Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1014301.pdf
Größe
86 kB
Erstellt
09.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-00926
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Quo Vadis Stadtbezirksbeiräte?
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Am 18.12.2014 hat sich der Leipziger Stadtrat nach monatelangen Anlaufschwierigkeiten zur VI.
Amtsperiode konstituiert. Die Mitglieder der zehn Stadtbezirksbeiräte konnten bislang weder neu benannt
werden, noch ihre Arbeit für die neue Amtszeit aufnehmen. Grund sei eine rechtliche Überprüfung
dahingehend, dass die Ortschaften Böhlitz-Ehrenberg, Burghausen, Engelsdorf, Hartmannsdorf-Knautnaundorf
unter Einbeziehung von Rehbach, Holzhausen, Liebertwolkwitz, Lindenthal, Lützschena-Stahmeln, Miltitz,
Mölkau, Plaußig, Rückmarsdorf, Seehausen und Wiederitzsch auch räumlicher Teil von Stadtbezirken sind,
mit der Folge, dass es in der Vergangenheit bei Angelegenheiten der Ortschaften zu Doppelbefassungen auch
in den betreffenden Stadtbezirksbeiräten gekommen ist. Wobei der Umstand hinzukommt, dass die Rechte von
Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten ungleich ausgestaltet sind.
Diese offensichtlich nun zu Tage getretenen rechtliche Probleme würde es heute nicht geben, wenn der
Stadtrat sich in der Vergangenheit für die Einführung der Ortschaftsverfassung auf das gesamte Stadtgebiet
ausgesprochen hätte - einem ständigen Anliegen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke - und
die Stadtverwaltung sowie die Mehrheit des Stadtrates ihre immer wieder artikulierten rechtlichen Bedenken
aufgegeben hätte.
Mittlerweile hat der Dresdner Stadtrat die Einführung der Ortschaftsverfassung für das gesamte Stadtgebiet
beschlossen. Infolge eines Widerspruchs hat die Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 2. Dezember
2014 entschieden und klargestellt, dass die Stadt Dresden die Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet
einführen kann. Dies könne jedoch gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung frühestens zur nächsten
Stadtratswahl und gleichzeitig mit der Aufhebung der bisher geltenden Stadtbezirksverfassung erfolgen.
Wir fragen deshalb:
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1.
Aus welchem Grund muss die bislang gängige Praxis jetzt rechtlich überprüft werden?
2.
Weshalb konnte eine rechtliche Überprüfung nicht rechtzeitig vor Konstituierung des
Stadtrates eingeleitet und zum Abschluss gebracht werden?
3.
neuen
Wann kann mit dem Abschluss der rechtlichen Überprüfung gerechnet werden? Welche
rechtliche Würdigung ist zu erwarten?
4.
Sind die in der V. Amtszeit bestellten Stadtbezirksbeiräte seit der Neukonstituierung des
Stadtrates bis zur Benennung der neuen Vertreter noch existent und wären die Ergebnisse
Tätigkeit rechtmäßig?
5.
ihrer
Wann können die Stadtbezirksbeiräte analog des Kommunalwahlergebnisses in neuer
Zusammensetzung ihre Arbeit für die VI. Amtsperiode aufnehmen?
Anlagen:
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