Daten
Kommune
Pulheim
Größe
449 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
10.09.18, 18:34
Aktualisiert
30.12.18, 00:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
250/2018
Erstellt am:
21.08.2018
Aktenzeichen:
II / 40 / 400
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
X
18.09.2018
Rat
X
25.09.2018
Betreff
Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 250/2018 . Seite 2 / 5
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Freizeit und Sport empfiehlt, der Rat beschließt für alle Schulen in der Trägerschaft
der Stadt Pulheim nach § 10 Abs. 1 – 5 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler (SuS) nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW festzulegen.
Erläuterungen
Schulen nach den Maßgaben des § 10 Abs. 1 – 5 SchulG NRW sind Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie
Gymnasien, des Weiteren auch Sekundarschulen und Berufskollegs.
In der Trägerschaft der Stadt Pulheim befinden sich hiervon aktuell
neun Grundschulen,
eine Hauptschule (auslaufend zum Schuljahr 2019/20),
zwei Realschulen (eine auslaufend zum Schuljahr 2019/20),
zwei Gymnasien,
eine Gesamtschule (aufbauend seit dem Schuljahr 2013/14).
Vorlage Nr.: 250/2018 . Seite 3 / 5
Herkunft der SuS in der Primarstufe im Schuljahr 2018/19 (Stand 06/2018)
Schule
KGS
Barbaraschule
EGS Dietrich-BonhoefferSchule
KGS Schule am Buschweg
GGS Richezaschule
GGS Wolfhelmschule1
GGS Sinthern/Geyen
GGS Christinaschule
KGS An der Kopfbuche
GGS Horionschule
Gesamt
SuS aus
PulheimZentrum
SuS (nicht wohnort-nächste
Schule)
SuS aus
anderen Kommunen
Gesamtschülerzahl
301
1
0
302
271
6
3
280
175
4
7
186
0
5
1
221
4
69
27
202
1
9
4
193
4
4
15
284
90
27
7
188
19
9
3
197
865
134
67
2053
In den neun Grundschulen stehen aktuell insgesamt 21 Züge zur Verfügung.
1
Für die Schülerzahlprognose (Vorlage 83/2018) wurden die externen SuS in Dansweiler und Brauweiler nicht berücksichtigt.
Vorlage Nr.: 250/2018 . Seite 4 / 5
Schulzentrum Pulheim / SuS nach Herkunft
SJ 16/17
SJ 17/18
GSG
MDR
GSG
MDR
Pulheim
Bergheim
Frechen
Köln
Leverkusen
Rommerskirchen
1357
40
3
36
1
0
611
27
4
37
0
3
1359
42
3
36
0
1
616
40
1
41
0
3
Auswärtige SuS
Gesamt
80
1437
71
682
82
1441
85
701
Schulzentrum Brauweiler / SuS nach Herkunft
Pulheim
Bergheim
Frechen
Köln
Bedburg
Dormagen
Erftstadt
Hürth
Kerpen
Neuss
SJ 14/15
AGB
GesS
SJ 15/16
AGB
GesS
SJ 16/17
AGB
GesS
SJ 17/18
AGB
GesS
539
185
187
405
1
1
1
2
2
528
174
176
417
514
168
181
411
503
138
167
392
Rommerskirchen
1
Auswärtige SuS
Gesamt
785
1324
82
8
3
19
154
16
12
34
1
1
2
1
30
112
772
1300
62
216
223
17
14
67
1
2
1
1
2
1
1
1
765
1279
98
321
702
1205
284
20
19
102
141
425
Aktuell sind die Real- und Gesamtschule je vierzügig, die beiden Gymnasien vier-, bzw. sechszügig. Das GeschwisterScholl-Gymnasium in Pulheim hat jedoch in mehreren Jahrgängen Überhangklassen gebildet.
