Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1012725.pdf
Größe
310 kB
Erstellt
12.11.14, 12:00
Aktualisiert
26.01.16, 21:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Informationsvorlage Nr. DS-00687/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
16.12.2014
Bestätigung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
15.01.2015
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Finanzen
19.01.2015
Information zur Kenntnis
Ratsversammlung
21.01.2015
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Kosten der Unterkunft und Heizung: Methodenwechsel beim "Schlüssigen Konzept" und
Anpassung der Eckwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft für
Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII
Die Ratsversammlung nimmt die Information zur Kenntnis.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
Sachverhalt:
siehe Anlagen
Anlagen:
Sachverhalt
Schlüssiges Konzept
x
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
nein
ja,
Inhalt
1. Einleitung
2. Änderung der Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete und der
Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
3. Finanzielle Auswirkungen
Anlage: Schlüssiges Konzept
1. Einleitung
Eine grundlegende Aufgabe der Stadt Leipzig ist die Sicherstellung und der Schutz
des Grundbedürfnisses Wohnen. Um Leistungsberechtigten nach dem SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) das Wohnen unter angemessenen Bedingungen zu ermöglichen,
werden die festgelegten Eckwerte für die Bemessung der Unterkunftskosten jährlich
überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Da die bisherige Herleitung der Eckwerte durch das Sozialgericht Leipzig regelmäßig
nicht akzeptiert wurde, wird mit diesem „Schlüssigen Konzept“ ein Methodenwechsel
zur Ermittlung angemessener Richtwerte vorgenommen. Die Bestimmung der
Referenzmiete erfolgt anhand des Datensatzes, der dem Leipziger Mietspiegel 2014
zu Grunde liegt sowie aus den Ergebnissen der Betriebskostenbroschüre des
Berichtsjahres 2014.
Ziel des Methodenwechsels ist eine transparente Ermittlung angemessener
Unterkunfts- und Heizkosten, die auch von den sozialgerichtlichen Instanzen
anerkannt wird.
Mit der Differenzierung der Eckwerte für die Grundmiete je m² nach der jeweiligen
Haushaltsgröße wird den Gegebenheiten des Leipziger Wohnungsmarktes und der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R)
entsprochen.
2. Änderung der Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete und der
Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
Folgende Richtwerte gelten für das Stadtgebiet Leipzig:
Haushaltsgröße
Richtwert für die
Bruttokaltmiete
Nichtprüfungsgrenze
Heizkosten
neu
aktuell
Differenz
neu
aktuell
Differenz
1 Person
269,57 €
261,45 €
8,12 €
58,43 €
54,00 €
4,43 €
2 Personen
354,50 €
348,60 €
5,90 €
77,91 €
72,00 €
5,91 €
3 Personen
446,95 €
435,75 €
11,20 €
97,38 €
90,00 €
7,38 €
4 Personen
518,63 €
493,85 €
24,78 €
110,36 €
102,00 €
8,36 €
5 Personen
581,13 €
551,95 €
29,18 €
123,35 €
114,00 €
9,35 €
jede weitere
Person
61,18 €
58,10 €
3,08 €
12,99 €
12,00 €
0,99 €
Diese Werte entsprechen folgenden Beträgen je m²:
Haushaltsgröße
abstrakt
angemessene
Wohnfläche
Grundmiete
Betriebskosten
(Nettokaltmiete)
1 Person
45 m²
4,60 €
2 Personen
60 m²
4,52 €
3 Personen
75 m²
4,57 €
4 Personen
85 m²
4,71 €
5 Personen
95 m²
4,73 €
jede weitere
Person
10 m²
4,73 €
1,39 €
Nichtprüfungsgr
enze
Heizkosten
1,30 €
3. Finanzielle Auswirkungen
Die geschätzten Mehraufwendungen betragen im Jahr 2015 rund 1,937 Mio. € und
im Jahr 2016 rund 2,165 Mio. € .
Im Entwurf des Doppelhaushaltes 2015/2016 wurden die Aufwendungen für die
Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung ggü. dem Planansatz 2014 um rd.
2,8 Mio. € bzw. rd. 3,3 Mio. € erhöht. Da die Mehraufwendungen derzeit nur
geschätzt werden können, erfolgt zunächst keine weitere Steigerung der
Planansätze in 2015 und 2016.
Stadt Leipzig
Sozialamt
Abteilung Soziale Wohnhilfen
Fachaufsicht KdU
Verwaltungsrichtlinie
Kosten der Unterkunft (Kapitel 1)
- Angemessenheitsgrenzen; „Schlüssiges Konzept“ -
SGB II §§ 22, 27
SGB XII § 35
DS IV/249
DS V/1483
DS V/2510
DS V/3516
DS-00687/14
v. 17.09.2004
v. 31.05.2011
v. 18.09.2012
v. 09.12.2013
v. 18.12.2014
Schlüssiges Konzept 2014
Inhalt
1.
Zielsetzung
3
2.
Bestimmungen des Bundessozialgerichtes (BSG)
4
2.1 Vergleichsraum
4
2.2 Art und Weise der Datenerhebung
5
2.3 Produkttheorie
9
2.4 Wohnungsstandard
9
2.5 Abstrakt angemessene Wohnfläche
11
2.6 Beobachtungszeitraum
11
2.7 Repräsentativität des Umfangs der erhobenen Daten
12
2.8 Rundung während der Berechnung
12
3.
Bestimmung eines angemessenen Richtwertes für die Bruttokaltmiete und einer
Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
13
3.1 Ermittlung angemessener Eckwerte für die Grundmiete
13
3.2 Ermittlung angemessener Betriebskosten
15
3.3 Bruttokaltmiete
17
3.4 Ermittlung angemessener Heizkosten - Nichtprüfungsgrenze
17
4.
20
Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums
4.1 Zumutbarkeit
20
4.2 Betrachtung angemessenen Wohnraums in den Mietspiegeldaten
20
4.3 Verfügbarkeit am Markt angebotener angemessener Wohnungen
23
4.4 Vergleich mit den tatsächlichen Grundmieten der leistungsberechtigten Haushalte
28
5.
Feststellung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten
29
6.
Inkrafttreten
30
Seite 2
Schlüssiges Konzept 2014
1. Zielsetzung
Eine grundlegende Aufgabe der Stadt Leipzig ist die Sicherstellung und der Schutz des
Grundbedürfnisses Wohnen. Um Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) das Wohnen unter angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, werden die
festgelegten Eckwerte für die Bemessung der Unterkunftskosten jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Im vergangenen Jahr erfolgte dies mit der Untersuchung der
Leipziger Angebotsmieten.1
Die Anhebung der Eckwerte im Jahr 2012 basierte auf den Ergebnissen des Leipziger
Mietspiegels 2012 und der Betriebskostenbroschüre des Berichtsjahres 2012 sowie den
Bestandsdaten der Unterkunftskosten aller Leipziger Leistungsberechtigten nach dem
SGB II. Da sowohl der Mietspiegel als auch die Betriebskostenbroschüre im Jahr 2014
neu erstellt wurden, liegen für die Stadt Leipzig aktuelle Erkenntnisse zu den Wohnkosten
im Stadtgebiet vor. Die bisherigen Eckwerte sind erneut zu überprüfen. Damit wird auch
der Bestimmung des § 22c Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entsprochen.
Da die bisherige Herleitung der Eckwerte durch das Sozialgericht Leipzig regelmäßig nicht
akzeptiert wurde, wird mit diesem „Schlüssigen Konzept“ ein Methodenwechsel zur Ermittlung angemessener Richtwerte vorgenommen. Die Bestimmung der Referenzmiete erfolgt
anhand des Datensatzes, der dem Leipziger Mietspiegel 20142 zu Grunde liegt und aus
den Ergebnissen der Betriebskostenbroschüre des Berichtsjahres 2014.3
Die ermittelten Nettokaltmieten werden im Anschluss über einen Abgleich mit den am
Wohnungsmarkt angebotenen Mietwohnungen validiert. Über dieses Verfahren wird festgestellt, in welchem Umfang angemessener Wohnraum zu den ermittelten Richtwerten
verfügbar ist.
Ziel des Methodenwechsels ist eine transparente Ermittlung angemessener Unterkunftsund Heizkosten, die in der Folge auch von den sozialgerichtlichen Instanzen anerkannt
wird.
Für die Stadt Leipzig besteht dabei die Herausforderung, bedürftigen Bürgerinnen und
Bürgern die Versorgung mit angemessenem Wohnraum unter Einhaltung der gesetzgeberischen Vorgaben des § 22a Abs. 3 SGB II zu ermöglichen. Hierbei soll die Bestimmung
der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden und deren Auswirkungen auf
den örtlichen Wohnungsmarkt wie folgt berücksichtigen:
1.
2.
3.
4.
1
2
3
Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
Verfügbarkeit von Wohnungen des einfachen Standards,
Berücksichtigung aller verschiedenen Anbietergruppen und
Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.
Überprüfung der Eckwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II und XII, DS V/3516
vom 09.12.2013
DS-00599/14 Leipziger Mietspiegel 2014
Betriebskosten in Leipzig 2012 - Berichtsjahr 2014, DS V/4067 vom 02.09.2014, Veröffentlichung 22.09.2014
Seite 3
Schlüssiges Konzept 2014
2. Bestimmungen des Bundessozialgerichtes (BSG)
Ein schlüssiges Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im
Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und
nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen4 erfüllt:
•
•
•
•
•
•
•
•
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über
den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,
z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen,
Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
Angaben über den Beobachtungszeitraum,
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
Validität der Datenerhebung,
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Auf diese Voraussetzungen wird nachfolgend detailliert eingegangen.
