die Formulare vom Ordnungsamt der Stadt Leipzig ausgereicht. Die Abgabe der Anträge und deren Bearbeitung erfolgt durch das Ordnungsamt der Stadt Leipzig. Für jedes Fahrzeug ist ein separater Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen und zu begründen. Dazu sind geeignete Nachweise beizubringen. Die Art der Nachweisführung richtet sich nach den unter Abschnitt I jeweils benannten Erfordernissen. 2.3 Entscheidung über den Antrag Grundsätzliches In der Regel gilt: „Nachrüstung vor Ausnahme“. Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung definiert § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Um das mit der Umweltzone verfolgte Ziel zu wahren, ist eine restriktive Prüfung der Anträge vorzunehmen. Zur Vereinfachung dessen, wurden die Kriterien, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, weitestgehend beschrieben. In den Fällen, in denen Sachverhalte mit dieser Verwaltungsvorschrift nicht abschließend geklärt werden können, ist die Entscheidung über die Bewilligung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, die über den Antrag zu entscheiden hat. Antragsprüfung Die Prüfung der Anträge ist in folgenden Schritten durchzuführen: − Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, − Vorliegen der speziellen Voraussetzungen bei Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten, − Vorliegen der speziellen Voraussetzungen bei Nutzung des Fahrzeugs im Wirtschaftsverkehr oder für Fahrten privater und öffentlicher Träger, die gemeinnützig tätig sind. 7 Bei der von der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kraftfahrzeugverkehr erstellten Bescheinigung der Nichtnachrüstbarkeit ist zu beachten, dass die Recherche nach geeigneten Filtersystemen in der Regel an Hand der gemeinsam von TÜV und DEKRA gepflegten Datenbank „arge tp 21“ (im Internet verfügbar unter http://www.feinstaubplakette.de/) erfolgt. Form der Ausnahmegenehmigung Die Ausnahmegenehmigung wird als schriftlicher und gebührenpflichtiger Bescheid erteilt. Zusätzlich wird eine Sichtkarte (gemäß Anhang – Muster für Ausnahmebescheinigung) zum Mitführen im Fahrzeug ausgereicht. Die Sichtkarte enthält folgende Angaben: − Fahrzeugkennzeichen, − Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung, − Zweck der Befahrung der Umweltzone (optional), − Siegel/Unterschrift. In der Ausnahmegenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung (Bescheid und Sichtkarte) im Original mitzuführen ist. Weiterhin soll darauf hingewiesen werden, dass bei Verlassen des Fahrzeugs innerhalb der Umweltzone, die Sichtkarte von außen gut lesbar hinter die Frontscheibe zu legen ist. Verfahren bei Versagung der Ausnahmegenehmigung Wird im Zuge der Antragsprüfung festgestellt, dass keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, soll die zuständige Behörde den Antragsteller zunächst anhören und über die mangelnden Erfolgsaussichten seines Antrags informieren. Soweit die Anhörung schriftlich erfolgt, kann folgende Formulierungshilfe verwendet werden: „Aus den von Ihnen dargelegten Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nicht erteilt werden. Diese Mitteilung ist für Sie gebührenfrei. Sollten Sie dennoch Ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung aufrecht erhalten wollen, teilen Sie mir dies bitte bis zum [Datum] in schriftlicher Form mit. Die Bearbeitung wäre für Sie dann gebührenpflichtig. Sollte ich bis zum genannten Datum keine Rückäußerung von Ihnen erhalten, betrachte ich Ihren Antrag als erledigt.“ Trifft die zuständige Behörde die Entscheidung, den Antragsteller nicht anzuhören oder hält der Antragsteller nach einer entsprechenden Anhörung mit dem Verweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten seinen Antrag weiter aufrecht, wird die Versagung der Ausnahmegenehmigung als schriftlicher und gebührenpflichtiger Bescheid erteilt. Rechtsbehelfsbelehrung Der schriftliche Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Ausnahmegenehmigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gebühren Nach § 1 Abs. 1 GebOSt sind auf der Grundlage des § 6a Abs. 1 des StVG für Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen werden (Amtshandlung), Gebühren und Auslagen (Kosten) zu erheben. Nach § 4 GebOSt ist zur Zahlung der Kosten derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat. Gemäß der Anlage zu § 1 der GebOSt ist nach der Gebühren-Nr. 264 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr für eine Entscheidung über die Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Gebühr von 10,20 bis 767,00 Euro vorgesehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Punkt 3 der GebOSt ist die Stadt Leipzig mit ihren kommunalen Fahrzeu- 8 gen von den Gebühren befreit, sofern die Amtshandlungungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen. Bei der Festlegung der Gebühr ist neben dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Die Kosten für die Umrüstung oder Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen sind unmittelbar von der Fahrzeugart und ggf. weiteren spezifischen Merkmalen abhängig und variieren deutlich. Aus diesem Grund ist es naheliegend, auch die Gebühren in Abhängigkeit von der Fahrzeugart zu staffeln. Darüber hinaus ist die beantragte und gestattete Dauer der Ausnahmegenehmigung zu beachten. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone werden daher die nachfolgend genannten Gebühren festgesetzt. Fahrzeugart Gebühr in Euro für die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum bis 1 Woche bis 1 Monat bis 1 Jahr bis 18 Monate bis 24 Monate Pkw, Wohnmobil 20 40 60 90 120 Lkw < 3,5 t 25 50 75 110 150 Lkw 3,5 t – 7,5 t 30 60 90 135 180 Lkw > 7,5 t; Bus 40 80 120 180 240 Sonderfahrzeug 30 60 90 135 180 Bei einer förmlichen Ablehnung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung werden gem. § 10 Abs. 2 BGebG ¾ der bei einer Erteilung zu erwartenden Gebühr erhoben. 9 3 Verzeichnis der Abkürzungen Kfz Kraftfahrzeug Lkw Lastkraftwagen M in Verbindung mit dem Zusatz „Klasse“ („Klasse M“) - Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit mindestens vier Rädern Klasse M1: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz Klasse M2: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen Klasse M3: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen N in Verbindung mit dem Zusatz „Klasse“ („Klasse N“) - Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit mindestens vier Rädern Klasse N1: für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen Klasse N2: für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen Klasse N3: für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis mehr als 12 Tonnen Nfz Nutzfahrzeug ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr 4 Rechtsvorschriften BGebG Bundesgebührengesetz - Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I Nr. 47 vom 14.08.2013 S. 3154) BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) GebOSt Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) SGB II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) SGB XII Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) StVG Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) 35. BImSchV Fünfunddreißigste Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) 10 5 Anhang Muster für Ausnahmebescheinigung 11