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Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
449 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
10.09.18, 18:34
Aktualisiert
30.12.18, 00:27
Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 250/2018 Erstellt am: 21.08.2018 Aktenzeichen: II / 40 / 400 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit X 18.09.2018 Rat X 25.09.2018 Betreff Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 250/2018 . Seite 2 / 5 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Freizeit und Sport empfiehlt, der Rat beschließt für alle Schulen in der Trägerschaft der Stadt Pulheim nach § 10 Abs. 1 – 5 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler (SuS) nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW festzulegen. Erläuterungen Schulen nach den Maßgaben des § 10 Abs. 1 – 5 SchulG NRW sind Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien, des Weiteren auch Sekundarschulen und Berufskollegs. In der Trägerschaft der Stadt Pulheim befinden sich hiervon aktuell  neun Grundschulen,  eine Hauptschule (auslaufend zum Schuljahr 2019/20),  zwei Realschulen (eine auslaufend zum Schuljahr 2019/20),  zwei Gymnasien,  eine Gesamtschule (aufbauend seit dem Schuljahr 2013/14). Vorlage Nr.: 250/2018 . Seite 3 / 5 Herkunft der SuS in der Primarstufe im Schuljahr 2018/19 (Stand 06/2018) Schule KGS Barbaraschule EGS Dietrich-BonhoefferSchule KGS Schule am Buschweg GGS Richezaschule GGS Wolfhelmschule1 GGS Sinthern/Geyen GGS Christinaschule KGS An der Kopfbuche GGS Horionschule Gesamt SuS aus PulheimZentrum SuS (nicht wohnort-nächste Schule) SuS aus anderen Kommunen Gesamtschülerzahl 301 1 0 302 271 6 3 280 175 4 7 186 0 5 1 221 4 69 27 202 1 9 4 193 4 4 15 284 90 27 7 188 19 9 3 197 865 134 67 2053 In den neun Grundschulen stehen aktuell insgesamt 21 Züge zur Verfügung. 1 Für die Schülerzahlprognose (Vorlage 83/2018) wurden die externen SuS in Dansweiler und Brauweiler nicht berücksichtigt. Vorlage Nr.: 250/2018 . Seite 4 / 5 Schulzentrum Pulheim / SuS nach Herkunft SJ 16/17 SJ 17/18 GSG MDR GSG MDR Pulheim Bergheim Frechen Köln Leverkusen Rommerskirchen 1357 40 3 36 1 0 611 27 4 37 0 3 1359 42 3 36 0 1 616 40 1 41 0 3 Auswärtige SuS Gesamt 80 1437 71 682 82 1441 85 701 Schulzentrum Brauweiler / SuS nach Herkunft Pulheim Bergheim Frechen Köln Bedburg Dormagen Erftstadt Hürth Kerpen Neuss SJ 14/15 AGB GesS SJ 15/16 AGB GesS SJ 16/17 AGB GesS SJ 17/18 AGB GesS 539 185 187 405 1 1 1 2 2 528 174 176 417 514 168 181 411 503 138 167 392 Rommerskirchen 1 Auswärtige SuS Gesamt 785 1324 82 8 3 19 154 16 12 34 1 1 2 1 30 112 772 1300 62 216 223 17 14 67 1 2 1 1 2 1 1 1 765 1279 98 321 702 1205 284 20 19 102 141 425 Aktuell sind die Real- und Gesamtschule je vierzügig, die beiden Gymnasien vier-, bzw. sechszügig. Das GeschwisterScholl-Gymnasium in Pulheim hat jedoch in mehreren Jahrgängen Überhangklassen gebildet. Der Gesetzgeber legt mit § 6a Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die ideale Klassengröße einer Grundschule auf 23 Kinder fest. Um dem jeweiligen Schulträger aber mehr Flexibilität bei der Klassenbildung zu ermöglichen, wird in § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die Teilungsgrenze für die Zahl der zu bildenden Klassen festgelegt:      Schülerzahl bis 29 Schülerzahl 30 bis 56 Schülerzahl 57 bis 81 Schülerzahl 82 bis 104 Schülerzahl 105 bis 125 1 Klasse 2 Klassen 3 Klassen 4 Klassen 5 Klassen Vorlage Nr.: 