2.1 Vergleichsraum
Für die Herleitung einer angemessenen Referenzmiete ist zunächst das Bestimmen eines
maßgebenden Vergleichsraumes erforderlich. Dieser beschreibt ein ausreichend großes
Gebiet, das aufgrund der räumlichen Nähe, Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Bereich bildet. Einerseits soll das Einzugsgebiet hinreichend bestimmt und eingrenzbar sein; andererseits soll vermieden
werden, dass durch ein Herausgreifen „preiswerter Brennpunktgebiete“ die Referenzmiete
beeinflusst wird. Leistungsberechtigte sollen die Möglichkeit haben, auch außerhalb solcher Stadtteile eine Wohnung anzumieten.5
Das gesamte Stadtgebiet Leipzigs wird als ein Vergleichsraum bestimmt, da die räumliche
Nähe der einzelnen Stadtbezirke und die Infrastruktur einen homogenen Bereich bilden.
Darüber hinaus gewährleistet der öffentliche Nahverkehr in Leipzig die gute Erreichbarkeit
des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlagen, gleichermaßen. Von den
Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten,
wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. § 140 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)).
Bei der Wahl des maßgebenden Vergleichsraumes werden die dazu getroffenen Entscheidungen des BSG berücksichtigt. Es hat bereits für andere Großstädte einen Vergleichsraum über das gesamte Stadtgebiet bestätigt und außerdem festgestellt, dass eine
4
5
vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 19
vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rdnr. 18
Seite 4
Schlüssiges Konzept 2014
Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum ein sozialräumliches Risiko birgt.6
2.2 Art und Weise der Datenerhebung
Die angemessenen Eckwerte für die Grundmiete je m² werden aus den Daten, die dem
Leipziger Mietspiegel 2014 zu Grunde liegen, berechnet. Die empirisch erhobenen Daten
für den Mietspiegel bilden eine gute Grundlage7, um die aktuellen Verhältnisse am Wohnungsmarkt abzubilden. Sie sind grundsätzlich geeignet, um die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen.8 Diese Methode gewährleistet auch, dass
alle Anbietergruppen – private Eigentümer, kommunale Wohnungsgesellschaften bzw.
Genossenschaften – berücksichtigt und nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zu Grunde gelegt werden.
Der Mietspiegel der Stadt Leipzig wird durch das Amt für Statistik und Wahlen und das
Sozialamt auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung nicht preisgebundener Wohnungen gemäß § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erarbeitet und mittels eines (multiplen linearen) Regressionsmodells berechnet. Die für den Mietspiegel
notwendige Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 des Sächsischen
Statistikgesetzes (SächsStatG) durch das Amt für Statistik und Wahlen als für die Kommunalstatistiken der Stadt Leipzig zuständigen Stelle. Der Mietspiegel der Stadt Leipzig ist
ein einfacher Mietspiegel, der darüber hinaus einen großen Teil der in § 558d BGB zusätzlich normierten Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel9 erfüllt: Der Leipziger
Mietspiegel beruht auf einer repräsentativen Datenerhebung und wird nach wissenschaftlich anerkannten Auswertungsmethoden alle zwei Jahre neu erstellt. Die Erstellung des
Mietspiegels wurde durch den Arbeitskreis Mietspiegel fachlich begleitet. Dem Arbeitskreis
gehören neben den beiden Fachämtern der Stadt Leipzig u.a.
•
•
•
•
•
•
der Deutsche Mieterbund – Mieterverein Leipzig e.V. als Vertreter der Interessen
der Mieterinnen und Mieter,
Haus und Grund Leipzig e.V. als Vertreter privater Eigentümer,
Die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH als kommunaler Vermieter,
verschiedene Wohnungsgenossenschaften,
das Amtsgericht Leipzig und
die Hochschule Anhalt, Fachbereich Wirtschaft, Sachgebiet Immobilienwirtschaft
an.
Datengrundlage für die Befragung zum Mietspiegel waren die Adressen von 8.561 Mieterinnen und Mietern von Wohnungen, die über ein Zufallsverfahren aus dem Einwohnermelderegister ermittelt wurden. Aus dieser Zufallsauswahl lagen abschließend
anonymisierte Antworten zu 2.459 Wohnungen, für die der Mietspiegel gilt, vor. Das entspricht einer empfohlenen Stichprobe von bis zu einem Prozent10 der in Leipzig insgesamt
vorhandenen 242.486 Mietwohnungen11 (ohne Leerstand).
6
vgl. BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 21f. und auch BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R,
Rdnr. 18
7
BBSR, BBSR-Berichte KOMPAKT 02/2014, S. 8
8
vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 30
9
Börstinghaus, Miethöhe-Handbuch, Kapitel 6. Rdnr. 37, 70ff.
10
BBSR, BBSR-Berichte KOMPAKT 02/2014, S. 25
11
Statistisches Landesamt, Zensus 2011, S. 6
Seite 5
Schlüssiges Konzept 2014
In der Erhebung wurden u. a. folgende Angaben erfragt:
•
•
•
•
Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung,
Alter und Art des Gebäudes,
Höhe der Miete und
Lage der Wohnung (Wohnumgebung).
Nach dem Ausschluss von 22 Wohnungen, für die der Mietspiegel keine Anwendung findet (Wohnungen ohne Innen-WC oder ohne Sammelheizung) sowie „Ausreißern“ (Wohnungen mit einer Wohnfläche < 20 m² oder > 180 m² oder einer Grundmiete von
<= 2,00 €/m² oder > 10,00 €/m²) verblieben 2.437 Datensätze für die Mietspiegelauswertung. Diese für die Erstellung des Mietspiegels verwandten Datensätze werden zur Herleitung angemessener Richtwerte herangezogen.
Da die für den Mietspiegel erhobenen Daten keine Angaben zu den Nebenkosten enthalten, werden die angemessenen Richtwerte für die Betriebs- und Heizkosten aus den Ergebnissen der Broschüre Betriebskosten in Leipzig 2012 – Berichtsjahr 201412 abgeleitet.
Die Betriebskostenbroschüre wird im Turnus von zwei Jahren durch das Sozialamt erstellt.
Darin werden die durchschnittlichen Betriebs- und Heizkosten von in der Vermietung befindlichen Mehrfamilienhäusern ausgewiesen.
Die zur Erstellung der Betriebskostenbroschüre erhobene Stichprobe umfasste 3,3% aller
Betriebskostenabrechnungen von Mehrfamilienhäusern des Jahres 2012. Jeder Gebäudetyp wurde mit seinem tatsächlichen Anteil am Gesamtbestand von 26.003 Mehrfamilienhäusern, jedoch mit mindestens 30 Gebäudeeinheiten, berücksichtigt. Eine Ausnahme
davon bilden die unsanierten Hochhäuser.13 Deren Gebäudebestand betrug zum Zeitpunkt
der Datenerhebung noch 97 Objekte, die häufig in Blockbauweise errichtet wurden. Für
diesen Gebäudetyp konnten deshalb nur noch 20 unterschiedliche Betriebskostenabrechnungen aufgebracht und ausgewertet werden.
12
13
Stadt Leipzig, Betriebskosten in Leipzig 2012, S. 8f.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Sächs. BauO sind Hochhäuser Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 Metern, im
Regelfall somit Gebäude mit mehr als 6 Etagen
Seite 6
Schlüssiges Konzept 2014
Tabelle 1: Übersicht Gebäudetyp und ausgewertete Betriebskostenabrechnungen
marktaktiver
Gebäudebestand
14
(Mehrfamilienhäuser)
tatsächlich
ausgewertet
Gebäudetyp
Baujahr / Merkmal
1
vor 1919
11.382
382
2
1919 – 1945
5.099
194
3
1946 – 1960
1.150
43
1.458
51
3.798
139
97
20
165
40
2.854
104
26.003
973
4
5
6
7
8
Summe
1961 – 1990
unsaniert
1961 – 1990
saniert
Hochhaus
unsaniert
Hochhaus
saniert
Neubau
ab 1991
-
Die ausgewerteten Betriebskostenabrechnungen wurden dem Sozialamt durch die verschiedenen am Markt tätigen Anbietergruppen zur Verfügung gestellt. Das waren im Einzelnen:
•
•
•
•
163 Abrechnungen des kommunalen Vermieters LWB GmbH,
275 Abrechnungen von Wohnungsgenossenschaften,
210 Abrechnungen von privaten Eigentümern und Hausverwaltungen sowie
325 Abrechnungen von Mietern u.a. über den Deutschen Mieterbund Mieterverein
Leipzig e.V.
Von jeder Nebenkostenabrechnung wurden neben den allgemeinen Daten wie Wohnfläche und Gebäudetyp auch sämtliche für Betriebs- und Heizkosten relevanten Werte – u.a.
Verbrauchsmengen und Kosten – erfasst. Aus diesen Daten wurden im Anschluss für jeden Gebäudetyp die durchschnittlichen Kosten ermittelt. Verbrauchsabhängige Kosten
(Wasser/Abwasser, Wassererwärmung, Heizung) wurden leerstandsbereinigt15. Betriebskosten, die nur bei einem geringen Anteil der Gebäude entstehen (z.B. Aufwand für Brand/Blitzschutz oder Dachrinnenreinigung) wurden zu sonstigen Betriebskosten zusammengefasst und deren durchschnittliche Höhe über alle Objekte des jeweiligen Gebäudetyps
ausgewiesen.
