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Beschlussvorlage (2. Änderung der Hundesteuersatzung vom 23.07.2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
10.12.18, 18:34
Aktualisiert
30.12.18, 00:25
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Vorlage Nr.: 369/2018 Erstellt am: 23.11.2018 Aktenzeichen: III/220 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Rat 3 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 18.12.2018 Betreff 2. Änderung der Hundesteuersatzung vom 23.07.2013 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 0,- € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 369/2018 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderung der Hundesteuersatzung. (Änderungen und Ergänzungen sind in dem beiliegenden Satzungstext durch Unterstreichungen bzw. Streichungen markiert). Erläuterungen Rettungshunde können grundsätzlich bereits jetzt unter den Ermäßigungstatbestand „zu Sanitätszwecken verwendet“ subsumiert werden. Insoweit hat die Aufnahme des Rettungshundes als Ermäßigungstatbestand lediglich klarstellenden Charakter. Auf Grund von Anregungen aus der Bürgerschaft sollen Jagdhunde ebenfalls als Ermäßigungstatbestand in die Hundesteuersatzung aufgenommen werden. Die Aufnahme dieses Tatbestands scheint gerechtfertigt zu sein, da hier, wie bei den anderen Ermäßigungstatbeständen auch, ein öffentliches Interesse an der Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten besteht. Etwaige Mindererträge dürften allenfalls geringfügig sein. Bisher war als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand vorgesehen, dass ein Hundehalter entgegen der Verpflichtung zur Abmeldung eines Hundes einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. Hintergrund der jetzigen Anpassung bzw. Streichung aus dem Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ist, dass die Hundesteuersatzung als kommunale Satzung die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG NRW lediglich konkretisieren kann. Der Regelungsgehalt darf aber nicht über denjenigen des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG NRW hinausgehen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). In den Fällen des nicht rechtzeitigen Abmeldens eines Hundes kann aber eine Abgabengefährdung nicht festgestellt werden. Dementsprechend ist in diesem Fall der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG NRW nicht erfüllt.