Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1008457.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
21.10.14, 12:00
Aktualisiert
21.04.16, 16:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00609/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
28.10.2014
Zuständigkeit
Bestätigung
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff
Kürzung Zuschuss bbvl - ehemals HP 021 (V/A 490)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
x Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
x Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Begründung:
Die bbvl erhält von der Stadt Leipzig ein Leistungsentgelt auf Basis eines
Geschäftsbesorgungsvertrages, dem von der Ratsversammlung beschlossenen Grundvertrag über
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Leistungen der Beteiligungsverwaltung (RV 123/95). Über die konkrete jahresbezogene
Ausgestaltung im Rahmen feststehender Eckpunkte wird jährlich im Verwaltungsausschuss als
Beteiligungsausschuss informiert.
Eine finanzielle Kürzung entsprechend des Antrages würde bedingen, dass dies im Gegenzug mit
einer erheblichen Reduzierung von entsprechendem Leistungsvolumen einhergehen müsste. Nach
Einschätzung der bbvl würde das im Antrag benannte Finanzvolumen in etwa dem darin enthaltenen
Leistungsspektrum
hinsichtlich
„Kulturbetrieben“,
„Gesundheitswesen“
oder
„Geschäftsführerangelegenheiten“ entsprechen. Die Verwaltung hält eine Kürzung des
Grundvertrages entsprechend des Antrages daher für nicht sinnvoll.
Die von der Antragsstellerin in der Begründung zum Antrag angeführte Interessenkollision bzw.
Befangenheit der bbvl dürfte vor folgendem Hintergrund auch nicht eintreten: Die bbvl ist als
Beteiligungsmanagerin Instrument der Stadt Leipzig und auch als rechtlich selbstständige
hundertprozentige Tochtergesellschaft allein den Interessen und Zielen der Stadt Leipzig
verpflichtet. Diese werden gemeinhin durch Rats- und/oder Gesellschafterbeschlüsse, z.B. über
Unternehmenssatzungen, Eigentümerziele, Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse sowie finanzielle
bzw. fachliche Vorgaben im jeweils unternehmensbezogenen Einzelfall, verbindlich formuliert. Die
Umsetzung erfolgt im Rahmen eines auf Ratsbeschlüssen beruhenden Reportings (z.B.
Management-Reports; Jahresabschluss-Reports, Wirtschaftsplan-Reports).
In diesem Zusammenhang wurde zudem schon frühzeitig ein entsprechender Verhaltenskodex für
die bbvl erarbeitet und erlassen, welcher der Ratsversammlung zur Kenntnis gegeben wurde (s. DSIV/812).
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DB
Verwaltungsstandpunkt
zu Antrag Nr. V/A 490vom 19.12.2013 eingereicht von Bündnis 90/Die Grünen
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Datum: 28.10.2014
TOP:
vertagt auf:
Kürzung Zuschuss bbvl
Zustimmung
Zustimmung mit Ergänzung
Alternativvorschlag
Ablehnung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandsbericht
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
rechtswidrig und/oder
nachteilig für die Stadt Leipzig.
Finanzielle Auswirkungen
Mit Beschluss entstehen Folgekosten
nein
ja, siehe Begründung zum Verwaltungsstandpunkt
Eingereicht von
Mitwirkend
Oberbürgermeister
Dezernat Finanzen
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Ergebnis der Dienstberatung vom
bestätigt
mit Änderungen bestätigt
nicht bestätigt
Stadt Leipzig
01.15/009/12.11
Die bbvl erhält von der Stadt Leipzig ein Leistungsentgelt auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages, dem von der Ratsversammlung beschlossenen Grundvertrag über Leistungen der Beteiligungsverwaltung (RV 123/95). Über die konkrete jahresbezogene Ausgestaltung im Rahmen
feststehender Eckpunkte wird jährlich im Verwaltungsausschuss als Beteiligungsausschuss
informiert.
Eine finanzielle Kürzung entsprechend des Antrages würde bedingen, dass dies im Gegenzug
mit einer erheblichen Reduzierung von entsprechendem Leistungsvolumen einhergehen müsste.
Nach Einschätzung der bbvl würde das im Antrag benannte Finanzvolumen in etwa dem darin
enthaltenen Leistungsspektrum hinsichtlich „Kulturbetrieben“, „Gesundheitswesen“ oder
-2„Geschäftsführerangelegenheiten“ entsprechen. Die Verwaltung hält eine Kürzung des
Grundvertrages entsprechend des Antrages daher für nicht sinnvoll.
Die von der Antragsstellerin in der Begründung zum Antrag angeführte Interessenkollision bzw.
Befangenheit der bbvl dürfte vor folgendem Hintergrund auch nicht eintreten: Die bbvl ist als
Beteiligungsmanagerin Instrument der Stadt Leipzig und auch als rechtlich selbstständige
hundertprozentige Tochtergesellschaft allein den Interessen und Zielen der Stadt Leipzig
verpflichtet. Diese werden gemeinhin durch Rats- und/oder Gesellschafterbeschlüsse, z.B. über
Unternehmenssatzungen, Eigentümerziele, Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse sowie
finanzielle bzw. fachliche Vorgaben im jeweils unternehmensbezogenen Einzelfall, verbindlich
formuliert. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines auf Ratsbeschlüssen beruhenden
Reportings (z.B. Management-Reports; Jahresabschluss-Reports, Wirtschaftsplan-Reports).
Stadt Leipzig
01.15/009/12.11
In diesem Zusammenhang wurde zudem schon frühzeitig ein entsprechender Verhaltenskodex
für die bbvl erarbeitet und erlassen, welcher der Ratsversammlung zur Kenntnis gegeben wurde
(s. DS-IV/812).