Die detaillierte Herleitung der Richtwerte und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
ist im 3. Kapitel dargestellt.
14
15
eigene Datenerhebung aus Wohn- und Gebäudeverzeichnis der Stadt Leipzig
Leerstandsbereinigung siehe Stadt Leipzig, Betriebskosten in Leipzig 2012,, S. 4
Seite 7
Schlüssiges Konzept 2014
Ob zu den ermittelten Richtwerten Wohnraum in ausreichendem Umfang vorhanden ist,
wird anhand der für das Stadtgebiet Leipzig am Markt angebotenen Mietwohnungen untersucht. Im Vorfeld dieser Untersuchung wurden die unterschiedlichen Informationsquellen über angebotene Mietobjekte hinsichtlich eines möglichst umfänglichen Abbilds des
Leipziger Mietimmobilienmarktes geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in lokalen Tagesoder Wochenzeitungen nur ein sehr geringer Anteil der insgesamt am Markt angebotenen
Mietwohnungen inseriert wird. Ursache dafür ist die hohe Anzahl angebotener Mietobjekte
und vermutlich der eingeschränkte Empfängerkreis, der durch Printmedien erreicht wird. In
lokalen Tages- oder Wochenzeitungen inserierte Wohnungen werden zumeist auch parallel im Internet angeboten, so dass auf deren gesonderte Auswertung im weiteren Vorgehen verzichtet wurde.
Im Internet vorhandene Immobilienportale bieten ein weitaus größeres Angebotsspektrum
und einen – abgesehen von den Gebühren für die Bereitstellung des Internets – kostenfreien Zugang für wohnungssuchende Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus sind diese
Immobilienportale orts- und zeitunabhängig verfügbar.
Voraussetzung für die Auswahl der Immobilienportale aus den vielfältigen Angeboten des
Internets war, dass diese über ein möglichst umfassendes Angebot an Mietwohnungen
verfügen und die dort vorhandenen Inserate konkrete Aussagen zum Mietpreis, der Wohnfläche, der Lage der Wohnung und zur Anzahl der Wohnräume enthielten. Diese Auswahlkriterien boten nicht alle der im Internet zugänglichen Portale.
Folgende drei Immobilienportale wurden abschließend zur Auswertung der Angebotsmieten genutzt:
•
•
•
Immobilienscout2416
Immonet17
Immowelt18
Andere Immobilienportale, die ebenfalls die o. a. Aussagen beinhalteten, nutzen häufig
keine eigene Datenbank für die dort aufgelisteten Wohnungsangebote. Deren Daten werden überwiegend aus den zuvor genannten drei Immobilienportalen übernommen. Um
ausreichende Erkenntnisse über die am Markt angebotenen Mietwohnungen zu erlangen,
war eine Auswertung der anderen Immobilienportale daher nicht notwendig.
Von allen Mietwohnungen, die zu den jeweiligen Stichtagen in den o. a. Portalen gelistet
waren, wurden
•
•
•
•
die Wohnfläche,
die Höhe der Grundmiete,
die Anzahl der Wohnräume und
die Lage im Stadtgebiet
erfasst. Nach der letzten Vollerhebung lagen entsprechende Aussagen zu insgesamt
53.153 Mietinseraten vor. Angebotene Wohnungen unterhalb des einfachen Standards
(Substandard, vgl. Kapitel 2.4) werden bei der Ermittlung angemessener Wohnungsangebote nicht berücksichtigt.
16
www.immobilienscout24.de
www.immonet.de
18
www.immowelt.de
17
Seite 8
Schlüssiges Konzept 2014
Zu jedem Auswertungszeitpunkt waren in den drei untersuchten Immobilienportalen mindestens 5.100 Wohnungsangebote für das Stadtgebiet Leipzig vorhanden. Nahezu alle
Akteure des Leipziger Wohnungsmarktes – einschließlich des kommunalen Vermieters
LWB GmbH, der Wohnungsgenossenschaften wie z.B. VLW eG, KONTAKT eG, UNITAS
eG und der Haus- und Grund Leipzig e.V. als Interessenvertretung von Grundstücks- und
Hauseigentümern – nutzen neben ihren eigenen Internetauftritten auch diese Portale zur
Veröffentlichung ihrer Mietangebote. u.a. 19,20,21
Die genaue Untersuchung der Angebotsmieten ist in Kapitel 4.3 dargestellt.
2.3 Produkttheorie
Der zu ermittelnde Richtwert für die Grundmiete stellt das Produkt aus maximal angemessener Wohnfläche und Wohnungsstandard dar. Da es im Ergebnis nur auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann von einem Faktor zu Gunsten oder
Lasten des anderen abgewichen werden (Produkttheorie)22:
abstrakt angemessene Wohnfläche * Standard (Mietpreis je m²) = Richtwert
2.4 Wohnungsstandard
Eine Wohnung gilt dann als angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist („bescheidener Zuschnitt“23). Sie muss daher im unteren Segment des
Vergleichsmaßstabs liegen, wobei es auch hier nicht auf die Angemessenheit einzelner
wertbildender Faktoren, sondern des Produktes (= der Gesamtbelastung) ankommt.24 Da
einzelne wertbildende Faktoren wie Ausstattungsmerkmale, Lage und Bausubstanz einer
Wohnung nie allein für deren Mietpreis maßgebend sind, kann der Wohnungsstandard
nicht nur von der Qualität einzelner Faktoren bzw. deren Vorhandensein (u.a. Balkon, Parkett) abhängen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) schätzt ein, dass
die Einbeziehung von konkreten Ausstattungsmerkmalen in die Definition des einfachen
Standards in der Praxis kaum realisierbar ist, weil
•
•
•
die Anzahl der zu berücksichtigenden Ausstattungsmerkmale zu groß ist;
einzelne Ausstattungsmerkmale sehr unterschiedlich bewertet und gewichtet werden, so dass eine objektive Bewertung sehr schwierig ist, und
sich die Ausstattungsstandards mit der Zeit ändern können (z. B. höherwertige
Ausstattung).
Das BMVBS empfiehlt daher eine Definition des einfachen Standards über den Mietpreis.25 Die Marktmiete dient als guter Qualitätsindikator: Je höher die erzielte Miete – für
19
www.immonet.de/immobilienmakler/33269.html
www.vlw-eg.de/news/vlw-bester-makler-leipzigs/
21
www.immowelt.de/profil/leistungsgesellschaft_haus_grund_leipzig_mbh
22
vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20
23
vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 28
24
st. Rspr., zuletzt BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 31 bzw. BSG, Urteil v. 07.11.2006,
B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20.
25
BMVBS, Arbeitshilfe, S. 22
20
Seite 9
Schlüssiges Konzept 2014
gleich große Wohnungen in der gleichen Stadt –, desto höher bewertet der Mieter die
Qualität dieser Wohnung angesichts der vorhandenen Alternativen.26
Dieser Auffassung folgend, wird zur Bemessung des Standards einer Wohnung deren
Grundmiete je m² Wohnfläche herangezogen. Die im Zuge der Erhebung für den aktuellen
Mietspiegel aufgenommenen Daten werden in Abhängigkeit von ihrer Grundmiete je m²
Wohnfläche in drei gleich große Segmente aufgeteilt:
•
•
•
Wohnungen einfachen Standards,
Wohnungen mittleren Standards und
Wohnungen gehobenen Standards.
Die Wohnung mit der höchsten Grundmiete je m² innerhalb des einfachen Segments bildet
dabei den Richtwert je m² Wohnfläche ab, da zu diesem Preis (Kappungsgrenze27) auch
alle anderen Wohnungen des einfachen Segments anmietbar sind.
Wohnungen unterhalb des einfachen Standards (Substandard) werden bei der Ermittlung
einer angemessenen Referenzmiete nicht berücksichtigt.28 Dieser Wohnraum ist beispielsweise durch die alleinige Beheizung mit Einzelöfen, eine außerhalb der Wohnung
liegende Toilette oder eine fehlende Dusche oder Badewanne gekennzeichnet und wird in
Leipzig nur noch in sehr geringem Umfang vermietet. Bereits vor der Datenauswertung für
den Mietspiegel wurden daher folgende sechs Datensätze eliminiert:
•
•
sechs Wohnungen ohne Sammelheizung
darunter eine Wohnung mit Außen-WC und fehlendem Bad
Da der Leipziger Mietspiegel nicht für möblierten Wohnraum gilt, bleiben solche Wohnungen unberücksichtigt. Die Ausstattung einer Wohnung mit Hausrat ist zudem kostenintensiv und führt in der Praxis zu deutlich höheren Mieten, die nicht zur Preisbildung
angemessener Richtwerte für Wohnraum einfachen Standards herangezogen werden
können. Auch die Daten von angemieteten Zimmern werden nicht für die Mietspiegelerhebung genutzt.
