Daten
Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
17.12.2018
Erstellt
06.12.18, 15:28
Aktualisiert
30.12.18, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
66
Noethen
66/3-4113
04.12.2018
498/2018
Betreff
Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
hier: Franzstraße von Rheinstraße bis Einmündung Lida-Gustava-Heymannstraße
Bezug: AfBU 12.07.2018, Vorlagen 179/2018 und 200/2018
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Schulz
Noethen
Kämmerer
RPA
FB 30
Dartsch
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte
Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG NRW
für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl vom 20.12.1993 in der Fassung der
Änderungssatzung vom 23.09.2002
hier: Franzstraße
Erläuterungen:
In seiner Sitzung vom 12.07.2018 beschloss der Ausschuss für Bauen und Umwelt die
Erneuerung des sanierungsbedürftigen Mischwasserkanals einschließlich der
Straßenoberflächenentwässerung in der Franzstraße von der Rheinstraße bis kurz vor die
Einmündung zur Lida-Gustava-Heymann-Straße(Vorlage 200/2018).
In gleicher Sitzung beschloss der Ausschuss für Bauen und Umwelt den Ausbau der
Franzstraße von Rheinstraße bis Lida-Gustava-Heymann-Straße als niveaugleiche
Verkehrsmischfläche in einer Breite von insgesamt 10 m . Der Einmündungsbereich
umfasst eine Breite von bis zu 20 m ( Vorlage 179/2018). Darüber hinaus wird die
Straßenbeleuchtung von der westlichen auf die straßenbaumfreie östliche Straßenseite
verlegt.
Die der Stadt für die Kanalerneuerung und den Ausbau in Form einer niveaugleichen
Verkehrsmischfläche entstehenden Kosten unterliegen der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1
Nr.4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl.
Die Aufwendungen für die Erneuerung der Gehwege sind nicht beitragspflichtig, da hier
die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vorliegen. Der westliche Gehweg in
der Franzstraße wurde zuletzt 2002 vollständig erneuert. Hierfür wurden in 2003 von den
Drucksache 498/2018
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Anliegern Straßenbaubeiträge erhoben. Der östliche Gehweg wird durch die
Ausbaumaßnahme in seiner Breite von 2 m auf 1 m reduziert. Durch die Verschmälerung
werden Vorteile der Erneuerung kompensiert.
Für Verkehrsmischflächen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der
Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten sowie der Umfang der
einzelnen Maßnahmen im Einzelfall durch Satzung festgesetzt (§ 4 Abs. 5 der
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl).
Bei der Entscheidung über die Höhe des von den Beitragspflichtigen zu übernehmenden
Anteils an den beitragspflichtigen Kosten muss eine Abwägung zwischen den gebotenen
wirtschaftlichen Vorteilen für die Anlieger und den Vorteilen für die Allgemeinheit erfolgen,
weil die Straße sowohl von den Anliegern als auch von der Allgemeinheit benutzt werden
kann.
Die Franzstraße ist eine Haupterschließungsstraße. „Haupterschließungsstraßen“ sind
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb
von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen.
(§ 4 Abs. 6b der Straßenbaubeitragssatzung).
Der vorgeschlagene Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand in Höhe
von 30 % orientiert sich am Anliegeranteil für die Erneuerung von Fahrbahnen,
Beleuchtung und der Straßenoberflächenentwässerung in Haupterschließungsstraßen ( §
4 Abs.3 der Straßenbaubeitragssatzung).
Anlage(n):
(1) Sondersatzung Straßenbaumaßnahmen Franzstraße