Daten
Kommune
Pulheim
Größe
320 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
05.07.18, 10:39
Aktualisiert
30.12.18, 00:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
206/2018
Erstellt am:
25.06.2018
Aktenzeichen:
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
10.07.2018
Betreff
Nachtragsstellenplan 2017/ 2018
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
1.171.600 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
488.200 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
683.400 €
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
x ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Die Finanzierung im laufenden Jahr erfolgt durch Minderausgaben im Personalkostenbudget; siehe hierzu Vorlage Nr.: 166/2018, 1. Budgetbericht 2018 inkl. Investitionscontrolling, Stichtag 30.04.2018.
Vorlage Nr.: 206/2018 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt aufgrund des [befristeten] Übergangs der Trägerschaft einer bislang durch einen freien Träger der
öffentlichen Jugendhilfe geführten Kindertagesstätte auf die Stadt folgende Änderungen des Stellenplans 2017/ 2018:
Nr. Dez. Amt Produktber.
Maßnahme
Kosten p. a.
2018
1
II
51
06.01.01
Einrichtung einer Leitungsstelle; 1,0 VZÄ, EG S 16 TVSuE
2
II
51
06.01.01
Einrichtung von Fachkraftstellen; 18,0 VZÄ, EG S 8a TVSuE
3
II
51
4
II
51
06.01.01
06.01.01
51
06.01.01
5
II
2019
32.000
44.700
414.800
580.700
Einrichtung einer Stelle Motopäde/ -in; 0,5 VZÄ, EG 8b TVSuE
12.600
17.700
Einrichtung einer Stelle Küchenleitung; 0,75 VZÄ, EG 5 TVöD
15.100
21.100
Einrichtung einer Stelle Wirtschaftskraft, 1,0 VZÄ, EG 1 TVöD
13.700
19.200
Erläuterungen
Der sich aus § 24 ff. Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII] ergebende Förderungsanspruch für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege obliegt – wenngleich die Jugendhilfe gekennzeichnet ist durch
die Vielzahl von Trägern – aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gem. § 4 II SGB VIII grundsätzlich den freien Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe. Danach soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten
Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, die öffentliche Jugendhilfe
von eigenen Maßnahmen absehen; der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist somit `nachrangig´. Ihm obliegt jedoch
gemäß § 79 II SGB VIII die Gewährleistungspflicht; d. h. der öffentliche Träger der Jugendhilfe muss garantieren, dass
alle erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben rechtzeitig,
ausreichend und plural zur Verfügung stehen.
Unter Verweis auf TOP 5 n.öT. `Kindertageseinrichtung/ Vertragsangelegenheit´ ist die Stadt als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe rechtlich verpflichtet, die Trägerschaft der Kindertageseinrichtung zu übernehmen. Wie dort ausgeführt, ist
Ziel der Verwaltung, die Trägerschaft lediglich interimsweise zu übernehmen, so dass das für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Personal grundsätzlich befristet und somit ohne Stellenplanrelevanz eingestellt werden könnte. Dieser
Ansatz erscheint jedoch im Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktsituation – insbesondere betreffend Fachpersonal
in den Kindertageseinrichtungen – sachfremd, zumal die Stadt aufgrund der o. a. Ausführungen und zur Erfüllung des
bestehenden Anspruchs auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung verpflichtet ist, den Betrieb der Kindertageseinrichtung mit qualifiziertem Personal sicherzustellen.
Die Verwaltung spricht sich insofern für eine unterjährige Stellenpananpassung aus. Ungeachtet dessen ergeht der
Hinweis, dass die Stellenplananpassung lediglich die Möglichkeit eröffnet, unbefristete Beschäftigungsverhältnisse einzugehen; auch kann – sollte die Trägerschaft, wie beabsichtigt, wieder an einen freien Träger der öffentliche Jugendhilfe
übertragen werden können – das unbefristet eingestellte Personal Stellenvakanzen in anderen städtischen Kindertageseinrichtungen `abfedern´.
Für den Betrieb der Kindertageseinrichtung sind neben einer Leitung [1,0 VZÄ], pädagogischen Fachkräften [18,0 VZÄ],
ein/e Motopäde/-in [0,5 VZÄ], eine Küchenleitung [0,75 VZÄ] und eine Wirtschaftskraft [1,0 VZÄ] erforderlich. Die Personalkosten belaufen sich für das laufende Jahr auf 488.200 € und können in voller Höhe durch Minderausgaben im Personalkostenbudget gedeckt werden.