Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
75 kB
Erstellt
21.12.18, 14:09
Aktualisiert
21.12.18, 14:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
Hürtgenwald, den 21.12.2018
aus der Niederschrift über die 39. Sitzung
des Gemeinderates der Gemeinde
Hürtgenwald vom 29.11.2018.
öffentlicher Teil
4.6
Erlass einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung für die
Wehebachtalsperre durch die Bezirksregierung Köln;
hier: Beteiligung Träger öffentlicher Belange
140/2018
1. Ergänzung
Beschluss:
Der Sachverhalt und der Verordnungsentwurf zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
Wehebachtalsperre werden zur Kenntnis genommen. Für die ausführlichen mündlichen
Erläuterungen durch Vertreter der Bezirksregierung Köln im Erörterungstermin am
09.11.2018 sowie für die eingeräumte Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme wird
gedankt.
Die Gemeinde Hürtgenwald nimmt im Verfahren wie folgt Stellung:
a)
Die Gemeinde Hürtgenwald ist eine ländlich geprägte Flächengemeinde, in der die
Auswirkungen des 2. Weltkrieges und die sich anschließende Siedlungsstruktur in den
Bereichen Raffelsbrand und Siedlung Kleinhau bis zum heutigen Zeitpunkt prägend sind. Die
in diesen Bereichen entstandenen landwirtschaftlichen Betriebe und Gehöfte haben in den
zurückliegenden Jahrzehnten die Kulturlandschaft des Hürtgenwalds zu weiten Teilen
bestimmt. Der Strukturwandel der Landwirtschaft bedeutet für die hiesigen Betriebe eine
große Herausforderung, da u. a. deren Lage und Topographie in der Freifläche einen
Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation wirtschaftlich unmöglich macht. Eine
strikte Vorgabe, in dem Verordnungstext der Wasserschutzgebietsverordnung die gesamten
Wohn- und Betriebseinheiten an die öffentliche Abwasserkanalisation anzuschließen,
erscheint nicht zielführend, da wirtschaftlich nicht finanzierbar. Hier sollte die Möglichkeit
offen gehalten werden, dass bei Nutzungsänderungen Kleinkläranlagen saniert, erweitert
und bei Bedarf neu errichtet werden dürfen. Das „Verbot“ (V) für das Errichten und Erweitern
der Kleinkläranlagen sollte daher in eine „genehmigungspflichtige Handlung“ (G) geändert
werden. Hierzu wird auch auf die Ausführungen des Herrn Westphal (Email vom
11.11.2018) Bezug genommen.
b) Anlage 4 ist wie folgt zu ändern:
Seite 5, 2. Bauliche Anlagen, Spalte 2, Spiegelstrich 3:
„wenn die baulichen Anlage*), sofern Schmutzwasser anfällt, an eine kommunale Kläranlage
oder Kleinkläranlage angeschlossen wird und“
Seite 6, 3. Abwasser, Buchstabe b), Spalte 2:
„wenn eine örtliche Versickerung nicht möglich ist oder eine Genehmigung zur Einleitung in
einen vorhandenen Graben vorliegt“
einstimmig, 0 Enthaltungen