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Vorlage (Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtservicebetrieb Brühl -AöR-“)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
213 kB
Datum
17.12.2018
Erstellt
06.12.18, 15:28
Aktualisiert
30.12.18, 00:00
Vorlage (Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtservicebetrieb Brühl -AöR-“) Vorlage (Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtservicebetrieb Brühl -AöR-“) Vorlage (Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtservicebetrieb Brühl -AöR-“) Vorlage (Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtservicebetrieb Brühl -AöR-“)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 25 Hilger 25/AöR 19.11.2018 445/2018 (354/2015) Betreff Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtservicebetrieb Brühl -AöR-“ Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Hilger Kämmerer RPA Dez. III FB 30 Brandt Dartsch Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtservice Brühl -AöR-“ in der als Anlage beigefügten Fassung. Erläuterungen: Die o. g. Satzung sieht bisher vor, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht. Hintergrund für diese Regelung war die Tatsache, dass der Bereich Stadtservice von den Stadtwerken Brühl GmbH auf die Anstalt übergegangen ist und man sich durch die Einbeziehung der Geschäftsführung in den Vorstand einen Wissenstransfer versprach. Dieser Wissenstransfer kann nicht mehr stattfinden. Ein weiterer Grund lag darin, dass ursprünglich vorgesehen war, Verwaltungsaufgaben durch die Stadtwerke wahrnehmen zu lassen. Dies wurde aus steuerlichen Gründen nur für die Personalsachbearbeitung umgesetzt. Die übrigen Verwaltungsarbeiten werden durch die AöR oder in Teilen durch die Stadtverwaltung Brühl ausgeführt. Seit dem Ausscheiden der ehemaligen Geschäftsführerin der Stadtwerke Brühl GmbH wird die Satzungsregelung nicht erfüllt, so dass Handlungsbedarf besteht. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass eine Steuerung der AöR mit einem Vorstand und zwei Betriebszweigleitern mit Prokura praktikabel ist. Daher wird vorgeschlagen für die AöR zu regeln, dass diese –wie in anderen Anstalten öffentlichen Rechts üblich- nur noch von einem Vorstandsmitglied geführt wird. Seite - 2 – Drucksache 445/2018 Alle Änderungsvorschläge betreffen den Vorstand. Der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebes Brühl -AöR- hat in seiner Sitzung am 07.11.2018 einstimmig beschlossen, dem Rat der Stadt Brühl die Änderungen zu empfehlen. Nachfolgend sind die bisher gültigen Fassungen der zu ändernden §§ 5, 7 und 9 aufgeführt. Die vorgesehenen Änderungen wurden markiert und die zu streichenden Passagen entsprechend gekennzeichnet. §5 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Mit der Bestellung wird dem Vorstandsmitglied die Leitung für einen operativen Betriebszweig übertragen. 3) Der Bereich „Zentrale Verwaltung“ wird ebenfalls durch den Verwaltungsrat einem Mitglied des Vorstandes zugeordnet. 4) Die Mitglieder des Vorstandes leiten die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand gibt sich gemäß § 5 Ziffer 1 Kommunalunternehmensverordnung eine Geschäftsordnung. 5) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 6) Die Mitglieder des Vorstandes sind in das Handelsregister einzutragen und werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt. 7) Angelegenheiten, die nur den jeweiligen Betriebszweig betreffen, werden von dem zuständigen Mitglied des Vorstandes alleine entschieden. 8) Angelegenheiten, die die gesamte Anstalt betreffen, sind von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. 9) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes werden Angelegenheiten nach Abs. 8 mit vertretungsberechtigten Personen des jeweils anderen Betriebszweiges entschieden. Die Benennung dieser vertretungsberechtigten Personen erfolgt mit Zustimmung des Verwaltungsrates. 10) Der Mitglieder des Vorstandes haben den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. 11) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Brühl haben können, ist die Stadt Brühl und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. 12) Die Mitglieder des Vorstandes sind auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen (z.B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Änderungskündigung, Entlassung) sowie sämtlichen arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Tarifbeschäftigten einschließlich deren Seite - 3 – Drucksache 445/2018 Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan. §7 Zuständigkeit des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen. 3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: a. Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2 Abs. 3) b. Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen c. Bestellungen und Abberufungen der Mitglieder des Vorstands mit Zuweisung der Betriebszweige gem. § 5 Abs. 2 und 3 dieser Satzung d. Regelungen des Dienstverhältnisses der Mitglieder des Vorstandes e. Bestellungen und Abberufungen der Vertreter/innen des Vorstandes f. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans g. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt h. Bestellung des Abschlussprüfers i. Feststellung des Jahresabschlusses j. die Ergebnisverwendung k. die Entlastung des Vorstandes l. Erteilung und Widerruf von Prokuren m.Verfügung über das Anlagevermögen und alle Verpflichtungen hierüber, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000 € überschreitet n. Auftragsvergaben von mehr als 50.000 €, soweit sie nicht im jeweils gelten Wirtschaftsplan enthalten sind o. Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreiten, soweit sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind; ausgenommen hiervon sind Umschuldungen im Rahmen der Neufestsetzung von Zinsprolongationen p. die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Wert im Einzelfall 50.000 € überschreitet q. Entscheidungen über Rechtsgeschäfte gemäß § 111 GO NRW (Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen). Bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und im Fall der Buchstaben a, b und c unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Brühl. Bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und im Fall der Buchstaben a und b ist der Verwaltungsrat an die Zustimmung des Rates der Stadt Brühl gebunden. Der Rat hat entsprechende Beschlüsse zur Zustimmung (ggf. auch in seinen Ausschüssen) vorzuberaten. 4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand in Übereinstimmung mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahme herbeiführen. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. 5) Den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. §9 Verpflichtungserklärung 1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtservicebetrieb Brühl“ durch das jeweilige Mitglied des Vorstandes. In Fällen des § 5 Abs. Drucksache 445/2018 Seite - 4 – 8 dieser Satzung gemeinsam. Im Übrigen erfolgt die Unterzeichnung durch jeweils Vertretungsberechtigte. 2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Vertretungsberechtigte unterzeichnen in den Fällen des § 5 Abs. 7 und 8 dieser Satzung mit dem Zusatz „In Vertretung“. Prokuristen mit dem Zusatz „ppa.“. Alle Übrigen unterzeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Anlage(n): (1) Anlage zur Vorlage 445/2018: 1 Änderung AöR-Satzung