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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW auf Entfernen der im September 2017 durch die Stadt Pulheim erstmals eingerichteten 2 öffentlichen Straßenparkplätze vor dem Haus Platanenweg 1a)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
25.06.18, 18:34
Aktualisiert
30.12.18, 00:28
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW auf Entfernen der im September 2017 durch die Stadt Pulheim erstmals eingerichteten 2 öffentlichen Straßenparkplätze vor dem Haus Platanenweg 1a) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW auf Entfernen der im September 2017 durch die Stadt Pulheim erstmals eingerichteten 2 öffentlichen Straßenparkplätze vor dem Haus Platanenweg 1a) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW auf Entfernen der im September 2017 durch die Stadt Pulheim erstmals eingerichteten 2 öffentlichen Straßenparkplätze vor dem Haus Platanenweg 1a)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 194/2018 Erstellt am: 18.06.2018 Aktenzeichen: IV / 66 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss X 11.09.2018 Betreff Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW auf Entfernen der im September 2017 durch die Stadt Pulheim erstmals eingerichteten 2 öffentlichen Straßenparkplätze vor dem Haus Platanenweg 1a Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürger Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 194/2018 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der TVA empfiehlt, der HFA beschließt, den Antrag abzulehnen und die Stellplätze zu belassen. Erläuterungen Mit Schreiben vom 14.05.2018 beantragt ein Bürger, die vor seinem Haus, Platanenweg 1a, eingerichteten zwei öffentlichen Stellplätze zu entfernen. Er begründet dies damit, dass es für die Stellplätze keinen Bedarf gebe und von diesen eine unzumutbare Beeinträchtigung für ihn ausgehe. Der Platanenweg ist im Separationsprinzip ausgebaut. Auf der Seite des Hauses des Bürgers gibt es einen ausreichend breiten Gehweg. Da der Platanenweg nur eine Länge von etwa 85 Metern aufweist und ausschließlich von Mischverkehrsflächen begrenzt wird, die mit Verkehrszeichen 325 als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sind, wurde der Platanenweg – trotz des Separationsprinzips – in den Verkehrsberuhigten Bereich einbezogen, so dass alle zulässigen Stellplätze gekennzeichnet werden mussten. Dabei wurden vor dem Haus des Bürgers zunächst drei Stellplätze eingerichtet und die Anzahl dann nach seinem Protest auf zwei reduziert. Wenn der Platanenweg nicht Teil eines mit Verkehrszeichen 325 ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichs wäre, wäre das Parken am Fahrbahnrand grundsätzlich zulässig. Gründe in diesem Fall dort ein Halteverbot einzurichten wären nicht ersichtlich. Ebenso wenig wäre es angemessen, die Zahl der vor seinem Haus angeordneten Stellplätze weiter zu reduzieren, da es in dem Bereich sehr wohl einen beträchtlichen Parkdruck gibt und die von ihm angezeigte übermäßige Beeinträchtigung nicht ersichtlich ist. Vielmehr sind die Stellplätze von ihm nicht zuletzt aus Gründen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu tolerieren. Zu den Hinweisen des Bürgers wird ergänzend wie folgt Stellung genommen: 1) mangelnder Bedarf für Stellplätze Aus dem Bereich liegen der Verwaltung Beschwerden vor, dass die Zahl der Stellplätze unzureichend sei. Der zu betrachtende Bereich kann dabei nicht dort enden, wo die Straßenbezeichnung „Platanenweg“ endet, sondern muss das Wohngebiete in Gänze betrachten. So ist es z.B. unwesentlich, dass der an den Platanenweg hinten angrenzende Straßenteil nicht ebenfalls Platanenweg, sondern Zedernweg heißt. 2) unangemessene Verteilung der Stellplätze Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten für PKWs im öffentlichen Straßenraum können aufgrund von Zufahrten und erforderlichen Einbauten nicht in beliebiger Zahl ausgewiesen werden. 3) Bewohner nutzen eigene private Stellplätze nicht Es ist allen freigestellt, ihre Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen. 4) Stellplätze hätten keine ausreichende Größe Die Stellplätze weisen eine ausreichende Breite auf. Die Rinne ist Teil der Parkfläche. Die ausreichende Straßenentwässerung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Länge der Stellplätze ist für viele Fahrzeuge ausreichend und könnte bei Bedarf zudem problemlos vergrößert werden. Vorlage Nr.: 194/2018 . Seite 3 / 3 5) Straßenreinigung Grundsätzlich ist es zu akzeptieren, dass eine Straßenreinigung durch abgestellte Fahrzeuge behindert wird. Hier ist ergänzend zu prüfen, ob die maschinelle Straßenreinigung aufrecht erhalten bleibt, da verkehrsberuhigte Bereiche in der Regel übertragen werden.