Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kerpen, § 108 (1) Nr.9 GO NRW; hier: Antrag der Fraktion UWG/Die Linke)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
180 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
14.12.18, 12:55
Aktualisiert
14.12.18, 12:55
Beschlussvorlage (Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kerpen, § 108 (1) Nr.9 GO NRW;
hier: Antrag der Fraktion UWG/Die Linke) Beschlussvorlage (Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kerpen, § 108 (1) Nr.9 GO NRW;
hier: Antrag der Fraktion UWG/Die Linke) Beschlussvorlage (Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kerpen, § 108 (1) Nr.9 GO NRW;
hier: Antrag der Fraktion UWG/Die Linke)

öffnen download melden Dateigröße: 180 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: Dez. III / Technischer Beigeordneter Bearbeitung: Joachim Schwister TOP Drs.-Nr.: 703.18 1. Ergänzung Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 11.12.2018 Stadtrat 18.12.2018 X 14.12.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kerpen, § 108 (1) Nr.9 GO NRW; hier: Antrag der Fraktion UWG/Die Linke Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Mehrkosten von bis zu 17.300 € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf siehe nächste Seite Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. II Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Schwister gez. Canzler gez. Schaaf gez. Spürck gez. Nimtz Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen weist den Bürgermeister als Vertreter des Gesellschafters Kolpingstadt Kerpen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO NRW) an, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Kerpen Holding GmbH & Co. KG einen schriftlichen Gesellschafterbeschluss mit der, in der Aufsichtsratssitzung am 7.12.2018 ausgesprochenen Beschlussempfehlung, allerdings mit der in der Begründung genannten von dieser abweichenden Vergütung für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden,an die Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen. Der genaue Beschlusstext ergibt sich aus dem Vorabauszug aus dem Protokoll über die 6. Sitzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kerpen Holding GmbH & Co. KG, der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist. Beschlussvorlage 703.18 1. Ergänzung Seite 2 Begründung: In der 6. Sitzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kerpen Holding GmbH & Co. KG am 7.12.2018 hat dieser beschlossen (s. Anlage 1), unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Stadtrates seinen Mitgliedern wegen des im Laufe des Geschäftsjahres 2018 aufgetretenen erhöhten Arbeits- und Zeitaufwandes eine höhere Vergütung zukommen lassen zu wollen. Der Aufsichtsrat spricht sich weiter dafür aus, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinem Stellvertreter je eine erhöhte (dreifache) Vergütungspauschale zu gewähren. Allerdings erhält nach den gesetzlichen Vorgaben für die Vergütung der kommunalen Ausschussvorsitzenden, der Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden keine Vergütung. Damit korrespondiert die unterschiedliche Beanspruchung zwischen ihm und dem Ausschussvorsitzenden. Wenn schon der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende eine gesonderte Vergütung erhält, muss sie sich deutlich von der des Aufsichtsratsvorsitzenden unterscheiden. Deshalb schlägt die Verwaltung in Abänderung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 07.12.2018 eine Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von 75 % von der des Aufsichtsratsvorsitzenden vor. Dafür muss in einer Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Kerpen Holding GmbH & Co. KG die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (hier: § 8) geändert werden. Statt der bisherigen Vergütung in Höhe von 300,- Euro je Mitglied und Geschäftsjahr soll ab Beginn des Geschäftsjahres 2019 (Änderung der Geschäftsordnung zum 1.01.2019) die Vergütung nach der folgenden Formel berechnet werden, wobei die Anwesenheit in den Sitzungen des Aufsichtsrates berücksichtigt werden soll: - Einfaches Mitglied: 1.000,- Euro : Anzahl der Sitzungen * Teilnahme an Sitzungen, - Stellv. AR-Vorsitzender: 2.250,- Euro : Anzahl der Sitzungen * Teilnahme an Sitzungen, - Aufsichtsratsvorsitzender: 3.000,- Euro : Anzahl der Sitzungen * Teilnahme an Sitzungen. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hatte in seiner Sitzung am 19.12.2017 unter TOP 1 / Drucksachen-Nummer 706.17, Ziffer 9 beschlossen, dass die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates in Form einer jährlichen Pauschale in Höhe von 300 Euro pro Aufsichtsratsmitglied zu erfolgen habe. Diese Vorgabe hatte die Stadtwerke Kerpen Holding GmbH & Co. KG durch Gesellschafterbeschluss am 17.02.2018 mit der Fassung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat umgesetzt. Die Geschäftsordnung kann nur durch Gesellschafterbeschluss der Stadtwerke Kerpen Holding GmbH & Co. KG geändert werden. Vertreter des (einzigen) Gesellschafters Kolpingstadt Kerpen in der Gesellschafterversammlung ist der Bürgermeister der Kolpingstadt Kerpen. Da der Stadtrat über die Ursprungsfassung der Geschäftsordnung entschieden hat, liegt es auf der Hand, dass das Gremium auch über die etwaige Änderung befindet und den Bürgermeister gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 GO entsprechend anweist. Stellungnahme des Kämmerers: Der Kämmerer empfiehlt aus grundsätzlichen fiskalischen Erwägungen in der Zeit der Haushaltskonsolidierung auch derart auf die verbundenen Unternehmen Einfluss zu nehmen, dass auch dort die Kosten möglichst minimal gehalten werden. Demzufolge sollte der Rat der Kolpingstadt Kerpen nicht die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung schaffen. Beschlussvorlage 703.18 1. Ergänzung Seite 3