Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1428827.pdf
Größe
134 kB
Erstellt
30.08.18, 12:00
Aktualisiert
22.12.18, 07:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06206-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff:
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
10.01.2019
15.01.2019
23.01.2019
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☒
☒
Alternativvorschlag (Pkt. 1 A 6206,
Pkt. 1, 3 ÄA 6206)
☐ Sachstandsbericht
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
(Pkt. 2 ÄA 6206)
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters für
eine Anhebung der Mehraufwandsentschädigung für AGH-MAE-Teilnehmende auf
mindestens 1,75 EUR / Teilnahmestunde ab 01.01.2019 einzusetzen.
Über den Umsetzungsstand einschließlich eines Berichts zur Kundenstruktur des Jobcenters
Leipzig wird im Fachausschuss für Wirtschaft und Arbeit sowie Soziales, Gesundheit und
Schule im I. Quartal 2019 informiert.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses: -
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Sachverhalt:
Zu 1.)
Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 SGB II ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während
einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine
angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.
Die aktuell gültige Fassung der „Fachlichen Weisungen zu Arbeitsgelegenheiten (AGH)
nach § 16d SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit (Fassung vom 11.01.2017) beschreiben
zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung (MAE) die folgenden Festlegungen unter 2.3.3
Randziffer 16d.2.8:
Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung ist gesetzlich nicht beziffert.
Bemessungsgrundlage für die Höhe sind die tatsächlichen Aufwendungen, die für die
Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Als arbeitsbedingter Mehrbedarf
kommen in erster Linie Fahrkosten in Betracht, sowie z. B. auch ein Mehrbedarf für
Arbeitskleidung (soweit nicht vom Maßnahmeträger gestellt), Körperreinigung,
Wäschewaschen sowie Ernährung. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob im Verhältnis
zu den geleisteten Arbeitsstunden ein angemessener Stundenlohn gewährt wird.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die MAE nicht als finanzieller Anreiz für die
Betroffenen genutzt werden kann und ist auch nicht als solcher einzusetzen. Da die
Teilnehmenden mit der MAE ausschließlich ihre zusätzlichen Kosten decken, wird die
MAE auch nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Unter Randziffer 16d.2.9 Fachliche Weisungen zu Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach
§ 16d SGB II der Bundesagentur für Arbeit wird ergänzend ausgeführt:
Die MAE kann den Teilnehmenden als pauschalierte Leistung gewährt werden. Sofern die
Höhe der Pauschale nicht die gesamten zusätzlichen Kosten von einzelnen
Teilnehmenden abdeckt, sind der bzw. dem Teilnehmenden auf formlosen schriftlichen
Antrag die darüber hinaus anfallenden Kosten zu erstatten.
Sofern der Maßnahmeträger Teilnehmenden Sachleistungen aus eigenen Mitteln gewährt
(z. B. Erstattung Fahrkosten durch Ausgabe von Fahrkarten), ist die durch das Jobcenter
an die Teilnehmenden zu gewährende MAE entsprechend zu reduzieren. Geldleistungen
aus eigenen Mitteln des Maßnahmeträgers sind nach § 11 SGB II auf das Alg II der bzw.
des eLb anzurechnen.
Aufgrund der fehlenden konkreten Bezifferung der Höhe einer MAE in den Kommentaren
oder den Fachlichen Weisungen der BA, kann sich nur an den Empfehlungen, die bei
Einführung dieses Förderinstrumentes von Prüfdiensten oder seitens des Institutes für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gegeben wurden bzw. an den Erkenntnissen aus der
Praxis orientiert werden. Hieraus ergibt sich eine Höhe von 1,00 Euro bis 2,00 Euro je
geleisteter Teilnahmestunde (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 11/16, § 16d SGB II, Rn.
113; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Hahn SGB II § 16d Rn. 18; Eicher/Luik/Stölting
SGB II § 16d Rn. 65).
Das Jobcenter Leipzig setzte 2013 die Mehraufwandsentschädigung auf 1,50 € fest. Das
Jobcenter Dresden finanziert seit 2007 die Mehrkosten, die dem Teilnehmenden für die
Ausführung seiner Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit entstehen mit 1,75 € pro Stunde,
ebenso das Jobcenter Chemnitz seit 2018. Der Vergleich zu anderen Jobcentern gibt eine
gute, wenn auch nicht hinreichende Orientierung zur Festsetzung der Höhe der MAE.
Gleichfalls sind der Stadt Leipzig keine Modellrechnungen zur Festsetzung der MAEHöhe bekannt, welche auf einer fundierten Berechnungsgrundlage basieren.
