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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
322936.pdf
Größe
173 kB
Erstellt
29.11.18, 12:00
Aktualisiert
12.12.18, 18:03

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: FB 01/0500/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 29.11.2018 Stellungnahmen der Verwaltung zu Ratsanfragen Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 12.12.2018 Rat der Stadt Aachen Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die von der Verwaltung vorgelegten Stellungnahmen zu verschiedenen Ratsanfragen zur Kenntnis. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 01/0500/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.12.2018 Seite: 1/2 Erläuterungen: Zu diversen Ratsanfragen liegen Stellungnahmen der Verwaltung vor, die als Anlage beigefügt sind. Weitere Stellungnahmen werden ggf. als Tischvorlage verteilt. Anlage/n: Stellungnahmen Vorlage FB 01/0500/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.12.2018 Seite: 2/2 Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom 02.10.2018: „Korruptionsbekämpfung in Aachen“ Frage 1: Gibt es für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkrete Handlungsanweisungen zur Anzeige von Verdachtsfällen, ist die Anzeige auch anonym möglich (z.B. an die Antikorruptionsbeauftragte oder den Fachbereich Rechnungsprüfung), werden die Anweisungen stetig angepasst und auf welchen Wegen werden sie kommuniziert? Antwort zu Frage 1: Eine konkrete Handlungsanweisung, wie in Fällen eines Korruptionsverdachts sowie jeden Versuchs einer unrechtmäßigen Einflussnahme durch korruptives Verhalten zu verfahren ist, ist der Ziffer 3.2.2 „Meldepflichten, besondere Verfahrensregelungen“ der „Richtlinien über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Angehörige des öffentlichen Dienstes bei der Stadt Aachen“ zu entnehmen. Danach ist das Rechnungsprüfungsamt von den Vorgesetzten der betroffenen Dienststellen über jeden Versuch, die Aufgabenerfüllung durch das Angebot von persönlichen Vorteilen zu beeinflussen, unverzüglich zu informieren. Auf die diesbezügliche besondere Verantwortung des/der Vorgesetze/n wird unter Ziffer 5 der Richtlinie hingewiesen. Die Verpflichtung betroffener Dienststellen und eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen/ Eigenbetrieben, das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich von allen Unregelmäßigkeiten, die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Sachverhaltes zu unterrichten, ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 der Rechnungsprüfungsordnung. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung bzw. zu Anhaltspunkten für eine Verfehlung nach § 5 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW führen, so hat die Leitung des Fachbereiches Rechnungsprüfung die Leitung des Fachbereiches Recht und Versicherung, zugleich in ihrer Funktion als Anti- Korruptionsbeauftragte über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (§ 9 Abs. 8 Rechnungsprüfungsordnung). Daneben besteht immer die Möglichkeit, die Anti-Korruptionsbeauftragte unmittelbar zu kontaktieren. Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und die Anti-Korruptionsbeauftragte unterrichten sich wechselseitig. Eine stetige Anpassung dieser zwingenden Verfahrensregelungen ist nicht angezeigt und erfolgt daher nicht. Eine anonyme Mitteilung von Korruptionsverdachtsfällen und Korruptionsversuchen ist möglich. „Whistleblower- Schutz“ wird zugesichert. Frage 2: Gibt es einen Rechenschaftsbericht Korruptionsbekämpfung? Antwort zu Frage 2: Selbstverständlich wird der Anzeige-Verpflichtung nach § 12 KorruptionsbG entsprochen. Die Erstellung eines weitergehenden Rechenschaftsberichts ist nicht vorgegeben. Frage 3: Finden regelmäßige