Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 35/ Kaster – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb und 54. Flächennutzungsplanänderung – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb hier: Aufstellungsbeschlüsse)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
149 kB
Datum
20.11.2018
Erstellt
17.12.18, 18:02
Aktualisiert
17.12.18, 18:02
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 35/ Kaster – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb und 54. Flächennutzungsplanänderung – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb
hier: Aufstellungsbeschlüsse) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 35/ Kaster – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb und 54. Flächennutzungsplanänderung – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb
hier: Aufstellungsbeschlüsse) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 35/ Kaster – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb und 54. Flächennutzungsplanänderung – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb
hier: Aufstellungsbeschlüsse)

öffnen download melden Dateigröße: 149 kB

Inhalt der Datei

STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 25. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am Dienstag, den 20.11.2018. Sitzungsbeginn: 18:05 Uhr Sitzungsende: 20:55 Uhr TOP Betreff 5 Bebauungsplan Nr. 35/ Kaster – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb und 54. Flächennutzungsplanänderung – ehemalige NATORaketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb hier: Aufstellungsbeschlüsse Herr Nitsche bittet vor Einstieg in die inhaltliche Diskussion um Auskunft, ob die Stellungnahme der Bezirksregierung zwischenzeitlich vorliege. Durch Herrn Tempelmann wird auf ein geführtes Telefonat mit der Bezirksregierung verwiesen. Danach stelle der Regionalplan eine Fläche für den Schutz des Naturhaushaltes dar. Diese Ausweisung widerspreche der aktuellen Ausweisung im BP und der FNP Änderung. Hinsichtlich der Machbarkeit werde im laufenden Verfahren insbesondere die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde von entscheidender Relevanz sein. Im bedenklichsten Fall wäre ein Zielabweichungsverfahren anzustrengen, welches jedoch von der Bezirksregierung grundsätzlich mitgetragen würde. Zum Verständnis wird von Herrn Nitsche kritisch hinterfragt, ob die Bezirksregierung tatsächlich einer Änderung zustimmen würde oder ob man ggf. Anstrengungen ohne Substanz vornehmen würde. Herr Tempelmann erläutert ergänzend, dass das FNP Änderungsverfahren grundsätzlich denkbar und eine Abstimmung im Verfahren möglich sei. Auch sei ein Abweichungsverfahren im Regionalplan vorstellbar. Letztendlich könne das Verfahren zu jeder Zeit auch wieder eingestellt werden. Herr vom Berg kritisiert mit der Vorlage vor vollendete Tatsachen gestellt worden zu sein und erkundigt sich, weswegen durch die Stadt kein Vorkaufsrecht gezogen worden sei und inwieweit eine städtische Beteiligung an Solarenergie (Investition oder Nutzung) realisierbar wäre. Er beantragt die Absetzung des Tagesordnungspunktes. Durch Herrn Coumanns wird die Kritik an der Verwaltung zurückgewiesen und die Sinn- und Zweckhaftigkeit eines Planverfahrens in Erinnerung gerufen (hier: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen) sowie angemahnt, zunächst einmal in die Planung einzusteigen bevor man sich in die Beantwortung von Detailfragen begebe. Eine städtische Beteiligung könne sodann in einem gesonderten Verfahren beraten werden. Herr Speuser regt ebenfalls eine städtische Beteiligung am Solarpark an. Zu dem Planverfahren werde lediglich unter der Bedingung eine Zustimmung erteilt, dass eine verpflichtende Ergänzung zum Rückbau der Bunkeranlage durch den Vorhabenträger aufgenommen werde. Herr Mitter weist darauf hin, dass die Fläche seinerzeit als Fläche für Natur angedacht gewesen sei und bittet um Mitteilung der zwischenzeitlich erlangten Erkenntnisse für den Sinneswandel. Zur Beantwortung der bisherigen Fragestellungen wird durch Herrn FDL Stamm erläuternd klargestellt, dass aufgrund der Hoheit des Bundesfinanzministeriums ein Vorkaufsrecht der Stadt Bedburg zu keiner Zeit existiert hat. Vielmehr sei der Verkauf ohne Beteiligung der Kommune erfolgt. Es entspreche dem Regelwerk für Planverfahren auf Vorschlag der Verwaltung die Aufstellung des Verfahrens zu beschließen. Eine Mitbetreiberschaft sei hingegen nicht Bestandteil eines