Daten
Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
17.12.2018
Erstellt
06.12.18, 15:28
Aktualisiert
30.12.18, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
13/1
Nix
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
29.11.2018
482/2018
Betreff
Kulturstiftung für die Stadt Brühl
hier: Besetzung des Stiftungsrates
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Brandt
Müller
Nix
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt gemäß §§ 50 Abs. 4 i.V.m. 50 Abs. 3 i.V.m. 113 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO-NW) für den Stiftungsrat der „Kulturstiftung für die Stadt Brühl“
folgende Mitglieder zu benennen:
1.
……………………………………
als Vertreter/in des Rates
2.
……………………………………
als Vertreter/in des Rates
3.
Frau Elisabeth Jung (SPD)
als Vertreterin des Rates
4.
Frau Maria-Therese Brämer (FDP)
als Vertreterin des Rates
5.
Herrn Eckhard Riedel (Linke & Piraten) als Vertreter des Rates
Erläuterungen:
Gemäß § 10 der Satzung für „Kulturstiftung für die Stadt Brühl“ besteht der Stiftungsrat
unter anderem aus fünf Ratsmitgliedern, die vom Rat der Stadt Brühl zu benennen sind.
Die Amtszeit beträgt nach der Satzung der „Kulturstiftung für die Stadt Brühl“ vier Jahre.
Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder
1.
2.
Ratsfrau Pia Regh (CDU)
Ratsherr Markus Weber (Bündnis 90 / Die Grünen)
Drucksache 482/2018
Seite - 2 –
als Vertreterin bzw. Vertreter des Rates läuft mit Ende der vierjährigen Wahlperiode
grundsätzlich am 14.12.2018 ab, sie bleiben jedoch jeweils gemäß der Satzung der
Kulturstiftung für die Stadt Brühl bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines
Nachfolgers im Amt. Diese Bestellung ist in der Sitzung des Stiftungsrates am 20.12.2018
vorgesehen. Die dem Stiftungsrat angehörenden Personen sollen besondere
Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung
aufweisen. Eine Wiederwahl ist zulässig, solange zum Zeitpunkt der Wiederwahl die
Mitgliedschaft im Rat der Stadt Brühl besteht.
Was das Wahlverfahren betrifft, so handelt es sich um eine atypische Situation, da es im
Prinzip um eine Entsendung von nur zwei Ratsmitgliedern in ein Gremium geht, in das fünf
Ratsmitglieder zu entsenden sind, die Wahlperiode der anderen drei Ratsmitglieder aber
noch nicht abgelaufen ist.
Trotzdem muss sich entsprechend des Sinnes des § 50 Abs. 3 GO-NW durch die
Entsendung nach Hare-Niemeyer die Konstellation im Rat widerspiegeln. Somit sind fünf
zu besetzende Sitze zugrunde zu legen. Um aber im Hinblick auf die noch andauernde
Wahlperiode der drei anderen vom Rat entsandten Stiftungsratsmitglieder keine
Schwierigkeiten zu bekommen, empfiehlt es sich im Falle der Abstimmung nach Listen,
die noch gewählten Stiftungsratsmitglieder aus dem Rat auf sichere Listenplätze zu
platzieren.
Allerdings wäre es auch möglich, einen einheitlichen Wahlvorschlag nach § 50 Abs. 3 Satz
1 GO-NW zu unterbreiten und zu beschließen, was die Abstimmung insgesamt deutlich
vereinfachen würde. Dieses Verfahren erfordert jedoch Einstimmigkeit im Rat.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass seinerzeit in der Besetzungsdiskussion
bei Konstituierung der Stiftung der Gedanke geäußert wurde, dass jede Fraktion im
Stadtrat (seinerzeit ebenfalls fünf) einen Vertreter oder eine Vertreterin in den Stiftungsrat
der Kulturstiftung für die Stadt Brühl entsenden können solle. Verbindlich festgelegt wurde
dieser Gedanke jedoch nicht, allerdings wurde die Besetzung des Stiftungsrates bisher in
der Praxis entsprechend gehandhabt.
Es ist eine Prüfung eingeleitet, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entsendung
der Ratsmitglieder synchronisiert und zeitlich auf die Legislaturperiode des Rates geändert
werden kann. Beabsichtigt ist, auf der Grundlage dieses Prüfungsergebnisses das nächste
Besetzungsverfahren bei Ablauf der Wahlperiode von Ratsmitgliedern im Stiftungsrat der
Kulturstiftung für die Stadt Brühl durchzuführen.