Schulungen zum Thema Korruption statt? Wer und in welchem Umfang wird geschult. Antwort zu Frage 3: Schulungen zum Thema „Korruptionserkennung und –vorbeugung“ finden in regelmäßigen Abständen im Rahmen des städtischen Führungsnachwuchsprogramms „Kompetent führen“ (D 300) mehrmals jährlich statt. Die halbtägigen Schulungen werden von der Anti-Korruptionsbeauftragten durchgeführt. Geschult werden die Teilnehmer des D 300. Derzeit in Vorbereitung ist die Einführung einer elektronischen Schulungsmöglichkeit im Rahmen von „E-Learning Korruptionsprävention“ , um eine größtmögliche Schulung aller Bediensteten, die über einen PC-Arbeitsplatz verfügen, zeit- und personalressourcenschonend sowie mit einer geringen Hemmschwelle digital zu ermöglichen. Frage 4: Wie viele Vollzeitäquivalente stehen in der Stadtverwaltung an zentraler Stelle übergreifend für Korruptionsbekämpfung und –präventionsmaßnahmen zur Verfügung, und in welchem Verhältnis steht dies zu Städten vergleichbarer Größe? Antwort zu 4: Übergreifend sind im Fachbereich Rechnungsprüfung mit Korruptionsbekämpfung und –präventionsmaßnahmen die Fachbereichsleitung und die mit der Erstellung des Korruptionsgefährdungs- und Präventionsatlas befasste Prüferin mit jeweils einem Stellenanteil von ca. 15% und im Fachbereich Recht die Anti-Korruptionsbeauftrage mit einem Stellenanteil von ca. 20% befasst. Die überwiegende Anzahl der kreisfreien Städte in NRW benennen eine/einen Ansprechpartner/-in als AntiKorruptionsbeauftragte/n (Bonn, Düsseldorf, Köln, Hagen). Die Stadt Neuss verfügt über ein Referat Antikorruption. Neben dem Antikorruptionsbeauftragten und dessen Stellvertreter sind in diesem Referat weitere 5 Mitarbeiter/innen tätig. Ob es sich hierbei jeweils um Vollzeitäquivalente handelt, ist nicht bekannt. Einem Bericht des LKA (Korruptionsprävention des Bundes- und Landeslagebild NRW, 17. Sitzung des IDR Arbeitskreises) ist zu entnehmen, das 56 % der Kommunen, die über eine/n Antikorruptionsbeauftragte/n verfügen, den diesbezüglichen Stellenanteil mit weniger als 5 % angeben. Dies lässt vermuten, dass diese Umfrage ausschließlich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Korruptionsverdachtsfällen basiert. Frage 5: Zur Zeit wird im Fachbereich Rechnungsprüfung der Gefährdungs- und Korruptionsbekämpfungsatlas mit der Verwaltung abgestimmt. Ist beabsichtigt, daraus ein überarbeitetes Konzept zur Korruptionsbekämpfung abzuleiten? Falls ja, mit welchen inhaltlichen Schwerpunkten, in welcher Zeitschiene und mit welchen zentral verorteten Stellenanteilen? Antwort zu Frage 5: Der Gefährdungs- und Korruptionsbekämpfungsatlas dient sowohl der Identifizierung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete (Gefährdungsanalyse) als auch der Gewinnung von Erkenntnissen über die Wirksamkeit vorhandener Sicherungsmechanismen. Transparente Verfahrensabläufe und Transparenz bei der Entscheidungsfindung, dienststelleninterne Kontrollinstanzen, das “Mehr-Augen-Prinzip“ bei der Entscheidungsfindung und die Mitzeichnungen durch andere Organisationseinheiten u.v.m. können dazu führen, das besonders korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche hinsichtlich ihrer Gefährdung herabgestuft werden können. Ziel ist es, die korruptionsgefährdeten Bereiche durch eine entsprechende Sensibilisierung und Optimierung vor den Gefahren von Korruption zu schützen. Soweit erforderlich können die Prinzipien des internen Kontrollsystems (IKS) auf weitere sensible Arbeitsbereiche und Verwaltungsabläufe übertragen bzw. ausgeweitet und deren Umsetzungsgrad festgestellt werden, um eine erkannte Gefährdung auszuschließen oder zu vermindern. Die ursprünglich für Ende 2018 avisierte Fertigstellung des Gefährdungs- und Korruptionsbekämpfungsatlas verzögert