Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
25.06.18, 18:34
Aktualisiert
30.12.18, 00:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
194/2018
Erstellt am:
18.06.2018
Aktenzeichen:
IV / 66
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
04.07.2018
Haupt- und Finanzausschuss
X
11.09.2018
Betreff
Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW auf Entfernen der im September 2017 durch die Stadt Pulheim erstmals eingerichteten 2 öffentlichen Straßenparkplätze vor dem Haus Platanenweg 1a
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 194/2018 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der TVA empfiehlt, der HFA beschließt, den Antrag abzulehnen und die Stellplätze zu belassen.
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 14.05.2018 beantragt ein Bürger, die vor seinem Haus, Platanenweg 1a, eingerichteten zwei öffentlichen Stellplätze zu entfernen. Er begründet dies damit, dass es für die Stellplätze keinen Bedarf gebe und von diesen
eine unzumutbare Beeinträchtigung für ihn ausgehe.
Der Platanenweg ist im Separationsprinzip ausgebaut. Auf der Seite des Hauses des Bürgers gibt es einen ausreichend
breiten Gehweg. Da der Platanenweg nur eine Länge von etwa 85 Metern aufweist und ausschließlich von Mischverkehrsflächen begrenzt wird, die mit Verkehrszeichen 325 als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sind, wurde der
Platanenweg – trotz des Separationsprinzips – in den Verkehrsberuhigten Bereich einbezogen, so dass alle zulässigen
Stellplätze gekennzeichnet werden mussten. Dabei wurden vor dem Haus des Bürgers zunächst drei Stellplätze eingerichtet und die Anzahl dann nach seinem Protest auf zwei reduziert. Wenn der Platanenweg nicht Teil eines mit Verkehrszeichen 325 ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichs wäre, wäre das Parken am Fahrbahnrand grundsätzlich
zulässig. Gründe in diesem Fall dort ein Halteverbot einzurichten wären nicht ersichtlich. Ebenso wenig wäre es angemessen, die Zahl der vor seinem Haus angeordneten Stellplätze weiter zu reduzieren, da es in dem Bereich sehr wohl
einen beträchtlichen Parkdruck gibt und die von ihm angezeigte übermäßige Beeinträchtigung nicht ersichtlich ist. Vielmehr sind die Stellplätze von ihm nicht zuletzt aus Gründen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu tolerieren.
Zu den Hinweisen des Bürgers wird ergänzend wie folgt Stellung genommen:
1) mangelnder Bedarf für Stellplätze
Aus dem Bereich liegen der Verwaltung Beschwerden vor, dass die Zahl der Stellplätze unzureichend sei. Der zu
betrachtende Bereich kann dabei nicht dort enden, wo die Straßenbezeichnung „Platanenweg“ endet, sondern muss
das Wohngebiete in Gänze betrachten. So ist es z.B. unwesentlich, dass der an den Platanenweg hinten angrenzende Straßenteil nicht ebenfalls Platanenweg, sondern Zedernweg heißt.
2) unangemessene Verteilung der Stellplätze
Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten für PKWs im öffentlichen Straßenraum können aufgrund von Zufahrten und erforderlichen Einbauten nicht in beliebiger Zahl ausgewiesen werden.
3) Bewohner nutzen eigene private Stellplätze nicht
Es ist allen freigestellt, ihre Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen.
4) Stellplätze hätten keine ausreichende Größe
Die Stellplätze weisen eine ausreichende Breite auf. Die Rinne ist Teil der Parkfläche. Die ausreichende Straßenentwässerung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Länge der Stellplätze ist für viele Fahrzeuge ausreichend und
könnte bei Bedarf zudem problemlos vergrößert werden.
Vorlage Nr.: 194/2018 . Seite 3 / 3
5) Straßenreinigung
Grundsätzlich ist es zu akzeptieren, dass eine Straßenreinigung durch abgestellte Fahrzeuge behindert wird. Hier
ist ergänzend zu prüfen, ob die maschinelle Straßenreinigung aufrecht erhalten bleibt, da verkehrsberuhigte Bereiche in der Regel übertragen werden.