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Beschlussvorlage (Nachtragsstellenplan 2017/ 2018)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
320 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
05.07.18, 10:39
Aktualisiert
30.12.18, 00:27
Beschlussvorlage (Nachtragsstellenplan 2017/ 2018) Beschlussvorlage (Nachtragsstellenplan 2017/ 2018)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 206/2018 Erstellt am: 25.06.2018 Aktenzeichen: Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 10.07.2018 Betreff Nachtragsstellenplan 2017/ 2018 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen x ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: x ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 1.171.600 € — im Haushalt des laufenden Jahres 488.200 € — in den Haushalten der folgenden Jahre 683.400 € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: x ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Die Finanzierung im laufenden Jahr erfolgt durch Minderausgaben im Personalkostenbudget; siehe hierzu Vorlage Nr.: 166/2018, 1. Budgetbericht 2018 inkl. Investitionscontrolling, Stichtag 30.04.2018. Vorlage Nr.: 206/2018 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Rat beschließt aufgrund des [befristeten] Übergangs der Trägerschaft einer bislang durch einen freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe geführten Kindertagesstätte auf die Stadt folgende Änderungen des Stellenplans 2017/ 2018: Nr. Dez. Amt Produktber. Maßnahme Kosten p. a. 2018 1 II 51 06.01.01 Einrichtung einer Leitungsstelle; 1,0 VZÄ, EG S 16 TVSuE 2 II 51 06.01.01 Einrichtung von Fachkraftstellen; 18,0 VZÄ, EG S 8a TVSuE 3 II 51 4 II 51 06.01.01 06.01.01 51 06.01.01 5 II 2019 32.000 44.700 414.800 580.700 Einrichtung einer Stelle Motopäde/ -in; 0,5 VZÄ, EG 8b TVSuE 12.600 17.700 Einrichtung einer Stelle Küchenleitung; 0,75 VZÄ, EG 5 TVöD 15.100 21.100 Einrichtung einer Stelle Wirtschaftskraft, 1,0 VZÄ, EG 1 TVöD 13.700 19.200 Erläuterungen Der sich aus § 24 ff. Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII] ergebende Förderungsanspruch für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege obliegt – wenngleich die Jugendhilfe gekennzeichnet ist durch die Vielzahl von Trägern – aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gem. § 4 II SGB VIII grundsätzlich den freien Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Danach soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen; der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist somit `nachrangig´. Ihm obliegt jedoch gemäß § 79 II SGB VIII die Gewährleistungspflicht; d. h. der öffentliche Träger der Jugendhilfe muss garantieren, dass alle erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben rechtzeitig, ausreichend und plural zur Verfügung stehen. Unter Verweis auf TOP 5 n.öT. `Kindertageseinrichtung/ Vertragsangelegenheit´ ist die Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtlich verpflichtet, die Trägerschaft der Kindertageseinrichtung zu übernehmen. Wie dort ausgeführt, ist Ziel der Verwaltung, die Trägerschaft lediglich interimsweise zu übernehmen, so dass das für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Personal grundsätzlich befristet und somit ohne Stellenplanrelevanz eingestellt werden könnte. Dieser Ansatz erscheint jedoch im Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktsituation – insbesondere betreffend Fachpersonal in den Kindertageseinrichtungen – sachfremd, zumal die Stadt aufgrund der o. a. Ausführungen und zur Erfüllung des bestehenden Anspruchs auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung verpflichtet ist, den Betrieb der Kindertageseinrichtung mit qualifiziertem Personal sicherzustellen. Die Verwaltung spricht sich insofern für eine unterjährige Stellenpananpassung aus. Ungeachtet dessen ergeht der Hinweis, dass die Stellenplananpassung lediglich die Möglichkeit eröffnet, unbefristete Beschäftigungsverhältnisse einzugehen; auch kann – sollte die Trägerschaft, wie beabsichtigt, wieder an einen freien Träger der öffentliche Jugendhilfe übertragen werden können – das unbefristet eingestellte Personal Stellenvakanzen in anderen städtischen Kindertageseinrichtungen `abfedern´. Für den Betrieb der Kindertageseinrichtung sind neben einer Leitung [1,0 VZÄ], pädagogischen Fachkräften [18,0 VZÄ], ein/e Motopäde/-in [0,5 VZÄ], eine Küchenleitung [0,75 VZÄ] und eine Wirtschaftskraft [1,0 VZÄ] erforderlich. Die Personalkosten belaufen sich für das laufende Jahr auf 488.200 € und können in voller Höhe durch Minderausgaben im Personalkostenbudget gedeckt werden.