Daten
Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
10.12.18, 18:34
Aktualisiert
30.12.18, 00:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
312/2018
Erstellt am:
30.11.2018
Aktenzeichen:
III/20/200
Mitteilungsvorlage
Gremium
Rat
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
X
Termin
18.12.2018
Betreff
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung (§ 31 Gemeindehaushaltsverordnung NRW)
Mitteilung
Gemäß § 31 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) müssen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten vom Bürgermeister erlassen werden. Dem Rat sind die Regelungen zur Kenntnis zu geben. Die entsprechende Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung ist am 15.11.2011 in Kraft getreten.
Im Rahmen des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (2. NKFWG NRW), das eine Änderung der Gemeindeordnung
NRW (GO NRW) vorsieht, soll u.a. der Aufgabenkatalog für die örtliche Rechnungsprüfung geändert und erweitert werden. Das 2. NKFWG NRW befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren (vgl. Landtagsdrucksache 17/3570), die
Stellungnahmen der Spitzenverbände und Sachverständigen liegen vor.
Im Vorgriff der geplanten Änderungen soll in Abstimmung mit der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes die in der vorstehenden Dienstanweisung festgesetzte Visakontrollgrenze von 10.000 € auf 15.000 € geändert werden, um das örtliche Rechnungsprüfungsamt entsprechend zu entlasten. Die Änderung soll analog zum geplanten Inkrafttreten der GOÄnderung zum 01.01.2019 erfolgen.
Darüber hinaus muss die Dienstanweisung umfassend überarbeitet werden, da für den Ausgabebereich bereits ein
digitaler Beleglauf eingeführt wurde. Die beschriebenen Regelungen zum rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystem gelten analog auch für die digitale Bearbeitung und wurden systemseitig entsprechend eingerichtet.
Darüber hinaus soll nicht nur die Gemeindeordnung NRW geändert werden; auch die Gemeindehaushaltsverordnung
NRW soll durch eine Kommunalhaushaltsverordnung NRW abgelöst werden. Änderungen, die sich hieraus ergeben,
können erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eingearbeitet werden, da dieses zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht weit genug fortgeschritten ist.
Die Überarbeitung der Dienstanweisung in diesen Angelegenheiten muss verwaltungsseitig noch erfolgen. Die Änderungen werden dem Rat im ersten Halbjahr 2019 (vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungsverfahren) zur Kenntnis gegeben.