Der Sächsische Verbraucherpreisindex weist insbesondere bei den AGH-MAE relevanten
Preisgruppen (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe sowie
Gesundheitspflege) eine Preissteigerung seit 2013 in Höhe von rund 8 Prozent aus. Der
monatliche Preis für die Leipzig Pass-Mobilcard hat sich seit 2013 von damals 29,50 EUR
3/5
auf 35 EUR in 2018, d. h. um 18,6 Prozent gesteigert. Insgesamt entsprechend diese
Teuerungsraten einem mittleren Anstieg von rund 13,4 Prozent.
Der Gesetzgeber hat die Stundenanzahl der AGH begrenzt, um den Teilnehmenden
dennoch ausreichend Zeit für Bewerbungsaktivitäten zu belassen. Insbesondere setzen
sich Träger öffentlich geförderter Beschäftigung wie auch die Stadt Leipzig für die
Heranführung der Teilnehmenden an den ersten Arbeitsmarkt ein. Finanzielle Mittel
stellen sowohl das Jobcenter als auch die Stadt Leipzig hierfür regelmäßig bereit.
Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass die individuellen Voraussetzungen und Schicksale
der Teilnehmenden einer Aufnahme einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oftmals
entgegenstehen. Das Instrument einer AGH dient daher zunächst der Heranführung an
den ersten Arbeitsmarkt. Die Problemlagen der Menschen können in einer AGH
bedeutend besser identifiziert werden, als wenn die Teilnehmenden keiner Beschäftigung
nachgehen würden. Daher ist jedwede Form, die die Motivation zur Teilnahme an einer
AGH fördert, zu unterstützen, so keine alternativen, besser geeigneten Instrumente zur
Verfügung stehen.
Das Festsetzen einer zu geringen MAE Pauschale kann zu einem enormen
Verwaltungsaufwand im Jobcenter führen, da jeder Teilnehmer berechtigt ist,
Einzelanträge beim Jobcenter zu stellen, sollten seine Aufwendungen höher als die
gezahlte Pauschale sein.
Eine Erhöhung auf 2,50 EUR / Teilnahmestunde, d. h. eine Steigerung von über 66 %
erscheint unter den oben genannten Aussagen zur Verbraucherpreisentwicklung als
unverhältnismäßig. Zudem hat eine Abfrage über den Deutschen Städtetag gezeigt, dass
bundesweit pauschal keine AGH - Mehraufwandentschädigungen in Höhe von 2,50 EUR /
Teilnahmestunde ausgereicht werden.
zu 2.)
Das Dezernat Wirtschaft und Arbeit, Referat für Beschäftigungspolitik hat sich bereits im
September 2018 im Rahmen der Vorberatung der Eingliederungsmittelverteilung
gegenüber dem Jobcenter dafür eingesetzt, dass das prozentuale Budget für AGH-MAEMaßnahmen im Jahr 2019 fortgeschrieben wird.
Daher wurde die unter Punkt 2. genannte Forderung des Änderungsantrages VI-A-06206ÄA-02 vom 05.10.2018 bereits im Rahmen des regulären Verwaltungshandelns
umgesetzt.
Letztendlich ist jedoch die Geschäftsführerin des Jobcenters Leipzig für die Planung und
Verteilung der zur Verfügung stehenden Eingliederungsmittel verantwortlich.
Zu 3.)
Die Verteilung der durch den Bund zugeteilten Eingliederungsmittel auf die einzelnen
arbeitsmarktpolitischen Instrumente, setzt einen dezidierten Kenntnisstand zu den
Kundenbedarfen und den Rahmenbedingungen des regionalen Arbeitsmarktes bei der
Geschäftsführung des Jobcenters voraus.
Die Geschäftsführerin des Jobcenters Leipzig ist daher aufgefordert in der kommenden
Trägerversammlung am 13.12.2018 den beiden Trägern Agentur für Arbeit und Stadt
Leipzig die Ergebnisse der Planung der Eingliederungsmittel ausgehend von den
Wirkungszielen, u. a. in Bezug auf die Kundenstruktur ganzheitlich darzustellen.
Auf Grund des internen Verwaltungslaufs einer entsprechenden Informationsvorlage ist es
zudem nicht möglich, den Stadtrat über diese Ergebnisse noch rechtzeitig im Dezember
2018 zu informieren.
4/5
Es wird daher alternativ vorgeschlagen, dass die Geschäftsführerin des Jobcenters
Anfang 2019 in den Fachausschüssen Wirtschaft und Arbeit sowie Soziales, Gesundheit
und Schule die jährliche Arbeitsplanung des Jobcenters einschließlich der Kundenstruktur
persönlich vorstellt.
Hierbei haben die Stadträtinnen und Stadträte zudem die Möglichkeit mit der neuen
Geschäftsführerin des Jobcenters Leipzig in den direkten Erfahrungsaustausch zu treten.
In einem Bericht an den Stadtrat ist dieses nicht möglich.
Anlagen: keine
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