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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1428827.pdf
Größe
134 kB
Erstellt
30.08.18, 12:00
Aktualisiert
22.12.18, 07:01

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06206-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Wirtschaft und Arbeit Betreff: Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung 10.01.2019 15.01.2019 23.01.2019 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☒ ☒ Alternativvorschlag (Pkt. 1 A 6206, Pkt. 1, 3 ÄA 6206) ☐ Sachstandsbericht Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln (Pkt. 2 ÄA 6206) Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters für eine Anhebung der Mehraufwandsentschädigung für AGH-MAE-Teilnehmende auf mindestens 1,75 EUR / Teilnahmestunde ab 01.01.2019 einzusetzen. Über den Umsetzungsstand einschließlich eines Berichts zur Kundenstruktur des Jobcenters Leipzig wird im Fachausschuss für Wirtschaft und Arbeit sowie Soziales, Gesundheit und Schule im I. Quartal 2019 informiert. 1/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Beschreibung des Abwägungsprozesses: - 2/5 Sachverhalt: Zu 1.) Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 SGB II ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die aktuell gültige Fassung der „Fachlichen Weisungen zu Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit (Fassung vom 11.01.2017) beschreiben zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung (MAE) die folgenden Festlegungen unter 2.3.3 Randziffer 16d.2.8: Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung ist gesetzlich nicht beziffert. Bemessungsgrundlage für die Höhe sind die tatsächlichen Aufwendungen, die für die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Als arbeitsbedingter Mehrbedarf kommen in erster Linie Fahrkosten in Betracht, sowie z. B. auch ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung (soweit nicht vom Maßnahmeträger gestellt), Körperreinigung, Wäschewaschen sowie Ernährung. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden ein angemessener Stundenlohn gewährt wird. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die MAE nicht als finanzieller Anreiz für die Betroffenen genutzt werden kann und ist auch nicht als solcher einzusetzen. Da die Teilnehmenden mit der MAE ausschließlich ihre zusätzlichen Kosten decken, wird die MAE auch nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Unter Randziffer 16d.2.9 Fachliche Weisungen zu Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II der Bundesagentur für Arbeit wird ergänzend ausgeführt: Die MAE kann den Teilnehmenden als pauschalierte Leistung gewährt werden. Sofern die Höhe der Pauschale nicht die gesamten zusätzlichen Kosten von einzelnen Teilnehmenden abdeckt, sind der bzw. dem Teilnehmenden auf formlosen schriftlichen Antrag die darüber hinaus anfallenden Kosten zu erstatten. Sofern der Maßnahmeträger Teilnehmenden Sachleistungen aus eigenen Mitteln gewährt (z. B. Erstattung Fahrkosten durch Ausgabe von Fahrkarten), ist die durch das Jobcenter an die Teilnehmenden zu gewährende MAE entsprechend zu reduzieren. Geldleistungen aus eigenen Mitteln des Maßnahmeträgers sind nach § 11 SGB II auf das Alg II der bzw. des eLb anzurechnen. Aufgrund der fehlenden konkreten Bezifferung der Höhe einer MAE in den Kommentaren oder den Fachlichen Weisungen der BA, kann sich nur an den Empfehlungen, die bei Einführung dieses Förderinstrumentes von Prüfdiensten oder seitens des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gegeben wurden bzw. an den Erkenntnissen aus der Praxis orientiert werden. Hieraus ergibt sich eine Höhe von 1,00 Euro bis 2,00 Euro je geleisteter Teilnahmestunde (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 11/16, § 16d SGB II, Rn. 113; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Hahn SGB II § 16d Rn. 18; Eicher/Luik/Stölting SGB II § 16d Rn. 65). Das Jobcenter Leipzig setzte 2013 die Mehraufwandsentschädigung auf 1,50 € fest. Das Jobcenter Dresden finanziert seit 2007 die Mehrkosten, die dem Teilnehmenden für die Ausführung seiner Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit entstehen mit 1,75 € pro Stunde, ebenso das Jobcenter Chemnitz seit 2018. Der Vergleich zu anderen Jobcentern gibt eine gute, wenn auch nicht hinreichende Orientierung