Der Gesetzgeber legt mit § 6a Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die ideale Klassengröße einer Grundschule auf
23 Kinder fest. Um dem jeweiligen Schulträger aber mehr Flexibilität bei der Klassenbildung zu ermöglichen, wird in § 6a
Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die Teilungsgrenze für die Zahl der zu bildenden Klassen festgelegt:
Schülerzahl bis 29
Schülerzahl 30 bis 56
Schülerzahl 57 bis 81
Schülerzahl 82 bis 104
Schülerzahl 105 bis 125
1 Klasse
2 Klassen
3 Klassen
4 Klassen
5 Klassen
Vorlage Nr.: 250/2018 . Seite 5 / 5
Schülerzahl 126 bis 150
6 Klassen
Für je weitere 25 SuS ist eine Eingangsklasse zu bilden.
Ausweislich der Schülerzahlprognosen für die Primarstufe (siehe auch Vorlage 83/2018) ist abzusehen, dass die aktuelle Zügigkeit voraussichtlich künftig nicht mehr ausreichend sein wird, um alle Pulheimer SuS wohnortnah beschulen zu
können (z.B. Stommeln, Brauweiler / Dansweiler). Im Hinblick auf die oben aufgeführten Teilungsgrenzen und die voraussichtliche Schülerzahlentwicklung in Pulheim, kann es für die künftige Zügigkeit (und damit die Raumbedarfe)
durchaus relevant sein, zunächst der Aufnahme stadteigener Kinder den Vorrang zu geben.
Gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW hat „jedes Kind (…) einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität…“. Daraus folgt, dass keine Notwendigkeit besteht, ein Kind außerhalb der eigenen Stadtgrenze an
einer Grundschule anzumelden um der Schulpflicht nachzukommen.
§ 46 Abs. 6 SchulG NRW gibt dem Schulträger dagegen die Möglichkeit bei Anmeldeüberhängen SuS aus den umliegenden Kommunen ablehnen zu können.2
Insbesondere dann, wenn SuS anderer Kommunen näher an einer Schule wohnen, als Pulheimer SuS (z.B. Glessen/Brauweiler zur Grundschule Dansweiler) kann es dazu führen, dass auswärtige Kinder sogar bevorzugt aufgenommen werden. Dieser Beschluss soll sicherzustellen, dass die Pulheimer SuS sicher einen Platz erhalten. Freie Plätze
werden weiterhin an auswärtige SuS vergeben.
Auch die weiterführenden Schulen der Stadt Pulheim beschulen auswärtige SuS und sind von dem beschriebenen Phänomen ggf. betroffen (Esch/Brauweiler zur Realschule). Die Schulleitung der Realschule hatte einen solchen Beschluss
bereits angeregt.
Die Heranziehung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW ist daher auch eine Option für die weiterführenden Schulen der Stadt
Pulheim. Eine mögliche interkommunale Zusammenarbeit mit Nachbarkommunen bleibt hiervon unberührt. Sie würde
weiterhin ermöglicht, indem die Stadt Pulheim einen Schuleinzugsbereich einrichtet, welcher die gewünschten Gebiete
der jeweiligen Nachbarkommune mit umfasst. Ein Schuleinzugsbereich bewirkt dabei i. V. m. § 1 Absatz 3 der APO S I,
dass die Schulleitung bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im festgelegten Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund für diesen Schulbesuch i. S. d. § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt.
Durch die Bestimmung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW wird dem Schulträger eine Steuerungsmöglichkeit bei der Klassenbildung eingeräumt, sie gehört zu den schulorganisatorischen Maßnahmen.
Eine solche Festlegung steht nicht im Widerspruch zum grundlegenden Entscheidungsrecht der / des Schulleiterin /
Schulleiters über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von SuS da diese gem. § 46 Abs. 1 SchulG NRW „…innerhalb des
vom Schulträger hierfür (die Aufnahme) festgelegten Rahmens …“ erfolgt.
Gemäß § 81 Abs. 1 SchulG NRW sind die “Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, (…) verpflichtet,
durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu
die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2
Nr. 3) gebildet werden können.“).
Die Inanspruchnahme der Regelung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW stellt eine erste Maßnahme zur Sicherstellung einer
auskömmlichen und in der Primarstufe wohnortnahen Schulplatzversorgung für die Pulheimer SuS dar und muss vor
dem Anmeldeverfahren beschlossen werden.
„Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im
Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.“
2