Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
323556.pdf
Größe
213 kB
Erstellt
06.12.18, 12:00
Aktualisiert
09.12.18, 04:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
E 18/0162/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
06.12.2018
Antrag der SPD-BF in der BV Brand vom 31.10.2018
hier: Aufstellen von öffentlichen Laubkisten im Stadtbezirk durch
den Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
30.01.2019
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Antrag der SPD-Bezirksfraktion gilt somit als behandelt.
Vorlage E 18/0162/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.12.2018
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Erläuterungen:
Mit dem als Anlage beigefügten Antrag der SPD-BF vom 31.10.2018 wird der Aachener Stadtbetrieb
gebeten zu prüfen, ob seitens der Stadt Aachen im öffentlichen Straßenraum Laubsammelboxen
aufgestellt werden können, die durch den Aachener Stadtbetrieb geleert würden.
Ausgangslage
Im gesamten Stadtgebiet Aachen gibt es rund 120.000 Bäume, wovon allein ca. 35.000 Bäume im
öffentlichen Straßenraum stehen.
Etwa 1.000 Tonnen Laub müssen in den Monaten Oktober und November durchschnittlich von Hand
aufgeladen oder von Kehrmaschinen aufgesaugt und entsorgt werden. Dabei handelt es sich um das
Dreifache der normalen Kehrichtmenge, die von unseren Mitarbeitern in dieser Zeit von den Straßen
und Gehwegen gefegt und gesaugt werden.
Rechtslage
Wer auf Laub ausrutscht und sich verletzt, kann ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz wegen
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Reinigungspflichtigen geltend machen. Wenn die
satzungsgemäße Reinigungspflicht bei der Gemeinde liegt, haftet diese auch im Schadensfall.
Anderenfalls der private Grundstückseigentümer.
Die §§ 2 und 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen regeln, wer wo
reinigen muss und wie oft. Hierbei umfasst eine ordnungsgemäße Reinigung die Beseitigung von
Unrat jeder Art, insbesondere Kehricht, Schlamm, Unkraut, Laub sowie sonstiger den Verkehr
behindernder oder gefährdender Gegenstände und Stoffe.
Durch die Rechtsprechung wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht eingeschränkt. Der
Pflichtige muss nicht jeder möglichen Gefahr vorbeugen. Daher hat er nur solche Maßnahmen und
Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (Bundesgerichtshof, Urteil
vom 11.12.1984, Az. VI ZR 218/83).
Laubbeseitigung durch den Aachener Stadtbetrieb
Die Mitarbeiter des Aachener Stadtbetriebs müssen das Laub von 1160 km Straßen und Gehwegen in
Aachen satzungsgemäß beseitigen.
Laubbeseitigung durch Anlieger
Hinsichtlich der Reinigungsverpflichtung sind in den Reinigungsklassen S 8 und S 9 rund 728 km
Gehwege im Stadtgebiet Aachen auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen.
Dort, wo die Anlieger zur Reinigung verpflichtet sind, gilt dies uneingeschränkt auch für die
Laubbeseitigung. Dabei wird nicht unterschieden zwischen Laub von privaten Bäumen oder Laub von
Bäumen, die sich im öffentlichen Straßenraum befinden.
Vorlage E 18/0162/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.12.2018
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Städt. Möglichkeiten zur Laubbeseitigung:
Der Aachener Stadtbetrieb bietet derzeit 5 Möglichkeiten an, Laub aus der Anliegerreinigung oder von
Privatgrundstücken zu entsorgen:
1. kostenlose Selbstanlieferung am Kompostplatz Aachen Brand,
2. kostenlose Selbstanlieferung am Recyclinghof Kellershaustraße,
3. kostenlose Selbstanlieferung an den 27 Standorten der mobilen Grünschnittsammlung,
4. über die vorhandenen Bioabfallbehälter,
5. über ein zeitlich befristetes erhöhtes Bioabfallbehältervolumen (zeitlich begrenzte
Gebührenerhöhung).
Laub kann zudem auch gut zwischenlagert und nach der Laubzeit über die Bioabfallbehälter entsorgt
werden, wenn diese gering befüllt sind.
Erweiterung des bisherigen Angebotes
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels verschließt sich der Aachener Stadtbetrieb als
kundenorientierter Dienstleister grundsätzlich nicht dagegen, seine Angebotspalette den veränderten
Bedürfnissen anzupassen. Gleichwohl sind bei derartigen Erwägungen auch immer die
gebührenrechtlichen Konsequenzen sowie die am Gemeinwohl orientierte Aufgabenerfüllung im Sinne
der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass zur Befriedigung von
Individualinteressen einer Minderheit keine neuen Aufgaben zu Lasten der Allgemeinheit finanziert
werden können und dürfen. Dies würde dem Äquivalenzprinzip der Kommunalabgabengesetzes NW
widersprechen und wäre mithin rechtswidrig.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass neue Leistungsangebote aus Gründen der
Gleichbehandlung nicht nur für einzelne Bevölkerungsteile, sondern immer bezogen auf die gesamte
Stadt Aachen geprüft und eingeführt werden müssen.
Durch das flächendeckende Aufstellen von Laubboxen würden zusätzliche Kosten u.a. durch
Sondernutzungsgenehmigungen, Investitionen und Entsorgungsfahrten entstehen.
Das Problem der missbräuchlichen Nutzung wurde durch Abfrage bei anderen Kommunen, die
Laubboxen im Einsatz haben, bestätigt. In der Gemeinde Würselen liegt beispielsweise der
Fehlbefüllungsgrad bei ca. 30%. Die erforderliche Nachsortierung wäre ebenfalls mit zusätzlichem
Kostenaufwand verbunden. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass wilder Müll / wilder Sperrmüll an
den Boxen abgestellt wird.
Da sich die Laubsammelboxen zudem nur 2-3 Monate im Jahr im öffentlichen Straßenraum befänden,
müsste für die übrige Zeit eine großflächige Unterbringung der Boxen gewährleistet sein.
Des Weiteren ist die Gehwegreinigung in den städt. Außenbezirken ausnahmslos auf die
angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen, wodurch natürlich auch keine Gebühren hierfür
erhoben werden. Mit dieser Übertragung ist jedoch nicht nur die Reinigung des Gehweges, sondern
auch die Entsorgung des aufgenommenen Straßenkehricht wie z.B. des Laubes übertragen und damit
ebenfalls Aufgabe des Pflichtigen. Dementsprechend sind auch die in den Bezirken zu zahlenden
Straßenreinigungsgebühren deutlich geringer als im Bezirk Aachen-Mitte mit städt. Gehwegreinigung.
Vorlage E 18/0162/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.12.2018
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Demzufolge würde durch das Aufstellen von Laubboxen in den Stadtbezirken eine gebührenrechtliche
Ungleichbehandlung entstehen, wenn die Kosten der Laubsammelboxen incl. der Entsorgung des
Laubes durch eine entsprechende Gebührenfinanzierung umgelegt würden.
Fazit und Empfehlung
Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen empfiehlt der Aachener Stadtbetrieb, keine zusätzliche
Laubsammlung durch Laubsammelboxen einzuführen.
Der Aachener Stadtbetrieb verweist auf die verstärkte Nutzung der bereits bestehenden Systeme.
Anlage/n:
Auszug aus der noch nicht genehmigten Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen
Brand vom 31.10.2018.
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