Daten
Kommune
Kreuzau
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93 kB
Erstellt
20.12.18, 10:37
Aktualisiert
23.01.19, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 19.12.2018
Vorlagen-Nr.: 76/2018 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
17.01.2019
23.01.2019
05.02.2019
20.02.2019
Antrag auf 3. Änderung der Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Obermaubach (Innenbereichssatzung)
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 09.08.2018 hat der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung ObermaubachSchlagstein, Flur 10, Flurstück 122/1, Am Mortes 20, den Antrag auf Änderung der Satzung über
die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Obermaubach (Innenbereichssatzung)
bei der Gemeinde Kreuzau gestellt.
Der Antrag wurde unter der Vorlagen-Nr. 76/2018 zur Beratung vorgelegt. Im Umweltausschuss
vom 06.09.2018 wurde der TOP vertagt, da in einigen Fraktionen noch Beratungsbedarf bestünde.
Im Bau- und Planungsausschuss vom 18.09.2018 wurde der TOP um eine Sitzungsrunde vertagt.
Die Verwaltung sollte offene Fragen klären bzw. vom Antragsteller weitere Informationen einholen.
Im Nachgang ist weitere Korrespondenz geführt worden. Der gesamte Schriftverkehr sowie die
aus der VL-76/2018 bekannten Unterlagen sind als Anlagen beigefügt:
Anlage Nr. 1: Auszug aus der heute gültigen Innenbereichssatzung Obermaubach
Anlage Nr. 2: Antragsschreiben
Anlage Nr. 3: Antragsunterlagen
Anlage Nr. 4: Schreiben des Architekten aus August 2018
Anlage Nr. 5: Schreiben der Gemeinde aus Oktober 2018
Anlage Nr. 6: Schreiben der Gemeinde aus November 2018
Anlage Nr. 7: Schreiben des Antragsstellers aus November 2018
Anlage Nr. 8: Unterlagen zum Bauvorhaben Bergsteiner Straße 43
Um Wiederholungen zu vermeiden wird zur Sach- und Rechtslage auf die VL 76/2018 verwiesen.
Zur Klarstellung und Vermeidung von Missverständnissen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die vorgeschlagene Änderung der Innenbereichssatzung sieht vor, den Geltungsbereich so zu
erweitern, dass das Bestandsgebäude Am Mortes 20 künftig innerhalb des Geltungsbereichs liegt.
Der Bereich des Grundstückes zur Straße hin, der heute bereits Bestandteil der
Innenbereichssatzung ist, soll auch nach der Änderung weiterhin Bestandteil des
Geltungsbereichs bleiben. Der Baumbestand des Grundstücks soll als schützenswert festgesetzt
werden. Dies führt letztlich dazu, dass dort wo ein Baum steht, kein Gebäude errichtet werden
kann. Dies stellt keinen Entzug der planungsrechtlichen Bebaubarkeit dar. Dort wo keine Bäume
stehen, ist nach wie vor eine Bebauung möglich und zulässig.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage 76/2018 war der Gemeinde nicht bekannt,
warum das Bestandsgebäude Am Mortes 20 nicht Bestandteil des Geltungsbereichs der
Innenbereichssatzung Obermaubach geworden ist, obwohl nachweislich das Gebäude bereits seit
Jahrzehnten existiert. Zwischenzeitlich ist von einem Mitarbeiter des Bauordnungsamtes des
Kreises Düren mitgeteilt worden, dass das Gebäude seinerzeit nicht mit in die
Innenbereichssatzung einbezogen wurde, da es sich um ein als Wochenendhaus genehmigte
Bebauung handelt und nicht zum dauerhaften Wohnen zugelassen ist.
