Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
28.12.18, 13:06
Aktualisiert
28.12.18, 13:06
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 27.12.2018
Vorlagen-Nr.: 49/2017 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
17.01.2019
23.01.2019
05.02.2019
20.02.2019
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 29, Ortsteil Kreuzau, "Erweiterung Kreuzau-Süd";
hier: Zustimmung zum Planentwurf und Ermächtigung zur Durchführung der
Verfahrensschritte gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Am 06.07.2017 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau den Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, „Erweiterung Kreuzau-Süd“, gefasst. Der Bebauungsplan
dient der Ausweisung eines neuen Wohngebietes und stellt die planungsrechtliche Grundlage für
die Bebauung und Erschließung des Gebietes dar. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans E
29 wird für den gleichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau
geändert und eine Wohnbaufläche dargestellt. Die Verfahren verlaufen im sog. Parallelverfahren
gem. § 8 (3) Satz 1 BauGB. Zum Verfahren der 35. Änderung des Flächennutzungsplans verweise
ich auf die Vorlagen-Nr. 48/2017 1. Ergänzung, die in der selben Sitzung beraten wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans E 29 hat sich im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss
vom Sommer 2017 verkleinert, da der östliche Bereich für die Ausweisung eines Baugebietes
nicht zur Verfügung steht. Des Weiteren wird der Teilbereich des Wirtschaftsweges zwischen den
Häusern Auf den Brechen 35 und 37 in den Geltungsbereich einbezogen, da an dieser Stelle die
Erschließung des neuen Baugebietes realisiert werden soll. Somit muss ein neuer
Aufstellungsbeschluss gefasst werden (siehe Beschlussvorschlag Nr. 1). Der neue Planbereich
umfasst eine Gesamtgröße von ca. 20.000 m² (zuvor ca. 28.000 m²).
Das vom Erschließungsträger beauftragte Planungsbüro hat einen ersten Bebauungsplanentwurf
ausgearbeitet. Als Anlage liegen die Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, die Begründung,
der Umweltbericht sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan zum Bebauungsplan E 29 vor.
Im Jahr 2018 wurde bereits eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 in Auftrag gegeben. Die
Artenschutzprüfung vom Büro Kreutz liegt ebenfalls als Anlage bei.
Der Bebauungsplan legt ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO fest. Der Planbereich
wird dabei in zwei Bereiche gegliedert (WA 1 und WA 2). Die Grundstücke entlang der
Schienentrasse der Rurtalbahn sind für Mehrfamilienhäuser vorgesehen (WA 2). Die übrigen
Bereiche sind für eine Einzel- oder Doppelhausbebauung vorgesehen (WA 1).
Die wesentlichen Festsetzungen des WA 1 sind:
Maximal zwei Vollgeschosse
Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8
Maximale Höhe baulicher Anlagen (Bezugspunkt Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss)
Eingeschossig:
max. Traufhöhe 4,00 m
max. Firsthöhe 6,50 m
Flachdach: höchster Punkt der Attika 6,50 m
Zweigeschossig:
max. Traufhöhe 6,50 m
max. Firsthöhe 8,25 m
Flachdach: höchster Punkt der Attika 8,25 m
Garagen und Carports sind außerhalb der überbaubaren Fläche nicht zulässig
Maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude
Im mittleren Bereich (inmitten der Ringstraße) sind Eingang und Zufahrt zum Norden hin
auszurichten
Die wesentlichen Festsetzungen des WA 2 sind:
Maximal zwei Vollgeschosse
Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8
Maximale Höhe baulicher Anlagen (Bezugspunkt Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss)
Dreigeschossig:
max. Traufhöhe 8,00 m
max. Firsthöhe 10,00 m
Flachdach: höchster Punkt der Attika 10,00 m
Nur Mehrfamilienhäuser mit maximal 9 WE zulässig
Im nördlich angrenzenden Baugebiet (Auf den Brechen) legt der Bebauungsplan E 9, 6.
Änderung, keine maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen fest. Die Höhe der Bebauung wird
nur über die Festsetzung „maximal ein Vollgeschoss“ begrenzt. Die Firsthöhen der
Bestandsgebäude im nördlich angrenzenden Bereich reichen bis 8,23 m und 8,30 m. Eine
Übersicht über die Firsthöhen sind der Anlage 7 zu entnehmen. In Anlehnung an diese maximalen
Gebäudehöhen soll für den Bereich WA 1 im E 29 eine maximale Höhe baulicher Anlagen in Höhe
von 8,25 m festgesetzt werden.
Der nördliche Teil des Geltungsbereiches des E 29 sowie der Wirtschaftsweg in Verlängerung des
Kapellenwegs, der als Erschließungsstraße für das Plangebiet E 29 vorgesehen ist, wird vom
Bebauungsplan E 9 erfasst. Die dortigen Flächen weisen „Fläche für die Landwirtschaft“ aus.
Diese Teilbereiche werden durch den neuen Bebauungsplan überplant. Der übrige
Geltungsbereich wird erstmal mit einem Bebauungsplan beplant.
Straßenmäßig wird das Baugebiet über die Verlängerung des Kapellenwegs erschlossen. Dazu
wird der bestehende Wirtschaftsweg und der parallel hierzu verlaufende offene Graben
ausgebaut. Das Baugebiet wird als „Ringstraße“ erschlossen, d.h. es verläuft im
Einbahnstraßensystem. Somit können insgesamt drei Bauzeilen mit Grundstücksgrößen um ca.
430 m² im Bereich WA 1 realisiert werden. Die Entscheidung die Erschließung über eine
Ringstraße zu realisieren ist getroffen worden, um insgesamt drei Bauzeilen zu schaffen. So
können mehr kleinere Grundstücke erschlossen werden. Dies deckt zum einen die hohe
Nachfrage nach Baugrundstücken und zum anderen sind bei den Interessenten zumeist kleinere
Grundstücke beliebt. Die geplante Grundstücksaufteilung sieht vor, dass insgesamt 33
Grundstücke im Bereich WA 1 entstehen. Die Grundstücksgrößen belaufen sich dabei auf ca. 430
m².
Im Bereich WA 2 sind zwei Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Die Mehrfamilienhäuser sollen
entsprechend dem Ratsbeschluss vom 24.04.2018 dazu dienen, bezahlbaren Wohnraum zu
schaffen. Dabei ist die Planung von geförderten und freifinanzierten Wohnungen für
unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse, wie z.B. kinderreiche Familien, Singlehaushalte,
ältere Menschen, Alleinerziehende, realisierbar. Die Umsetzung im Detail ist im weiteren
Verfahren noch zu klären.
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Die Aufstellung des Bebauungsplans verläuft im „Normalverfahren“, d.h. mit frühzeitiger
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden.
Als nächster Verfahrensschritt steht die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (1) BauGB (sog. „Scoping) an. Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, wird die
Verwaltung diese Verfahrensschritte durchführen und die eingegangenen Stellungnahmen zur
städtebaulichen Abwägung vorlegen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der Gemeinde entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine Kosten. Die
entstehenden Kosten im Rahmen der Bauleitplanung und Erschließung werden vom
Erschließungsträger übernommen. Dies wird über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
abgesichert.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 29, Ortsteil Kreuzau, „Erweiterung KreuzauSüd“, wird gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
2. Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. E 29, Ortsteil Kreuzau, „Erweiterung Kreuzau-Süd“,
wird zugestimmt.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt die Verfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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