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Beschlusstext (Erlass einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung für die Wehebachtalsperre durch die Bezirksregierung Köln; hier: Beteiligung Träger öffentlicher Belange)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
75 kB
Erstellt
21.12.18, 14:09
Aktualisiert
21.12.18, 14:09
Beschlusstext (Erlass einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung für die Wehebachtalsperre durch die Bezirksregierung Köln;
hier: Beteiligung Träger öffentlicher Belange)

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Beschluss Hürtgenwald, den 21.12.2018 aus der Niederschrift über die 39. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hürtgenwald vom 29.11.2018. öffentlicher Teil 4.6 Erlass einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung für die Wehebachtalsperre durch die Bezirksregierung Köln; hier: Beteiligung Träger öffentlicher Belange 140/2018 1. Ergänzung Beschluss: Der Sachverhalt und der Verordnungsentwurf zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wehebachtalsperre werden zur Kenntnis genommen. Für die ausführlichen mündlichen Erläuterungen durch Vertreter der Bezirksregierung Köln im Erörterungstermin am 09.11.2018 sowie für die eingeräumte Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme wird gedankt. Die Gemeinde Hürtgenwald nimmt im Verfahren wie folgt Stellung: a) Die Gemeinde Hürtgenwald ist eine ländlich geprägte Flächengemeinde, in der die Auswirkungen des 2. Weltkrieges und die sich anschließende Siedlungsstruktur in den Bereichen Raffelsbrand und Siedlung Kleinhau bis zum heutigen Zeitpunkt prägend sind. Die in diesen Bereichen entstandenen landwirtschaftlichen Betriebe und Gehöfte haben in den zurückliegenden Jahrzehnten die Kulturlandschaft des Hürtgenwalds zu weiten Teilen bestimmt. Der Strukturwandel der Landwirtschaft bedeutet für die hiesigen Betriebe eine große Herausforderung, da u. a. deren Lage und Topographie in der Freifläche einen Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation wirtschaftlich unmöglich macht. Eine strikte Vorgabe, in dem Verordnungstext der Wasserschutzgebietsverordnung die gesamten Wohn- und Betriebseinheiten an die öffentliche Abwasserkanalisation anzuschließen, erscheint nicht zielführend, da wirtschaftlich nicht finanzierbar. Hier sollte die Möglichkeit offen gehalten werden, dass bei Nutzungsänderungen Kleinkläranlagen saniert, erweitert und bei Bedarf neu errichtet werden dürfen. Das „Verbot“ (V) für das Errichten und Erweitern der Kleinkläranlagen sollte daher in eine „genehmigungspflichtige Handlung“ (G) geändert werden. Hierzu wird auch auf die Ausführungen des Herrn Westphal (Email vom 11.11.2018) Bezug genommen. b) Anlage 4 ist wie folgt zu ändern: Seite 5, 2. Bauliche Anlagen, Spalte 2, Spiegelstrich 3: „wenn die baulichen Anlage*), sofern Schmutzwasser anfällt, an eine kommunale Kläranlage oder Kleinkläranlage angeschlossen wird und“ Seite 6, 3. Abwasser, Buchstabe b), Spalte 2: „wenn eine örtliche Versickerung nicht möglich ist oder eine Genehmigung zur Einleitung in einen vorhandenen Graben vorliegt“ einstimmig, 0 Enthaltungen