sich, da die zum Zwecke der Feststellung der mit dem jeweiligen Dienstposten verbundenen besonderen Handlungs- und Entscheidungsfreiräumen, sowie den diesen zu Grunde liegenden Arbeits- und Verfahrensabläufen, unter Berücksichtigung der hieran ggf. beteiligten weiteren Organisationseinheiten, zeitintensive Interviews mit dem Stelleninhaber bzw. dessen Vorgesetzten erfordern. Dies wird mit einem erheblichen Zeitaufwand voraussichtlich bis zum Ende des ersten Quartals 2019 von der Rechnungsprüfung übernommen. Der Gefährdungs- und Korruptionsbekämpfungsatlas ist nicht statisch, sondern kann sich durch Veränderungen des Stellenund Aufgabenprofils verändern. Er bedarf somit der Pflege und Aktualisierung, so dass auch zukünftig bei FB 14 verortete Stellenanteile in einem noch zu verifizierenden Umfang benötigt werden dürften. Zur Zeit wird von einem Stellenanteil in der laufenden Betreuung des Gefährdungs- und Korruptionsbekämpfungsatlasses von 0,15 Stellenanteilen ausgegangen. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Paul, GRÜNE, vom 23.10.2018 zu Aufklebern rechtsextremer Gruppen Zur 1. Frage: Sind der Verwaltung neben der Schwimmhalle Süd weitere städtische Gebäude oder sonstiges Eigentum bekannt, das durch Aufkleber von S52 oder der „Identitären Bewegung“ beschädigt wurden ? Der Verwaltung sind keine Beschädigungen in dem Zusammenhang bekannt. Zur 2. Frage: Hat die Verwaltung im Falle der Schwimmhalle Süd und möglichen weiteren beschädigten städtischen Eigentums Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattet ? Von der Verwaltung wird bei Bekanntwerden von Beschädigungen öffentlichen Eigentums ausnahmslos Strafanzeige erstattet. Zur 3. Frage: Ist das Personal des Ordnungsamtes, das regelmäßig im Außendienst unterwegs ist, geschult, um entsprechende rechtsextreme Aufkleber zu erkennen und zeitnah zu entfernen? Wird dem Fachbereich das Auftreten einer rechtsextremen Gruppierung bekannt, wird diese Information an die Mitarbeiter des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes und des Vollzugsdienstes weitergegeben. Eine spezielle Schulung der Mitarbeiter zu dieser Thematik hat es bisher nicht gegeben. Wir werden die Nachfrage zum Anlass nehmen geeignete Schulungsmöglichkeiten für diesen Bereich zu ermitteln und eine Schulung der Außendienstmitarbeiter zu prüfen. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Michael Servos, SPD, vom 25.10.2018: „Konzept für seniorengerechte Sitzgelegenheiten in Aachen“ Zu den Fragestellungen in der Ratsanfrage vom 25.10.2018 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Ist die Kartierung von Bänken in dem vom Fachbereich für Soziales und Integration hilfsweise betrachteten Bereich der Innenstadt vollständig abgeschlossen? Der Ratsantrag zum o.g. Konzept aus der Sitzung vom 08.12.2010 wurde am 24.02.2011 der Sozialverwaltung zur Bearbeitung zugeleitet. Die Leitstelle hat in der darauf folgenden Zeit versucht, die Bänke in der Innenstadt zu begutachten und zu kartieren. Bis zur Sitzung des Mobilitätsausschusses am 24.01.2013 musste jedoch festgestellt werden, dass eine Begutachtung und Kartierung der Bänke im Innenstadtbereich mit dem vorhandenen Personal in der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ nicht durchgeführt werden kann. Die Mitglieder des Seniorenrates konnten sich entgegen erster Aussagen aus gesundheitlichen Gründen nicht beteiligen. Die Leitstelle wollte daraufhin für den Innenstadtbereich eine Übersicht mit den vorhandenen Altenund Pflegeheimen, Altentagesstätten und Begegnungszentren und den Hauptwegeverbindungen zum Stadtzentrum, welches wegen der Busanbindungen am Elisenbrunnen festgelegt wird, fertigen. Gewünschte Standorte für Bänke sollten in dem Plan erfasst werden. Aufgrund auftretender Personalvakanzen und -wechsel konnte dieses Vorhaben nicht weiter verfolgt werden. Im Rahmen der Erstellung des Innenstadtkonzepts 2022 wurde die Thematik erneut aufgegriffen. 