zur Festsetzung der Höhe der MAE. Gleichfalls sind der Stadt Leipzig keine Modellrechnungen zur Festsetzung der MAEHöhe bekannt, welche auf einer fundierten Berechnungsgrundlage basieren. Der Sächsische Verbraucherpreisindex weist insbesondere bei den AGH-MAE relevanten Preisgruppen (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe sowie Gesundheitspflege) eine Preissteigerung seit 2013 in Höhe von rund 8 Prozent aus. Der monatliche Preis für die Leipzig Pass-Mobilcard hat sich seit 2013 von damals 29,50 EUR 3/5 auf 35 EUR in 2018, d. h. um 18,6 Prozent gesteigert. Insgesamt entsprechend diese Teuerungsraten einem mittleren Anstieg von rund 13,4 Prozent. Der Gesetzgeber hat die Stundenanzahl der AGH begrenzt, um den Teilnehmenden dennoch ausreichend Zeit für Bewerbungsaktivitäten zu belassen. Insbesondere setzen sich Träger öffentlich geförderter Beschäftigung wie auch die Stadt Leipzig für die Heranführung der Teilnehmenden an den ersten Arbeitsmarkt ein. Finanzielle Mittel stellen sowohl das Jobcenter als auch die Stadt Leipzig hierfür regelmäßig bereit. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass die individuellen Voraussetzungen und Schicksale der Teilnehmenden einer Aufnahme einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oftmals entgegenstehen. Das Instrument einer AGH dient daher zunächst der Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt. Die Problemlagen der Menschen können in einer AGH bedeutend besser identifiziert werden, als wenn die Teilnehmenden keiner Beschäftigung nachgehen würden. Daher ist jedwede Form, die die Motivation zur Teilnahme an einer AGH fördert, zu unterstützen, so keine alternativen, besser geeigneten Instrumente zur Verfügung stehen. Das Festsetzen einer zu geringen MAE Pauschale kann zu einem enormen Verwaltungsaufwand im Jobcenter führen, da jeder Teilnehmer berechtigt ist, Einzelanträge beim Jobcenter zu stellen, sollten seine Aufwendungen höher als die gezahlte Pauschale sein. Eine Erhöhung auf 2,50 EUR / Teilnahmestunde, d. h. eine Steigerung von über 66 % erscheint unter den oben genannten Aussagen zur Verbraucherpreisentwicklung als unverhältnismäßig. Zudem hat eine Abfrage über den Deutschen Städtetag gezeigt, dass bundesweit pauschal keine AGH - Mehraufwandentschädigungen in Höhe von 2,50 EUR / Teilnahmestunde ausgereicht werden. zu 2.) Das Dezernat Wirtschaft und Arbeit, Referat für Beschäftigungspolitik hat sich bereits im September 2018 im Rahmen der Vorberatung der Eingliederungsmittelverteilung gegenüber dem Jobcenter dafür eingesetzt, dass das prozentuale Budget für AGH-MAEMaßnahmen im Jahr 2019 fortgeschrieben wird. Daher wurde die unter Punkt 2. genannte Forderung des Änderungsantrages VI-A-06206ÄA-02 vom 05.10.2018 bereits im Rahmen des regulären Verwaltungshandelns umgesetzt. Letztendlich ist jedoch die Geschäftsführerin des Jobcenters Leipzig für die Planung und Verteilung der zur Verfügung stehenden Eingliederungsmittel verantwortlich. Zu 3.) Die Verteilung der durch den Bund zugeteilten Eingliederungsmittel auf die einzelnen arbeitsmarktpolitischen Instrumente, setzt einen dezidierten Kenntnisstand zu den Kundenbedarfen und den Rahmenbedingungen des regionalen Arbeitsmarktes bei der Geschäftsführung des Jobcenters voraus. Die Geschäftsführerin des Jobcenters Leipzig ist daher aufgefordert in der kommenden Trägerversammlung am 13.12.2018 den beiden Trägern Agentur für Arbeit und Stadt Leipzig die Ergebnisse der Planung der Eingliederungsmittel ausgehend von den Wirkungszielen, u. a. in Bezug auf die Kundenstruktur ganzheitlich darzustellen. Auf Grund des internen Verwaltungslaufs einer entsprechenden Informationsvorlage ist es zudem nicht möglich, den Stadtrat über diese Ergebnisse noch rechtzeitig im Dezember 2018 zu informieren. 4/5 Es wird daher alternativ vorgeschlagen, dass die Geschäftsführerin des Jobcenters Anfang 2019 in den Fachausschüssen Wirtschaft und Arbeit sowie Soziales, Gesundheit und Schule die jährliche Arbeitsplanung des Jobcenters einschließlich der Kundenstruktur persönlich vorstellt. Hierbei haben die Stadträtinnen und Stadträte zudem die Möglichkeit mit der neuen Geschäftsführerin des Jobcenters Leipzig in den direkten Erfahrungsaustausch zu treten. In einem Bericht an den Stadtrat ist dieses nicht möglich. Anlagen: keine 5/5