Bei der Bestimmung eines angemessenen Eckwertes für die Grundmiete je m² erfolgte
keine Beschränkung auf Wohnungen bestimmter Baualtersklassen, auch wenn nach 1991
errichtete Wohngebäude in der Stadt Leipzig i.d.R. einen höheren Ausstattungsgrad besitzen, als Leistungsberechtigten i.S.d. § 22 SGB II zugebilligt wird.29 Das für den Mietspiegel
erforderliche Erhebungsmerkmal – Baualtersgruppe des Wohngebäudes – blieb bei der
Datenauswertung für die Eckwertbildung unberücksichtigt. Da Wohnraum der Baujahre
nach 1991 aufgrund der überdurchschnittlichen Ausstattung eine vergleichsweise höhere
Grundmiete als anderer Wohnraum aufweist, ergibt sich für die Leistungsberechtigten
durch diese Verfahrensweise ein weiterer Spielraum, bei Anmietung eines älteren Baujahres beispielsweise eine Wohnung mit besserer Ausstattung oder mit größerer Wohnfläche
wählen zu können.
26
Heising, Angemessene Unterkunftskosten, S. 5
vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 19
28
vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 29
29
vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 23
27
Seite 10
Schlüssiges Konzept 2014
2.5 Abstrakt angemessene Wohnfläche
Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist – unabhängig von der Anzahl der
Zimmer – nur die Quadratmeterzahl „pro Kopf“, also entsprechend der Haushaltsgröße, zu
berücksichtigen.30
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen.31 Die in diesem Konzept dargestellten
abstrakt angemessenen Wohnflächen je Haushaltsgröße beziehen sich daher auf die
Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.
Da für das Stadtgebiet Leipzig keine repräsentativen Daten über die tatsächlichen Wohnverhältnisse von Haushalten im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug
vorliegen32, wird bei der Bemessung einer angemessenen Wohnfläche auf die geltende
landesrechtliche Vorschrift33 zurückgegriffen. Für die Stadt Leipzig werden demnach folgende Höchstgrenzen festgelegt:
für einen 1-Personen-Haushalt
für einen 2-Personen-Haushalt
für einen 3-Personen-Haushalt
für einen 4-Personen-Haushalt
45 m²,
60 m²,
75 m²,
85 m².
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche höchstens
um weitere 10m².
Den Besonderheiten des Einzelfalles ist bei der Bestimmung einer angemessenen Wohnfläche jeweils Rechnung zu tragen.
2.6 Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum für die Herleitung eines angemessenen Richtwertes für die
Grundmiete entspricht dem Erhebungszeitraum der Stichprobe für den Mietspiegel der
Stadt Leipzig. Für den Mietspiegel wurden Daten von Wohnungen erhoben, deren Miete
sich im Zeitraum vom 01.12.2009 bis 30.11.2013 geändert hat oder die in diesem Zeitraum neu angemietet wurden. Die Befragung für den Mietspiegel erfolgte im Zeitraum von
Januar bis Ende März 2014. Angaben zur Höhe der Miete wurden für den Monat Dezember 2013 erhoben.
Der Richtwert für die kalten Betriebskosten und die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten werden aus den Ergebnissen der aktuellen Betriebskostenbroschüre gebildet. Die Ergebnisse der Betriebskostenbroschüre beruhen auf Abrechnungen für das Jahr 2012, die
in 2013 durch die Vermieter erstellt wurden.34 Alle 973 Abrechnungen, die zur Erstellung
der Betriebskostenbroschüre genutzt wurden, umfassten den kompletten Abrechnungszeitraum 2012. Abrechnungen, die nicht den vollständigen 12-monatigen Zeitraum betrafen, wurden nicht berücksichtigt.
30
vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rdnr. 16 und BSG, Urteil v. 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rdnr. 18
vgl. BSG, Urteil v. 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R, Rdnr. 23
32
vgl. BT-Dr. 17/3404, S. 101 i.V.m. Berlit in LPK-SGB II, zu § 22b, Rdnr. 9 ff.
33
VwV Wohnflächenhöchsgrenzen des Freistaates Sachsen v. 07.06.2010
34
Stadt Leipzig, Betriebskosten in Leipzig 2012, S. 3
31
Seite 11
Schlüssiges Konzept 2014
Die Erhebung der Daten für die Untersuchung der Angebotsmieten wurde dreimal im Abstand von jeweils 5 Wochen beginnend ab der 20. Kalenderwoche 2014 durchgeführt. Der
fünfwöchige Abstand zwischen den einzelnen Erhebungen wurde gewählt, um die Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt durch den stetigen Wechsel von neu vermieteten
(Abgänge) und neu angebotenen Wohnungen (Zugänge) beobachten zu können. Die
Wohnungsangebote wurden für jedes Internetportal in den jeweiligen Kalenderwochen an
einem Tag vollständig erhoben.
2.7 Repräsentativität des Umfangs der erhobenen Daten
Die Repräsentativität der Datenerhebung ist einerseits durch die Satzung über die Erstellung von Mietspiegeln in der Stadt Leipzig35 und andererseits durch die umfangreiche
Stichprobe über alle Gebäudetypen und Anbietergruppen, die Basis für die Ergebnisse der
Betriebskostenbroschüre ist, sichergestellt.
Die Repräsentativität der Untersuchung der Angebotsmieten ist durch die Vollerhebung
der Wohnungsinserate aus den ausgewählten Portalen gewährleistet. Es erfolgte keine
Begrenzung auf eine Stichprobe. In den ausgewählten Portalen sind sowohl Inserate des
kommunalen Vermieters und der Wohnungsgenossenschaften als auch Anzeigen privater
Eigentümer, beauftragter Hausverwaltungen und Makler vertreten. Die Verteilung der inserierten Angebote ist hinsichtlich ihrer Wohnfläche und der Miethöhe ausgewogen. Keiner
der genutzten Internetanbieter begrenzt seine Datenbank auf besonders günstige oder
teure bzw. kleine oder große Wohnungen.
2.8 Rundung während der Berechnung
In diesem Konzept ausgewiesene Zwischenergebnisse werden zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit auf die 4. Nachkommastelle gerundet angegeben. Generell wird aber mit
ungerundeten Werten gerechnet. Erst die Endergebnisse der Richtwerte und die Nichtprüfungsgrenzen der Heizkosten werden abschließend auf volle Cent-Beträge aufgerundet.36
Die über alle Kalenderwochen durchschnittlich am Markt angebotenen Wohnungen werden auf den nächsten ganzzahligen Wert gerundet.
35
Beschluss Nr. RBIII-1612/04 der Ratsversammlung vom 19.05.2004, (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 12
vom 12.06.2004)
36
vgl. SG Dresden, Urteil v. 18.09.2012, S 38 AS 17/11, S. 7
Seite 12
Schlüssiges Konzept 2014
3. Bestimmung eines angemessenen Richtwertes für die Bruttokaltmiete und einer Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
3.1 Ermittlung angemessener Eckwerte für die Grundmiete
Die Eckwerte für die Grundmiete pro m² werden aus den Datensätzen, die dem Leipziger
Mietspiegel zu Grunde liegen, ermittelt.
Da in den Mietspiegeldatensätzen keine ausreichende Anzahl an Wohnungen enthalten
ist, die exakt den abstrakt angemessenen Wohnflächen entsprechen, die Leistungsberechtigten zustehen (z. B. nur 24 Wohnungen mit genau 45 m²), werden zur Bestimmung
angemessener Eckwerte für die Grundmiete pro m² Wohnflächenspannen gebildet. Dabei
wurde eine Unter- und Überschreitung der abstrakt angemessenen Wohnflächen von jeweils 5 m² gewählt.
Tabelle 2: Wohnflächenspannen
Haushaltsgröße in Personen
1
2
3
4
5
abstrakt angemessene Wohnfläche
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
95 m²
untere Grenze
40 m²
55 m²
70 m²
80 m²
90 m²
obere Grenze
50 m²
65 m²
80 m²
90 m²
100 m²
Durch die Wahl dieser Grenzen kann auf einen ausreichenden Umfang an Wohnungsdaten zur Bildung eines Eckwertes für die Grundmiete pro m², der die aktuellen Verhältnisse
am Wohnungsmarkt abbildet, zurückgegriffen werden.
Tabelle 3: Anzahl an Wohnungsdaten
Anzahl an
Datensätzen
die genau der
abstrakt angemessenen Wohnfläche
entsprechen
die im Bereich der
gebildeten Wohnflächenspanne liegen
Haushaltsgröße in Personen
1
2
3
4
5
24
53
32
14
12
333
566
443
302
153
Wie in Kapitel 2 dargestellt, ist die Grundmiete je m² Wohnfläche vornehmlich kennzeichnend für den Standard einer Wohnung. Daher werden für die selektierten Datensätze jeweils die Grundmieten je m² Wohnfläche bestimmt und die Werte in aufsteigender
Reihenfolge sortiert. Die Grundmiete je m² Wohnfläche einer jeden Wohnflächenspanne,
die genau das untere Drittel (einfaches Segment) aller Datensätze nach oben begrenzt,
Seite 13
Schlüssiges Konzept 2014
stellt den Richtwert für die jeweilige Haushaltsgröße dar. Mit der Differenzierung der Eckwerte für die Grundmiete je m² nach der jeweiligen Haushaltsgröße wird den Gegebenheiten des Leipziger Wohnungsmarktes und der Rechtsprechung des BSG37 entsprochen.
Tabelle 4: Ermittlung der Eckwerte für die Grundmiete je m²
Haushaltsgröße in Personen
unteres Drittel an
Wohnungen der
Wohnflächenspanne
Eckwert
Grundmiete je m²
(33 %-Perzentil38)
mittlerer Wert der
Datenreihe = Median
⅓
1
2
3
4
5
111
188,6667
147,6667
100,6667
51
4,6002 €
4,5181 €
4,5691 €
4,7113 €
4,7269 €
5,0000 €
4,9225 €
4,9566 €
5,1330 €
5,2083 €
In der nachfolgenden Abbildung wird dieser Berechnungsschritt am Beispiel der
1-Personen-Haushalte grafisch dargestellt.