2. Ist die Prüfung auf die mögliche Platzierung von Bänken innerhalb dieses gewählten Bereichs durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen bereits erfolgt? Der Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61) hat die Thematik der seniorengerechten Bänke in das Innenstadtkonzept 2022 einbezogen und in der Vorlage des Fachbereiches 61 FB 61/0540/WP17 „Aachen zu Fuß – Premiumwege Zehn Wege ins Aachener Stadtgrün“ vom 25.10.2016 vorgestellt. Danach sollen den Fußgängern in der Zukunft durchgängig attraktivere, barrierefreie und sichere Wege innerhalb der Kernstadt und in das stadtnahe grüne Umfeld angeboten werden. Der Fokus liegt auf den Fußwegen der 1.Kategorie oder den „Premiumwegen“, die entlang der historischen Torstraßen sternförmig nach außen führen. Die entwickelten kurz- und mittelfristigen Maßnahmen für die Premiumwege beschreiben im Wesentlichen Maßnahmen zur Fußgängersicherheit und Barrierefreiheit. Sie beinhalten auch die Platzierung von Bänken in regelmäßigen Abständen. 3. Wurde die Maßgabe, alle 200 Meter eine Sitzgelegenheit für Seniorinnen und Senioren sowie mobilitätseingeschränkte Personen zur Verfügung zu stellen, erfüllt? Die Maßgabe konnte bisher nicht erfüllt werden. Im Rahmen der Umsetzung des Konzepts der Premiumwege wird eine bedarfsgerechte Ausstattung entlang dieser Routen erfolgen. 4. Inwieweit ist es der Sozialverwaltung gelungen, Einfluss auf die Ausstattung der Bänke zu nehmen? Das Gestaltungshandbuch des FB 61 favorisiert im Innenstadtbereich als Bank einen „klar geformten Metallcorpus in stadteinheitlicher Materialienbehandlung mit benutzerfreundlichen Sitzauflagen aus zertifiziertem Holz“ (Hockerbänke). Lehnenbänke (ohne Armlehnen) bleiben zukünftig innerstädtischen Grünanlagen oder besonderen Platzbereichen vorbehalten. Bei Neubaumaßnahmen und Straßenumgestaltungen im Innenstadtbezirk wird im Rahmen der Beratungen in der Kommission Barrierefreies Bauen auf eine senioren- und behindertengerechte Eignung von Sitzgelegenheiten hingewiesen. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Piratenfraktion im Rat der Stadt Aachen vom 31.10.2018 zum Aquis Plaza 1. Wie hoch waren die Gewerbesteuereinnahmen 2016 und 2017 für die Stadt Aachen, von den im „Aquis Plaza“ ansässigen Geschäften? Mit Blick auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung können keine Angaben über die Höhe der Gewerbesteuer in einzelnen Gewerbebereichen offengelegt werden. Hiervon betroffen ist auch eine Zusammenfassung der Gewerbesteuer insgesamt für die im „Aquis Plaza“ ansässigen Geschäfte. Das vorliegende Gewerbesteueraufkommen entspricht den Erfahrungen, die aus dem Einzelhandel in anderen Bereichen der Stadt Aachen bekannt sind. Im Übrigen ist die Gewerbesteuer in Teilen auch in den Vorjahren angefallen, soweit die Geschäfte aus anderen Bereichen der Stadt ins „Aquis Plaza“ umgezogen sind. 2. Wie viele der im „Aquis Plaza“ ansässigen Geschäfte führen keine Gewerbesteuer in Aachen ab, sondern in anderen Städten? Gewerbesteuergläubiger für einen in Aachen ansässigen Gewerbebetrieb ist ausschließlich die Stadt Aachen. Für alle in Aachen ansässige Gewerbebetriebe, die einen Gewerbeertrag oberhalb des Freibetrages von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG) erzielen, wird Gewerbesteuer erhoben. Unterhält ein Gewerbebetrieb neben dem Standort Aachen weitere Betriebsstätten in andern Gemeinden, erfolgt – entsprechend der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile – eine Zerlegung des Steuermessbetrages (§ 28 GewStG) durch das Finanzamt. Zerlegungsmaßstab ist hierbei grundsätzlich die Summe der Arbeitslöhne (§ 29 GewStG), es sei denn, andere Zerlegungsmaßstäbe werden beantragt und zugelassen. 