Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1009491.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
24.10.14, 12:00
Aktualisiert
06.06.17, 14:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00294/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
11.11.2014
Bestätigung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr
(straßengebundener ÖPNV)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
x
Zustimmung mit Ergänzung (zum Beschluss-
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
x
Alternativvorschlag (zum Beschlusspunkt 2)
punkt 1)
Sachstandsbericht
Beschluss:
Zum Beschlussvorschlag 1 empfiehlt die Verwaltung Zustimmung mit folgender Ergänzung:
"Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, ergebnisoffen zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen
Regelungen des Freistaates die Aufnahme folgender Regelung in den Nahverkehrsplan der Stadt
Leipzig gestatten:
Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen (straßengebundener ÖPNV) im Stadtgebiet
Leipzig eingesetzten Beschäftigten ist der jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag für das Land
Sachsen als Mindesstandard anzuwenden."
Zum Beschlussvorschlag 2 unterbreitet die Verwaltung folgenden Alternativvorschlag:
"Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat das Prüfergebnis bis zum 30.06.2015
vorzulegen."
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Begründung:
Dem in Punkt 1 beschriebenen Prüfauftrag, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Freistaates
Sachsen die Aufnahme der Anwendung des jeweils gültigen Tarifvertrages für das Land Sachsen
zur Erbringung von Linienverkehrsleistungen als Mindeststandard in den Nahverkehrsplan der Stadt
Leipzig gestatten kann unter Ergänzung des Wortes "ergebnisoffen" zugestimmt werden.
Die Aufgabe eines Nahverkehrsplanes bestimmt grundsätzlich § 8 Abs. 3 S. 1 PBefG: Danach ist
„[…] die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im
öffentlichen Personennahverkehr […]“ zu gewährleisten. Der Inhalt des Nahverkehrsplanes wird von
§ 8 Abs. 3 S. 2-4 PBefG vorgegeben: „Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an
Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die
verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem
Nahverkehrsplan. […]“. Weitergehende Inhalte des Nahverkehrsplanes können gemäß § 8 Abs. 3 S.
8 durch die Länder geregelt werden, hinsichtlich der Anwendung eines Tarifvertrages hat der
Freistaat Sachsen hiervon keinen Gebrauch gemacht, insofern fehlt es derzeit in Sachsen formell an
einer Rechtsgrundlage.
Ohne klare rechtliche Grundlage besteht das Risiko, dass es bei der bestehenden Vielfalt von
Tarifverträgen zum ÖPNV in Sachsen bei einem Verweis auf Tariftreue im Nahverkehrsplan
voraussichtlich zu nicht unwesentlichen Diskussionen hinsichtlich der Klärung der Frage, welcher
Tarifvertrag denn überhaupt repräsentativ ist und was dann unter Tariftreue zu verstehen ist,
kommen wird. Diese elementaren Aspekte wären unabhängig von einer rechtlichen Klärung auf
Landesebene parallel zu klären.
Insofern wäre der richtige Adressat des Antrages eher der Gesetz- und Verordnungsgeber auf
Landesebene. Vielleicht ergeben sich jedoch auch dort diesbezüglich im Rahmen des
Prüfungszeitraumes entsprechende Veränderungen, die im Rahmen der Prüfungen zu
berücksichtigen wären.
Für den Punkt 2 ist aufgrund der Notwendigkeit der Prüfung komplexer Rechts- und Tariffragen die
Fertigstellung des Prüfberichtes frühestens bis zum 30.06.2015 zu erwarten. Dies ist in dem
Alternativvorschlag der Verwaltung berücksichtigt. Bei Annahme des Alternativvorschlages würde
der im Antrag, Beschlusspunkt 2, 2. Teil des Satzes ab "und bei einem positiven Ergebnis ..."
ersatzlos entfallen.
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