Abbildung 1: Verteilung der Wohnungen nach ihrer Grundmiete je m² Wohnfläche
Wohnfläche von 40-50 m², n=333
40
4,60 €
≙ 111 je Segment
5,37 €
Anzahl
30
20
10
einfaches
Segment
mittleres
Segment
gehobenes
Segment
0
2,80 €
37
38
3,60 €
4,40 €
5,20 €
6,00 €
6,80 €
7,60 €
8,40 €
vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 19
v. Malottki, info also 3/2014, Fn. 7: „Perzentile teilen eine Grundgesamtheit so, dass der genannte Anteil in Prozent
unterhalb dieser Schwelle liegt und der Rest darüber. Ein 20%-Perzentil der Mieten ist also der Schwellenwert, unter
dem 20% der Mieten liegen.“
Seite 14
Schlüssiges Konzept 2014
3.2 Ermittlung angemessener Betriebskosten
Soweit keine statistischen Daten zur Bestimmung angemessener Betriebskosten – gerade
im unteren Wohnsegment – vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus
Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen
und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Die Heranziehung von
Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der – weil er den
gesamten Mietmarkt erfasst – in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des
Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen
sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine
Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem
Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende
Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.39
Da für das Stadtgebiet Leipzig keine Erkenntnisse über die Betriebskosten im unteren
Wohnsegment vorliegen und im Zuge der Mietspiegelbefragung dazu ebenfalls keine Daten erhoben wurden, werden die kalten Betriebskosten auf Grundlage der aktuellen Broschüre Betriebskosten in Leipzig 2012 (Berichtsjahr 2014) ermittelt.
Zur Bildung eines zutreffenden Durchschnittswerts für den gesamten Vergleichsraum werden die für die unterschiedlichen Gebäudetypen vorliegenden Betriebskostenergebnisse
im Verhältnis zum Anteil von Wohnungen dieses Gebäudetyps am gesamten Wohnungsbestand gewichtet. Der gesamte Wohnungsbestand im Stadtgebiet Leipzig von derzeit
324.857 Wohnungen verteilt sich auf die Gebäudetypen wie in Tabelle 5 dargestellt.
Tabelle 5: Wohnungsbestand nach Gebäudetyp40
Gebäudetyp41
Wohnungsbestand
prozentualer
Anteil am
Gesamtbestand
1
2
3
4
5
6
7
8
126.882
57.198
12.767
20.518
46.244
3.008
11.370
46.870
39,0578% 17,6071% 3,9300% 6,3160% 14,2352% 0,9259% 3,5000% 14,4279%
Zur Ermittlung der kalten Betriebskosten werden von der Summe der Betriebskosten eines
jeden Gebäudetyps dessen Heiz- und Wassererwärmungskosten abgesetzt und die Aufzugskosten hinzu addiert.
Die Aufzugskosten stellen eine Besonderheit bei der Bestimmung angemessener Betriebskosten dar, da Aufzüge nur bei den Gebäudetypen 6 und 7 generell vorhanden sind.
Bei allen anderen Baualtersklassen sind Aufzüge i.d.R. für einen gehobenen Wohnungsstandard kennzeichnend. Um leistungsberechtigten Haushalten auch die Anmietung von
Wohnraum in Gebäuden mit Aufzug zu ermöglichen, werden die Aufzugskosten in die kalten Betriebskosten einbezogen.
39
vgl. BSG, Urteil v. 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rdnr. 27
eigene Datenerhebung aus Wohn- und Gebäudeverzeichnis
41
vgl. S. 7, Tabelle 1
40
Seite 15
Schlüssiges Konzept 2014
Die so ermittelten Werte für die kalten Betriebskosten je Gebäudetyp werden danach zu
einem für den Vergleichsraum gültigen Durchschnittswert zusammengefasst. In diesen
gewichteten Mittelwert gehen die Betriebskosten der unterschiedlichen Gebäudetypen
entsprechend ihres Anteils am Gesamtbestand ein. Bei der Bildung des einfachen arithmetischen Mittels der Betriebskosten über alle Gebäudetypen würden diese – ungeachtet
des Anteils der Gebäudetypen am gesamten Wohnungsbestand – zu gleichen Teilen in
die Berechnung einfließen. Der gewichtete Mittelwert berücksichtigt, dass Gebäudetypen
mit einem größeren Wohnungsbestand mit größerem Gewicht einfließen als Gebäudetypen mit einem geringeren Wohnungsbestand.
Der sich daraus für den gesamten Vergleichsraum ergebende Durchschnitt wird im Anschluss um einen Sicherheitszuschlag von weiteren 10% erhöht. Der Sicherheitszuschlag
berücksichtigt den nicht genau bezifferbaren Mehrbedarf an Kaltwasser, der Personen
entsteht, die (möglicherweise) keiner außerhäuslichen Beschäftigung nachgehen, sowie
künftige allgemeine Kostensteigerungen wie sie z. B. durch die Einführung eines Mindestlohnes im Bereich der haushaltsnahen Tätigkeiten (Grünpflege, Hausreinigung oder Winterdienst) entstehen können.42
Tabelle 6: Ermittlung angemessener kalter Betriebskosten43
Gebäudetyp44
Kosten je m²
∑ Betriebs- und
Heizkosten
abzgl. Heizung
1
2
3
4
5
6
7
8
2,28 €
2,09 €
2,00 €
2,43 €
2,23 €
2,78 €
2,44 €
2,10 €
0,95 €
0,87 €
0,74 €
1,01 €
0,86 €
1,30 €
0,96 €
0,74 €
0,22 €
0,30 €
0,27 €
0,26 €
0,26 €
0,22 €
0,16 €
0,11 €
0,17 €
0,10 €
0,10 €
0,21 €
1,20 €
1,23 €
1,27 €
1,32 €
1,32 €
1,35 €
abzgl. Wasser0,25 €
0,26 €
erwärmung
zzgl. Kosten
0,22 €
0,16 €
für Aufzug
∑ kalte
1,30 €
1,12 €
Betriebskosten
prozentualer
Anteil am
39,0578% 17,6071%
Gesamtbestand
gewichteter Mittelwert der kalten
Betriebskosten*
zzgl. 10%
Sicherheitszuschlag
angemessene
kalte Betriebskosten
*Berechnung:
3,9300% 6,3160% 14,2352% 0,9259% 3,5000% 14,4279%
1,2638 €
0,1264 €
1,3902 €
∑kalte Betriebskosten Gebäudetyp 1 * prozentualer Anteil Gebäudetyp 1 am Wohnungsbestand+ … +
∑kalte Betriebskosten Gebäudetyp 8 * prozentualer Anteil Gebäudetyp 8 am Wohnungsbestand
42
BMVBS, Arbeitshilfe, S. 39
Stadt Leipzig, Betriebskosten in Leipzig 2012, S. 8 f. Tab. 2 u. 3
44
vgl. S. 7, Tabelle 1
43
Seite 16
Schlüssiges Konzept 2014
3.3 Bruttokaltmiete
Die Richtwerte für die Kosten der Unterkunft sollen die Kaltmiete und die Betriebskosten
umfassen, da neben der Nettokaltmiete auch die Betriebskosten abstrakt zu bestimmen
und als Faktor in das Produkt (vgl. Kapitel 2.3) einzubeziehen sind.45
Die zuvor ermittelten Beträge für die Betriebskosten werden daher mit den jeweiligen Werten der Grundmiete addiert. Die gebildeten Summen werden im Anschluss mit der abstrakt
angemessenen Wohnfläche je Haushaltsgröße multipliziert. Daraus ergeben sich die folgenden tatsächlich zu berücksichtigenden Richtwerte in Form der Bruttokaltmiete.
Tabelle 7: Feststellung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft
Haushaltsgröße in Personen
1
2
3
4
5
abstrakt angemes45m²
60m²
75m²
85m²
95m²
sene Wohnfläche
angemessene
4,6002 €
4,5181 €
4,5691 €
4,7113 €
4,7269 €
Grundmiete je m²
angemessene Be1,3902 €
triebskosten je m²
Bruttokaltmiete
5,9083 €
5,9593 €
6,1015 €
6,1171 €
5,9904 €
je m²
ungerundetes
269,5651 € 354,4936 € 446,9471 € 518,6268 € 581,1253 €
Ergebnis
Richtwert
269,57 € 354,50 € 446,95 € 518,63 € 581,13 €
Bruttokaltmiete
für jede weitere
Person
zzgl. 10m²
4,7269 €
6,1171 €
61,1711 €
zzgl. 61,18 €
Diese (vom Bundessozialgericht favorisierte) Ausgestaltung des Richtwerts erhöht den
Spielraum für Wohnungssuchende, da wiederum z. B. eine höhere Grundmiete durch
niedrige Betriebskosten ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
3.4 Ermittlung angemessener Heizkosten - Nichtprüfungsgrenze
Für die Heiz- und Wassererwärmungskosten liegen aktuelle Erkenntnisse auf Basis der
Broschüre Betriebskosten in Leipzig 2012 (Berichtsjahr 2014) vor. Die dazu ausgewerteten Daten betreffen das Abrechnungsjahr 2012.
