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Beschlusstext (Bürgerantrag bezüglich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/ Kirchherten - Gebiet zwischen Marienstraße, Schulgasse und Pützer Straße)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
73 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
21.12.18, 13:43
Aktualisiert
21.12.18, 13:43
Beschlusstext (Bürgerantrag bezüglich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/ Kirchherten - Gebiet zwischen Marienstraße, Schulgasse und Pützer Straße) Beschlusstext (Bürgerantrag bezüglich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/ Kirchherten - Gebiet zwischen Marienstraße, Schulgasse und Pützer Straße)

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STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Dienstag, den 27.11.2018. Sitzungsbeginn: 18:05 Uhr Sitzungsende: 20:11 Uhr TOP Betreff 4 Bürgerantrag bezüglich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/ Kirchherten Gebiet zwischen Marienstraße, Schulgasse und Pützer Straße Herr Becker hinterfragt seitens der CDU-Fraktion den Sachstand des Bebauungsplans und ob in diesem Zusammenhang ein Bürgerantrag überhaupt zulässig sei. Fachdienstleiter Stamm erklärt, dass der entsprechende Bebauungsplan grundsätzlich bereits seit 2014 in Kraft getreten sei und der Bürgerantrag gerade darauf abziele, eine Mehrheit zur Änderung des Bebauungsplanes zu mobilisieren. Herr Spielmanns führt aus, dass er es kritisch sehen würde, wenn ein Bebauungsplan, auf den ein Investor gegebenenfalls vertraut habe, nachträglich angepasst werde. Herr Olpen weist darauf hin, dass dieser Bebauungsplan seinerzeit förmlich korrekt gefasst worden sei. Zudem hinterfragt er, ob es sich tatsächlich um einen Bürgerantrag handele, der auch von Bedburger Bürgern gestellt worden sei; die Namen und Anschriften seien schließlich geschwärzt und nicht kontrollierbar. Die Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters, Frau Brabender, erläutert, dass es sich um einen ordnungsgemäß eingereichten Bürgerantrag Bedburger Bürger handele und ein solcher Antrag grundsätzlich auch auf die Änderung eines Bebauungsplanes abzielen dürfe. Ausgeschlossen sei gemäß § 26 Abs. 5 der Gemeindeordnung allerdings ein Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Im übrigen sei durch den Bürgerantrag keine Entscheidung in der Sache vorgegeben. Sie verweist auf § 1 des Baugesetzbuches, wonach die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung – ebenso wie die Aufstellung – eines Bebauungsplans nur zulässig und möglich sei, wenn eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung gewährleistet sei; insoweit mache es Sinn, die Angelegenheit in den Stadtentwicklungsausschuss zu verweisen. Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, den vorliegenden Bürgerantrag (§ 24 GO NRW) aufgrund der sachlichen Zuständigkeit an den Stadtentwicklungsausschuss zu verweisen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich dafür (Stimmen der SPD-Fraktion, der FWG-Fraktion, der Grünen-Fraktion und des Bürgermeisters dafür; Stimmen der CDU-Fraktion dagegen) Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 27.11.2018 Seite 2