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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1014301.pdf
Größe
86 kB
Erstellt
09.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:48

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-00926 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Quo Vadis Stadtbezirksbeiräte? Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Am 18.12.2014 hat sich der Leipziger Stadtrat nach monatelangen Anlaufschwierigkeiten zur VI. Amtsperiode konstituiert. Die Mitglieder der zehn Stadtbezirksbeiräte konnten bislang weder neu benannt werden, noch ihre Arbeit für die neue Amtszeit aufnehmen. Grund sei eine rechtliche Überprüfung dahingehend, dass die Ortschaften Böhlitz-Ehrenberg, Burghausen, Engelsdorf, Hartmannsdorf-Knautnaundorf unter Einbeziehung von Rehbach, Holzhausen, Liebertwolkwitz, Lindenthal, Lützschena-Stahmeln, Miltitz, Mölkau, Plaußig, Rückmarsdorf, Seehausen und Wiederitzsch auch räumlicher Teil von Stadtbezirken sind, mit der Folge, dass es in der Vergangenheit bei Angelegenheiten der Ortschaften zu Doppelbefassungen auch in den betreffenden Stadtbezirksbeiräten gekommen ist. Wobei der Umstand hinzukommt, dass die Rechte von Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten ungleich ausgestaltet sind. Diese offensichtlich nun zu Tage getretenen rechtliche Probleme würde es heute nicht geben, wenn der Stadtrat sich in der Vergangenheit für die Einführung der Ortschaftsverfassung auf das gesamte Stadtgebiet ausgesprochen hätte - einem ständigen Anliegen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke - und die Stadtverwaltung sowie die Mehrheit des Stadtrates ihre immer wieder artikulierten rechtlichen Bedenken aufgegeben hätte. Mittlerweile hat der Dresdner Stadtrat die Einführung der Ortschaftsverfassung für das gesamte Stadtgebiet beschlossen. Infolge eines Widerspruchs hat die Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 entschieden und klargestellt, dass die Stadt Dresden die Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet einführen kann. Dies könne jedoch gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung frühestens zur nächsten Stadtratswahl und gleichzeitig mit der Aufhebung der bisher geltenden Stadtbezirksverfassung erfolgen. Wir fragen deshalb: Seite 1/3 1. Aus welchem Grund muss die bislang gängige Praxis jetzt rechtlich überprüft werden? 2. Weshalb konnte eine rechtliche Überprüfung nicht rechtzeitig vor Konstituierung des Stadtrates eingeleitet und zum Abschluss gebracht werden? 3. neuen Wann kann mit dem Abschluss der rechtlichen Überprüfung gerechnet werden? Welche rechtliche Würdigung ist zu erwarten? 4. Sind die in der V. Amtszeit bestellten Stadtbezirksbeiräte seit der Neukonstituierung des Stadtrates bis zur Benennung der neuen Vertreter noch existent und wären die Ergebnisse Tätigkeit rechtmäßig? 5. ihrer Wann können die Stadtbezirksbeiräte analog des Kommunalwahlergebnisses in neuer Zusammensetzung ihre Arbeit für die VI. Amtsperiode aufnehmen? Anlagen: Seite 2/3