3. Wie viele der im „Aquis Plaza“ ansässigen Geschäfte müssen keine Gewerbesteuer zahlen, aufgrund von zu geringem Gewinn? Mit Blick auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung können hierzu ebenfalls keine Angaben offengelegt werden. Seite 1 von 1 Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom 19.11.2018 „Photovoltaik auf städtischen Gebäuden“ Hintergrund Solarenergie wird als emissionsfreie Energie zunehmend unverzichtbar für die Energieversorgung. Die Stadt Aachen hat frühzeitig bei der Nutzung von Photovoltaik eine kommunale Vorreiterrolle eingenommen: bereits 1996 wurden die ersten Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen eigener Gebäude installiert. Somit verfügt das Städtische Gebäudemanagement über weitreichende Erfahrung im Umgang mit der damit verbundenen Technik. Im letzten Energiebericht 2016 (veröffentlicht im August 2017) informiert ein Beitrag ausführlich über Entwicklung und Nutzung von Photovoltaik - vom ersten Projekt „Sonne für Aachener Schulen“ bis zum Stand von heute. Auf weiterführende Informationen wird hier auf den Energiebericht (Seite 60 bis 65) verwiesen. Das Gebäudemanagement der Stadt Aachen berücksichtigt heute bei allen Sanierungen und Neubauten den Einsatz von Photovoltaikanlagen, um so langfristig die Strombezugskosten zu senken und einen aktiven Beitrag zur Energiewende und Luftreinhaltung zu leisten. Frage 1 Wie viele städtische Gebäude sind derzeit mit Photovoltaikanlagen ausgestattet? Derzeit sind 65 Photovoltaikanlagen auf städtischen Gebäuden installiert. Die Gesamtleistung der Anlagen beträgt 1.991 kWp (Stand: Nov. 2018). Frage 2 Wie viele städtische Gebäude wären prinzipiell für die Ausstattung mit Photovoltaikanlagen geeignet? Welche Fläche könnte so maximal genutzt werden? Die Eignung von städtischen Gebäuden für die Ausstattung mit Photovoltaikanlagen ist von mehreren Planungsgrundlagen abhängig, wie z.B.: - Standortbedingte Verschattung Gebäudebedingte Verschattung Dachflächenneigung Dachflächenexposition bisheriges Energiekonzept/ Stromverbrauch des Gebäudes, konstruktiver/ baufachlicher Zustand des Daches u.ä. Die Lebensdauer Photovoltaikanlagen selber liegt heute zwar bei etwa 30 Jahren, allerdings sind die technischen Fortschritte bei der Energieausbeutung dynamisch, so dass ein ständiges Abstimmen zwischen Nutzungserhalt (Wartung/ Instandhaltung/), Rest-Lebensdauer der tragenden Dachkonstruktion und Amortisationszeit der Anlage erforderlich ist. Bei allen Sanierungen und Neu-, Um- und Erweiterungsbauten prüft das Gebäudemanagement der Stadt Aachen grundsätzlich die Möglichkeiten des Einsatzes von Photovoltaikanlagen. Frage 3 In welcher Größenordnung liegen die Kosten für Photovoltaikanlagen in diesem Ausmaß? Die Kosten für Photovoltaikanlagen werden immer auf die installierte Leistung (kWp) bezogen. Dies gibt eine gute Möglichkeit die Anlagenpreise zu vergleichen. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Rahmensituation sind Photovoltaikanlagen bis 10 kWp bzw. bis 30 kWp wirtschaftlich sinnvoll. Für die genannten Leistungsgrößen variieren bei öffentlichen Auftraggebern die Anlagenpreise derzeit zwischen 1.500,- €/ kWp bis 2.000,- €/ kWp (jeweils Netto). Der Marktpreis berücksichtigt bereits höheren Kosten, welche durch Auflagen des Blitz- und Brandschutz entstehen – jedoch sind schwankende Mehrkosten je nach baukonstruktiver Situation der vorgefundenen, (die Trägerkonstruktion aufnehmenden) Dachflächen möglich. Grundsätzlich gilt, dass durch Nutzung von Synergien bei ohnehin anstehenden Sanierungen und Neubauten die Installationskosten gesenkt werden können (so z.B. bei der