Aus der Summe der Heiz- und der Wassererwärmungskosten eines jeden Gebäudetyps
wird analog der für die kalten Betriebskosten beschriebenen Vorgehensweise ein gewichteter Mittelwert gebildet.
Da das Jahr 2012 im langjährigen Vergleich ein sehr warmes Jahr war, fielen deutlich geringere Heizkosten als in einem normal kalten Jahr an. Die reinen Heizkosten werden daher vor Berechnung des gewichteten Mittelwertes klimabereinigt.46 Für den Zeitraum vom
01.01.2012 bis 31.12.2012 beträgt der durchschnittliche Klimafaktor für das Stadtgebiet
45
46
vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2012, B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 33
BMVBS, Arbeitshilfe, S. 39
Seite 17
Schlüssiges Konzept 2014
Leipzig 1,0447. Mit diesem Faktor sind die Heizkosten zu multiplizieren. Gleiches gilt nicht
für die Wassererwärmungskosten, da für diese die klimatischen Verhältnisse eines Jahres
unerheblich sind.
Tabelle 8: Ermittlung angemessener Heizkosten48
49
Gebäudetyp
Kosten je m²
1
2
3
4
5
6
7
8
Heizung
0,95 €
0,87 €
0,74 €
1,01 €
0,86 €
1,30 €
0,96 €
0,74 €
(2012 KF 1,04)
Heizung klimabe0,9880 € 0,9048 € 0,7696 € 1,0504 € 0,8944 € 1,3520 € 0,9984 € 0,7696 €
reinigt (* 1,04)
Wasser0,25 €
0,26 €
0,22 €
0,30 €
0,27 €
0,26 €
0,26 €
0,22 €
erwärmung
∑ Heiz- und
1,2380 € 1,1648 € 0,9896 € 1,3504 € 1,1644 € 1,6120 € 1,2584 € 0,9896 €
Wassererwärmung
prozentualer
39,0578% 17,6071% 3,9300% 6,3160% 14,2352% 0,9259% 3,5000% 14,4279%
Anteil am
Gesamtbestand
gewichteter Mittelwert der Heiz1,1803 €
und Wassererwärmungskosten*
*Berechnung:
∑Heiz- und Wassererwärmung Gebäudetyp 1 * prozentualer Anteil Gebäudetyp 1 am Wohnungsbestand+ … + ∑ Heiz- und Wassererwärmung Gebäudetyp 8 * prozentualer Anteil Gebäudetyp 8 am
Wohnungsbestand
Die angemessenen Heizkosten ergeben sich aus der Multiplikation des gewichteten Mittelwerts der Heiz- und Wassererwärmungskosten je m² mit den abstrakt angemessenen
Wohnflächen nach Haushaltsgröße.
Da die Bestimmung eines abstrakt angemessenen Heizkostenpreises pro m² für eine einfache Wohnung im unteren Segment eines Wohnungsmarktes ohne Bezugnahme auf den
konkreten Bauzustand, die jeweilige Wohnungslage und regionale Gegebenheiten unmöglich ist, dient es der Verwaltungsökonomie, Höchst-Toleranzwerte zu bestimmen, bei deren Unterschreitung die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten unterstellt wird (= sog.
abstrakte Nichtprüfungsgrenze).50 Die zuvor ermittelten Werte werden daher abschließend
zur Bildung einer Nichtprüfungsgrenze um weitere 10% angehoben.
Heizkosten, die oberhalb dieser Nichtprüfungsgrenze liegen, sind im konkreten Einzelfall
auf ihre Angemessenheit zu prüfen.
47
Deutscher Wetterdienst, Klimafaktoren für den Energieausweis, Mittelwert der PLZ-Zustellbezirke des Stadtgebietes
Leipzig im Zeitraum 01.01.-31.12.2012 auf Basis des ab 01.05.2014 gültigen Berechnungsverfahrens
48
Stadt Leipzig, Betriebskosten in Leipzig 2012, S. 8f. Tab. 2 u. 3
49
vgl. S. 7, Tabelle 1
50
Deutscher Verein, Empfehlungen zu den angemessenen KdU, S. 44
Seite 18
Schlüssiges Konzept 2014
Tabelle 9: Feststellung einer Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
Haushaltsgröße in Personen
1
2
3
4
5
abstrakt angemes45m²
60m²
75m²
85m²
95m²
sene Wohnfläche
gewichteter Mittelwert
1,1803 €
der Heiz- und Wassererwärmungskosten
angemessene
53,1139 € 70,8186 € 88,5232 € 100,3263 € 112,1294 €
Heizkosten
angemessene
58,4253 € 77,9004 € 97,3755 € 110,3590 € 123,3424 €
Heizkosten zzgl. 10%
Nichtprüfungsgrenze
58,43 €
77,91 €
97,38 € 110,36 € 123,35 €
Heizkosten
Seite 19
für jede weitere
Person
zzgl. 10m²
11,8031 €
12,9834 €
zzgl. 12,99 €
Schlüssiges Konzept 2014
4. Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums
4.1 Zumutbarkeit
Vor der Beurteilung, ob angemessener Wohnraum zu den ermittelten Richtwerten für die
Grundmiete verfügbar ist, sind die Mindestanforderungen an die Zumutbarkeit von Wohnraum für die jeweilige Haushaltsgröße zu definieren, da dazu keine bundes- oder landeseinheitlichen Vorgaben über alle Haushaltsgrößen bestehen.
Die Stadt Leipzig hält nachfolgende Mindestwohnflächen in Verbindung mit der angegebenen Mindestanzahl von Wohnräumen für zumutbar. Das bedeutet nicht, dass im Umkehrschluss Wohnungen, die über eine kleinere Wohnfläche oder eine geringere Anzahl
von Wohnräumen verfügen, generell unzumutbar sind. Auch die Zumutbarkeit ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Gerade für Haushalte mit mehreren Kindern können auch
Wohnungen mit einer geringeren Raumanzahl zumutbar sein.51
Tabelle 10: Mindestanforderung Zumutbarkeit
Haushaltsgröße in Personen
Mindestwohnfläche
Mindestanzahl
Wohnräume
1
2
3
4
5
20 m²
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
1
2
3
4
5
Bei der Validierung der Richtwerte für die Grundmiete werden Wohnungen, die über eine
kleinere Wohnfläche oder eine geringere als die Mindestanzahl an Wohnräumen verfügen,
nicht in das Ergebnis einbezogen, obwohl sie im Einzelfall geeignet sein können.
4.2 Betrachtung angemessenen Wohnraums in den Mietspiegeldaten
(Nettokaltmiete)
Das BSG hält daran fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur
Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt.52
Hinsichtlich der Repräsentativität, der Datenerhebung und -auswertung erfüllt der Leipziger Mietspiegel die Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel. Den Leipziger Mietspiegeldaten können Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem zuvor ermittelten
angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden.
In der nachfolgenden Übersicht sind zuerst die Wohnungen dargestellt, die über eine
Wohnfläche verfügen, die zwischen der für die jeweilige Haushaltsgröße mindestens zumutbaren (Untergrenze) und der abstrakt angemessenen Wohnfläche (Obergrenze) liegt.
51
52
vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 04.03.2011, Az: L 7 AS 753/10 B ER, S. 5f.
vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 38
Seite 20
Schlüssiges Konzept 2014
Danach werden schrittweise die zusätzlichen Voraussetzungen zur Mindestanzahl von
Wohnräumen und der angemessene Quadratmeterpreis für die Kaltmiete ergänzt. In Abhängigkeit dieser zusätzlichen Voraussetzungen wird die Häufigkeit von Wohnungen mit
einem angemessenen Quadratmeterpreis abgebildet.
Tabelle 11: Häufigkeit angemessener Wohnungen in den Mietspiegeldaten
Haushaltsgröße in Personen
Voraussetzungen
1
2
3
4
5
Wohnfläche von
20 m²
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
Wohnfläche bis
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
95 m²
211
670
819
340
214
Anzahl Wohnungen
zusätzliche Voraussetzung: Mindestanzahl Wohnräume
Mindestanzahl
Wohnräume
Anzahl Wohnungen
1
2
3
4
5
211
648
594
57
3
zusätzliche Voraussetzung: abstrakt angemessener Quadratmeterpreis
abstrakt
angemessene
Nettokaltmiete je m²
angemessene,
gerundete Nettokaltmiete gesamt
Anzahl Wohnungen
4,6002 €
4,5181 €
4,5691 €
4,7113 €
4,7269 €
207,01 €
271,09 €
342,69 €
400,47 €
449,06 €
115
379
379
39
2
Seite 21
Schlüssiges Konzept 2014
In der nachfolgenden Übersicht wird am Beispiel der 115 Datensätze der für 1-PersonenHaushalte ermittelten Wohnungen mit einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis
die Verteilung der Nettokaltmieten dargestellt.
Abbildung 2: Verteilung der Nettokaltmieten von Wohnungen für 1-PersonenHaushalte mit einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis
Anzahl von Wohnungen mit einer Nettokaltmiete von bis zu
25
21
19
20
18
15
13
10
10
13
9
4
5
3
2
3
0
110 €
120 €
130 €
140 €
150 €
160 €
170 €
180 €
190 €
200 €
207 €
Unter Berücksichtigung der Produkttheorie sind auch Wohnungen mit einer größeren als
der abstrakt angemessenen Wohnfläche angemessen, wenn die Wohnfläche multipliziert
mit dem Quadratmeterpreis für die Kaltmiete die für den jeweiligen Haushalt angemessene
Gesamtgrundmiete nicht übersteigt. Danach ergeben sich aus den Mietspiegeldaten folgende Häufigkeiten.
