Daten
Kommune
Bedburg
Größe
149 kB
Datum
20.11.2018
Erstellt
17.12.18, 18:02
Aktualisiert
17.12.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT Bedburg
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 25. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
am Dienstag, den 20.11.2018.
Sitzungsbeginn:
18:05 Uhr
Sitzungsende:
20:55 Uhr
TOP
Betreff
5
Bebauungsplan Nr. 35/ Kaster – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark
Gut Kaiskorb und 54. Flächennutzungsplanänderung – ehemalige NATORaketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb
hier: Aufstellungsbeschlüsse
Herr Nitsche bittet vor Einstieg in die inhaltliche Diskussion um Auskunft, ob die Stellungnahme
der Bezirksregierung zwischenzeitlich vorliege.
Durch Herrn Tempelmann wird auf ein geführtes Telefonat mit der Bezirksregierung verwiesen.
Danach stelle der Regionalplan eine Fläche für den Schutz des Naturhaushaltes dar. Diese
Ausweisung widerspreche der aktuellen Ausweisung im BP und der FNP Änderung. Hinsichtlich
der Machbarkeit werde im laufenden Verfahren insbesondere die Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde von entscheidender Relevanz sein.
Im bedenklichsten Fall wäre ein Zielabweichungsverfahren anzustrengen, welches jedoch von der
Bezirksregierung grundsätzlich mitgetragen würde.
Zum Verständnis wird von Herrn Nitsche kritisch hinterfragt, ob die Bezirksregierung tatsächlich
einer Änderung zustimmen würde oder ob man ggf. Anstrengungen ohne Substanz vornehmen
würde.
Herr Tempelmann erläutert ergänzend, dass das FNP Änderungsverfahren grundsätzlich denkbar
und eine Abstimmung im Verfahren möglich sei. Auch sei ein Abweichungsverfahren im
Regionalplan vorstellbar. Letztendlich könne das Verfahren zu jeder Zeit auch wieder eingestellt
werden.
Herr vom Berg kritisiert mit der Vorlage vor vollendete Tatsachen gestellt worden zu sein und
erkundigt sich, weswegen durch die Stadt kein Vorkaufsrecht gezogen worden sei und inwieweit
eine städtische Beteiligung an Solarenergie (Investition oder Nutzung) realisierbar wäre.
Er beantragt die Absetzung des Tagesordnungspunktes.
Durch Herrn Coumanns wird die Kritik an der Verwaltung zurückgewiesen und die Sinn- und
Zweckhaftigkeit eines Planverfahrens in Erinnerung gerufen (hier: Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen) sowie angemahnt, zunächst einmal in die Planung
einzusteigen bevor man sich in die Beantwortung von Detailfragen begebe. Eine städtische
Beteiligung könne sodann in einem gesonderten Verfahren beraten werden.
Herr Speuser regt ebenfalls eine städtische Beteiligung am Solarpark an. Zu dem Planverfahren
werde lediglich unter der Bedingung eine Zustimmung erteilt, dass eine verpflichtende Ergänzung
zum Rückbau der Bunkeranlage durch den Vorhabenträger aufgenommen werde.
Herr Mitter weist darauf hin, dass die Fläche seinerzeit als Fläche für Natur angedacht gewesen
sei und bittet um Mitteilung der zwischenzeitlich erlangten Erkenntnisse für den Sinneswandel.
Zur Beantwortung der bisherigen Fragestellungen wird durch Herrn FDL Stamm erläuternd
klargestellt, dass aufgrund der Hoheit des Bundesfinanzministeriums ein Vorkaufsrecht der Stadt
Bedburg zu keiner Zeit existiert hat. Vielmehr sei der Verkauf ohne Beteiligung der Kommune
erfolgt.
Es entspreche dem Regelwerk für Planverfahren auf Vorschlag der Verwaltung die Aufstellung
des Verfahrens zu beschließen.
Eine Mitbetreiberschaft sei hingegen nicht Bestandteil eines Bebauungs- oder
Flächennutzungsplanes und insofern gesondert zu betrachten.
Gleiches treffe für die Verpflichtung zum Rückbau zu; dies könne allenfalls in einem
städtebaulichen Vertrag vereinbart werden.
