Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1009491.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
24.10.14, 12:00
Aktualisiert
06.06.17, 14:26

öffnen download melden Dateigröße: 71 kB

Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00294/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 11.11.2014 Bestätigung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr (straßengebundener ÖPNV) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung x Zustimmung mit Ergänzung (zum Beschluss- Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln x Alternativvorschlag (zum Beschlusspunkt 2) punkt 1) Sachstandsbericht Beschluss: Zum Beschlussvorschlag 1 empfiehlt die Verwaltung Zustimmung mit folgender Ergänzung: "Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, ergebnisoffen zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Freistaates die Aufnahme folgender Regelung in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig gestatten: Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen (straßengebundener ÖPNV) im Stadtgebiet Leipzig eingesetzten Beschäftigten ist der jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag für das Land Sachsen als Mindesstandard anzuwenden." Zum Beschlussvorschlag 2 unterbreitet die Verwaltung folgenden Alternativvorschlag: "Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat das Prüfergebnis bis zum 30.06.2015 vorzulegen." Seite 1/4 Begründung: Dem in Punkt 1 beschriebenen Prüfauftrag, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Freistaates Sachsen die Aufnahme der Anwendung des jeweils gültigen Tarifvertrages für das Land Sachsen zur Erbringung von Linienverkehrsleistungen als Mindeststandard in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig gestatten kann unter Ergänzung des Wortes "ergebnisoffen" zugestimmt werden. Die Aufgabe eines Nahverkehrsplanes bestimmt grundsätzlich § 8 Abs. 3 S. 1 PBefG: Danach ist „[…] die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr […]“ zu gewährleisten. Der Inhalt des Nahverkehrsplanes wird von § 8 Abs. 3 S. 2-4 PBefG vorgegeben: „Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. […]“. Weitergehende Inhalte des Nahverkehrsplanes können gemäß § 8 Abs. 3 S. 8 durch die Länder geregelt werden, hinsichtlich der Anwendung eines Tarifvertrages hat der Freistaat Sachsen hiervon keinen Gebrauch gemacht, insofern fehlt es derzeit in Sachsen formell an einer Rechtsgrundlage. Ohne klare rechtliche Grundlage besteht das Risiko, dass es bei der bestehenden Vielfalt von Tarifverträgen zum ÖPNV in Sachsen bei einem Verweis auf Tariftreue im Nahverkehrsplan voraussichtlich zu nicht unwesentlichen Diskussionen hinsichtlich der Klärung der Frage, welcher Tarifvertrag denn überhaupt repräsentativ ist und was dann unter Tariftreue zu verstehen ist, kommen wird. Diese elementaren Aspekte wären unabhängig von einer rechtlichen Klärung auf Landesebene parallel zu klären. Insofern wäre der richtige Adressat des Antrages eher der Gesetz- und Verordnungsgeber auf Landesebene. Vielleicht ergeben sich jedoch auch dort diesbezüglich im Rahmen des Prüfungszeitraumes entsprechende Veränderungen, die im Rahmen der Prüfungen zu berücksichtigen wären. Für den Punkt 2 ist aufgrund der Notwendigkeit der Prüfung komplexer Rechts- und Tariffragen die Fertigstellung des Prüfberichtes frühestens bis zum 30.06.2015 zu erwarten. Dies ist in dem Alternativvorschlag der Verwaltung berücksichtigt. Bei Annahme des Alternativvorschlages würde der im Antrag, Beschlusspunkt 2, 2. Teil des Satzes ab "und bei einem positiven Ergebnis ..." ersatzlos entfallen. Seite 2/4