Tabelle 12: Häufigkeit von Wohnungen mit einer angemessenen Grundmiete in
den Mietspiegeldaten
Haushaltsgröße in Personen
Voraussetzungen
Wohnfläche ab
Mindestanzahl
Wohnräume
angemessene,
gerundete Nettokaltmiete gesamt
Anzahl Wohnungen
1
2
3
4
5
20 m²
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
1
2
3
4
5
207,01 €
271,09 €
342,69 €
400,47 €
449,06 €
210
529
458
85
7
Seite 22
Schlüssiges Konzept 2014
In den Mietspiegeldaten sind zu der zuvor ermittelten Grundmiete Wohnungen über alle
Haushaltsgrößen vorhanden.
Zusätzlich zu der vom BSG gewählten Validierung der Verfügbarkeit von Wohnungen mit
einem angemessenen Quadratmeterpreis werden im nächsten Kapitel die aktuell am
Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen beschrieben.
4.3 Verfügbarkeit am Markt angebotener angemessener Wohnungen (Angebotsmieten auf Basis Nettokaltmiete)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat in der im Januar 2013 veröffentlichten Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen u. a. Hinweise zur sachgerechten Ermittlung von Angebotsmieten gegeben.
Demnach sollen bei der Betrachtung der Angebotsmieten folgende Aspekte berücksichtigt
werden:
•
Ganz wesentlich ist, dass die im Angebot befindlichen freien Mietwohnungen nur zu
einem gewissen Teil überhaupt in Anzeigen oder auf Internet-Seiten publiziert werden. So finden z. B. Genossenschaftswohnungen oder Wohnungen mit Belegungsrechten häufig einen neuen Mieter, ohne dass diese in Inseraten oder anderen
Publikationen aufgetaucht wären. Dieses gilt auch für Wohnungen, die direkt an
Nachfolgemieter übergeben werden. Weiterhin inserieren etwa Wohnungsunternehmen nicht alle gleichgearteten Wohnungen, so dass nicht auf das Gesamtangebot geschlossen werden kann.
•
Bei den freien Wohnungen, die auch tatsächlich als Angebot publiziert werden,
handelt es sich zudem tendenziell um die teureren Angebote. Denn die günstigeren
Wohnungsangebote fallen überproportional unter die Gruppe, die direkt ohne Publikation neu vermietet werden. Daher ist davon auszugehen, dass durch eine Angebotsmieten-Recherche und Analyse die preiswerten Wohnungen schlechter erfasst
werden, je angespannter die Wohnungsmärkte sind.
•
Auf entspannten Märkten hingegen kann es dazu kommen, dass die tatsächlich abgeschlossenen Mietverträge nach Vertragsverhandlungen unterhalb der ursprünglichen Angebotsmieten liegen.
•
Insgesamt bildet die Analyse der Angebotsmieten einer Kommune in der Tendenz
überproportional das höherpreisige Wohnungsmarktsegment ab, während tatsächlich in nennenswertem Umfang auch preiswertere Wohnungen auf dem lokalen
Markt erhältlich sind. Darum besteht das Risiko, dass Angemessenheitsgrenzen,
die sich ausschließlich auf die Auswertung von Angebotsmieten stützen, zu hoch
angesetzt sind.53
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wird die Grundmiete (= Nettokaltmiete) der am
Markt angebotenen Mietwohnungen im Hinblick auf ihre Angemessenheit untersucht. Wie
in Kapitel 2.6 ausgeführt, erfolgte die Erhebung der Daten für die Untersuchung der Angebotsmieten dreimal im Abstand von jeweils 5 Wochen beginnend ab der 20. Kalenderwo-
53
BMVBS, Arbeitshilfe, S. 44
Seite 23
Schlüssiges Konzept 2014
che 2014. In jeder Kalenderwoche lagen für das Stadtgebiet Leipzig jeweils über 6.000
Wohnungsangebote mit einer Wohnfläche von mindestens 20 m² vor.
Tabelle 13: Wohnungsangebote für die Stadt Leipzig in der 20., 25. und 30 KW
20. KW
25. KW
30. KW
Immobilienscout24
6.172
6.433
6.245
Immonet
5.945
6.033
5.854
Immowelt
5.850
5.444
5.148
Durchschnitt
5.989
5.970
5.749
In Tabelle 14 werden die in diesen Erhebungen ermittelten angemessenen Wohnungen
dargestellt. Dabei wird ebenfalls die Produkttheorie angewandt, d. h. Wohnungsangebote
mit einer größeren als der abstrakt angemessenen Wohnfläche können bei einem geringeren als unter Kapitel 3.1 festgestellten Quadratmeterpreis angemessen sein.
Seite 24
Schlüssiges Konzept 2014
Daraus ergibt sich für die Stadt Leipzig folgende Mindestanzahl an angemessenen und
zumutbaren Wohnungsangeboten.
Tabelle 14: Verfügbarkeit angemessener Wohnungsangebote (Nettokaltmiete)
Haushaltsgröße in Personen
Voraussetzungen
Wohnfläche von
Mindestanzahl
Wohnräume
angemessene,
gerundete Nettokaltmiete gesamt
1
2
3
4
5
20 m²
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
1
2
3
4
5
207,01 €
271,09 €
342,69 €
400,47 €
449,06 €
Anzahl Wohnungsangebote 20. KW
Immobilienscout24
409
1.124
1.013
65
4
Immonet
418
1.110
984
69
3
Immowelt
419
1.187
1.113
80
6
Anzahl Wohnungsangebote 25. KW
Immobilienscout24
441
1.146
1.057
74
1
Immonet
408
1.075
1.012
60
1
Immowelt
399
1.116
1.111
69
4
Anzahl Wohnungsangebote 30. KW
Immobilienscout24
433
1.078
1.021
78
1
Immonet
391
1.036
982
70
1
Immowelt
359
1.064
1.066
71
1
Im Rahmen der Erhebung wurde beobachtet, dass Mietobjekte zum Teil auf verschiedenen Webseiten parallel angeboten werden. Damit scheidet eine Addition der geeigneten
Inserate aus den unterschiedlichen Quellen zur Ermittlung aller am Markt angebotenen
angemessenen Wohnungen aus.
Da – über alle drei Anbieter hinweg – der fehlerfreie Ausschluss doppelter Inserate nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, wird für Aussagen zur Anzahl der permanent verfügbaren angemessenen Angebote für jede Haushaltsgröße immer auf den
Maximalwert aus allen Portalen in einer Kalenderwoche abgestellt. Aus den Maximalwerten wird im Anschluss der Durchschnitt für den gesamten Beobachtungszeitraum gebildet.
Seite 25
Schlüssiges Konzept 2014
Es kann davon ausgegangen werden54, dass die Zahl der tatsächlich am Markt vorhanden
angemessenen Wohnungsangebote deutlich über den nachfolgend abgebildeten Durchschnittswerten liegt.
Innerhalb eines Portals wurden mehrfach aufgeführte identische Wohnungsangebote nur
in sehr geringem Umfang festgestellt. Häufig betraf dies Wohnungen gehobenen Standards, die gleichzeitig über verschiedene Makler inseriert werden. Die Angaben zur Wohnfläche und zur Grundmiete solcher Wohnungsangebote weichen häufig geringfügig (z.B.
um 0,1 m² Wohnfläche oder wenige Cent Grundmiete) voneinander ab. Genaue Aussagen
zur Anzahl der wiederholten Inserierung innerhalb eines Portals sind aufgrund der Datenmenge und den beschriebenen geringfügigen Abweichungen nicht möglich.
Dass Wohnungen innerhalb eines Portals ggf. mehrfach aufgeführt sind, kann für die Aussagen zur Häufigkeit vernachlässigt werden, da die auf anderen Portalen zusätzlich angebotenen Wohnungen, die aufgrund des Rückgriffs auf den Maximalwert einer jeden
Kalenderwoche ausscheiden, hier ebenfalls nicht weiter betrachtet werden. Es ist davon
auszugehen, dass deren Anzahl die innerhalb des Portals mit den meisten Wohnungsangeboten mehrfach angebotenen Wohnungen bei weitem übersteigt.
Tabelle 15: permanente Verfügbarkeit angemessener Wohnungsangebote
(nettokalt)
Haushaltsgröße in Personen
1
2
3
4
5
max. Anzahl 20. KW
419
1.187
1.113
80
6
max. Anzahl 25. KW
441
1.146
1.111
74
4
max. Anzahl 30. KW
433
1.078
1.066
78
1
Durchschnitt =
permanent verfügbare angemessene
Wohnungsangebote
431
1.137
1.097
77
4
Im Beobachtungszeitraum ist für alle Haushaltsgrößen eine permanente Versorgung mit
zumutbarem angemessenem Wohnraum gegeben. Die Besonderheiten der Versorgung
mit Wohnraum für Haushalte mit 5 Personen wurden bereits im vergangenen Jahr für die
Stadt Leipzig detailliert untersucht.55
Darüber hinaus besteht für bedürftige Familien mit einem hohen Wohnflächenbedarf die
Möglichkeit, im Sozialamt56 Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung zu erhalten. Das
gilt auch für Haushalte mit einem Bedarf an alters- und/oder behindertengerechtem Wohnraum. Im Sachgebiet Wohnraumversorgung wird zur Wohnungssuche umfassend beraten,
54
BMVBS, Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler
Satzungen, Januar 2013, S. 44
55
Überprüfung der Eckwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II und XII, DS V/3516
vom 09.12.2013, S. 26
56
Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen, Sachgebiet Wohnraumversorgung (50.52) im Technischen Rathaus,
Prager Str. 118–136
Seite 26
Schlüssiges Konzept 2014
zu speziellen Wohnungsangeboten informiert und durch Kooperation mit dem kommunalen Vermieter der LWB GmbH und anderen Wohnungsmarktakteuren sowie durch Nutzung von städtischen Belegungsrechtsoptionen in individuell angemessenen Wohnraum
vermittelt.