Bebauungs- oder Flächennutzungsplanes und insofern gesondert zu betrachten. Gleiches treffe für die Verpflichtung zum Rückbau zu; dies könne allenfalls in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart werden. Den Ausführungen des Herrn Mitter wird entgegengehalten, dass lediglich eine Fläche von 3 von insgesamt 13 ha für eine Solarnutzung vorgesehen sei und der Rest für einen Naturausgleich zur Verfügung stehe. Auch sei eine gewerbliche Nutzung im Außenbereich unzulässig womit die Annahme eines „Sinneswandels“ nicht ernstlich behauptet werden könne. Herr Giesen steht den Planungen grundsätzlich positiv gegenüber, regt aufgrund der fundamentalen Bedeutung jedoch an, den Einstieg ins Verfahren an das Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme der Bezirksregierung zu knüpfen. Herr vom Berg schließt sich den Ausführungen an und weist auf eine Priorisierung anderer Themen hin. Der Antrag auf Absetzung des Tagesordnungspunktes werde daher aufrechterhalten. Durch Herrn Nitsche wird eine klare Aussage zur Machbarkeit gefordert. Unter Hinweis auf die mündliche Stellungnahme der Bezirksregierung wird von Herrn Tempelmann die Vorlage der Verwaltung verteidigt. Es bestehe die Möglichkeit über das Landesplanungsgesetz die Landesplanung vor der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beteiligen. Insgesamt stehe sowohl die Bezirksregierung als auch die Untere Naturschutzbehörde dem Verfahren grundsätzlich positiv gegenüber. Herr Nitsche bedankt sich für die klarstellende Erläuterung und erklärt daraufhin seine Zustimmung zu dem Planverfahren. Sodann wird über den Antrag des Herrn vom Berg auf Absetzung des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Es erfolgt eine mehrheitliche Ablehnung (1 Ja-Stimme, 14 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen). Im Anschluss wird die Beschlussvorlage der Verwaltung, ergänzt um die Verpflichtung zum Rückbau der Anlagen als Auflage für den Eigentümer sowie eines Prüfauftrages einer Beteiligung der Stadt Bedburg, zur Abstimmung gestellt. Vor Durchführung der Abstimmung wird durch Herrn Tempelmann unter Hinweis auf das „Kopplungsverbot“ die Rechtswidrigkeit eines möglichen Beschlusses angemahnt. Es könne lediglich eine Prüfung in Betracht kommen. Rechtlicher Hinweis der Verwaltung: Beschluss der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.11.2018 Seite 2 Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen muss die Gegenleistung des Vertragspartners im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. Diese verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung wird als "Kopplungsverbot" bezeichnet. Es dient dem Zweck, Bürger davor zu schützen, dass ihnen unter Druck hoheitliche Leistungen abverlangt werden, welche keine Rechtsgrundlage besitzen. Seine gesetzliche Grundlage erhält das Kopplungsverbot aus dem § 56 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.). Ein städtebaulicher Vertrag ist nichtig, wenn er gegen das Kopplungsverbot verstößt. Das Kopplungsverbot hat zwei Ausprägungen: Zum einen ist die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Besteht beispielsweise schon ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB, so kann die Gemeinde nicht über einen städtebaulichen Vertrag weitere Leistungen des Privaten verlangen. Das Kopplungsverbot verlangt weiterhin, dass Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen müssen. Die Problematik des unmittelbaren Sachzusammenhangs stellt sich besonders bei den Folgekostenverträgen. Das, was von der Gemeinde gefordert wird, muss unmittelbar durch die entsprechende Bebauungsplanung verursacht worden sein. Herr Speuser besteht trotz der geäußerten Zweifel an der Beschlussvorschlages auf eine Abstimmung inklusive der Ergänzungen. Rechtmäßigkeit des Durch Herrn Hess wird beantragt über den Vorschlag der Verwaltung ohne Ergänzung abzustimmen. Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss fasst 1. die Aufstellungsbeschlüsse für den Bebauungsplan Nr. 35/ Kaster – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb und für die 54. Flächennutzungsplanänderung – ehemalige NATO-Raketenstellung am Windpark Gut Kaiskorb gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 2. sowie die Beschlüsse zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) für beide Verfahren. Abstimmungsergebnis: zu 1+2) (en bloc) 8 Ja-Stimme(n), 7 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.11.2018 Seite 3