250/2018 . Seite 5 / 5  Schülerzahl 126 bis 150 6 Klassen Für je weitere 25 SuS ist eine Eingangsklasse zu bilden. Ausweislich der Schülerzahlprognosen für die Primarstufe (siehe auch Vorlage 83/2018) ist abzusehen, dass die aktuelle Zügigkeit voraussichtlich künftig nicht mehr ausreichend sein wird, um alle Pulheimer SuS wohnortnah beschulen zu können (z.B. Stommeln, Brauweiler / Dansweiler). Im Hinblick auf die oben aufgeführten Teilungsgrenzen und die voraussichtliche Schülerzahlentwicklung in Pulheim, kann es für die künftige Zügigkeit (und damit die Raumbedarfe) durchaus relevant sein, zunächst der Aufnahme stadteigener Kinder den Vorrang zu geben. Gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW hat „jedes Kind (…) einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität…“. Daraus folgt, dass keine Notwendigkeit besteht, ein Kind außerhalb der eigenen Stadtgrenze an einer Grundschule anzumelden um der Schulpflicht nachzukommen. § 46 Abs. 6 SchulG NRW gibt dem Schulträger dagegen die Möglichkeit bei Anmeldeüberhängen SuS aus den umliegenden Kommunen ablehnen zu können.2 Insbesondere dann, wenn SuS anderer Kommunen näher an einer Schule wohnen, als Pulheimer SuS (z.B. Glessen/Brauweiler zur Grundschule Dansweiler) kann es dazu führen, dass auswärtige Kinder sogar bevorzugt aufgenommen werden. Dieser Beschluss soll sicherzustellen, dass die Pulheimer SuS sicher einen Platz erhalten. Freie Plätze werden weiterhin an auswärtige SuS vergeben. Auch die weiterführenden Schulen der Stadt Pulheim beschulen auswärtige SuS und sind von dem beschriebenen Phänomen ggf. betroffen (Esch/Brauweiler zur Realschule). Die Schulleitung der Realschule hatte einen solchen Beschluss bereits angeregt. Die Heranziehung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW ist daher auch eine Option für die weiterführenden Schulen der Stadt Pulheim. Eine mögliche interkommunale Zusammenarbeit mit Nachbarkommunen bleibt hiervon unberührt. Sie würde weiterhin ermöglicht, indem die Stadt Pulheim einen Schuleinzugsbereich einrichtet, welcher die gewünschten Gebiete der jeweiligen Nachbarkommune mit umfasst. Ein Schuleinzugsbereich bewirkt dabei i. V. m. § 1 Absatz 3 der APO S I, dass die Schulleitung bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im festgelegten Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund für diesen Schulbesuch i. S. d. § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Durch die Bestimmung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW wird dem Schulträger eine Steuerungsmöglichkeit bei der Klassenbildung eingeräumt, sie gehört zu den schulorganisatorischen Maßnahmen. Eine solche Festlegung steht nicht im Widerspruch zum grundlegenden Entscheidungsrecht der / des Schulleiterin / Schulleiters über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von SuS da diese gem. § 46 Abs. 1 SchulG NRW „…innerhalb des vom Schulträger hierfür (die Aufnahme) festgelegten Rahmens …“ erfolgt. Gemäß § 81 Abs. 1 SchulG NRW sind die “Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, (…) verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.“). Die Inanspruchnahme der Regelung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW stellt eine erste Maßnahme zur Sicherstellung einer auskömmlichen und in der Primarstufe wohnortnahen Schulplatzversorgung für die Pulheimer SuS dar und muss vor dem Anmeldeverfahren beschlossen werden. „Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.“ 2