Daten
Kommune
Pulheim
Größe
220 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
21.09.18, 16:16
Aktualisiert
30.12.18, 00:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
287/2018
Erstellt am:
18.09.2018
Aktenzeichen:
II/501
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
25.09.2018
Betreff
Benutzungs- und Gebührensatzung für Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die folgende Nutzungs- und Gebührensatzung für Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Pulheim.
Erläuterungen
Die bislang gültige Satzung über die Benutzung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 21.12.1998, einschließlich
der 1. Änderung vom 03.07.2001, ist überholt und nicht mehr aktuell; so existiert beispielsweise der Personenkreis der
Aussiedler, Spätaussiedler und Zuwanderer, einschließlich der Gesetzesgrundlage nach dem Landesaufnahmegesetz,
nicht mehr. Mit der Erarbeitung einer rechtskonformen Nutzungs- und Gebührensatzung wurde die Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft Concunia beauftragt. Der nachfolgend aufgeführte Satzungstext orientiert sich im Wesentlichen an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.
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Benutzungs- und Gebührensatzung für Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Pulheim
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 02. Februar 2018, und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW S. 90), in Kraft getreten am
02. Februar 2018, hat der Rat der Stadt Pulheim am ………… folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Stadt Pulheim unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
a) von ausländischen Flüchtlingen gemäß § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung,
b) von ausländischen Flüchtlingen, die tatsächlich Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten und
c) von ausländischen Flüchtlingen, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach SGB II / SGB XII / AsylbLG sind und
über eigenes Einkommen verfügen,
Übergangswohnheime – nachfolgend Unterkünfte genannt – als öffentliche Einrichtungen.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Unterkünfte
Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen.
Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
§ 3 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkunft dient der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Stadt ist berechtigt, im
Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe
und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer
bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Die Unterkünfte dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erlässt
eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
(4) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberech-
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tigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder
c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche
vorliegen oder
g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage
für die Höhe der Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten ist der Personenmaßstab.
(2) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten (ohne Strom) beträgt je Person und Monat:
Bewohner:
Unterkunft für einen zusätzlicher Bewohner in Bedarfsgemeinschaft:
€ 250,00
€ 125,00
½ Gebühr
Unterkunft ab dem dritten Bewohner in Bedarfsgemeinschaft:
€ 62,50
¼ Gebühr
Gebühr für Strom:
Strom für einen zusätzlicher Bewohner in Bedarfsgemeinschaft:
€ 25,20
€ 12,60
½ Gebühr
Strom ab dem dritten Bewohner in Bedarfsgemeinschaft:
€
6,30
¼ Gebühr
(3) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt
der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen
wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
5) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden
Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine
taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.
§ 5 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte. Haushaltsangehörige, die aufgrund einer
bereits bestehenden Verbundenheit in Form eines Familienverbands oder einer sonstigen Lebensgemeinschaft gemeinsam in eine Unterkunft eingewiesen werden, haften als Gesamtschuldner.
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§ 6 Härteklausel
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Benutzungsgebühren des § 4 ganz oder zum Teil erlassen, wenn
ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 21.12.1998 (einschl. 1. Änderung vom 03.07.2001) außer Kraft.
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Anlage
Übergangsheime für Flüchtlingein Pulheim
Stand 18.09.2018
Objekt
1
Am Fronhof 8
2
3
Am Sportzentrum 1
Hausmeisterwohnung
Donatusstr. 60
4
Elchweg 24
5
Eschgasse 2a
6
Escher Straße 88
7
8
Fliestedener Weg 1
Internat Stommeln
Geyener Straße 3
9
Heckenweg 23
10
Johannisstr. 10
11
Kattenberg 54
12
Kölner Str. 89
13
Konrad-Adenauer-Platz 2
14
Mathildenstr. 20
15
Venloer Str. 625
16
Zur Offenen Tür 1
17
Zur Offenen Tür 7
18
Zur Offenen Tür 17
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Dezernent
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Amtsleitung