Den Ausführungen des Herrn Mitter wird entgegengehalten, dass lediglich eine Fläche von 3 von
insgesamt 13 ha für eine Solarnutzung vorgesehen sei und der Rest für einen Naturausgleich zur
Verfügung stehe. Auch sei eine gewerbliche Nutzung im Außenbereich unzulässig womit die
Annahme eines „Sinneswandels“ nicht ernstlich behauptet werden könne.
Herr Giesen steht den Planungen grundsätzlich positiv gegenüber, regt aufgrund der
fundamentalen Bedeutung jedoch an, den Einstieg ins Verfahren an das Vorliegen einer
schriftlichen Stellungnahme der Bezirksregierung zu knüpfen.
Herr vom Berg schließt sich den Ausführungen an und weist auf eine Priorisierung anderer
Themen hin. Der Antrag auf Absetzung des Tagesordnungspunktes werde daher
aufrechterhalten.
Durch Herrn Nitsche wird eine klare Aussage zur Machbarkeit gefordert.
Unter Hinweis auf die mündliche Stellungnahme der Bezirksregierung wird von Herrn
Tempelmann die Vorlage der Verwaltung verteidigt. Es bestehe die Möglichkeit über das
Landesplanungsgesetz die Landesplanung vor der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu
beteiligen. Insgesamt stehe sowohl die Bezirksregierung als auch die Untere Naturschutzbehörde
dem Verfahren grundsätzlich positiv gegenüber.
Herr Nitsche bedankt sich für die klarstellende Erläuterung und erklärt daraufhin seine
Zustimmung zu dem Planverfahren.
Sodann wird über den Antrag des Herrn vom Berg auf Absetzung des Tagesordnungspunktes
abgestimmt.
Es erfolgt eine mehrheitliche Ablehnung (1 Ja-Stimme, 14 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen).
Im Anschluss wird die Beschlussvorlage der Verwaltung, ergänzt um die Verpflichtung zum
Rückbau der Anlagen als Auflage für den Eigentümer sowie eines Prüfauftrages einer Beteiligung
der Stadt Bedburg, zur Abstimmung gestellt.
Vor Durchführung der Abstimmung wird durch Herrn Tempelmann unter Hinweis auf das
„Kopplungsverbot“ die Rechtswidrigkeit eines möglichen Beschlusses angemahnt. Es könne
lediglich eine Prüfung in Betracht kommen.
Rechtlicher Hinweis der Verwaltung:
Beschluss der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.11.2018
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Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen muss die Gegenleistung des Vertragspartners im
Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. Diese verwaltungsverfahrensrechtliche
Regelung wird als "Kopplungsverbot" bezeichnet. Es dient dem Zweck, Bürger davor zu schützen,
dass ihnen unter Druck hoheitliche Leistungen abverlangt werden, welche keine Rechtsgrundlage
besitzen.
Seine gesetzliche Grundlage erhält das Kopplungsverbot aus dem § 56 Abs. 1 S. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.).
Ein städtebaulicher Vertrag ist nichtig, wenn er gegen das Kopplungsverbot verstößt. Das
Kopplungsverbot hat zwei Ausprägungen: Zum einen ist die Vereinbarung einer vom
Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf
die Gegenleistung hätte. Besteht beispielsweise schon ein Rechtsanspruch auf eine
Baugenehmigung nach § 34 BauGB, so kann die Gemeinde nicht über einen städtebaulichen
Vertrag weitere Leistungen des Privaten verlangen. Das Kopplungsverbot verlangt weiterhin, dass
Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen müssen.
Die Problematik des unmittelbaren Sachzusammenhangs stellt sich besonders bei den
Folgekostenverträgen. Das, was von der Gemeinde gefordert wird, muss unmittelbar durch die
entsprechende Bebauungsplanung verursacht worden sein.
Herr Speuser besteht trotz der geäußerten Zweifel an der
Beschlussvorschlages auf eine Abstimmung inklusive der Ergänzungen.
Rechtmäßigkeit
des
Durch Herrn Hess wird beantragt über den Vorschlag der Verwaltung ohne Ergänzung
abzustimmen.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst
1. die Aufstellungsbeschlüsse für den Bebauungsplan Nr. 35/ Kaster – ehemalige
NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb und für die 54.
Flächennutzungsplanänderung – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark
Gut Kaiskorb gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
2. sowie die Beschlüsse zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB, in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634) für beide Verfahren.
Abstimmungsergebnis: zu 1+2) (en bloc)
8 Ja-Stimme(n), 7 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.11.2018
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