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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1008457.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
21.10.14, 12:00
Aktualisiert
21.04.16, 16:57

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00609/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters 28.10.2014 Zuständigkeit Bestätigung Eingereicht von Oberbürgermeister Betreff Kürzung Zuschuss bbvl - ehemals HP 021 (V/A 490) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder x Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung x Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Begründung: Die bbvl erhält von der Stadt Leipzig ein Leistungsentgelt auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages, dem von der Ratsversammlung beschlossenen Grundvertrag über Seite 1/3 Leistungen der Beteiligungsverwaltung (RV 123/95). Über die konkrete jahresbezogene Ausgestaltung im Rahmen feststehender Eckpunkte wird jährlich im Verwaltungsausschuss als Beteiligungsausschuss informiert. Eine finanzielle Kürzung entsprechend des Antrages würde bedingen, dass dies im Gegenzug mit einer erheblichen Reduzierung von entsprechendem Leistungsvolumen einhergehen müsste. Nach Einschätzung der bbvl würde das im Antrag benannte Finanzvolumen in etwa dem darin enthaltenen Leistungsspektrum hinsichtlich „Kulturbetrieben“, „Gesundheitswesen“ oder „Geschäftsführerangelegenheiten“ entsprechen. Die Verwaltung hält eine Kürzung des Grundvertrages entsprechend des Antrages daher für nicht sinnvoll. Die von der Antragsstellerin in der Begründung zum Antrag angeführte Interessenkollision bzw. Befangenheit der bbvl dürfte vor folgendem Hintergrund auch nicht eintreten: Die bbvl ist als Beteiligungsmanagerin Instrument der Stadt Leipzig und auch als rechtlich selbstständige hundertprozentige Tochtergesellschaft allein den Interessen und Zielen der Stadt Leipzig verpflichtet. Diese werden gemeinhin durch Rats- und/oder Gesellschafterbeschlüsse, z.B. über Unternehmenssatzungen, Eigentümerziele, Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse sowie finanzielle bzw. fachliche Vorgaben im jeweils unternehmensbezogenen Einzelfall, verbindlich formuliert. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines auf Ratsbeschlüssen beruhenden Reportings (z.B. Management-Reports; Jahresabschluss-Reports, Wirtschaftsplan-Reports). In diesem Zusammenhang wurde zudem schon frühzeitig ein entsprechender Verhaltenskodex für die bbvl erarbeitet und erlassen, welcher der Ratsversammlung zur Kenntnis gegeben wurde (s. DSIV/812). Seite 2/3 DB Verwaltungsstandpunkt zu Antrag Nr. V/A 490vom 19.12.2013 eingereicht von Bündnis 90/Die Grünen Dienstberatung des Oberbürgermeisters Datum: 28.10.2014 TOP: vertagt auf: Kürzung Zuschuss bbvl Zustimmung Zustimmung mit Ergänzung Alternativvorschlag Ablehnung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Sachstandsbericht Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre rechtswidrig und/oder nachteilig für die Stadt Leipzig. Finanzielle Auswirkungen Mit Beschluss entstehen Folgekosten nein ja, siehe Begründung zum Verwaltungsstandpunkt Eingereicht von Mitwirkend Oberbürgermeister Dezernat Finanzen Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Ergebnis der Dienstberatung vom bestätigt mit Änderungen bestätigt nicht bestätigt Stadt Leipzig 01.15/009/12.11 Die bbvl erhält von der Stadt Leipzig ein Leistungsentgelt auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages, dem von der Ratsversammlung beschlossenen Grundvertrag über Leistungen der Beteiligungsverwaltung (RV 123/95). Über die konkrete jahresbezogene Ausgestaltung im Rahmen feststehender Eckpunkte wird jährlich im Verwaltungsausschuss als Beteiligungsausschuss informiert. Eine finanzielle Kürzung entsprechend des Antrages würde bedingen, dass dies im Gegenzug mit einer erheblichen Reduzierung von entsprechendem Leistungsvolumen einhergehen müsste. Nach Einschätzung der bbvl würde das im Antrag benannte Finanzvolumen in etwa dem darin enthaltenen Leistungsspektrum hinsichtlich „Kulturbetrieben“, „Gesundheitswesen“ oder -2„Geschäftsführerangelegenheiten“ entsprechen. Die Verwaltung hält eine Kürzung des Grundvertrages entsprechend des Antrages daher für nicht sinnvoll. Die von der Antragsstellerin in der Begründung zum Antrag angeführte Interessenkollision bzw. Befangenheit der bbvl dürfte vor folgendem Hintergrund auch nicht eintreten: Die bbvl ist als Beteiligungsmanagerin Instrument der Stadt Leipzig und auch als rechtlich selbstständige hundertprozentige Tochtergesellschaft allein den Interessen und Zielen der Stadt Leipzig verpflichtet. Diese werden gemeinhin durch Rats- und/oder Gesellschafterbeschlüsse, z.B. über Unternehmenssatzungen, Eigentümerziele, Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse sowie finanzielle bzw. fachliche Vorgaben im jeweils unternehmensbezogenen Einzelfall, verbindlich formuliert. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines auf Ratsbeschlüssen beruhenden Reportings (z.B. Management-Reports; Jahresabschluss-Reports, Wirtschaftsplan-Reports). Stadt Leipzig 01.15/009/12.11 In diesem Zusammenhang wurde zudem schon frühzeitig ein entsprechender Verhaltenskodex für die bbvl erarbeitet und erlassen, welcher der Ratsversammlung zur Kenntnis gegeben wurde (s. DS-IV/812).