Der Antragsteller verweist in seinem Schreiben (Anlage 7) auf eine Baugenehmigung aus Juli
2017 zum Grundstück Bergsteiner Straße 43 und führt aus, dass ein „Neubau“ im
planungsrechtlichen Außenbereich von der Gemeinde Kreuzau genehmigt worden sei. Dies ist
nicht richtig. Zunächst muss festgestellt werden, dass der Kreis Düren Baugenehmigungsbehörde
ist und die Gemeinde Kreuzau „nur“ das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB erteilt hat. Bei dem
Bauantrag handelte es sich um eine nachträgliche Legalisierung eines Anbaues einschließlich
eines Balkons. Der betroffene Bereich ist unstrittig „in der Nähe“ der Abgrenzung der
Innenbereichssatzung. Die Abgrenzung der Satzung ist jedoch per Hand und mit einem dicken
Stift auf einem Auszug der DGK5 (Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5.000) gezeichnet worden.
Eine exakte Abgrenzung des Innenbereiches ist nicht möglich. Zum Bauantragsverfahren hat der
Kreis Düren in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Gemeinde Kreuzau das Vorhaben
positiv begleitet, da eine Ablehnung aufgrund der unklaren Abgrenzung der Innenbereichssatzung
rechtlich nicht haltbar war. Dieses Bauvorhaben wurde der Bauaufsichtsbehörde im September
2018 gemeldet. Die Aufsichtsbehörde verweist in ihrer Stellungnahme auf den o.g. Umstand der
unklaren Abgrenzung des Innenbereichs (siehe beigefügte Anlage 8).
Zwischenzeitlich hat der Antragsteller bei der Baugenehmigungsbehörde, Kreis Düren, mit Datum
vom 22.11.2018 einen Antrag auf Baugenehmigung zur „Errichtung eines Wochenendhauses“ auf
dem in Rede stehenden Grundstück Am Mortes 20 eingereicht (Abbruch des Bestandsgebäudes
mit Ausnahme des Kellers und Neubau eines Wochenendhauses). Der Kreis Düren hat die
Gemeinde Kreuzau am Antragsverfahren beteiligt und um Herstellung des Einvernehmens gem. §
36 Abs. 1 BauGB gebeten. Nach derzeitiger planungsrechtlicher Lage kann die Gemeinde das
Einvernehmen nur versagen, da das Objekt im planungsrechtlichen Außenbereich liegt und keine
Privilegierung für das Vorhaben vorliegt. Mit dem Abbruch des Gebäudes würde der
Bestandsschutz entfallen. Da für das Einholen des gemeindlichen Einvernehmens eine
unveränderliche und nicht aufschiebbare Frist von zwei Monaten gilt, kann die Gemeinde nicht auf
den Abschluss der Beratungen zur Erweiterung der Innenbereichssatzung warten, sondern muss
innerhalb der Frist antworten. Wenn die Gemeinde die Frist verstreichen lässt, gilt das
Einvernehmen als erteilt.
Mit der geplanten Satzungsänderung wird der Neuaufbau des Bestandsgebäudes
planungsrechtlich ermöglicht, dessen Sanierung aufgrund des schlechten Zustandes des
Gebäudesubstanz als unverhältnismäßig zu bezeichnen ist. Sofern die Erweiterung der
Innenbereichssatzung beschlossen wird, ist im Geltungsbereich auch „dauerhaftes Wohnen“
zulässig. Mit der geplanten Erweiterung der Satzung wird zudem der Baumbestand im oberen
Grundstücksbereich, der nach heutiger Lage gefällt werden könnte, geschützt und langfristig
erhalten. So würde ein Eingriff in Natur und Landschaft minimiert.
Bei der Änderung der Innenbereichsatzung handelt es sich um eine sogenannte
Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die in Rede stehende Fläche ist im
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, wird die Verwaltung einen Satzungsbeschluss
ausarbeiten und diesen zum Beschluss vorlegen. Aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet „Rur von
Obermaubach bis Linnich“ und sich dem anschließenden FFH-Gebiet „Ruraue von Heimbach bis
Obermaubach“ ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei einer Bestätigung der
Verträglichkeit kann die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die anfallenden Kosten im Rahmen der Planänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen.
III. Beschlussvorschlag:
Dem Antrag auf 3. Änderung der Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Obermaubach (Innenbereichssatzung) wird entsprochen. Die Verwaltung wird ermächtigt
einen Satzungsentwurf auszuarbeiten und zum Beschluss vorzulegen.
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlagen
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