Bei der Versorgung mit geeignetem Wohnraum ist zu berücksichtigen, dass Haushalten
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II sowie dem SGB XII, die zur Senkung ihrer
Unterkunftskosten aufgefordert werden, dafür im Regelfall ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten eingeräumt wird.57 In dieser Frist unterliegt der Wohnungsmarkt einem permanenten
Wechsel an Wohnungsangeboten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass jeder
Haushalt kostenangemessenen und geeigneten anderen Wohnraum finden wird.
Im nächsten Schritt wird ausgewertet, wie sich die angemessenen Wohnungsangebote auf
die einzelnen Stadtbezirke verteilen. Exemplarisch erfolgt dies anhand der in der 20. Kalenderwoche im Internetportal Immowelt erhobenen Daten.
Tabelle 16: Räumliche Verteilung angemessener Wohnungsangebote (nettokalt)
Haushaltsgröße in Personen
Stadtbezirk
1
2
3
4
5
Mitte
12
23
17
2
-
Nordost
37
164
190
4
-
Ost
55
342
247
7
2
Südost
35
62
56
2
-
Süd
2
34
13
-
-
Südwest
16
63
22
-
2
West
207
226
437
54
2
Alt-West
16
99
48
5
-
Nordwest
29
95
46
4
-
Nord
9
75
35
2
-
ohne Angabe
1
4
2
-
-
419
1.187
1.113
80
6
Summe
Angemessene Wohnungsangebote sind in allen Leipziger Stadtbezirken vorhanden. In einigen Stadtbezirken liegen deutlich mehr Angebote als in anderen vor. Eine ähnliche Mietpreisdifferenzierung gibt es in fast allen Großstädten Deutschlands.58 Das Wohnungs57
58
vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII
Heyn/ Dr. Braun/ Grade, Wohnungsangebote für arme Familien in Großstädten, S. 40 ff.
Seite 27
Schlüssiges Konzept 2014
angebot konzentriert sich jedoch nicht nur auf einige wenige Stadtbezirke, so dass sich
nahezu alle bedürftigen Haushalte über das gesamte Stadtgebiet verteilt mit angemessenem Wohnraum versorgen können.
Sowohl im Mietspiegeldatensatz als auch bei den am Markt angebotenen Mietobjekten ist
zu den ermittelten Richtwerten eine hinreichende Anzahl angemessener Wohnungen für
alle Haushaltsgrößen vorhanden.
4.4 Vergleich mit den tatsächlichen Grundmieten der leistungsberechtigten Haushalte (SGB II)
Die ermittelten Richtwerte für die Grundmiete werden nachfolgend mit den Nettokaltmieten
(Bestandsdaten) der nach dem SGB II leistungsberechtigten Haushalte verglichen. Dazu
wird auf die veröffentlichten Daten des Berichts zur jährlichen Überprüfung der Höhe der
KdU 201459 zurückgegriffen.
Tabelle 17: Vergleich des ermittelten Richtwertes mit den tatsächlichen Nettokaltmieten der Leistungsbezieher SGB II
Haushaltsgröße in Personen
1
2
3
4
ab 5
abstrakt angemessene Wohnfläche
45
60
75
85
95
Ø Wohnfläche in m²
46,4 m²
62,4 m²
72,6 m²
82,1 m²
96,5 m²
4,6002 €
4,5181 €
4,5691 €
4,7113 €
4,7269 €
4,33 €
4,32 €
4,28 €
4,26 €
4,26 €
Richtwert GM
207,01 €
271,09 €
342,69 €
400,47 €
449,06 €
tatsächliche
Ø Nettokaltmiete
200,91 €
269,57 €
310,73 €
349,75 €
411,09 €
Eckwert
Grundmiete je m²
tatsächliche
Ø Nettokaltmiete
Die durchschnittlichen tatsächlichen Nettokaltmieten der leistungsberechtigten Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II liegen unter den ermittelten Richtwerten für die Angemessenheit.
59
DS-00229/14, Berichterstattung zur jährl. Analyse der KdU und Heizung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II
Seite 28
Schlüssiges Konzept 2014
5. Feststellung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten
Die Höhe der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten ist angemessen, wenn sie folgende Werte nicht übersteigt:
Tabelle 18: Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Nichtprüfungsgrenze
Heizkosten
Haushaltsgröße in Personen
1
Richtwert
Bruttokaltmiete
Nichtprüfungsgrenze Heizkosten
2
3
4
5
für jede weitere
Person
269,57 €
354,50 €
446,95 €
518,63 €
581,13 €
zzgl. 61,18 €
58,43 €
77,91 €
97,38 €
110,36 €
123,35 €
zzgl. 12,99 €
Der Richtwerte für die Bruttokaltmiete und die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten stellen lediglich Referenzwerte dar. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind immer auf
ihre Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen.60
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Bei der Unterbringung leistungsberechtigter Personen in sogenannten irregulären Unterkünften, z. B. Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose oder Frauenhäuser sind die
tatsächlichen Kosten anzuerkennen.
60
Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft, Kapitel 2, Angemessenheit der laufenden KdU und Heizung, Rz. 43/0 ff.
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Schlüssiges Konzept 2014
6. Inkrafttreten
Diese Festlegungen wurden am 18.12.2014 mit der DS 00687/14 beschlossen und treten
am 18.12.2014 in Kraft.
Seite 30
Schlüssiges Konzept 2014
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabelle 1
Übersicht Gebäudetyp und ausgewertete Betriebskostenabrechnungen
Tabelle 2
Wohnflächenspannen
13
Tabelle 3
Anzahl an Wohnungsdaten
13
Tabelle 4
Ermittlung der Eckwerte für die Grundmiete je m²
14
Tabelle 5
Wohnungsbestand nach Gebäudetyp
15
Tabelle 6
Ermittlung angemessener kalter Betriebskosten
16
Tabelle 7
Feststellung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft
17
Tabelle 8
Ermittlung angemessener Heizkosten
18
Tabelle 9
Feststellung einer Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
19
Tabelle 10
Mindestanforderung Zumutbarkeit
20
Tabelle 11
Häufigkeit angemessener Wohnungen in den Mietspiegeldaten
21
Tabelle 12
Häufigkeit von Wohnungen mit einer angemessenen Grundmiete in den
Mietspiegeldaten
22
Tabelle 13
Wohnungsangebote für die Stadt Leipzig in der 20., 25. und 30 KW
24
Tabelle 14
Verfügbarkeit angemessener Wohnungsangebote (Nettokaltmiete)
25
Tabelle 15
permanente Verfügbarkeit angemessener Wohnungsangebote (nettokalt)
26
Tabelle 16
Räumliche Verteilung angemessener Wohnungsangebote (nettokalt)
27
Tabelle 17
Vergleich des ermittelten Richtwertes mit den tatsächlichen Nettokaltmieten 28
der Leistungsbezieher SGB II
Tabelle 18
Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Nichtprüfungsgrenze
Heizkosten
29
Abbildung 1
Verteilung der Wohnungen nach ihrer Grundmiete je m² Wohnfläche
14
Abbildung 2
Verteilung der Nettokaltmieten von Wohnungen für 1-Personen-Haushalte
mit einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis
22
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7
Schlüssiges Konzept 2014
Literatur- und Quellenverzeichnis
Börstinghaus, Ulf, Miethöhe-Handbuch, Wohn- und Geschäftsraummiete, München 2009
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), BBSR-Berichte KOMPAKT 02/2014,
KdU-Richtlinien: Werkstattberichte aus der Praxis, Stand: Juli 2014
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Arbeitshilfe zur Bestimmung
der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen, Stand: Januar 2013
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Empfehlungen des Deutschen Vereins
zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach §§ 22 ff. SGB II und §§ 35
ff. SGB XII, DV 15/12 AF III, Veröffentlichung: 12.03.2014
Heising, Petra, Angemessene Unterkunftskosten – eine Überforderung des Sozialstaats?, empirica
paper Nr. 214, Stand: September 2013
Heyn, Timo/ Dr. Braun, Reiner/ Grade, Jan, Bertelsmann Stiftung, Wohnungsangebote für arme
Familien in Großstädten, Eine bundesweite Analyse am Beispiel der 100 einwohnerstärksten Städte, Gütersloh 2013
Stadt Leipzig, Betriebskosten in Leipzig 2012, Berichtsjahr 2014, DS V/4067 vom 02.09.2014, Veröffentlichung: 22.09.2014
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Gemeindeblatt, Zensus 2011, Gebäude- und
Wohnungszählung am 09.05.2011 – Leipzig, Stadt, Gebietsstand: 01.01.2014
v. Malottki, Christian, Schlüssiges, Konzept und Statistik, Zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts zum „schlüssigen Konzept“ für die Landeshauptstadt München, info also 3/2014
Seite 32