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Vorlage (Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen hier: Franzstraße von Rheinstraße bis Einmündung Lida-Gustava-Heymannstraße Bezug: AfBU 12.07.2018, Vorlagen 179/2018 und 200/2018)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
17.12.2018
Erstellt
06.12.18, 15:28
Aktualisiert
30.12.18, 00:00
Vorlage (Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
hier: Franzstraße von Rheinstraße bis Einmündung Lida-Gustava-Heymannstraße
Bezug: AfBU 12.07.2018, Vorlagen 179/2018 und 200/2018) Vorlage (Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
hier: Franzstraße von Rheinstraße bis Einmündung Lida-Gustava-Heymannstraße
Bezug: AfBU 12.07.2018, Vorlagen 179/2018 und 200/2018)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 66 Noethen 66/3-4113 04.12.2018 498/2018 Betreff Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen hier: Franzstraße von Rheinstraße bis Einmündung Lida-Gustava-Heymannstraße Bezug: AfBU 12.07.2018, Vorlagen 179/2018 und 200/2018 Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Schulz Noethen Kämmerer RPA FB 30 Dartsch Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl vom 20.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.09.2002 hier: Franzstraße Erläuterungen: In seiner Sitzung vom 12.07.2018 beschloss der Ausschuss für Bauen und Umwelt die Erneuerung des sanierungsbedürftigen Mischwasserkanals einschließlich der Straßenoberflächenentwässerung in der Franzstraße von der Rheinstraße bis kurz vor die Einmündung zur Lida-Gustava-Heymann-Straße(Vorlage 200/2018). In gleicher Sitzung beschloss der Ausschuss für Bauen und Umwelt den Ausbau der Franzstraße von Rheinstraße bis Lida-Gustava-Heymann-Straße als niveaugleiche Verkehrsmischfläche in einer Breite von insgesamt 10 m . Der Einmündungsbereich umfasst eine Breite von bis zu 20 m ( Vorlage 179/2018). Darüber hinaus wird die Straßenbeleuchtung von der westlichen auf die straßenbaumfreie östliche Straßenseite verlegt. Die der Stadt für die Kanalerneuerung und den Ausbau in Form einer niveaugleichen Verkehrsmischfläche entstehenden Kosten unterliegen der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr.4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl. Die Aufwendungen für die Erneuerung der Gehwege sind nicht beitragspflichtig, da hier die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vorliegen. Der westliche Gehweg in der Franzstraße wurde zuletzt 2002 vollständig erneuert. Hierfür wurden in 2003 von den Drucksache 498/2018 Seite - 2 – Anliegern Straßenbaubeiträge erhoben. Der östliche Gehweg wird durch die Ausbaumaßnahme in seiner Breite von 2 m auf 1 m reduziert. Durch die Verschmälerung werden Vorteile der Erneuerung kompensiert. Für Verkehrsmischflächen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen im Einzelfall durch Satzung festgesetzt (§ 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl). Bei der Entscheidung über die Höhe des von den Beitragspflichtigen zu übernehmenden Anteils an den beitragspflichtigen Kosten muss eine Abwägung zwischen den gebotenen wirtschaftlichen Vorteilen für die Anlieger und den Vorteilen für die Allgemeinheit erfolgen, weil die Straße sowohl von den Anliegern als auch von der Allgemeinheit benutzt werden kann. Die Franzstraße ist eine Haupterschließungsstraße. „Haupterschließungsstraßen“ sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. (§ 4 Abs. 6b der Straßenbaubeitragssatzung). Der vorgeschlagene Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 30 % orientiert sich am Anliegeranteil für die Erneuerung von Fahrbahnen, Beleuchtung und der Straßenoberflächenentwässerung in Haupterschließungsstraßen ( § 4 Abs.3 der Straßenbaubeitragssatzung). Anlage(n): (1) Sondersatzung Straßenbaumaßnahmen Franzstraße