gemeinsamen Nutzung der Dacheinrüstung, der Verlegung der Leitungen oder Elektroarbeiten am Hausanschluss). Frage 4 Wie lang wäre die geschätzte Amortisationszeit? Die Einspeisevergütung durch das Erneuerbaren Energien Gesetz (kurz: EEG) von Solarstrom liegt heute unter dem Strombezugspreis. Somit wird deutlich, dass möglichst viel Solarstrom direkt selbst verbraucht werden sollte, um eine Photovoltaikanlage wirtschaftlich zu betreiben. Die Photovoltaikanlagen der Stadt Aachen haben eine Amortisationszeit von durchschnittlich 9 bis 12 Jahren - in Einzelfällen auch darunter. Frage 5 Gibt es bereits Pläne oder finanzielle Mittel für die Einrichtung von Photovoltaikanlagen auf städtischen Grund? Bei städtischen Gebäuden prüft das Gebäudemanagement der Stadt Aachen bei allen Sanierungen und Neu-, Um- und Erweiterungsbauten den Einsatz von Photovoltaikanlagen, um langfristig die Strombezugskosten zu senken und damit auch einen aktiven Beitrag zur Energiewende und Luftreinhaltung zu leisten. So werden in 2019 mind. drei neue Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von insgesamt 50 kWp errichtet. Bereits heute prüft das Gebäudemanagement auch, welche technischen Anforderungen bei älteren Photovoltaikanlagen erfüllt sein müssen, damit diese ggf. nicht demontiert werden, sondern stattdessen der Solarstrom in den kommunalen Gebäuden direkt selber verbraucht werden könnte, um so den Stromeinkauf weiter zu reduzieren. Im Außenbereich der Stadt Aachen sind aufgrund der dichten Besiedlung im innerstädtischen Bereich sowie wegen Einschränkungen durch Landschafts-, Arten- und Naturschutz keine Potenziale für PVFreiflächenanlagen ersichtlich. Dies haben jüngste Untersuchungen im Rahmen des Projektes „Regionaler Dialog Energiewende“/ RENDER (https://regionaler-dialog-aachen.de/) von Stadt und Städteregion Aachen ergeben. Potenziale für solche Anlagen werden lediglich im Bereich von Seitenstreifen an Bundesautobahnen und Bahnstrecken gesehen - also nicht auf städtischem Grund. Siehe hierzu auch: „21 Jahre Photovoltaikanlagen auf Aachener Gebäuden“ aus dem Energiebericht 2016 des Gebäudemanagement der Stadt Aachen; Veröffentlicht im August 2017 (siehe dort Seite 60 bis 65), Homepage: http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/gebaeudemanagement/_allgemein/downloads/Energiebericht-2016.pdf Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Plum und der Ratsfrau Sakar, SPD, vom 22.11.2018 Thema: Leerstand Wohnraum Adalbertstraße Zu der o. g. Ratsanfrage wird seitens des Dezernates III wie folgt Stellung genommen: Frage 1. Wieviel Wohnraum steht in den folgenden Bereichen leer und wird nicht genutzt? a) von Willy-Brandt-Platz über Stiftstr. (rechte Seite) bis zum Kaiserplatz b) von Willy-Brandt Platz über Adalbertstr. (linke Seite) bis zum Kaiserplatz Eine statistische Leerstanderfassung erfolgt zurzeit über die sog. Stromzählermethode. Diese ist jedoch ungeeignet, um einzelne Häuser oder Straßenzüge hieraus zu entnehmen. Durch eine Inaugenscheinnahme der Objekte (Überprüfung der Klingelbeschilderung, Überprüfung einer augenscheinlichen Nutzung) konnte folgendes festgestellt werden: zu a) im Bereich Stiftstr. 2 bis 26 Dieser Bereich ist überwiegend bewohnt. Von insg. ca. 60 Wohnungen stehen 7 leer. zu b) im Bereich Adalbertstr. 61 – 95, Heinrichsallee 1 Dieser Bereich ist überwiegend unbewohnt, hier stehen ganze Häuser incl. der Gewerbeeinheiten leer. Von knapp 70 Wohnungen konnten mindestens 40 Wohnungen als Leerstand identifiziert werden. Frage 2. Wieviel Wohnraum könnt geschaffen werden, bei einer Nutzung der genannten Straßenzüge gemäß den Vorgaben des geltenden Rechts (Bebauungsplan bzw. Nutzung nach § 34 BBAuBG? Diese Frage kann erst zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden.